Archiv für den Monat: Januar 2022

OWi I: Dauerbrenner Einsicht in Messunterlagen, oder: Verfassungsbeschwerde in Bayern und einige AG

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Urheber Jepessen

Und heute dann mal ein wenig OWi.

Und ich starte mit Entscheidungen zur (Akten)Einsicht, dem Dauerbrenner im OWi-Verfahren.

Zunächst der Hinweis auf den BayVerfGH, Beschl. v. 13.01.2022 – 61-VI-19. Ergangen ist er in einem Verfahren, in dem um beim OLG Bamberg um die (Akten)Einsicht in Unterlagen und Daten von Geschwindigkeitsmessungen gestritten worden ist. Die „Besonderheit“: Die Einsicht war im Verwaltungsverfahren nicht geltend gemacht und demgemäß auch kein Antrag nach 3 62 OWiG gestellt. Erst im gerichtlichen Verfahren ist Überlassung der Daten beantragt worden.

Das BayVerfGH hat die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf den Grundsatz der materiellen Subsidiarität als unzulässig angesehen, weil eben nicht schon bei der Verwaltungsbehörde Einsicht beantragt worden ist. Insoweit m.E. nichts Neues.

Geltend gemacht worden war dann noch, das die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht gemäß § 80a Abs. 3 OWiG auf den Senat übertragen worden war und die Sache nicht nach § 121 Abs. 2 GVG dem BGH vorgelegt worden ist. Das sagt der BayverfGH: Zulässig, aber unbegründet:

„Entsprechend kommt hier ein Verstoß gegen Art. 86 Abs. 1 Satz 2 BV dadurch in Betracht, dass der Einzelrichter am Bayerischen Obersten Landesgericht die Sache nicht gemäß § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG auf den mit drei Richtern besetzten Senat übertragen hat, der dann in eigener Verantwortung über eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 2 GVG i. V. m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG hätte entscheiden müssen (vgl. Bär in Graf, BeckOK OWiG, § 80 a Rn. 11; Hadamitzky in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 80 a Rn. 10). Zu einer eigenständigen Vorlage der Rechtsbeschwerde gemäß § 121 Abs. 2 GVG wäre der Einzelrichter nicht befugt gewesen (BGH vom 28.7.1998 BGHSt 44, 144).

2. Vorliegend ist aber nicht davon auszugehen, dass der Richter, der den angegriffenen Beschluss erlassen hat, in willkürlicher, offensichtlich unhaltbarer Weise die Voraussetzungen des § 80 a Abs. 3 Satz 1 OWiG verneint hat……“

Und dann noch ein wenig von den AG:

Der Verteidiger hat auch bei einem standardisierten Messverfahren Anspruch auf Zurverfügungstellung des Schulungsnachweises des Messbeamten und einer Kopie der digitalen Falldaten im gerätespezifischen Formal nebst dazugehörigem öffentlichen Schlüssel (Token) für die gesamte Messreihe des Vorfallstages.

Benötigt der Verteidiger die Daten der kompletten Messserie, um die Vollständigkeit des Messfilms und das Vorliegen von Besonderheiten im Rahmen von Messungen zu überprüfen, ist die Bußgeldbehörde aufgrund der Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 – 2 BvR 1616/18 – verpflichtet, die digitalen Daten der kompletten Messserie des Tattages an den Verteidiger herauszugeben. Ein Anspruch auf Einsicht in die sogenannte Lebensakte des Messgeräts besteht nicht.

Der Betroffene hat ein Recht auf Zugang zu den nicht bei der Bußgeldakte befindlichen, aber bei der Bußgeldbehörde vorhandenen Informationen zu dem ihn betreffenden Messvorgang.

StGB III: Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht, oder: Hausbesuche durch den Bewährungshelfer

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Die dritte Entscheidung kommt dann noch einmal vom OLG Bamberg. Es handelt sich um eine Entscheidung zur Zulässigkeit von Weisungen im Rahmen der Führungsaufsicht. Der OLG Bamberg, Beschl. v. 22.07.2021 -1 Ws 413/21 – hat also vollstreckungsrechtlichen Einschlag.

