Monatsarchiv: August 2021

Bewährung II: Widerruf wegen fehlenden Kontakts zum Bewährungshelfer, oder: Helfer namentlich benannt?

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Bei dem zweiten Beschluss handelt es sich heute um den OLG Celle, Beschl. v. 22.06.2021 – 2 Ws 154/21. Der hat in Zusammenhang mit dem Widerruf von mehreren Strafaussetzungen zur Bewährung zwei Aspekte, auf die hinzuweisen ist-

Der eine Aspekt betrifft einen Widerrufsgrund, liegt also auf der sachlichen Ebene. U.a. war widerrufen worden, weil der Verurteilte nicht ausreichend Kontakt zum Bewährungshelfer gehalten hat. Diesen Widerruf hat das OLG beanstandet (in der Sache hat es aber nichts gebracht):

„Hinsichtlich der drei übrigen Bewährungsstrafen sind die Voraussetzungen dieses Widerrufsgrundes hingegen nicht erfüllt, weil der Bewährungshelfer in den jeweiligen Bewährungsbeschlüssen nicht ausreichend bestimmt ist.

aa) Die Bestellung eines Bewährungshelfers gemäß § 56d Abs. 4 Satz 1 StGB erfordert, dass das Gericht den Bewährungshelfer namentlich bestellt (Fischer, StGB § 56e Rn. 3; Schönke/Schröder/Kinzig, StGB § 56d Rn. 10; NK-StGB/Ostendorf, StGB § 56d Rn. 4; Dölling/Duttge/König/Rössner, StGB § 56d Rn. 8; OLG Hamburg, Beschluss vom 11. Februar 2005, 2 Ws 24/05, NStZ-RR 2005, 221; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. 3. 2008, 2 ARs 24/08, NStZ 2008, 472). Dies folgt zum einen daraus, dass der Gesetzeswortlaut auf die Bestellung einer bestimmten Person abstellt, indem er vorsieht, dass „der Bewährungshelfer“ bzw. „die Bewährungshelferin“ vom Gericht bestellt wird (NK-StGB/Ostendorf a. a. O.; vgl. auch MüKoStGB/Groß/Kett-Straub, StGB § 56d Rn. 11). Auch mit der Bestimmung des § 56d Abs. 5 StGB, wonach die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird, hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass er von der Bestellung einer einzelnen natürlichen Person zum Bewährungshelfer ausgeht. Zum anderen wird erst durch die Bestellung einer bestimmten Person die Möglichkeit geschaffen, ein persönliches Vertrauensverhältnis zu schaffen, bei dem der Bewährungshelfer dem Betroffenen gemäß § 56d Abs. 3 StGB helfend und betreuend zur Seite stehen kann. Die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers stellt insoweit auch sicher, dass das Gericht bestimmte Anweisungen gemäß § 56d Abs. 4 Satz 2 StGB erteilen und eine den Bedürfnissen des Verurteilten entsprechende Auswahl vornehmen kann (vgl. NK-StGB/Ostendorf a. a. O).

Darüber hinaus ist für einen Bewährungswiderruf gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB eine namentliche Bestellung des Bewährungshelfers auch im Hinblick auf das verfassungsrechtlich verankerte Bestimmtheitsgebot erforderlich, das auf den Grundrechten des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG und Art. 104 Abs. 1 GG sowie dem Rechtsstaatsprinzip des Grundgesetzes gründet. Das Bestimmtheitsgebot verlangt in einem Bewährungsverfahren, dass dem Verurteilten bereits mit Erteilung der Weisungen unmissverständlich verdeutlicht wird, was genau von ihm erwartet wird und wann er einen Bewährungswiderruf gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB zu erwarten hat. Diese bestimmte Formulierung der Weisungen muss durch das Gericht erfolgen und darf nicht dem Bewährungshelfer überlassen werden, weil der Gesetzgeber nur dem Richter die Befugnis eingeräumt hat, dem Verurteilten besondere Pflichten aufzuerlegen (BVerfG, Beschluss vom 24. September 2011, 2 BvR 1165/11, StV 2012, 481; KG, Beschluss vom 30. Oktober 2020, 5 Ws 198-199/20, StV 2021, 380).

