Archiv für den Monat: Februar 2021

StGB III: Computerbetrug, oder: Onlineticketkauf unter unbefugter Kreditkartennutzung

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Und nach der etwas schwereren „StGB-Kost“ in den letzten beiden Postings dann zum Tagesschluss nocht etwas „Leichteres“, nämlich den OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.12.2020, III-2 RVs 85/20.

Es geht um die Strafbarkeit von Computerbetrug (§ 263a StGB). Dazu hatte das LG als Berufungsgericht folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

„Der Angeklagte verschaffte sich auf unbekanntem Wege eine Vielzahl von Kreditkartendaten, wobei die Kreditkarten und Kreditkartennummern tatsächlich existierten. Unter unbefugter Verwendung der Kreditkartennummern kaufte der Angeklagte in der Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 8. Februar 2019 über die Internetplattform der Deutschen Bahn AG in mindestens 35 Fällen Online-Tickets für Fahrten mit deren Zügen (Gesamtpreis: 8.660,95 Euro). Eine besondere Kundenauthentifizierung fand seinerzeit nicht statt. Die Online-Tickets wurden ohne Zwischenschaltung eines Menschen an die jeweils von dem Angeklagten mitgeteilte Email-Adresse übersandt. Dieser wollte die Online-Tickets entweder selbst für Bahnfahrten benutzen oder an Dritte veräußern.

Die Deutsche Bahn AG buchte die Entgelte für die Online-Tickets von dem für die jeweilige Kreditkarte eingerichteten Konto des rechtmäßigen Karteninhabers ab. Da die Abbuchungen mit Ausnahme eines Falles von dem rechtmäßigen Karteninhaber als unberechtigt beanstandet wurden, erfolgte in 34 Fällen jeweils eine Rückbuchung.

Da nicht mehr feststellbar war, ob und inwieweit die Online-Tickets tatsächlich für Zugfahrten benutzt worden waren, ist die Strafkammer zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass die an ihn übermittelten Online-Tickets nicht für Zugfahrten verwendet wurden. Vor diesem Hintergrund hat die Strafkammer darauf abgestellt, dass im Hinblick auf eine missbräuchliche Verwendung der Online-Tickets zumindest eine schadensgleiche Vermögensgefährdung zum Nachteil der Deutschen Bank AG entstanden sei.“

Dagegen die Revision des Angeklagten, die (insoweit) keinen Erfolg hatte:

„Der Erörterung bedarf allein der Umstand, dass das Landgericht (lediglich) eine schadensgleiche Vermögensgefährdung angenommen hat. Zwar trägt auch diese Bewertung den Schuldspruch wegen Computerbetruges (§ 263a Abs. 1 StGB). Richtigerweise ist hier indes auf einen bereits entstandenen Vermögensschaden abzustellen.

Für den Eintritt eines Vermögensschadens zu Lasten der Deutschen Bahn AG kommt es nicht darauf an, ob die Online-Tickets tatsächlich für Zugfahrten benutzt wurden. Auch ist unerheblich, dass die Züge, die mit den Online-Tickets hätten genutzt werden können, ohnehin gefahren sind. Denn es liegt die Konstellation eines vertraglichen Austauschverhältnisses vor, bei dem der Vertragspartner, der eine entgeltliche Leistung erbringt oder bereitstellt, nicht die von dem anderen Vertragspartner geschuldete Gegenleistung erhält (vgl. Hefendehl in: Münchener Kommentar, StGB, 3. Aufl. 2019, § 263 Rdn. 487 f.).

Mit der Bereitstellung des gebuchten Online-Tickets ist jeweils ein Personenbeförderungsvertrag zwischen dem Angeklagten als Besteller und der Deutschen Bahn AG zustande gekommen (vgl. Sliwick-Born in: BeckOGK Zivilrecht, Stand: Oktober 2020; Art. 4 Bahngastrechte-VO Rdn. 32; Pohar NZV 2003, 257, 261). Als Gegenleistung für den Erwerb der die Nutzungsberechtigung verkörpernden Online-Tickets war der fällige Fahrpreis zu entrichten. Die Inanspruchnahme der Nutzungsberechtigung durch Benutzung der verkehrenden Züge oblag dem Ticketinhaber.

