Archiv für den Monat: Juli 2022

StGB III: Nicht geringe Menge Cannabis verbrannt, oder: Vereitelung der Einziehung als Geldwäsche?

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Und als dritte Entscheidung dann noch einmal etwas zur Geldwäsche, nämlich das OLG Oldenburg, Urt. v. 20.06.2022 – 1 Ss 30/22 – mit folgendem Sachverhalt:

Das AG hatte gegen die Angeklagte wegen versuchter Geldwäsche eine Geldstrafe verhängt. Auf ihre hiergegen eingelegte Berufung hat das LG die Angeklagte freigesprochen. Hiergegen die Revision der Staatsanwaltschaft, die keinen Erfolg hatte.

In dem Verfahren ging es um folgenden Sachverhalt:

„Der Angeklagten wird in dem rechtzeitig angefochtenen Strafbefehl des Amtsgericht Brake vom 16. Januar 2020 vorgeworfen, in der Zeit vom TT. MM 2018 und dem TT. MM 2018 in Ort1 das Auffinden oder die Sicherstellung eines Gegenstandes, der aus einer in S. 2 (gemeint: § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB in der bis zum 17.03.2021 gültigen Fassung) genannten rechtswidrigen Tat, nämlich einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz herrührt, vereitelt zu haben. Konkret wird ihr zur Last gelegt, zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem TT. MM 2018 und dem TT. MM 2018, wahrscheinlich im MM /MM 2018, an ihrer Wohnanschrift in der Straße 1 in Ort1 mit Hilfe von Grillanzündern und Spiritus in einem Grill eine nicht geringe Menge an Cannabis, die ihr damaliger Lebensgefährte BB zuvor unerlaubt erworben und nach der Trennung im Sommer 2018 in ihrer Wohnung zurückgelassen hatte, verbrannt zu haben. Durch das Verbrennen habe sich verhindern wollen, dass die Betäubungsmittel bei ihr aufgefunden und sichergestellt werden.“

Das LG hat aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen. Der Freispruch hatte dann beim OLG Bestand:

„3. Der Freispruch der Angeklagten hält im Ergebnis revisionsrechtlicher Prüfung stand.

a) Allerdings lag jedenfalls nach der für die Verurteilung wegen versuchter Geldwäsche nach § 261 Abs. 3 StGB ausreichenden Vorstellung der Angeklagten eine taugliche Vortat auch nach dem zur Tatzeit gültigen § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB a.F. vor. Nach ihrer Vorstellung verbrannte sie Cannabis in unbekannter Menge, das ihr ehemaliger Lebensgefährte zuvor erworben hatte, womit dieser sich eines Vergehens gemäß § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG schuldig gemacht hätte.

b) Das durch die (vorgestellte) Vortat erworbene Cannabis war auch taugliches Tatobjekt einer Geldwäsche. § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB a.F. erfordert lediglich ein „Herrühren“ aus einer rechtswidrigen Tat. Auch die seit dem 8. März 2021 gültige aktuelle Fassung der Norm stellt keine weitergehenden Anforderungen. Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-Drs. 19/24180) zunächst vorgesehene Beschränkung auf Taterträge, Tatprodukte oder an deren Stelle getretene andere Vermögensgegenstände – womit Tatobjekte i.S.d. § 74 Abs. 2 StGB von § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht mehr erfasst würden – ist im Hinblick auf die Bedenken des Bundesrates (vgl. BT-Drs. 19/24902) nicht umgesetzt worden. Das Merkmal ist deshalb weiterhin auch erfüllt, wenn der Gegenstand als sog. Beziehungsgegenstand der Einziehung unterliegt (Fischer, StGB, 69. Aufl., § 261 Rz. 164a). Erfasst sind dadurch bei Betäubungsmitteldelikten nach § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG neben den Erlösen auch die Betäubungsmittel oder Grundstoffe selbst (vgl. Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Auflage, § 261 Rz. 40).

c) Indessen stellt das vollständige Vernichten des Beziehungsgegenstandes der Vortat durch Verbrennen der Betäubungsmittel jedenfalls keine taugliche Tathandlung im Sinne von § 261 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB n.F. dar.

