Archiv für den Monat: August 2020

Verzicht auf die Fahrerlaubnis, oder: Wirksamkeit einer Anfechtung

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Im Kessel Buntes heute dann seit längerer zeit mal wieder zwei verwaltungsrechtliche Entscheidungen.

Zunächst stelle ich den OVG Saarland, Beschl. v. 13.05.2020 – 1 A 57/20 – vor. Er behandelt einen Verzicht auf die Fahrerlaubnis, der den Fahrerlaubnisinhaber dann gereut hat. Er hat den verzicht angefochten. Aber: Ohne Erfolg:

„Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die bei sachgerechter Auslegung auf die Feststellung gerichtete Klage, dass der Kläger als Folge der Anfechtung seiner Verzichtserklärung weiter im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen A, A1, AM, B und L sei, mit der Begründung abgewiesen, dass die Fahrerlaubnis des Klägers aufgrund der gegenüber dem Beklagten abgegebenen Verzichtserklärung vom 23.3.2017 mit sofortiger Wirkung erloschen und die Verzichtserklärung nicht erfolgreich gemäß § 142 Abs. 1 BGB angefochten worden sei.

Das gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung vom 17.3.2020 rechtfertigt die begehrte Zulassung des Rechtsmittels nicht.

Der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 1 VwGO) ergibt sich aus diesen Darlegungen nicht.

Die Behauptung des Klägers, ein Verzicht auf die Fahrerlaubnis könne von Seiten der Behörde nicht verlangt werden, weil ein solcher gesetzlich nicht vorgesehen sei, übersieht, dass der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis in § 2a Abs. 1 Satz 6 StVG genannt und dort mit der Entziehung der Fahrerlaubnis gleichgestellt ist (vgl. auch § 29 Abs. 5 Satz 1, 28 Abs. 3 Nr. 7 StVG). Dies zeigt, dass durch den Verzicht das die Fahrerlaubnis einräumende Rechtsverhältnis als beendet angesehen wird, wenn gegenüber der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde ein solcher erklärt wird.1

Entgegen der Ansicht des Klägers hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass der Kläger auf seine Fahrerlaubnis wirksam verzichtet und diesen Verzicht auch nicht erfolgreich angefochten hat.

Im Ausgangspunkt trifft es zwar zu, dass eine gegenüber einer Behörde abgegebene öffentlich-rechtliche Willenserklärung, wie hier der Verzicht auf eine Fahrerlaubnis, anfechtbar ist.2 Die Einwände des Klägers gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass ihm – was hier allein in Betracht kommt – kein Anfechtungsgrund gemäß § 119 Abs. 1 BGB zur Seite steht, greifen jedoch nicht durch.

Mit der in den Zulassungsgründen vorgebrachten Behauptung, er habe keine weitergehende Erklärung als den vorübergehenden Verzicht auf die Fahrerlaubnis, ähnlich einem Fahrverbot, abgeben wollen, macht der Kläger einen Inhaltsirrtum gemäß § 119 Abs. 1 1. Alt. BGB geltend, bei dem zwar der äußere Tatbestand dem Willen des Erklärenden entspricht, dieser sich jedoch über die Bedeutung und die Tragweite seiner Erklärung irrt.3 Dieses Vorbringen ist schon deshalb unglaubhaft, weil der Kläger in der durch seinen Prozessbevollmächtigten abgegebenen Anfechtungserklärung vom 16.1.2018 gegenüber dem Beklagten noch eine ganz andere Version vorgetragen hat. Danach sei er bei seiner Erklärung davon ausgegangen, dass er auf das körperliche Dokument verzichte, das er verloren habe, der Verzicht sei nur auf den Besitz des Dokuments gerichtet gewesen, nicht hingegen auf den Besitz einer Fahrerlaubnis als Recht zum Führen eines Kraftfahrzeuges. Beide Vorstellungen über sein angebliches Verständnis der von ihm abgegebenen schriftlichen Erklärung sind nicht miteinander in Einklang zu bringen. Der behauptete Irrtum über die Bedeutung und Tragweite seiner Erklärung ist außerdem wegen des allgemein verständlichen, klaren und eindeutigen Wortlauts der Formularerklärung vom 23.3.2017 nicht nachvollziehbar. Wie er dieser gut lesbaren und übersichtlich abgefassten Verzichtserklärung einen in Gänze dem Wortlaut widersprechenden Sinn beizulegen vermochte, hat der Kläger nicht glaubhaft dargelegt. Dies gilt umso mehr, als der Kläger mit seiner Unterschrift zugleich die im Text vorgegebene Erklärung abgegeben hat, ihm sei bekannt, dass er ab sofort keine fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen führen darf, da er sich andernfalls strafbar mache. Hieraus ergibt sich unmissverständlich, dass mit der Erklärung auf die Fahrerlaubnis dauerhaft verzichtet wird.