Das von dem Angeklagten jeweils geschuldete Entgelt ist dem Vermögen der Deutschen Bahn AG nicht zugewachsen. Die zu Lasten der rechtmäßigen Kreditkarteninhaber erfolgten Abbuchungen sind storniert worden (Chargeback). Soweit dies in einem Fall bisher nicht geschehen ist, besteht jedenfalls eine Rückzahlungsverpflichtung.

In der Literatur ist unter normativen oder funktionalen Gesichtspunkten anerkannt, dass beim „Leistungsbetrug“ ein Vermögensschaden des Leistenden eintritt, wenn sich der Täter Leistungen (etwa von Verkehrsbetrieben, Sporteinrichtungen, Theatern, Ausstellungen) erschleicht, für die üblicherweise ein Entgelt zu entrichten ist (vgl. hierzu: Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl. 2018, § 263 Rdn. 39a; Tiedemann in: Leipziger Kommentar, StGB, 12. Aufl. 2012, § 263 Rdn. 189; Perron in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 263 Rdn. 139; Kindhäuser in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl. 2017, § 263 Rdn. 315). Eines Rückgriffs auf eine normative oder funktionale Betrachtungsweise bedarf es für die Feststellung eines Vermögensschadens vorliegend indes nicht, da der Deutschen Bahn AG nach Bereitstellung der Online-Tickets jeweils die vertraglich geschuldete Gegenleistung versagt blieb (vgl. zum Vermögensschaden bei Austauschverträgen: BGH StV 2020, 754 = BeckRS 2019, 41324). Der wirtschaftliche Wert der dem Angeklagten übermittelten Online-Tickets entspricht dem tariflichen Fahrpreis.

Für die Schadensbewertung ist unerheblich, inwieweit bei der Deutschen Bahn AG nach Maßgabe des § 9 Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) tariflich eine Fahrpreiserstattung wegen Nichtbenutzung des Fahrausweises vorgesehen ist (vgl. Tiedemann a.a.O.). Denn die Berücksichtigung dieses Aspektes würde dem Schutzzweck der Betrugsnormen widersprechen. Eine Fahrpreiserstattung kann von vornherein nur einem rechtmäßigen Ticketinhaber zugutekommen, der den Fahrpreis entrichtet hat.“

StGB II: Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch, oder: Begriff des „Anbietens“

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Auch das zweite Posting betrifft ein Delikt, mit man es als Verteidiger alltäglich zu tun hat. Es geht nämlich um die Strafbarkeit der Werbung für einen Schwangerschaftsabbruch (§ 219a StGB). Dazu hat das OLG Frankfurt im OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.12.2020 – 1 Ss 96/20 – Stellung genommen.

Das AG hatte die Angeklagte schon im November 2017 (NStZ 2018, 416) wegen Werbung für den Abbruch der Schwangerschaft (§ 219a Abs. 1 StGB a. F.) zu einer Geldstrafe verurteilt. Die dagegen eingelegte Berufung der Angeklagten hat das LGt Gießen mit Urteil vom 12.10.2018 (RDG 2019, 86) verworfen. Auf die Revision der Angeklagten hat das OLG Frankkfurt dann mit  Beschl. v. 26.06.2019 (1 Ss 15/19, StV 2019, 687) das Urteil des LG unter Berücksichtigung einer nach Erlass des Urteils eingetretenen Gesetzesänderung aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des LG zurückverwiesen. Das LG Gießen hat dann mit Urteil vom 12.12.2019 (medstra 2020, 315 = GesR 2020, 397) das Urteil des AG vom 24.11.2017 im Rechtsfolgenausspruch abgeändert. Im Übrigen hat das LG Berufung verworfen. Dagegen dann jetzt noch die Revision – wegen der Feststellungen des LG verweise ich auf den verlinkten Volltext.

