Monatsarchiv: August 2021

Sonntagswitz, heute dann noch einmal über die Ostfriesen

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Und heute dann noch einmal  von Borkum der Sonntagswitz – und darin „natürlich“ Ostfriesenwitze, und zwar:

Ein Ostfriese gibt seinen Lottoschein ab. Auf dem Nachhauseweg trifft er eine gute Fee.

Sagt die Fee: „Du hast einen Wunsch frei“.

Sagt der Ostfriese: „Ich hätte gerne die Zeitung vom Sonntag, mit den Lottozahlen!“

ZACK! Er hält die Zeitung in der Hand, vergleicht die Zahlen und sagt schließlich: „Scheiße, schon wieder nur 1 Richtiger!“


Warum haben die Ostfriesen keine U-Boot-Flotte mehr?

Die ist am Tag der offenen Tür untergegangen.


Wie versenkt man ein ostfriesisches U-Boot?

Man klopft an, einer macht sicher auf!


Wie tragen zwei Ostfriesen einen Kleiderschrank?

Der eine trägt den Schrank, der andere sitzt drin und hält die Kleiderbügel fest.

Wochenspiegel für die 32. KW., das war Corona, Corona, Olympia, entblößte Genitalien und Testen vor der HV?

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Und dann hier zum Sonntagsauftakt der Wochenspiegel für die ablaufende 32. Kw., mit folgenden Hinweisen:

  1. LG Paderborn: Auswirkungen der Corona-Pandemie stellen „höhere Gewalt“ dar,
  2. LG Osnabrück: Fitnessstudio muss die während der Corona-bedingten Schließungszeit erhaltenen Beiträge erstatten,
  3. Keine Nachgewährung von Urlaub bei Corona-Quarantäne,

  4. Sinnlose Strafanzeige gegen deutsche Olympiateilnehmer,

  5. VG Gießen: Ausschluss eines Polizeianwärters wegen Teilnahme an rassistischer WhatsApp-Gruppe ,

  6. „Dann lasse ich mich halt krankschreiben“: Drohung kann – muss aber nicht – außerordentliche Kündigung rechtfertigen,

  7. Entblößte Genitalien nach Hosenauszieh-Attacke ist Kündigungsgrund,

  8. VG Neustadt: Betroffener hat gegen Behörde keinen Anspruch auf namentliche Benennung von Anzeigenden ,

  9. Datenschützer attackieren Cookie-Banner,

  10. und dann aus meinem Blog: Corona II: Testpflicht für alle vor der Zutritt zur HV, oder: Geht das OLG Celle damit nicht zu weit?

Und nochmals: VW-Abgasskandal, oder: Unionsrechtlicher Schadensersatzanspruch?

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Im zweiten Posting des Tages dann noch einmal etwas zum VW-Abgasskandal, und zwar das OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.07.2021 – 4 U 102/20.  Folgender Sachverhalt:

„Die Klägerin als Eigentümerin eines vom Dieselabgasskandal betroffenen Pkw macht gegenüber der beklagten B. D. einen unionsrechtlichen Schadensersatzanspruch geltend wegen Fehlverhaltens im Rahmen des Typgenehmigungsverfahrens.

Mit Kaufvertrag vom 20.05.2014 erwarb die Klägerin von der A. G., Inhaber P. R., den gebrauchten Pkw V. Golf Plus Match mit der im Klageantrag näher bezeichneten Fahrzeugidentifikationsnummer und einem Kilometerstand von 27.900 km zum Preis von 18.000 € brutto. Das Fahrzeug war im Zeitpunkt des Kaufs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet. Dieses Fahrzeug hatte vom Kraftfahrt-Bundesamt der Beklagten eine Typgenehmigung erhalten. Die Klägerin nahm die V. AG vor dem Landgericht Saarbrücken (Aktenzeichen 12 O 294/18) und dem Saarländischen Oberlandesgericht (Aktenzeichen 2 U 177/19) auf Schadensersatz in Anspruch. Das Verfahren endete durch Berufungszurücknahme der Klägerin, nachdem die dortigen Parteien mit Datum vom 20./23.09.2019 einen Vergleich über einen Betrag von 3.500 € abgeschlossen hatten.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, durch mehrfache qualifizierte Verstöße der Beklagten im Rahmen des Typgenehmigungsrechts bzw. -verfahrens sei ihr ein Schaden entstanden, für den diese nach europäischem Staatshaftungsrecht einzustehen habe. Die Beklagte habe nicht wirksame und nicht hinreichend abschreckende Sanktionen im Sinne des Art. 46 Richtlinie 2007/46/EG erlassen. Insbesondere könne der Hersteller bei Verstößen die mögliche Geldbuße in jedes Fahrzeug einpreisen, ohne spürbare Einbußen zu erleiden. Ferner habe die Beklagte gegen ihr obliegende Prüf- und Überwachungspflichten verstoßen. Die gebotene Prüfung sei von Anfang an nicht erfolgt und habe auch nicht erfolgen können, da – unstreitig – weder das Kraftfahrt-Bundesamt noch die technischen Dienste Fahrzeuge nach Erteilung der Typgenehmigung auf eine unzulässige Abschalteinrichtung untersucht hätten. Der Schaden der Klägerin gehe über die Abgeltungszahlung des Herstellers in Höhe von 3.500 € hinaus. Zu berücksichtigen seien ein höherer Kraftstoffverbrauch, ein höherer Verbrauch von AdBlue und ein höherer Verschleiß infolge des Updates der Software sowie der Minderwert, die Kraftfahrzeugsteuererhöhung und Schäden am Fahrzeug.“