Schon nach dem bis zur Gesetzesänderung geltenden Wortlaut, der das Vereiteln der Sicherstellung des Gegenstandes als eine mögliche Tathandlung beschrieb, war umstritten, ob die (vollständige) Zerstörung des Gegenstandes hiervon erfasst war.

Altenhain (in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 261 Rz. 101) weist darauf hin, dass das Auffinden vereitelt werde, wenn sich die Gefährdung des Zugriffs der Strafverfolgungsorgane auf den Gegenstand erschwert realisiert habe, wenn also den Strafverfolgungsbehörden das Auffinden des Gegenstands unmöglich sei. Auch das Vernichten des Gegenstands vereitelte daher sein Auffinden und falle unter § 261 StGB. Schmidt (in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl., § 261 Rz. 19) hält es zwar für fraglich, ob die Vereitelung auch das Zerstören eines Gegenstandes umfasst, bejaht dies aber im Ergebnis. Dafür sprächen der Gesetzeswortlaut sowie die Tatsache, dass die Nichtauffindbarkeit des zerstörten Gegenstandes die Ermittlungen erschwere.

Demgegenüber vertritt Hecker (in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl., § 261 Rz. 15) die Ansicht, das Vernichten eines Tatobjekts sei nicht tatbestandsmäßig, da § 261 StGB auf das Entziehen inkriminierter Werte abziele. Auch Hoyer (in: SK-StGB, 9. Aufl., § 261 Rz. 19) weist darauf hin, dass das Zerstören der Vortatbeute oder das Verbergen vor dem Vortäter sich weder materiell noch motivatorisch als Förderung der Tat darstelle. Auch Ballo (in: Zentes/Glaab, Frankfurter Kommentar zum Geldwäschegesetz, 2. Aufl., § 261 StGB Rz. 54) hält das Zerstören eines Gegenstandes – allerdings ohne nähere Begründung – nicht für tatbestandsmäßig.

Der Senat neigt angesichts der letztgenannten Erwägungen dazu, das vollständige Zerstören schon nach altem Recht als nicht tatbestandsmäßig anzusehen. Dies gilt erst recht für die Neufassung des Gesetzes. § 261 StGB in der seit dem 18. März 2021 gültigen Fassung sieht die Tatmodalität des Vereitelns der Sicherstellung nicht mehr ausdrücklich vor. Das Verhalten der Angeklagten wäre daher, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Zuschrift vom 9. Februar 2022 zutreffend hingewiesen hat, an § 261 Abs. 2 StGB n.F. zu messen, wonach sich strafbar macht, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert. Hierdurch wird aber zum einen das Zerstören des Gegenstandes – anders als nach dem Wortlaut der früheren Gesetzesfassung – nicht zwingend umfasst. Zum anderen dient die Beschreibung der nach § 261 StGB tauglichen Tathandlungen der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/1673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 19/24180 S. 21). Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie umschreibt die Geldwäschehandlungen als

a) der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung einer Person, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt ist, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

b) die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen;

c) der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, in Kenntnis – bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände – der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.

Der hieran orientierte aktuelle Gesetzeswortlaut bringt noch stärker als bisher zum Ausdruck, dass durch § 261 StGB Verhaltensweisen pönalisiert werden, die darauf abzielen, die inkriminierten Gegenstände unter Verdeckung ihrer Herkunft in den Finanz- und Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Hiervon kann aber bei der vollständigen Zerstörung, zumal eines Beziehungsgegenstandes, – anders als etwa bei der teilweisen Zerstörung, etwa durch Zerlegung des durch die Tat erlangten Gegenstandes (bspw. „Ausschlachten“ gestohlener Kraftfahrzeug) – nicht die Rede sein.