Zur Begründetheit führt das OLG aus:

„1. Eines näheren Eingehens auf die Voraussetzungen einer von der Revisionsführerin angeregten Aussetzung des Verfahrens zur Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 S. 1 Var. 2 GG bedarf es nicht. Dies gilt in gleicher Weise für die Anregung eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH gem. Art. 267 Abs. 1 lit. a i. V. m. Abs. 3 AEUV. Eine – erneute – inhaltliche Prüfung der Verfassungsmäßigkeit am Maßstab des Grundgesetzes und der Vereinbarkeit der Regelung in § 219a StGB i. d. F. v. 22. März 2019 (BGBl. I., S. 350) mit Unionsgrundrechten (vgl. Wegener, in: Callies/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl. 2016, Art. 267 Rn. 9) ist nach dem Senatsbeschluss vom 26. Juni 2019 nicht mehr angezeigt. Beide Fragen sind unter dem Gesichtspunkt der Eigenbindung nicht mehr Gegenstand des jetzigen Revisionsverfahrens, § 358 Abs. 1 StPO. Handelt es sich, wie vorliegend, um ein sachlich-rechtliches Aufhebungsurteil, stellen die Beurteilung der Verfassungs- und Europarechtskonformität der angewandten Strafnormen zwingende, vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfende Vorfragen dar (vgl. BVerfGE 4, 1, 5; Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, BGHZ 60, 392, 396 ff.; BGHSt 51, 202, 204 Tz. 11 f.; OLG Bamberg, NJOZ 2017, 1292, 1293 Tz. 4; KG, NStZ-RR 2010, 346, 347 f.; OLG Nürnberg, StV 2000, 573, 574; Franke, in: LR-StPO, 26. Aufl. 2013, § 358 Rn. 7 u. 16 f.; Knauer/Kudlich, in: MüKo-StPO, 2019, § 358 Rn. 7, 10).

2. Die allein erhobene Sachrüge deckt keine Rechtsfehler des angefochtenen Urteils auf.

a) Die Angeklagte hat den Tatbestand der Strafnorm des § 219a StGB n. F. in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.

Soweit das Landgericht den objektiven Tatbestand des § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Tathandlungsvariante des Anbietens als erfüllt ansieht, ist dies von Rechts wegen nicht zu beanstanden.

Anbieten meint nach bislang vorherrschendem Verständnis (vgl. Eschelbach, in: BeckOK StGB, 48. Ed., Stand: 1.11.2020, § 219a Rn. 8; R. Merkel, in:NK-StGB, 5. Aufl. 2017, § 219a Rn. 11 f.) die einseitige Erklärung der Bereitschaft zur Leistung der Dienste oder Überlassung von Gegenständen oder Verfahren, die zum Schwangerschaftsabbruch geeignet sind. Die so verstandene Tathandlung hat die Angeklagte erfüllt, indem sie auf ihrer Homepage über eine eigene Schaltfläche offeriert hat, in ihrer Praxis Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen und die hierfür verwendeten Methoden sowie den konkreten Ablauf erläutert hat.