In Bezug auf die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers ist diesem Erfordernis nur genügt, wenn der Bewährungshelfer vom Gericht namentlich benannt wird. Beschränkt sich der Beschluss stattdessen auf einen Verweis auf den „zuständigen“ Bewährungshelfer oder auf den für die Bewährungshilfe abstrakt zuständigen Ambulanten Justizsozialdienst, wird dies den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes nicht gerecht. Denn zum einen wird dem Betroffenen durch derartige Bestimmungen nicht unmissverständlich verdeutlicht, welche Person das Amt des Bewährungshelfers für ihn ausübt. Zum anderen wäre die Bestimmung des Bewährungshelfers dann in unzulässiger Weise vom Gericht auf den Ambulanten Justizsozialdienst übertragen, der durch seine behördeninterne Geschäftsverteilung über die Person des Bewährungshelfers und damit den genauen Inhalt der vom Gericht anzuordnenden Weisung entscheiden würde.

Hieran gemessen genügen nur …..“

Der zweite Aspekt ist ein verfahrensrechtlicher. Die StVK hatte den Verurteilten zum Bewährungswiderruf mittels Videokonferenz angehört, ohne dass das zu dem Zeitpunkt bereits gesetztlich vorgesehen war. Das OLG hat das nicht beanstandet, Denn:

Eine mündliche Anhörung vor einem Bewährungswiderruf kann bereits vor Inkrafttreten von § 463e StPO n. F. mittels Videotelefonie erfolgen, wenn der Betroffene damit einverstanden und eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist.

Bewährung I: Verstoß gegen Auflagen und Weisungen, oder: Bewährungwiderruf beim Suchtkranken

Heute stelle ich dann drei Entscheidungen aus dem Bereich des Bewährungswiderrufs vor.

Ich beginne mit dem OLG Bamberg, Beschl. v. 03.05.2021 – 1 Ws 83/21 – betreffend einen Bewährungswiderruf. Der Widerruf erfolgte, weil der Verurteilte eine Arbeitsauflage nicht erfüllte, Termine bei der Bewährungshilfe nicht wahrnahm und auch Gespräche bei der Suchtberatung nicht durchführte. Das OLG hat aufgehoben und den Widerrufsantrag zurückgewiesen:

„Das Rechtsmittel erweist sich auch als begründet. Gröbliche oder beharrliche Verstöße gegen Weisungen oder Auflagen (§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3 StGB) setzen weiter voraus, dass diese Verstöße dem Verurteilten vorwerfbar sind. Verstöße gegen Weisungen, die im Zusammenhang mit einer Suchterkrankung stehen, müssen für den Verurteilten vermeidbar sein (Fischer, StGB, 68. Aufl. § 56f, Rn. 10a m. w. N.). Gröblich ist ein Auflagenverstoß, wenn er objektiv und subjektiv schwer wiegt (Fischer, a.a.O. Rn. 12 m. w. N.).

Nach der im Gutachten des Sachverständigen Dr. pp. vom 16.01.2021 dargestellten Krankengeschichte des Verurteilten befand sich dieser in den Jahren 2019 und 2020 mehrfach in stationärer Behandlung (30.05. bis 04.06.2019, 11.07 bis 19.07.2019, 22.07. bis 26.07.2019, 05.08 bis 16.08.2019, 20.11. bis 02.12.2019, 03.12 bis 04.12.2019, 22.02. bis 11.03.2020, 20.03. bis 28.03.2020, 03.04. bis 06.04.2020, 19.04. bis 20.05.2020, 07.07. bis 08.07.2020, 08.07. bis 27.07.2020, 01.08. bis 11.08.2020, 13.08. bis 19.08.2020, 13.10. bis 15.10.2020 sowie 16.10.2020 bis ins Jahr 2021) vornehmlich im Bezirksklinikum Regensburg jeweils zur akuten Alkoholentgiftung. Der Sachverständige ging im Rahmen des Betreuungsverfahrens davon aus, dass es dem Verurteilten krankheitsbedingt nicht möglich war und ist, eine langfristige Therapie durchzuhalten. Vielmehr würde er diese aufgrund des erheblichen Suchtdrucks rasch abbrechen, sodass der Sachverständige eine geschlossene Unterbringung für unabdingbar hielt. Außerdem hielt es der Sachverständige aus denselben Gründen nicht für möglich, dass der Verurteilte einer Vorladung des Betreuungsgerichts zur Anhörung Folge leisten könne.

Unter diesen Umständen vermag auch der Senat nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass dem Verurteilten die Nichteinhaltung der Weisungen und (teilweise) Nichterfüllung der Auflage als schuldhaft vorwerfbar sind. Sofern sich der Verurteilte im fraglichen Zeitraum nicht ohnehin in stationärer Behandlung befand, fehlte es nach der Lebenserfahrung krankheitsbedingt höchstwahrscheinlich und somit nicht ausschließbar jedenfalls an der dazu nötigen Willenskraft und Durchhaltefähigkeit.