4. Dass sich die Angeklagte durch das Verbrennen der vermeintlichen Betäubungsmittel in sonstiger Weise strafbar gemacht haben könnte, ist nicht ersichtlich.

Insbesondere scheidet im Hinblick darauf, dass die Angeklagte aus Angst davor handelte, selbst strafrechtlich verfolgt zu werden, eine Strafvereitelung nach § 258 StGB aus. Die Tat ist auch dann nach § 258 Abs. 5 StGB straflos, wenn die Befürchtung eigener Strafverfolgung unbegründet ist (vgl. BGH, Beschluss v. 03.04.2002, 2 StR 66/02, bei juris).“

StGB II: Voraussetzungen des Geldwäschetatbestandes, oder: Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat

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Als zweite Entscheidung dann hier der BGH, Beschl. v. 25.04.2022 – 5 StR 100/22 – zur Geldwäsche (§ 261 StGB).

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche  verurteilt. Das LG hat folgende Feststellungen getroffen:

„a) Die Mitangeklagten G. und Ge. betrieben ein Sperrmüllentsorgungsunternehmen. Für dieses buchten sie von Juli 2017 bis Mai 2018 Online-Werbeanzeigen über den Werbedienst von G. I.LtD., wobei sie von Anfang an beabsichtigten, nicht für die Werbeanzeigen zu bezahlen. Dies bewerkstelligten sie, indem sie der G. I.Ltd. Einzugsermächtigungen zu verschiedenen Konten erteilten, die daraufhin die Werbeanzeigen an prominenter Stelle schaltete und die vereinbarten Gelder abbuchte. Zum letztmöglichen Zeitpunkt widerrief der Mitangeklagte G.  plangemäß das jeweilige Lastschriftmandat. In drei Fällen überwies er die rückgebuchten Geldbeträge auf das Konto des mit ihm befreundeten Angeklagten, der das Geld anschließend abheben und dem Mitangeklagten aushändigen sollte. Dies gelang in zwei Fällen im Dezember 2017 und im April 2018; in einem Fall (März 2018) führte die angewiesene Bank die Überweisung an den Angeklagten nicht aus. Insgesamt erlangte der Angeklagte Buchgeld in Höhe von 139.300 Euro, die er in bar an den Mitangeklagten G. weiterreichte.

G. hatte dem Angeklagten sein Vorgehen zuvor bei mehreren Gesprächen im Jahr 2017 beschrieben: Er erhalte die Aufträge für sein Sperrmüllentsorgungsunternehmen durch Werbeanzeigen bei G. Diese beeinflusse er gezielt so, dass sie immer „ganz oben auftauchen“. Die Werbeanzeigen bezahle er nicht, da er sich die dafür überwiesenen Gelder wieder zurückbuchen lasse. Angesichts dessen nahm der Angeklagte, der seiner Einlassung zufolge wusste, dass der Mitangeklagte G.  G. „austrickse“, billigend in Kauf, dass die auf sein Konto überwiesenen Gelder aus Betrugstaten zum Nachteil der G. I. Ltd. stammten und durch die Überweisung deren Herkunft aus Straftaten verschleiert wurde. Hingegen hat die Strafkammer nicht „mit ausreichender Sicherheit“ feststellen können, dass der nicht in die Strukturen der Mitangeklagten eingebundene Angeklagte „begriff“, durch die Bereitstellung seines Kontos Betrugstaten zum Nachteil der G. I.Ltd. zu fördern.“

Das LG hat die Handlungen des Angeklagten als Geldwäsche in zwei Fällen und versuchte Geldwäsche gewertet. Bei den durch die Mitangeklagten begangenen Vortaten handle es sich jeweils um einen Computerbetrug oder Betrug in einem besonders schweren Fall. Eine Beteiligung an den Vortaten als Gehilfe habe es „letztlich allein deswegen“ nicht angenommen, weil es dem Angeklagten nicht habe „widerlegen“ können, dass er weder „den Mechanismus der G.-Überweisungen verstand noch wie das an ihn überwiesene Geld dabei helfen könnte, das Betrugsgeschehen zum Nachteil der G. I. Ltd. zu fördern.