Zum Teil wurde mit Blick auf die Systematik des Gesetzes – amtliche Überschrift „Werbung“ – und den Gesetzeszweck – Verhinderung der Verharmlosung und Eröffnung eines Betätigungsfeldes ausbeuterischer Aktivitäten im Rahmen des Gesamtkonzepts der §§ 218a ff. StGB – ein besonders restriktives Verständnis etwa in der Weise gefordert, dass Anbieten erst dann bejaht werden könne, wenn bestimmte Informationen mehr als nur öffentlich zugänglich gemacht werden und der Inhalt nicht nur lediglich neutral gefasst ist (vgl. Wörner, NStZ 2018, 416; Frommel, JR 2018, 239; dies, in: Festschrift für Fischer, 2018, S. 1049, 1058 f.). Ob dieser restriktiven Auslegung der Vorzug zu geben ist, muss der Senat nicht entscheiden. Mit Einfügung des § 219a Abs. 4 StGB ist dieser Auslegung der Boden entzogen. Der Gesetzgeber normiert nunmehr in § 219a Abs. 4 Nr. 1 StGB die Straffreiheit von Ärzten, die sachlich auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 bis 3 StGB durchführen. Nur das, was grundsätzlich nach § 219a Abs. 1 StGB strafbar ist, kann sinnvollerweise ausnahmsweise (§ 219a Abs. 4 StGB: „Absatz 1 gilt nicht, wenn …“) straffrei gestellt werden. Dabei kommt es auf die straftatsystematische Einordnung des Absatzes 4, die dem Gesetzgeber ersichtlich nicht vor Augen stand (vgl. BT-Drs. 19/7693, S. 1 und 11: „[weiterer] Ausnahmetatbestand“; „neue Ausnahmevorschrift“; „Handlungen fallen zukünftig nicht mehr unter § 219a Abs. 1 StGB“), nicht an. Mit der Ergänzung des § 219a Abs. 4 StGB hat der Gesetzgeber jedenfalls im praktischen Ergebnis auch die bloß sachliche Information über das „Ob“ und das „Wie“ des Schwangerschaftsabbruchs gemäß § 219a Abs. 1 StGB unter Strafe gestellt (vgl. Wörner, in: Abschiedskolloquium für Gropp, 2020, S. 353, 378).

Auf dieser Grundlage hat das Landgericht zutreffend angenommen, dass die Tathandlung der Angeklagten trotz grundsätzlicher Anwendbarkeit des § 219a Abs. 4 StGB tatbestandsmäßig im Sinne von § 219a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, soweit die Angeklagte nicht nur darüber informiert hat, dass sie Schwangerschaftsabbrüche durchführt („Ob“), sondern auch ausführliche Informationen und Beschreibungen über das „Wie“ zu den angewandten Methoden und dem gesamten Ablauf der konkreten Maßnahmen vom Aufnahmegespräch bis zur Abschlussuntersuchung gibt (vgl. auch KG, StraFo 2020, 300, 302 zur Angabe der Behandlungsmethode und dem Zusatz „in geschützter Atmosphäre“ sowie Dorneck, medstra 2020, 137, 1450; Lorenz/Turhan, JR 2020, 465, 472 ff.; Berghäuser, KriPoZ 2019, 82, 85; Rogall, in: Festschrift für R. Merkel, 2020, S. 1181, 1200; Safferling, in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl. 2020, § 219a Rn. 1, 6).“

StGB I: Wann ist es eine „kriminelle Vereinigung“?, oder: Abgrenzung zur Bande

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Ich stelle heute dann mal wieder einige StGB-Entscheidungen vor, aber heute dann auch mal zwei Entscheidungen, die sich nicht mit den Delikten befassen, die „alltäglich“ sind bzw. sonst die Berichterstattung beherrschen.

Und ich beginne mit dem LG Köln, Beschl. v. 09.11.2020 – 101 Qs 72/20. In ihm geht es um den Begriff der kriminellen Vereinigung i.S. des § 129 StGB und die Abgrenzung dieses Begriffs zur Bande. Da der Beschluss gut 26 (!) Seiten lang ist, eignet er sich nicht so gut, um hier eingestellt zu werden. Daher verweise ich auf den Volltext.

Und hier mache ich es mir einfach und stelle das Übersendungsschreiben der 1. großen Strafkammer des LG Köln ein:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage übersende ich Ihnen einen Beschluss unserer Kammer vom 09.11.2020 (101 Qs 72/20), der aus meiner Sicht für eine Veröffentlichung in Betracht kommen könnte.