Fehl geht die Behauptung des Klägers, dass es für eine derart weitreichende Erklärung weder Gründe noch eine Veranlassung gegeben habe. Der Kläger hat sich bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 1.12.2016 selbst als Alkoholiker bezeichnet und eingeräumt, dass er sich schon mehrfach wegen massiven Alkoholmissbrauchs in die geschlossene Psychiatrische Klinik der Universität B-Stadt begeben habe. Auf einen solchen Alkoholmissbrauch weist auch der Vorfall vom 8.11.2016 hin, bei dem der Kläger einen Blutalkoholgehalt von 4,17 bzw. 4,07 ‰ innehatte. Die Staatsanwaltschaft Saarbrücken hat das Ermittlungsverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr unter dem 20.12.2016 nur deshalb eingestellt, weil in dem Zeitpunkt, als der Kläger mit seinem Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr gefahren ist, der Alkoholisierungsgrad nicht gerichtsverwertbar quantifiziert werden konnte. Gleichwohl liegen Zeugenaussagen vor, die bestätigen, dass der Kläger in zumindest angetrunkenem Zustand ein Kraftfahrzeug geführt habe. Maßgeblich tritt hinzu, dass allein der am 8.11.2016 festgestellte Blutalkoholgehalt, der nur durch den selbst zugestandenen hohen Grad der Gewöhnung an große Mengen Alkohol zu erklären ist, im Sinne der §§ 46 Abs. 3, 13 S. 1 FeV Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers begründet. Von daher gab es gute Gründe dafür, dass der Beklagte die Frage der Fahreignung aufklären wollte. In diesem Zusammenhang ist auch zu sehen, dass der Beklagte dem Kläger nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Frist mit weiterem Schreiben vom 15.3.2017 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis angehört und ihm angezeigt hat, im Falle eines freiwilligen Verzichts auf die Fahrerlaubnis von einem kostenpflichtigen Entzugsbescheid abzusehen, und der Betreuer des Klägers mit Schreiben vom 20.3.2017 gegenüber dem Beklagten kundgetan hat, dass er auf den Kläger mit dem Ziel einwirken werde, freiwillig eine Verzichtserklärung abzugeben. Wie der Kläger bei dieser Sachlage behaupten kann, es hätte keine Veranlassung zur Abgabe der Verzichtserklärung gegeben, ist schlechterdings nicht mehr nachvollziehbar.

Ebenso wenig verfängt die Behauptung des Klägers, dass er als polnischer Staatsbürger der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sei. Hierzu weist der Beklagte mit Recht darauf hin, dass von diesem – ohnehin unsubstantiierten -Vorbringen erstmals im Zulassungsverfahren die Rede ist und dieser Vortrag auch deshalb nicht überzeugt, weil der Kläger bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 1.12.2016 in deutscher Sprache vernommen wurde. Zudem hat der Kläger in der Klageschrift darauf hingewiesen, dass er von seinem Betreuer zu der Erklärung gedrängt worden sei. Dies lässt den Schluss zu, dass der Betreuer mit dem Kläger über die Verzichtserklärung gesprochen und ihm dabei auch den Inhalt der Erklärung vor Augen geführt hat.