Der Widerrufsgrund des § 56f Abs.1 S.1 Nr.1 StGB kommt ebenfalls nicht in Betracht. Zwar hat der Verurteilte i.d. Bewährungszeit einen Diebstahl begangen, der Gegenstand des Verfahrens vor dem Amtsgericht Amberg (11 Ds 115 Js 8750/20) gewesen ist; das Verfahren wurde mit Beschluss vom 24.03.2021 gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt. Insoweit verbleiben zumindest erhebliche Zweifel hinsichtlich der Schuldfähigkeit des Verurteilten. Nach dem Inhalt der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Amberg vom 14.09.2020 war der Verurteilte bei Tatbegehung erheblich alkoholisiert und entwendete vornehmlich Alkoholika…..“

 

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Fälligkeit/Verjährung?

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Am Freitag hatte ich gefragt:  Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Fälligkeit/Verjährung?.

Darauf habe ich geantwortet:

„Moin,

…..

zu 2)

Der Rechtspfleger dürfte Recht haben. Sie finden zur Fälligkeit und zur Verjährung einiges im RVG-Kommentar, den Sie ja – so verstehe ich Sie – vorliegen haben.“

Und dann – wenn ich schon auf den Kommentar verweise – <<Werbemodus an>>: Den erwähnten RVG-Kommentar Burhoff/Volpert, Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, kann man hier vorbestellen. Zur Verjährung und/oder zur Fälligkeit steht einiges im Handbuchteil, also im Teil A.

Corona II: Substanzlose Anregung im Internet für ein Kindesschutzverfahren, oder: Kosten für den Urheber?

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Die zweite Entscheidung kommt aus Bayern, und zwar vom OLG München. Das hat im OLG München, Beschl. v. 01.06.2021 – 2 WF 528/21 – zur Kostenentscheidung in einem Kindesschutzverfahren wegen behördlicher Coronamaßnahmen Stellung genommen.

Der nicht sorgeberechtigte Vater eines Kindes hatte mit Antrag vom 16.03.2021 die Einleitung eines Kinderschutzverfahrens durch das AG angeregt, da das körperliche, seelische und geistige Wohl seines Sohnes und aller weiterer Schulkinder der Grundschule aufgrund des Tragens eines Mund- und Nasenschutzes während und außerhalb des Unterrichts, infolge der Wahrung räumlicher Distanz und durch die Testverfahren gefährdet sei. Sollte ein Hauptsacheverfahren kurzfristig nicht möglich sein, möge im Wege der einstweiligen Anordnung entschieden werden. Er verwendete hierfür ein von dem Beschwerdeführer im Internet veröffentlichtes Muster.

Das AG leitete ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und ein Hauptsacheverfahren ein, bestellte für das Kind jeweils einen Verfahrensbeistand und bestimmte im Verfahren wegen einstweiliger Anordnung Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem es das Kind, den Verfahrensbeistand, das Jugendamt und die Eltern lud. Die daraufhin erstmals mit dem Antrag konfrontierte allein sorgeberechtigte Mutter des Kindes wandte sich gegen die Durchführung des Verfahrens und die Anhörung des Kindes. Der Vater habe ein vorgefertigtes Schreiben aus dem Internet an das Gericht gesandt. Der Vater nahm die Anregung zurück. Die Verfahrensbeiständin erstattete einen ausführlichen Bericht, in dem sie das Ergebnis ihrer Kontaktaufnahme mit den Eltern schilderte. Insbesondere gaben beide Eltern an, bei dem betroffenen Kind keine gesundheitlichen oder psychischen Auswirkungen durch das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes zu bemerken.

Mit Beschluss vom 03.05.2021 hat das AG entschieden, dass der Beschwerdeführer die Kosten einschließlich gerichtlicher Auslagen des Hauptsacheverfahrens und des Eilverfahrens als nicht beteiligter Dritter gemäß § 81 Abs. 4 FamFG zu tragen habe. Der Beschwerdeführer habe das Tätigwerden des Gerichts im Sinne dieser Vorschrift veranlasst, da er ein bis ins Detail ausgearbeitetes Muster einer entsprechenden Anregung an das Familiengericht im Internet als Download angeboten habe, ohne das es nicht zu den Verfahren gekommen wäre. Die Einleitung entsprechender Verfahren sei durch den Beschwerdeführer zudem im Internet aktiv beworben worden. Dieses Vorgehen sei auch grob schuldhaft, da der Eindruck vermittelt worden sei, die Familiengerichte seien befugt, derartige Anordnungen zu erlassen. Die Überprüfung der fraglichen Anordnungen sei jedoch den Verwaltungsgerichten vorbehalten. Eine Entscheidung des Familiengerichts wäre offensichtlich rechtswidrig.