Das gefällt dem BGH nicht:

„2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter und versuchter Geldwäsche hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass die vom Angeklagten erlangten oder für ihn bestimmten Buchgelder nicht aus den von den Mitangeklagten begangenen (Computer-)Betrugstaten herrührten.

Das Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat hat, sich mithin aus dieser ableiten lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209 f.; Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, wistra 2019, 29, 30). Die inmitten stehenden Buchgelder lassen sich nicht im Sinne eines solchen Zusammenhangs auf die (Computer-)Betrugstaten zum Nachteil der G.     I.     Ltd. zurückführen. Aus diesen Betrugstaten lassen sich die (geldwerten) Werbeanzeigen ableiten. Die dem Angeklagten zugewendeten oder für ihn bestimmten Buchgelder sind hingegen nicht bemakelt. Vielmehr hatten sie – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – ihre Ursache in legalen Erstattungsverlangen nach § 675x Abs. 2 und 4 BGB, die die Mitangeklagten zur Begehung der Vortaten ausgenutzt haben. Das aufgrund dessen gutgeschriebene Buchgeld rührt mithin nicht aus einer rechtswidrigen Tat her und ist damit kein taugliches Geldwäscheobjekt im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. auch Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 9 unter Hinweis auf den Sonderfall des Bestechungsgeldes; LK-Schmidt/Krause, StGB, 12. Aufl., § 261 Rn. 11; SSW-StGB/Jahn, 5. Aufl., § 261 Rn. 37).“

StGB I: Tötung eines Säuglings ohne Mordmerkmal?, oder: Mord oder Totschlag?

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Heute dann drei StGB-Entscheidungen. Und ich eröffne den Tag mit dem BGH, Urt. v. 08.03.2022 – 6 StR 320/21, eine vom sachverhalt „schwere“ Entscheidung. Daher überlasse ich den Sachverhalt auch dem Selbststudium.

Das LG hat den Angeklagten wegen der Tötung eines Säuglings wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Hiergegen richten sich jeweils auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft beanstandet die Verurteilung des Angeklagten lediglich wegen Totschlags. Der Angeklagte greift u.a. die Annahme eines Tötungsvorsatzes sowie die Strafzumessung an. Während das vom GBA vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen Erfolg hat, ist das des Angeklagten unbegründet.

Der BGH führt aus:

„2. Die Schwurgerichtskammer hat die Auffassung vertreten, dass die vom Angeklagten wenigstens mit bedingtem Tötungsvorsatz ausgeführte Tat kein Mordmerkmal nach § 211 Abs. 2 StGB erfülle. Namentlich lägen keine sonst niedrigen Beweggründe vor. Zwar sei die Belastung der Beziehung des Angeklagten zur Nebenklägerin durch L. und dessen fehlende leibliche Abstammung vom Angeklagten in den Tatentschluss mit eingeflossen, allerdings nicht dergestalt, dass er sich gezielt zu einer Tötung entschlossen habe, um seine Beziehung zur Nebenklägerin von dem ihm ungeliebten „Stiefkind“ zu befreien. Hauptmotiv für die spontan begangene Tat sei vielmehr die „situativ bedingte Wut“ des Angeklagten über das Schreien des Säuglings gewesen. Gerade auch vor dem Hintergrund einer nicht von ihm zu vertretenden kombinierten Persönlichkeitsstörung erreiche dieser Beweggrund noch nicht das erforderliche Maß an Verwerflichkeit.