Soweit sich der Kläger noch ergänzend auf einen Erklärungsirrtum im Sinne von § 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB beruft, ist ein solcher ersichtlich nicht gegeben. Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn schon der äußere Erklärungstatbestand nicht dem Willen des Erklärenden entspricht, dieser sich zum Beispiel verspricht oder verschreibt,4 was beim Kläger indes nicht der Fall ist.

Auf das Vorliegen der sonstigen Anfechtungsvoraussetzungen, insbesondere die Frage, ob die erst am 16.1.2018 abgegebene Verzichtserklärung noch innerhalb der Frist des § 121 Abs. 1 BGB erfolgt ist, kommt es nach alledem nicht mehr an.“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach Rücknahme/Neuerlass eines Bußgeldbescheides?

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Heute dann eine Frage aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“, die zu erwarten war, nämlich:

„…..

Ich hab da mal ne bußgeldrechtliche Frage…

Mandant erhält Bußgeldbescheid nach neuer Rechtslage. Wegen Fahrverbot wird Einspruch eingelegt. Jetzt wird dieser Bußgeldbescheid aufgehoben und zeitgleich ein neuer nach alter Rechtslage (ohne Fahrverbot) erlassen, der den alten Bußgeldbescheid „ersetzt“.
Mein Mandant ist mit den darin enthaltenen Rechtsfolgen einverstanden, da es ihm nur um das Fahrverbot ging.

Daher jetzt folgende Fragen:

1. Muss ich den Einspruch zurücknehmen? (Eigentlich ist ja der Bußgeldbescheid gegen den Einspruch erhoben wurde aufgehoben worden.) Oder „ersetzt“ der neue Bußgeldbescheid den alten tatsächlich?

2. Kann ich wegen des „Erfolges“ (Wegfall des Fahrverbotes) Kosten bei der Staatskasse geltend machen?“

Achtung: Hier geht es mir nur um die gebührenrechtliche Frage. Das andere bitte an anderer Stelle diskutieren.

Gebühren des Terminsvertreters, oder: Immer wieder falsch

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Die zweite Entscheidung, die ich vorstelle, ist dann der LG Koblenz, Beschl. v. 06.07.2020 – 4 KLs 2050 Js 3517/17. Auch er entscheidet eine Problematik, die immer wieder umstritten ist. Nämlich die Frage: Welche Gebühren verdeint der sog. Terminsvertreter.

Das LG sagt: Nur die Terminsgebühr:

„In der Sache bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg. Dem Erinnerungsführer stehen die von ihm geltend gemachte Grundgebühr nach der Nr. 4101, 4100 VV RVG in Höhe von 192,00 € nebst darauf entfallender Mehrwertsteuer nicht zu, sondern nur die bereits festgesetzte Terminsgebühr nebst Auslagen sowie die darauf entfallende Mehrwertsteuer. Denn der Erinnerungsführer war zum Hauptverhandlungstermin am 22.07.2019 nicht als weiterer (dritter) Verteidiger, sondern als Vertreter der an diesem Tag verhinderten Rechtsanwältinnen pp1. und pp2. beigeordnet worden.

Ob und inwieweit einem wegen der Abwesenheit des Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin beigeordneten Verteidiger über die Terminsgebühr hinaus eine Vergütung für seine Tätigkeit als so genannter „Terminsvertreter“ nach Abschnitt 1 des Teils 4 des Vergütungsverzeichnisses zusteht, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung uneinheitlich beantwortet.