In diesem Beschluss hat sich unsere Kammer im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens ausführlich mit dem Begriff der kriminellen Vereinigung befasst, insbesondere ausgeführt, dass auch nach der Einführung der Legaldefinition des § 129 Abs. 2 StGB weiterhin eine trennscharfe Abgrenzung von Bande und krimineller Vereinigung möglich sein müsse. Höchstrichterliche Entscheidungen liegen hierzu, soweit wir sehen, nach der Gesetzesneufassung noch nicht vor. Die Kommentarliteratur erkennt das Problem einer geradezu uferlosen Anwendung des § 129 StGB und hat die Hoffnung geäußert, dass die Rechtsprechung dem Begriff ggfs. neue Konturen verleihen könne. Diesem Ziel haben wir uns in dem angesprochenen Beschluss, mit dem wir einen u.a. auf den Vorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung gestützten Haftbefehl aufgehoben haben, auf den Seiten 4 bis 17 gewidmet.

Folgende Leitsätze könnten für den angehängten Beschluss in Betracht kommen:

  1. Zur Abgrenzung der kriminellen Vereinigung von der Bande nach der Neuregelung des § 129 Abs. 2 StGB mit Gesetz zur Änderung des Strafrechts vom 21.07.2017
  2. Der Anwendungsbereich des § 129 StGB ist weiterhin subjektiv zu begrenzen (Fortgeltung der in BGHSt 54, 216 entwickelten Auslegungsgrundsätze).
  3. Eine darauf verzichtende, allein am Zweck des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates der Europäischen Union vom 24.10.2008 orientierte Auslegung würde demgegenüber zu einer Verwischung der Grenzen von Bande und krimineller Vereinigung und damit zu einem unauflösbaren Bruch im System der Strafbarkeit mehrerer zusammenwirkender Personen führen, auf dem das deutsche materielle Strafrecht beruht.
  4. Ein „übergeordnetes gemeinsames Interesse“ im Sinne von § 129 Abs. 2 StGB scheidet daher weiterhin aus, wenn bloß ein persönliches Gewinnstreben der Täter im Vordergrund steht.

Die gegen unseren Beschluss gerichtete weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft Köln hat das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 21.01.2021 (2 Ws 717/20) als unbegründet verworfen. Es hat ausgeführt, dass – mangels Ausbeutung – kein dringender Tatverdacht bezüglich eines Menschenhandels bestehe und letztlich offen bleiben könne, ob ein solcher bezüglich der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung vorliege, da es jedenfalls am Haftgrund fehle. Im Rahmen eines obiter dictums hat das Oberlandesgericht Köln ausgeführt, dass die Kammer „mit beachtlichen Argumenten“ darauf hingewiesen habe, dass es auch nach Einführung von § 129 Abs. 2 StGB n.F. möglich bleiben müsse, die kriminelle Vereinigung vom Begriff der Bande abzugrenzen; dies entspreche auch der Gesetzesbegründung.

Auch in einem ähnlich gelagerten Parallelverfahren hat das Oberlandesgericht Köln eine weitere Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen einen Beschluss der Kammer (vom 1.10.20, 101 Qs 64/20) mit Beschluss vom 21.01.2021 (2 Ws 614/20) als unbegründet verworfen. Auch hier hat das Oberlandesgericht Köln nicht abschließend zum Begriff der kriminellen Vereinigung Stellung genommen, aber erneut erwähnt, dass die Kammer „mit beachtlichen Gründen ausgeführt“ habe, dass gegen den Beschuldigten insoweit kein dringender Tatverdacht bestehe.“

Im Übrigen: Selbst lesen. Die Kammer hat sich viel Mühe gemacht.

Pflichti III: Nachträgliche Bestellung, oder: Einmal hopp, einmal topp

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Und als letztes Posting dann noch einmal zwei Entscheidungen zum Dauerbrenner: Nachträgliche Bestellung.

Zunächst der AG Wuppertal, Beschl. v. 01.02.2021 – 20 Gs 12/21. Das AG hat beigeordnet:

„Die Voraussetzungen für eine notwendige Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO lagen vor. Dabei ist es unerheblich, ob die Untersuchungshaft in einer anderen Sache vollstreckt wurde, da eine Einschränkungen der Verteidigungsmöglichkeiten, die eine Pflichtverteidigerbeiordnung erst erfordern, auch in diesem Falle gegeben ist (OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.04.2010, – 3 Ws 351/10).