3. Diese Wertung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Beweiswürdigung ist lückenhaft. Die Schwurgerichtskammer hat ein Handeln im Zustand höchster Wut zugrunde gelegt und als „führendes“ Motiv gewertet. Die Urteilsgründe setzen sich hierzu nicht mit der Feststellung auseinander, dass das Verhalten des Angeklagten nicht nur beim Verlassen des Wohnzimmers, sondern auch bei seiner Rückkehr keine Auffälligkeiten aufwies. Sie folgen insofern den Bekundungen des Zeugen M. , auf den der Angeklagte unmittelbar nach der Tat sowie in der weiteren Folge einen ruhigen und gelassenen Eindruck machte. Dieser Umstand tritt indessen in erhebliche Spannung zu dem vom Landgericht für den wenige Augenblicke zurückliegenden Tatzeitpunkt angenommenen Zustand höchster Wut aufgrund persönlichkeitsbedingter Überforderung. Er wird im angefochtenen Urteil nur als etwaiger vorsatzkritischer Gesichtspunkt erörtert, nicht jedoch in Beziehung zu den Befindlichkeiten des Angeklagten während der Tat gesetzt. Dies wäre jedoch angesichts der Fülle von Beweisanzeichen geboten gewesen, die für eine von außerordentlicher Gefühlskälte geprägte Einstellung des Angeklagten gegenüber dem kindlichen Tatopfer sprechen. Sie hatte sich auch schon zuvor in Gewalthandlungen und menschenverachtenden Handlungsweisen zum Nachteil des Kindes dokumentiert. Dies in Verbindung mit dem „gelassenen“ Nachtatverhalten des Angeklagten hätte der Schwurgerichtskammer Anlass zu der Erwägung geben müssen, ob sich statt einer sehr heftigen Gemütsaufwallung nicht „führend“ die – festgestellte – feindselige Grundhaltung des Angeklagten im Verhältnis zu dem Kind in der Tat Bahn gebrochen hat. Hinzu kommt, dass der Tagesablauf keinerlei Besonderheiten aufwies, die eine Überforderungssituation des Angeklagten erklären könnten.

b) Der Generalbundesanwalt weist in seiner Zuschrift ferner mit Recht darauf hin, dass auch gegen die Ausführungen des Landgerichts zum Vorsatz durchgreifende Bedenken bestehen. Die Schwurgerichtskammer ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte „zumindest“ mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hat. Ein Handeln in Tötungsabsicht hat es nur in Bezug auf die Frage näher geprüft, ob der Angeklagte bereits beim Verlassen des Wohnzimmers einen Tötungsentschluss gefasst haben könnte, nicht aber für den Zeitpunkt der Tat. Dies wäre jedoch angesichts der Feststellung geboten gewesen, dass der Angeklagte Mund und Nase des Säuglings wenigstens drei Minuten verdeckte und ihm zugleich sehr schwere Verletzungen am Rumpf zufügte. Aufgrund dieses höchst gefährlichen Vorgehens liegt die Annahme fern, er habe den Tod des Kindes zu diesem Zeitpunkt nicht als sichere Folge seines Handelns vorausgesehen und damit auch nicht gewollt.

Die Frage, ob der Angeklagte in Tötungsabsicht gehandelt hat, ist nicht nur für den Strafausspruch bedeutsam (vgl. BGH, Urteil vom 10. Januar 2018 – 2 StR 150/15, BGHSt 63, 54, 59 ff.), sondern auch für die Ermittlung der Beweggründe des Angeklagten (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2000 – 2 StR 96/00, NStZ 2001, 87). Das Landgericht hat das von ihm angenommene Nichtvorliegen einer gezielten Tötung dementsprechend im Rahmen der Prüfung niedriger Beweggründe zugunsten des Angeklagten gewertet. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass es bei Annahme von Tötungsabsicht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre.“

Verkehrsrecht III: Keine Beschuldigtenbelehrung, oder: Polizeilichen Befragung des Halters unverwertbar