Teilweise wird vertreten, dass der Vergütungsanspruch des Verteidigers, der anstelle des verhinderten Pflichtverteidigers für einen Hauptverhandlungstermin als Verteidiger beigeordnet worden ist, sich nicht auf die Terminsgebühr beschränkt, sondern alle durch die anwaltliche Tätigkeit im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teils 4 Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu ‚§ 2 Abs. 2 RVG umfasst (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10. November 2014 — 1 Ws 148/14, Rn. 12 ff., juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Juli 2008 — 3 Ws 281/08, Rn. 6, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 21. Dezember 2010 — 1 Ws 700/10, Rn. 9, juris).

Nach anderer Auffassung hat die Landeskasse jedenfalls in den Fällen, in denen die Beiordnung des Rechtsanwalts als bloßer Terminsvertreter für einen Hauptverhandlungstermin erfolgt ist und der originär bestellte Verteidiger die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient hat, nur noch die Terminsgebühr nebst Umsatzsteuer zu erstatten (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 — 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226, beck-online; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014 — 1 Ws 195/14, juris; OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008 — 2 Ws 365/08, juris; KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005 — 5 Ws 164/05, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 —1 Ws 201/11, Rn. 46 f., juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2012 — 3 Ws 93/12, Rn. 15, juris).

Dieser letztgenannten Auffassung ist zu folgen, denn der Anspruch als ersatzweise bestellter Pflichtverteidiger kann nicht höher sein als er in der Person des vertretenen Rechtsanwalts angefallen wäre, wenn dieser selbst zum Termin erschienen wäre, oder wenn der Rechtsanwalt ohne Beiordnung als Vertreter des bestellten Rechtsanwalts gemäß § 5 RVG aufgetreten wäre (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 — 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226, beck-online; KG Berlin, Beschluss vom 29. Juni 2005 — 5 Ws 164/05, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 15. September 2011 — 1 Ws 201/11, Rn. 46 f., juris; OLG Hamburg, Beschluss vom 17. September 2012 — 3 Ws 93/12, Rn. 15, juris). Die Vorschrift des § 5 RVG, die die Vertretung von Rechtsanwälten gebührenrechtlich regelt, nimmt die Vertretung eines Pflichtverteidigers gerade nicht aus dem Regelungsbereich aus (OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2008 — 2 Ws 365/08, Rn. 14, juris). Hat der originär bestellte Pflichtverteidiger die Gebühren für die vorgelagerte Tätigkeit schon verdient, hat die Landeskasse dem Vertreter allenfalls noch die Terminsgebühr zu erstatten. Lässt sich ein Verteidiger in einem Hauptverhandlungstermin durch einen and Verteidiger vertreten, kann dies nicht dazu führen, dass Grund- und Verfahrensgebühr mehrfach entstehen. Anderenfalls könnte ein Pflichtverteidiger, der sich an verschiedenen Sitzungstagen durch verschiedene Vertreter vertreten lässt, zahlreiche Gebührentatbestände entstehen lassen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund bestünde (OLG Koblenz, Beschl. v. 16.10.2012 — 2 Ws 759/12, BeckRS 2012, 22226, beck-online). Dies würde sich in unangemessener Weise zum Nachteil des Angeklagten, der im Falle seiner Verurteilung die Verteidigergebühren zu tragen hat (§ 465 Abs. 1 StPO), oder zum Nachteil der Staatskasse, die zunächst für die Pflichtverteidigervergütung aufzukommen hat (§ 55 Abs. 1 RVG), auswirken (LG Hannover, Beschluss vom 19. Oktober 2015 — 33 Qs 51/15, juris).

Im vorliegenden Fall war deswegen zu berücksichtigen, dass der Erinnerungsführer am Haupt-verhandlungstag des 22.07.2019 nicht als (dritter) Verteidiger, sondern als bloßer „Terminsvertreter“ für die an diesem Tage verhinderten Rechtsanwältinnen pp1. und pp2. beigeordnet worden war. Dies folgt schon aus dem Wortlaut des Beiordnungsbeschlusses, wonach der Erinnerungsführer ausdrücklich „für den Hauptverhandlungstermin am 22.07.2019 für die an diesem Tage verhinderten Rechtsanwältinnen pp.1 und pp2. bestellt“ worden ist. Die ausdrückliche Nennung des Hauptverhandlungstermins am 22.07.2019 unterstreicht, dass nur eine Vertretung gewollt war und kein (weiterer) dauerhafter Pflichtverteidiger bestellt werden sollte.

