Die 44. Woche beginne ich mit zwei StPO-Entscheidungen, und zwar zur Hauptverhandlung.
Im BayObLG, Beschl. v. 19.08.2026 – 204 StRR 527/26 – hat das BayObLG zur Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung Stellung genommen. Die Berufung des Angeklagten, der in der Hauptverhandlung nicht anwesend war, ist nach einer Abwesenheitsverhandlung verworfen worden. Dagegen die Revision, die Erfolg hatte.
„1. Die Rüge der Verletzung von § 329 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. StPO ist durch den Angeklagten in einer den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO noch genügenden Weise ausgeführt worden.
2. Die durch das Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe vom 17.07.2015 (BGBl. I, S. 1332) mit Wirkung zum 25.07.2015 eingefügte Regelung des § 340 StPO steht der Verfahrensrüge des Angeklagten bei einer zugleich eingelegten Berufung der Staatsanwaltschaft nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 20.03.2024 – 204 StRR 77/24 –, juris Rn. 11 ff.; BeckOK StPO/Eschelbach StPO § 329 Rn. 72; BeckOK StPO/Wiedner StPO § 340 Rn. 5; KK-StPO/Gericke StPO § 340 Rn. 1).
3. Das angefochtene Urteil unterliegt auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge schon deswegen der Aufhebung, weil das Berufungsgericht nicht dargestellt hat, ob die Voraussetzungen für eine Verhandlung über beide Berufungen gemäß § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO in Abwesenheit des Angeklagten vorlagen, da in den Urteilsgründen Ausführungen dazu, dass die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten vorlagen, fehlen.
a) Auch für die Berufungshauptverhandlung gilt die grundsätzliche Anwesenheitspflicht des Angeklagten (§§ 230 Abs. 1, 231 Abs. 1, 332 StPO), von der nur im geregelten Ausnahmefall abgewichen werden kann (vgl. z.B. §§ 231 Abs. 2, 231a, 231b, 231c 232, 233,247, 329 Abs. 2, 350 Abs. 2, 387 Abs. 1, 411 Abs. 2 Satz 1 StPO).
b) Ebenso wie bei einem Verfahren nach § 329 Abs. 1, 1. Alt. StPO müssen bei einem Verfahren nach § 329 Abs. 2 Satz 1, 1. Alt. StPO die Urteilsgründe die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit des Angeklagten dartun (§ 34 StPO), insbesondere zu der Frage Stellung nehmen, ob der Angeklagte durch einen Verteidiger „mit wirksamer Vertretungsvollmacht vertreten wird“ und weshalb die Anwesenheit des Angeklagten für nicht erforderlich erachtet wird (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.09.2019 – (1) 53 Ss 108/19 (63/19) –, juris Rn. 11; OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.01.1981 – 5 Ss 78/81-123/81 I -, LSK 1982, 400081; in der Entscheidung des Senats, Beschluss vom 20.03.2024 – 204 StRR 77/24 –, juris Rn. 22 noch offengelassen; MüKoStPO/Quentin StPO § 329 Rn. 84; KK-StPO/Paul StPO § 329 Rn. 19).
c) Hier enthält das Berufungsurteil weder Ausführungen zur Vollmacht des Verteidigers noch zur Frage der Nichterforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten, so dass dem Senat eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorgehensweise nach § 329 Abs. 2 StPO nicht möglich ist.“