Der Verurteilte hatte gegen ihm im Rahmen der Anordnung von Führungsaufsicht erteilte Weisungen Rechtsmittel eingelegt. Das hatte teilweise Erfolg. Das OLG meint – hier die Leitsätze:

  1. Eine unter der Bedingung erteilte Weisung nach § 68b StGB, dass der Verurteilte nicht vorher erfolgreich eine Therapie im Rahmen des § 35 BtMG abschließen kann, ist rechtlich nicht zulässig.
  2. Die Erteilung einer Weisung nach § 68b StGB, Hausbesuche durch den Bewährungshelfer zu dulden, ist ebenfalls rechtlich nicht zulässig.
  3. Ungeachtet des der Strafvollstreckungskammer zustehenden Ermessensspielraums im Rahmen der Ausgestaltung der Führungsaufsicht ist das Beschwerdegericht befugt, klarstellende Neufassungen einer Weisung vorzunehmen, die nicht mit einer sachlichen Änderung derselben verbunden sind.

StGB II: Wohnungseinbruch mit „falschem Schlüssel“, oder: Entwidmet?

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Die zweite Entscheidung kommt vom BGH. Es geht im BGH, Beschl. v. 12.10.2021 – 5 StR 219/21 – noch einmal um einen Klassiker, nämlich um einen Wohnungseinbruch mit einem „falschen“ Schlüssel:

„Die Verurteilung wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls gemäß § 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB hält auch im Fall 15 revisionsgerichtlicher Überprüfung stand. Zwar ist der Angeklagte in diesem Fall – anders als das Landgericht meint – nicht in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung „eingebrochen“, denn er hat nicht die Tür der Privatwohnung, sondern nur des Treppenhauses des Mehrfamilienhauses aufgehebelt (vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. September 2017 – 5 StR 361/17, NStZ-RR 2018, 14, 15). Allerdings ist er anschließend mit einem „falschen Schlüssel“ in die Wohnung eingedrungen.

Nach den Feststellungen des Landgerichts nutzte er dafür einen Wohnungsschlüssel, der auf dem Dachboden des Hauses deponiert war, ohne dass die Wohnungsmieterin davon wusste. Der Angeklagte hatte nur deshalb Kenntnis davon, weil in der Vergangenheit eine Ex-Freundin von ihm dort gelebt hatte. Unabhängig von einer etwaigen Kenntnis des Vermieters von diesem Schlüssel (hierzu enthält das Urteil keine Feststellungen) war dieser im Sinne von § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB „falsch“. Dies ist der Fall, wenn dem Schlüssel im Tatzeitpunkt die Widmung des Berechtigten zum Öffnen des Schlosses fehlt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. November 2020 – 4 StR 35/20, NStZ 2021, 167, 168 [zur Veröffentlichung in BGHSt 65, 194 vorgesehen]). Berechtigte war vorliegend die Mieterin, der durch Mietvertrag der Gebrauch der Mietsache überlassen war, nicht der Vermieter (vgl. BGH, Urteil vom 24. Februar 1959 – 5 StR 668/58, BGHSt 13, 15, 16; RGSt 53, 101, 102). Zur ordnungsgemäßen Öffnung ihres Wohnungstürschlosses bestimmt waren deshalb nur die der Mieterin übergebenen und ihr bekannten Schlüssel. Behält ein Vermieter einen Schlüssel ohne Wissen des Mieters zurück, wird dieser durch die Vermietung der Wohnung entwidmet und damit „falsch“ (vgl. RGSt 11, 436, 437 f.). Gleiches gilt, wenn der Vermieter selbst keine Kenntnis mehr von der Existenz eines weiteren Wohnungsschlüssels hat. Durch die Vermietung einer Wohnung einschließlich der Übergabe der Wohnungsschlüssel wird zumindest konkludent zum Ausdruck gebracht, dass nunmehr nur noch die im Besitz des Mieters befindlichen Schlüssel zur ordnungsgemäßen Öffnung der Wohnung bestimmt sind, außer der Vermieter behält mit Kenntnis des Mieters vereinbarungsgemäß einen weiteren Schlüssel (vgl. RG aaO).