Die Bestellung ist nach § 141 Abs. 1 StPO unverzüglich durchzuführen. Der Umstand, dass dies vorliegend aufgrund der weiteren Aktenbearbeitung durch die Staatsanwaltschaft zunächst unterblieben ist, darf dem Angeschuldigten nicht zum Nachteil gereichen, auch wenn das Verfahren später am 18.12.2020 eingestellt wurde (vgl. auch LG Bonn, Beschluss vom 28.04.2020 -21 Qs 25/20).

Es handelt sich auch nicht um eine unzulässige rückwirkende nachträgliche Bestellung, da keine Pflichtverteidigerbeiordnung für eine bereits erfolgte Verteidigung vor Antragstellung erfolgen soll (insoweit abweichend von OLG Brandenburg, NStZ 2020, 625).

Und dann der LG Berlin, Beschl. v. 25.01.2021 – 511 Qs 3/21, das getreu dem Motto: Das haben wir schon immer so gemacht, eine nachträgliche Bestellung abgelehnt hat:

„Die Bestellung eines Pflichtverteidigers dient nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers, sondern allein dem Zweck, im öffentlichen Interesse dafür zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und gewährleistet den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.; KG, Beschluss vom 30. Dezember 2019 — 4 Ws 115/19; OLG Hamburg, Beschluss vom 16. September 2020 — 2 Ws 122/20 – juris).

Diese Interessenlage ist entfallen.

Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung für das abgeschlossene Verfahren ist schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger bereits rechtzeitig seine Bestellung beantragt hatte (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.; KG, Beschluss vom 20. August 2019 — 4 Ws 81/19; KG, Beschluss vom 9. April 2020 —2 Ws 30/20, 2 Ws 31/20 — juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. März 2020 — 1 Ws 19/20, 1 Ws 20/20 — juris). Denn der Verteidiger hat seine Leistung bereits als Wahlverteidiger auf Grund eines Mandatsverhältnisses abschließend erbracht und die mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger einsetzende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tätigwerden kann er nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr erfüllen (KG, BeckRS 2006, 3283 m.w.N.). Ein Verteidiger kann im Laufe eines Verfahrens daher nur so lange bestellt werden, wie er überhaupt noch eine Tätigkeit entfalten kann. Eine rückwirkende Bestellung für bereits abgeschlossene Verfahrensabschnitte scheidet hingegen aus (KG, Beschluss vom 20. August 2019 — 4 Ws 81/19; KG, Beschluss vom 13. Februar 2019 — 2 Ws 32/19; OLG Hamburg a.a.O.).

Auch das Gebot der fairen Verfahrensführung zwingt nicht zu einer anderen Entscheidung. Neben dem Umstand, dass vorliegend zwischen dem Antrag vom 14. Juli 2020 und der Mitteilung des Todes des Beschuldigten keine fehlerhafte Verzögerung durch die Justizbehörden stattfand, ist selbst bei einer solchen untunlichen Verzögerung nicht durch eine rückwirkende Bestellung zu reagieren, sondern durch eine Untätigkeitsbeschwerde nach § 304 StPO (KG, Beschluss vom 20. August 2019 — 4 Ws 81/19).

Eine Änderung der Rechtsprechung ist auch unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (Bundesgesetzblatt I Seite 2128  ff.) nicht veranlasst, welches insoweit keine Ausdehnung der Pflichtverteidigerbestellung enthält. Vielmehr gilt weiterhin, dass die Bestellung eines Verteidigers grundsätzlich nur für die Zukunft erfolgt (so ausdrücklich: KG, Beschluss vom 30. Dezember 2019 — 4 Ws 115/19; OLG Hamburg a.a.O.; vgl. auch OLG Brandenburg a.a.O.; KG, Beschluss vom 9. April 2020 — 2 Ws 30/20, 2 Ws 31/20 — juris).

