Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Nochmals – welche Gebühren im Einziehungsverfahren?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Nochmals – welche Gebühren im Einziehungsverfahren?

Ich hatte dann noch einmal nachgefragt:

„Was haben Sie denn abgerechnet?

Vorbem. 4 Abs 5 VV RVG ist es nicht. Da geht es nur um Kosten pp.“

Der Fragesteller hatte geantwortet mit:

„… für die Beschwerde haben wir noch nichts abgerechnet. Für die Tätigkeit in der Einziehung haben wir die 1,0 VG nach Nr. 4142 VV abgerechnet.“

Und darauf habe ich dann geantwortet:

„M.E. nicht richtig. Das dürfte nach Teil 4 Abschniit 2 gehen. Sie sind ja nicht mehr im Erkenntnisverfahren. Also Nr 4204 VV RVG und Nr. 4204 VV RVG mit Vorbem 4.2 VV RVG.

OLG Köln, 28.02.2018 – III-2 Ws 73/18

Die Entscheidung des OLG Köln in einem vergleichbaren Fall ist m.E. zutreffend.

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