Dagegen die Beschwerde, die beim OLG Erfolg hatte:

„1. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts Garmisch-Partenkirchen war daher aufzuheben. Das Schreiben des Vaters des betroffenen Kindes an das Amtsgericht war als Anregung zur Einleitung eines Kinderschutzverfahrens formuliert. Gemäß § 24 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht selbst, ob es auf die Anregung hin ein Verfahren einleitet, oder dies unterlässt. Letzteres ist dem Anregenden gemäß § 24 Abs. 2 FamFG mitzuteilen. Eine Pflicht zur Einleitung eines Verfahrens folgt nicht aus der Anregung, sondern alleine aus sachlichem Recht (Keidel/Sternal, FamFG, 19. Aufl., § 24 Rn. 3). Die Anregung vom 16.03.2021 formuliert das Rechtsschutzziel dahingehend, dass die Maßnahmen des Tragens eines Mund-Nasen-Schutzes etc. durch das Familiengericht beendet werden und die Rechtmäßigkeit der diesen Anordnungen zugrundeliegenden Vorschriften der Verordnung des Landes Bayern überprüft werden sollen. Wie das Amtsgericht Garmisch-Partenkirchen richtig feststellt, ist der Rechtsweg zu den Familiengerichten vorliegend nicht eröffnet. Inhalt der Anregung ist nämlich nicht eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls durch die Sorgeberechtigten oder dritte Personen, sondern die allgemeine Überprüfung der infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen. Dies obliegt alleine den Verwaltungsgerichten (OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2021, 4 UF 90/21; OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.04.2021, 9 WF 342/21; OLG Jena, Beschluss vom 19.05.2021, 1 UF 136/21).

Es bestand daher für das Amtsgericht auch nach seiner Rechtsauffassung kein Anlass zur Einleitung eines, schon gar nicht zweier Verfahren. Die entstandenen Kosten beruhen daher nicht auf dem Verhalten des Beschwerdeführers.

Die Kosten des Verfahrens waren auch nicht den Eltern aufzuerlegen. Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 FamGKG sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Der Rechtsgedanke dieser Vorschrift kann im Rahmen der Kostengrundentscheidung entsprechend herangezogen werden.“

Corona I: Sperrung von Sitzungssälen wegen Corona, oder: Hemmung der Unterbrechungsfrist

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In die 33. KW. starte ich dann erneut mit zwei Entscheidungen zu Corona.

Den Opener mache ich mit dem OLG Oldenburg, Beschl. v. 23.06.2021 – 1 Ss 235/20. Der Angeklagte ist nach Freispruch durch das AG vom LG wegen Urkundenfälschung verurteilt worden. Mit der Verfahrensrüge hat er einen Verstoß gegen § 229 StPO geltend gemacht. Ohne Erfolg:

„b) Ergänzender Ausführungen bedarf es nur bezüglich der – im Ergebnis nicht durchgreifenden – Verfahrensrüge, mit der der Angeklagte einen Verstoß gegen die Unterbrechungsvorschrift des § 229 StPO geltend macht, wonach die Hauptverhandlung mehr als drei Wochen lang unterbrochen gewesen sei, ohne dass ein Beschluss nach § 229 Abs. 5 StPO oder ein solcher nach § 10 EGStPO getroffen worden sei.

aa)  Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Die Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten, die am 21. August 2020 begonnen hatte, wurde noch am selben Tag unterbrochen und erst am 17. September 2020 wieder fortgesetzt. Ein Beschluss nach § 229 Abs. 5 StPO bzw. § 10 Abs. 1 Satz 2 EGStPO (in der ab dem 28. März 2020 gültigen Fassung) erfolgte nicht.

Ausweislich der vom Senat deswegen freibeweislich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18.02.2016 – 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178) eingeholten dienstlichen Stellungnahme des Vorsitzenden waren nach Ausbruch der Covid-19-Pandemie bereits im März 2020 drei kleinere Sitzungssäle des Landgerichts Oldenburg, die zuvor insbesondere für die Sitzungen der kleinen Strafkammern zur Verfügung gestanden haben, gesperrt worden, da in diesen Sälen die Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden konnten. Insofern hatten ab März 2020 nur noch drei Sitzungssäle für Strafsachen zur Verfügung gestanden, welche jedoch regelmäßig aufgrund vorrangig zu verhandelnder Haft- und sonstiger Eilsachen „überbucht“ waren. Dieser Zustand dauerte zum Zeitpunkt der Sitzungsunterbrechung am 21. August 2020 noch an. Zwar stand zu diesem Zeitpunkt bereits fest, dass im September angemietete Container als Sitzungssäle zur Verfügung stehen würden; tatsächlich konnten diese jedoch erst ab dem 7. September 2020 als Ausweichmöglichkeit genutzt werden.

