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StGB II: Voraussetzungen des Geldwäschetatbestandes, oder: Herrühren aus einer rechtswidrigen Tat

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Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

Als zweite Entscheidung dann hier der BGH, Beschl. v. 25.04.2022 – 5 StR 100/22 – zur Geldwäsche (§ 261 StGB).

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Geldwäsche  verurteilt. Das LG hat folgende Feststellungen getroffen:

„a) Die Mitangeklagten G. und Ge. betrieben ein Sperrmüllentsorgungsunternehmen. Für dieses buchten sie von Juli 2017 bis Mai 2018 Online-Werbeanzeigen über den Werbedienst von G. I.LtD., wobei sie von Anfang an beabsichtigten, nicht für die Werbeanzeigen zu bezahlen. Dies bewerkstelligten sie, indem sie der G. I.Ltd. Einzugsermächtigungen zu verschiedenen Konten erteilten, die daraufhin die Werbeanzeigen an prominenter Stelle schaltete und die vereinbarten Gelder abbuchte. Zum letztmöglichen Zeitpunkt widerrief der Mitangeklagte G.  plangemäß das jeweilige Lastschriftmandat. In drei Fällen überwies er die rückgebuchten Geldbeträge auf das Konto des mit ihm befreundeten Angeklagten, der das Geld anschließend abheben und dem Mitangeklagten aushändigen sollte. Dies gelang in zwei Fällen im Dezember 2017 und im April 2018; in einem Fall (März 2018) führte die angewiesene Bank die Überweisung an den Angeklagten nicht aus. Insgesamt erlangte der Angeklagte Buchgeld in Höhe von 139.300 Euro, die er in bar an den Mitangeklagten G. weiterreichte.

G. hatte dem Angeklagten sein Vorgehen zuvor bei mehreren Gesprächen im Jahr 2017 beschrieben: Er erhalte die Aufträge für sein Sperrmüllentsorgungsunternehmen durch Werbeanzeigen bei G. Diese beeinflusse er gezielt so, dass sie immer „ganz oben auftauchen“. Die Werbeanzeigen bezahle er nicht, da er sich die dafür überwiesenen Gelder wieder zurückbuchen lasse. Angesichts dessen nahm der Angeklagte, der seiner Einlassung zufolge wusste, dass der Mitangeklagte G.  G. „austrickse“, billigend in Kauf, dass die auf sein Konto überwiesenen Gelder aus Betrugstaten zum Nachteil der G. I. Ltd. stammten und durch die Überweisung deren Herkunft aus Straftaten verschleiert wurde. Hingegen hat die Strafkammer nicht „mit ausreichender Sicherheit“ feststellen können, dass der nicht in die Strukturen der Mitangeklagten eingebundene Angeklagte „begriff“, durch die Bereitstellung seines Kontos Betrugstaten zum Nachteil der G. I.Ltd. zu fördern.“

Das LG hat die Handlungen des Angeklagten als Geldwäsche in zwei Fällen und versuchte Geldwäsche gewertet. Bei den durch die Mitangeklagten begangenen Vortaten handle es sich jeweils um einen Computerbetrug oder Betrug in einem besonders schweren Fall. Eine Beteiligung an den Vortaten als Gehilfe habe es „letztlich allein deswegen“ nicht angenommen, weil es dem Angeklagten nicht habe „widerlegen“ können, dass er weder „den Mechanismus der G.-Überweisungen verstand noch wie das an ihn überwiesene Geld dabei helfen könnte, das Betrugsgeschehen zum Nachteil der G. I. Ltd. zu fördern.

Das gefällt dem BGH nicht:

„2. Die Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeter und versuchter Geldwäsche hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Zu Recht hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt, dass die vom Angeklagten erlangten oder für ihn bestimmten Buchgelder nicht aus den von den Mitangeklagten begangenen (Computer-)Betrugstaten herrührten.

Das Herrühren eines Gegenstandes aus einer rechtswidrigen Tat im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise zwischen dem Gegenstand und der Vortat ein Kausalzusammenhang besteht, der Gegenstand seine Ursache also in der rechtswidrigen Tat hat, sich mithin aus dieser ableiten lässt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 – 1 StR 4/09, BGHSt 53, 205, 209 f.; Urteil vom 15. August 2018 – 5 StR 100/18, wistra 2019, 29, 30). Die inmitten stehenden Buchgelder lassen sich nicht im Sinne eines solchen Zusammenhangs auf die (Computer-)Betrugstaten zum Nachteil der G.     I.     Ltd. zurückführen. Aus diesen Betrugstaten lassen sich die (geldwerten) Werbeanzeigen ableiten. Die dem Angeklagten zugewendeten oder für ihn bestimmten Buchgelder sind hingegen nicht bemakelt. Vielmehr hatten sie – worauf der Generalbundesanwalt zu Recht hinweist – ihre Ursache in legalen Erstattungsverlangen nach § 675x Abs. 2 und 4 BGB, die die Mitangeklagten zur Begehung der Vortaten ausgenutzt haben. Das aufgrund dessen gutgeschriebene Buchgeld rührt mithin nicht aus einer rechtswidrigen Tat her und ist damit kein taugliches Geldwäscheobjekt im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. auch Schönke/Schröder/Hecker, StGB, 30. Aufl., § 261 Rn. 9 unter Hinweis auf den Sonderfall des Bestechungsgeldes; LK-Schmidt/Krause, StGB, 12. Aufl., § 261 Rn. 11; SSW-StGB/Jahn, 5. Aufl., § 261 Rn. 37).“