Soweit vereinzelt im Hinblick auf die Gesetzesänderung eine rückwirkende Bestellung befürwortet wird, da die Intention des Gesetzgebers auch die Freistellung eines mittellosen Beschuldigten von den Kosten seiner Verteidigung sei (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 142 Rn. 20; vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 6. November 2020 — Ws 962/20, Ws 963/20 — juris), verkennt diese Ansicht, dass nach dem zugrundeliegenden Artikel 4 der PKH-Richtlinie EU 2016/1919 vom 26. Oktober 2016 der „Anspruch auf Prozesskostenhilfe“ nur dann besteht, „wenn es im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist“, mithin für das weitere Verfahren von Bedeutung ist. Keineswegs sieht die Richtlinie vor, den Beschuldigten nachträglich in jedweder Phase des Verfahrens von den Kosten der Verteidigung frei zu halten (OLG Hamburg a.a.O.). So liegt der Fall auch hier. Eine Freistellung des Beschuldigten ist nicht im Interesse der Rechtspflege erforderlich. Aber selbst wenn die Freistellung des mittellosen Beschuldigten eine rückwirkende Bestellung rechtfertigen würde, kann dies nicht gleichermaßen die Freistellung des Nachlasses eines verstorbenen Beschuldigten rechtfertigen.“

Wenn ich schon „Kosteninteresse des Angeklagten“ lese und „vereinzelt“.

Pflichti II: Schwierigkeit der Sachlage, oder: Sichtung von kinderpornografischem Material

Die beiden nächsten Entscheidungen, die ich vorstelle, kommen aus dem Wuppertaler Bezirk. Das AG Wuppertal hatte im AG Wuppertal, Beschl. v. 05.11.2020 – 14 Gs 148/20 – einen Pflichtverteidiger bestellt, damit der Beschuldigte Bildmaterial sichten kann, es handelte sich um „kinderpornografische Schriften“. Dagegen dann die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die das LG Wuppertal im LG Wuppertal, Beschl. v. 16.12.2020 – 23 Qs 160/20 – verworfen hat:

Denn der Beschuldigte soll sich – freilich mit den in § 147 StPO vorgesehenen Einschränkungen – durch die Ausübung seines Akteneinsichtsrecht bereits im Ermittlungsverfahren in die Lage versetzen können, die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen, um sich hierzu gegebenenfalls schon frühzeitig sachgerecht erklären oder von seinem Beweisantragsrecht Gebrauch machen zu können. Hierzu gehört auch der Umstand, ob es sich bei den in Rede stehenden Abbildungen überhaupt um kinderpornographische Schriften im Sinne des § 184b StGB handelt. Aus der Ermittlungsakte erhält der Beschuldigte zum Inhalt des (seinem Einsichtsrecht richtigerweise entzogenen) Sonderbandes nur insoweit Auskunft, als dass die Polizei in Hannover feststellt, in der betreffenden Whatsapp-Gruppe seien nach der Bewertung der Sachbearbeiterin („aus hiesiger Sicht“) kinderpornographische Schriften hochgeladen worden. Auch wegen des Inhalts des geführten Chatverkehrs wird auf den Sonderband verwiesen. Auf dieser Grundlage ist dem Beschuldigten jedoch die Subsumtion unter die entscheidenden gesetzliche Tatbestandsmerkmale nicht möglich. Auf die Herstellung einer Beschreibung der Abbildungen durch die Ermittlungsbehörde oder das Abwarten des Ausgangs des Ermittlungsverfahrens muss sich der Beschuldigte nicht verweisen lassen, wenn es sich bei den Abbildungen – wie hier – um den Kern des gegen ihn erhobenen Tatvorwurfs handelt. Dass der Verteidiger bislang tatsächlich kein Interesse an der Einsichtnahme in den Sonderband gezeigt hat, spielt für die Frage, ob eine sachgerechte Verteidigung die Einsichtnahme erfordert, keine Rolle.“