Aus einer vom Vorsitzenden zugleich übermittelten Übersicht ergibt sich wiederum, dass im gesamten September 2021 die regulären, den Abstands- und Hygieneregeln entsprechenden Sitzungssäle bereits durch die vorrangigen Strafsachen mehr als ausgelastet waren.

bb) Vor diesem Hintergrund liegt ein Verstoß gegen die dreiwöchige Unterbrechungsfrist des § 229 Abs. 1 StPO nicht vor, da diese gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO wegen Infektionsschutzmaßnahmen gehemmt war.

Nach dieser Vorschrift ist der Lauf der in § 229 Abs. 1 und 2 StPO genannten Unterbrechungsfristen unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung.

(1) Der Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO ist bewusst weit gefasst worden und umfasst sämtliche Gründe, die der ordnungsgemäßen Durchführung einer Hauptverhandlung aufgrund von Infektionsschutzmaßnahmen der Gerichte und Gesundheitsbehörden entgegenstehen können (vgl. BT-Drs. 19/18110, S. 32). Die Unmöglichkeit der Durchführung der Hauptverhandlung kann auf Anordnungen und Empfehlungen der Gerichtsverwaltung oder der Gesundheitsbehörden beruhen, sie kann sich aber auch daraus ergeben, dass ein Gericht auf Notbetrieb geschaltet hat oder dass die Abstände zwischen den Verfahrensbeteiligten nicht eingehalten werden können (vgl. BT-Drs. 19/18110, S. 33).

In Ansehung dessen handelt es sich bei der Sperrung der kleineren Sitzungssäle durch die Gerichtsverwaltung ersichtlich um Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus. Denn diese Maßnahme erfolgte aufgrund des Umstandes, dass in diesen Räumlichkeiten die pandemiebedingten Abstands- und Hygieneregeln nicht eingehalten werden konnten. Die in diesem Zusammenhang vorgenommene Priorisierung der Haftsachen mit der Folge der fehlenden bzw. schlechten Verfügbarkeit der Säle für Nichthaftsachen, insbesondere auch für Berufungsverfahren, stellt sich als mittelbare Auswirkung dieser Schutzmaßnahmen dar, die nach dem Willen des Gesetzgebers ebenfalls vom Tatbestand des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO gedeckt ist (vgl. BT-Drs. 19/18110, S. 33).

(2) Dabei steht der Annahme der Hemmung von vornherein nicht entgegen, dass die Strafkammer keinen Beschluss über den Beginn und das Ende der Hemmung gefasst hat. Denn die Hemmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 EGStPO tritt kraft Gesetzes ein (vgl. BGH, Beschluss vom 19. November 2020 – 4 StR 431/20, NJW 2021, 1025; Beschluss vom 11.03.2021 – 1 StR 458/20, BeckRS 2021, 7948). Der – hier fehlende – Feststellungsbeschluss hat nur insoweit konstitutive Wirkung, als er den Beginn und das Ende der Hemmung unanfechtbar feststellt (vgl. BGH, a.a.O.; Beschluss vom 18.02.2016 – 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178).

(3) Da es sich bei der Frist in § 229 Abs. 1 StPO um eine Zwischenfrist handelt, in deren Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 28.07.2020 – 6 StR 114/20, NStZ 2020, 622 m.w.N.), umfasst hier der Unterbrechungszeitraum im Ausgangspunkt 26 Tage. Nimmt man nunmehr den Eingangs dargestellten Verfahrensablauf in den Blick, war jedenfalls im Zeitraum vom 1. September 2020 – eine Übersicht über die Belegung der regulären Sitzungssäle für die Zeit vom 22. bis zum 31. August 2020 liegt nicht vor – bis zum 7. September 2020, mithin dem Zeitpunkt, ab dem die Container zur Nutzung zur Verfügung standen, der Lauf der Frist des § 229 Abs. 1 StPO gehemmt. Zieht man diesen Zeitraum von sieben Tagen vom Unterbrechungszeitraum ab, so umfasst Letzterer nur 19 Tage, so dass die Unterbrechungsfrist noch nicht ausgeschöpft worden ist. Überdies lief die Frist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz EGStPO ohnehin frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung, demnach erst am 17. September 2020 ab, so dass die Verfahrensrüge – auch unter Berücksichtigung der weiteren Ausführungen im Schriftsatz des Verteidigers vom 28. Mai 2021 – keinen Erfolg hat.“