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Und dann eine Entscheidung zum Verkehrsverfahrensrecht, und zwar der LG Nürnberg-Fürth, Beschl. v. 28.06.2022 – 5 Qs 40/22. Im Grunde handelt es sich um einen Klassiker zu folgendem Sachverhalt

Das AG hat gegen die Angeklagte einen Strafbefehl wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort erlassen. Der Angeklagten wird vorgeworfen, am 22.02.2022 mit ihrem Pkw ausgeparkt zu haben und dabei mit dem auf der gegenüberliegenden Straßenseite parkenden Pkw kollidiert zu sein. Durch den Unfall sei ein Fremdsachschaden am Pkw des Geschädigten in Höhe von 3.268,69 EUR entstanden. Obwohl sie den Unfall bemerkt und erkannt, bzw. damit gerechnet habe, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, soll sie die Unfallstelle, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, verlassen haben. Durch die Tat soll sie sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben.

Darüber hinaus entzog das Amtsgericht der Angeklagten mit Beschluss vom gleichen Tag vorläufig die Fahrerlaubnis und ordnete die Beschlagnahme des Führerscheins an. Dagegen die Beschwerde der Angeklagten, die Erfolg hatte:

„Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Für ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort besteht derzeit kein dringender Tatverdacht.

Nach § 111a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig nur dann entzogen werden, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB endgültig entzogen wird. Dringende Gründe für den endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis liegen vor, wenn dies in hohem Maße wahrscheinlich ist (BVerfG, Beschluss vom 25.04.1995 – 2 BvR 1847/94). Die Kammer hält nach derzeitigem Ermittlungsstand einen endgültigen Entzug der Fahrerlaubnis zwar nicht für ausgeschlossen, gleichwohl aber nicht in hohem Maße für wahrscheinlich.

Eine Identifizierung der Angeklagten als verantwortliche Fahrzeugführerin ist derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit gegeben.

1. Die Angaben der Angeklagten gegenüber dem Polizeibeamten S. sind unverwertbar.

a) Die polizeilichen Ermittlungen führten zur Angeklagten als Halterin des Fahrzeugs. Der Zeuge E. beobachtete die Kollision und teilte der Polizei das Kennzeichen des unfallverursachenden Fahrzeugs mit. Außerdem gab er an, dass die Fahrzeugführerin eine „ältere Dame, ca. 50-70 Jahre“ gewesen sei. Ausweislich des Aktenvermerks (Bl. 60/61 d.A.) wurde die Angeklagte anschließend über eine Kennzeichenabfrage als Halterin des flüchtigen Pkws an ihrer Anschrift angetroffen. Im Rahmen eines „informatorischen Gesprächs“ habe sie die Fahrereigenschaft eingeräumt. Auf die erst daraufhin erfolgte Beschuldigtenbelehrung machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.

Die Angeklagte war bereits vor der Befragung des Polizeibeamten gem. § 136 Abs. 1 StPO als Beschuldigte zu belehren. Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist der Tatverdächtige, gegen den das Verfahren als Beschuldigter betrieben wird. Grundsätzlich ist es dabei der pflichtgemäßen Beurteilung der Strafverfolgungsbehörde überlassen, ob sie gegen jemanden einen solchen Grad des Verdachts auf eine strafbare Handlung für gegeben hält, dass sie ihn als Beschuldigten verfolgt. Wenn aber ausreichende Gründe dafür vorliegen, einen einer Straftat Verdächtigen als Beschuldigten zu verfolgen, darf dieser nicht aus sachfremden Erwägungen in die Rolle eines Zeugen gedrängt und nur eine „informatorische Befragung“ durchgeführt werden. Bedeutsam ist die Stärke des Tatverdachts, den der Polizeibeamte gegenüber dem Befragten hegt. Hierbei hat der Beamte einen Beurteilungsspielraum, den er freilich nicht mit dem Ziel missbrauchen darf, den Zeitpunkt der Belehrung nach § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO möglichst weit hinauszuschieben (BGH, Beschluss vom 27.02.1992, Az. 5 StR 190/91).