Der Annahme einer anderen als der angeklagten Variante des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB steht § 265 StPO nicht entgegen, denn der geständige Angeklagte hätte sich insoweit nicht wirksamer als geschehen verteidigen können.“

StGB I: Strafbarer Verkauf gefälschter Impfausweise?, oder: Auch beim OLG Bamberg nach altem Recht nicht

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Heute dann – wie angekündigt StGB-Entscheidungen – und an der Spitze – ebenfalls wie angekündigt – eine weitere Entscheidung zu den Voraussetzungen für Einordnung eines Impfausweises als Gesundheitszeugnis. Es handelt sich um den OLG Bamberg, Beschl. v. 17.01.2022 – 1 Ws 732-733/21, ergangen natürlich noch zum bis zum 23.11.2021 gültigen Recht.

Es geht in dem Verfahren u.a. um den (Weiter)Verkauf von gefälschten Impfpässen im Zeitraum um den 10.11.2021. Wegen der Einzelheiten verweise ich auf den Volltext der Entscheidung. Das AG hatte Haftbefehle gegen die Beschuldigten erlassen.  Auf die Beschwerden der Beschuldigten ist das LG von der Straflosigkeit des Verhaltens der Beschuldigten im Tatzeitpunkt ausgegangen. Die dagegen gerichteten weiteren Beschwerden der StA hatten keinen Erfolg.

Das OLG Bamberg hat die weiteren Beschwerden verworfen. Es sieht das Verhalten der Beschuldigten als nach altem Recht nicht strafbar hin. Da ich dazu schon einiges an Rechtsprechung hier vorgestellt habe, verweise ich auf den Volltext und stelle hier nur die Vorschau (öffnet in neuem Tab)Leitsätze vor:

  1. Ein Impfausweis stellt erst dann ein Gesundheitszeugnis i.S.d. §§ 277–279 StGB dar, wenn er einen konkreten individualisierbaren Menschen erkennen lässt.
  1. Die §§ 277–279 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung beinhalten eine abschließende spezialgesetzliche Regelung über die Strafbarkeit des Umgangs mit Gesundheitszeugnissen, welche den Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 267 StGB sperrt.
  1. Bei § 74 Abs. 2 IfSG in der ab dem 24.11.2021 gültigen Fassung v. 22.11.2021 handelt es sich um ein Sonderdelikt für impfberechtigte Personen.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Nochmals – welche Gebühren im Einziehungsverfahren?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Nochmals – welche Gebühren im Einziehungsverfahren?

Ich hatte dann noch einmal nachgefragt:

„Was haben Sie denn abgerechnet?

Vorbem. 4 Abs 5 VV RVG ist es nicht. Da geht es nur um Kosten pp.“

Der Fragesteller hatte geantwortet mit:

„… für die Beschwerde haben wir noch nichts abgerechnet. Für die Tätigkeit in der Einziehung haben wir die 1,0 VG nach Nr. 4142 VV abgerechnet.“

Und darauf habe ich dann geantwortet:

„M.E. nicht richtig. Das dürfte nach Teil 4 Abschniit 2 gehen. Sie sind ja nicht mehr im Erkenntnisverfahren. Also Nr 4204 VV RVG und Nr. 4204 VV RVG mit Vorbem 4.2 VV RVG.

OLG Köln, 28.02.2018 – III-2 Ws 73/18

Die Entscheidung des OLG Köln in einem vergleichbaren Fall ist m.E. zutreffend.