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Beklagtenpartei verpflichtet ist, der Klagepartei bezüglich des Fahrzeugs mit der FIN ~7 die Schäden zu ersetzen, die ihr daraus entstehen, a) dass es die Beklagtenpartei unterlassen hat, auf Grund Art. 46 der Richtlinie 2007/46/EG wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen zu erlassen; b) hilfsweise: dass die Beklagtenpartei die Typgenehmigung vom 30.10.2012 mit der Typgenehmigungsnummer ~8 erteilt hat.

Die Klage ist abgewiesen worden. Die Berufung hatte beim OLG keinen Erfolg. Hier der Leitsatz der Entscheidung:

„Der Käuferin eines vor dem Stichtag 22.09.2015 erworbenen, mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Personenkraftwagens der Volkswagen AG steht kein unionsrechtlicher oder Amtshaftungsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland zu.“

Rest bitte selbts lesen.

Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist, oder: Wenn der erste Antrag auf dem Postweg verloren geht.

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Im „Kessel Buntes“ heute dann zunächst eine zivilverfahrensrechtliche Fristensache, und zwar der BGH, Beschl. v. 22.06.2021 – VIII ZB 56/20. Es geht um einenauf dem Postweg verloren gegangenen Verlängerungsantrag für die Berufungsbegründungsfrist.

In einem Mietrechtsstreit vor dem AG jat der Vermieter Berufung gegen das zu seinen Lasten ergangene Urteil eingelgt. Sein Prozessbevollmächtigter stellt wegen akuter Arbeitsüberlastung sechs Tage vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist den Antrag, die Frist um einen Monat zu verlängern. Der Antrag wird in einen Briefkasten in der Nähe der Kanzlei eingeworfen, er erreicht das Gericht jedoch nicht. Nach Ablauf der Frist teilte das LG dem Prozessvertreter mit, dass keine Berufungsbegründung vorliege. Daraufhin beantragte dieser Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und erneut die Fristverlängerung. Innerhalb der beantragten Verlängerung reichte er auch die Berufungsbegründung ein. Das LG weist den Wiedereinsetzungsantrag zurück und verwirft die Berufung als unzulässig.

Die dagegen erhobene Rechtsbeschwerde hat beim BGH Erfolg. Der BGH hat Wiedereinsetzung gewährt. Er sieht die vom LG gestellten Anforderungen an die Begründungpflicht als zu hoch an. Bei einem erstmaligen Verlängerungsantrag wegen Arbeitsüberlastung nach § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO kann der Rechtsanwalt nach Auffassung des BGH darauf vertrauen, dass ihm entsprochen wird, ohne dass es weiterer Substanziierung bedarf. Insbesondere müsse der Rechtsanwalt keine Angaben dazu machen, wie er wann welche Fristen notiert habe.

Und – so der zweite Leitsatz des umfangreiche begründeten Beschlusses:

„b) Die Fristensicherung verlangt von dem Rechtsanwalt bei einem Antrag auf erstmalige Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist – auf deren Bewilligung er bei Vorliegen erheblicher Gründe (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO) im Allgemeinen vertrauen darf – nicht, dass er sich bereits innerhalb der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist durch Nachfrage beim Berufungsgericht über den Eingang des Fristverlängerungsantrags und über eine Verlängerung dieser Frist erkundigt (Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 – VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 19; vom 30. Mai 2017 – VI ZB 54/16, NJW-RR 2017, 1532 Rn. 13; vom 18. Januar 2018 – V ZB 166/17, juris Rn. 7; vom 2. Dezember 2020 – XII ZB 324/20, FamRZ 2021, 446 Rn. 9 f.; st. Rspr.).

 

Zudem: Es bleibt dabei, dass man grundsätzlich darauf vertrauen darf, dass die Postlaufzeiten eingehalten werden und aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden.

Im Übrigen: Wegen der Einzelheiten bitte den Volltext lesen.

Ich habe da mal eine Frage: Wie ist das mit der Fälligkeit/Verjährung?

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Und hier dann noch die RVG-Frage, und zwar:

„…..

Ich habe mit Kostenantrag vom 25.05.2021 ein Verfahren des Schöffengerichts abgerechnet.

Ich war von Anfang an im Ermittlungsverfahren tätig. Anklage erfolgte am 12.07.2017.

Das Urteil erfolgte am 15.02.2018, rechtkräftig seit dem 22.03.2018.

Der Rechtspfleger schreibt:

“Tätigkeiten des Verteidigers im Ermittlungsverfahren und im anschließenden Hauptverfahren sind gesonderte Angelegenheiten.

Die Tätigkeit im Ermittlungsverfahren endete mit Eingang der Anklage am 12.07.2017. Die Gebühren VV 4100 und VV 4104 seien daher heute verjährt.”

Kann das sein? Mir schwirrt der Kopf…