Vorliegend war es seitens des Polizeibeamten ermessensfehlerhaft, die Angeklagte vor der Befragung nicht als Beschuldigte zu behandeln und entsprechend zu belehren. Die mögliche Täterin war nicht mehr nur in einer nicht näher bestimmten Personengruppe zu suchen, sondern der Tatverdacht hatte sich nach der Ermittlung der Angeklagten als Fahrzeughalterin bereits auf sie verdichtet, auch wenn grundsätzlich auch andere Personen als Nutzer des Fahrzeugs des Angeklagten in Betracht kommen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 04.07.2013 – Az. 2 OLG Ss 113/13; LG Duisburg, Beschluss vom 13.07.2018, Az. 35 Qs 38/18; LG Zwickau, Beschluss vom 10.08.2015, Az. 1 Qs 147/15; Amtsgericht Bayreuth, Beschluss vom 17.10.2002, Az. 3 Cs 5 Js 8510/02). Bei der Ausübung des Ermessens ist auch der gesetzliche Schutzzweck des § 136 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen, dass durch die Belehrung gegenüber dem Beschuldigten eindeutig klargestellt werden soll, dass es ihm freisteht, keine Angaben zu machen. Dieses Belehrungsgebot will sicherstellen, dass der Beschuldigte vor der irrtümlichen Annahme einer Aussagepflicht bewahrt wird, zu der er möglicherweise durch die Konfrontation mit dem amtlichen Auskunftsverlangen veranlasst werden könnte (OLG Nürnberg aaO). Dieser Schutzzweck wird im vorliegenden Fall nur dann gewahrt, wenn der Halter des Kraftfahrzeugs vor seiner Befragung entsprechend belehrt wird.

Dies gilt erst recht, wenn eine Personenbeschreibung des Fahrers auf den Halter zutrifft (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.1993, Az. 3 Ss 121/93). So liegt der Fall hier. Der Zeuge E. hat die Fahrzeugführerin als ältere Dame zwischen 50 und 70 Jahren beschrieben. Die angetroffene Angeklagte als Halterin (zum Tatzeitpunkt 80 Jahre alt) passte offensichtlich zu dieser Personenbeschreibung. Es musste sich daher dem Polizeibeamten bereits vor der informatorischen Befragung – deren genauer Inhalt und Fragestellungen auch nicht aktenkundig ist – aufdrängen, dass sie nicht nur Halterin, sondern auch Fahrerin zum Unfallzeitpunkt gewesen sein könnte.

b) Ob von diesen Grundsätzen dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn etwa äußere Umstände den Schluss zulassen, dass der Fahrer vom Halter divergieren könnte (bspw. bei Firmenwägen oder Personenbeschreibungen des Fahrers, die vom Halter abweichen), kann dahingestellt bleiben, da eine solche Ausnahme nicht vorliegt.

c) Aus der Verletzung der Belehrungspflicht ergibt sich ein Beweisverwertungsverbot. Ein Ausnahmefall, in dem die Angaben gleichwohl verwertet werden dürfen, liegt nicht vor. Angesichts der Befragung der Angeklagten durch den Polizeibeamten liegt auch keine Spontanäußerung vor, bei der eine vorherige Belehrung nicht erforderlich wäre.

2. Eine sonstige Identifizierung der Angeklagten als verantwortliche Fahrzeugführerin ist derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit gegeben. Die Tatsache, dass sie Halterin des unfallverursachenden Fahrzeugs ist und eine vage Personenbeschreibung (älter Dame, 50-70 Jahre) auf sie zutrifft, lässt den Tatverdacht zwar nicht gänzlich entfallen, gleichwohl liegt derzeit aber kein dringender Tatverdacht vor.

Es wird der Hauptverhandlung vorbehalten bleiben müssen, ob sich der Tatverdacht durch weitere Ermittlungen (etwa Durchführung einer Wahllichtbildvorlage mit dem Zeugen E. oder Einholung einer konkreteren Personenbeschreibung beim Zeugen E.) erhärten lässt.“

Verkehrsrecht II: Angetrunken auf dem E-Scooter, oder: Trunkenheitsfahrt?

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Bei der zweiten Entscheidung des Tages handelt es sich um das KG, Urt. v. 10.05.2022 – (3) 121 Ss 67/21 (27/21). Auch hier stelle ich nur den Leitsatz vor, da es sich um eine bekannte Problematik handelt, zu der das KG Stellung nimmt.

Gegenstand des Verfahrens ist nämlich eine Trunkenheitsfahrt mit einem sog. E-Scooter. Das KG sagt – in Übereinstimmung mit der wohl überwiegenden Meinung der Obergerichte – § 316 StGB ist anwendbar. Hier die Leitsätze der Entscheidung:

    1. Auch bei einem Fahrzeugführer eines Elektrokleinstfahrzeugs (hier sog. Elektroscooters) ist davon auszugehen, dass er ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,10 ‰ (absolut) fahruntauglich im Sinne von §§ 315c Abs. 1 Nr. 1 lit. a), 316 Abs. 1 StGB ist.
    2. Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist dem Tatgericht ein weites Ermessen eingeräumt. Aufwendungen für die Berufsausbildung können, müssen aber nicht zwingend berücksichtigt werden.

Das KG äußert sich übrigens auch zum BGH, Beschl. v. 02.03.2021 – 4 StR 366/20:

„Dem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 2. März 2021 (- 4 StR 366/20 -, juris), von dessen Existenz das Amtsgericht keine Kenntnis haben konnte, nicht entgegen. Denn abweichend von den vorliegenden Feststellungen enthielten die dem Bundesgerichtshof zur Überprüfung gestellten Urteilsgründe nicht die erforderlichen Feststellungen zur fahrzeugtechnischen Einordnung des bei den Fahrten verwendeten Elektrorollers. Soweit für den vorliegenden Fall von Belang, wird lediglich dargelegt, dass der Angeklagte u.a. mehrere Fahrten alkoholisiert – in zwei Fällen lag die BAK höher als 1,1, ‰ – mit einem Elektroroller „Sunny E-Bike“ unternommen habe. Dieser Roller habe über ein Versicherungskennzeichen verfügt und ohne Muskelkraft eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen können. Allein daraus lassen sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofes noch keine hinreichend präzisen Schlüsse auf die rechtliche Einordnung des geführten Fahrzeugs ziehen. Zudem geht aus den der dortigen Entscheidung zugrunde liegenden Feststellungen – anders als im vorliegenden Fall – noch nicht einmal hervor, ob es sich um ein Elektrokleinstfahrzeug nach der eKFV oder um ein E-Bike und damit um ein Leichtmofa im Sinne der Leichtmofaausnahmeverordnung (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht 46. Aufl., § 2 FZV Rdn. 14)  gehandelt hat.“

Und so dann auch der KG, Beschl. v. 31.05.2022 – 3 Ss 13/22 – mit den Leitsätzen:

1. Der für Führer von Kraftfahrzeugen anerkannte so genannte Beweisgrenzwert, ab dem die alkoholbedingte Fahrunsicherheit unwiderleglich („absolut“) besteht, gilt auch für Fahrer von Elektrokleinstfahrzeugen, namentlich für Nutzer von E-Scootern.
2. Bei einem Regelfall kann die sonst erforderliche Gesamtabwägung der für oder gegen die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen sprechenden Umstände unterbleiben, und die tatrichterliche Prüfung kann sich darauf beschränken, ob ausnahmsweise besondere Umstände vorliegen, die der Katalogtat die Indizwirkung nehmen könnten.
3. Auch gegen einen alkoholbedingt fahrunsicheren Fahrer eines E-Scooters können die Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet werden.