Auch der übrige Zusammenhang stützt diese Auslegung des Beschlusses. Für die originären Verteidigerinnen war der Erinnerungsführer nach vorheriger Ankündigung nur für die Hauptverhandlung am 22.07.2019 erschienen. Zu den neun weit Verfahrensterminen erschien zumindest jeweils eine der bestellten Verteidigerinnen pp1. oder pp2., was weiterhin belegt, dass der Erinnerungsführer nur in die Vertretung der bereits bestellten Verteidigerinnen eingewiesen werden sollte: Eine solche Beiordnung als sogenannter „Terminsvertreter“ ist verfahrensrechtlich zulässig und hat dann gebührenrechtlich zur Folge, dass nur ein Pflichtverteidiger-mandat abzurechnen ist (OLG Oldenburg, Beschluss vom 13. Mai 2014 — 1 Ws 195/14, Rn. 17, juris).“

M.E. falsch, aber: Wen interessiert das? Der Kollege Tsioupas aus Frankfurt, der mir den Beschluss geschickt hat, will weiter ins Rechtsmittel. Ich meine, er wird beim OLG Koblnez (!) keinen Erfolg haben. Aber: Die Hoffnung stirbt zuletzt.

Pflichtverteidiger und Verbindung von Verfahren, oder: Immer wieder Erstreckung?

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Heute ist Gebührenfreitag und den eröffne ich mit dem AG Norderstedt, Beschl. v. 24.07.2020  2020 – 74 Ls 500 Js 60323/15, der noch einmal/mal wieder eine Porblematik aus 3 48 RVG zum Gegenstand hat.

Es war über folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

„Gegen den Angeklagten war unter dem Aktenzeichen 74 Ls 500 Js 60323/15 bei der Staatsanwaltschaft Kiel ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Betrugs anhängig. Ferner wurde gegen ihn bei der Staatsanwaltschaft Kiel unter dem Aktenzeichen 500 Js 29869/17 wegen ähnlicher Tatvorwürfe ebenfalls ein Ermittlungsverfahren geführt.

Bereits mit Schreiben vom 7.9.2017 hatte sich der Verteidiger pp. unter dem Az: 74 Ls 500 Js 60323/15 als Wahlverteidiger gemeldet und Akteneinsicht beantragt(BI. 78 d.A. Bd. I). Des Weiteren beantragte er hier ebenfalls die Beiordnung zum Pflichtverteidiger. Selbiges tat er mit dem Schreiben vom 01.11.2017 für das Verfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 (BI. 52f. d.A. Bd. II). Am 02.05.2018 wurde ergänzende Akteneinsicht beantragt (BI. 96 d.A. Bd. I).

Die Anklage zum Verfahren 74 Ls 500 Js 60323/15 erging am 07.03.2018 (BI. 55 d.A. Bd. II). Die Anklage zum Verfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 erging am 02.05.2018 (BI. 107 d.A. Bd. II).

Mit Beschluss vom 26.11.2018 wurden die beiden genannten Verfahren zur gemeinsamen Ver-handlung und Entscheidung miteinander verbunden. Das Verfahren 74 Ls 500 Js 60323/15 führt (BI. 145 d.A. Bd. I).

Rechtsanwalt  Pp. wurde  mit Beschluss vom 28.11.2018 als Pflichtverteidiger für die Verfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 und 74 Ls 500 Js 60323/15 beigeordnet (BI. 129, 135 d.A. Bd. II).“

Und dann ging es um folgende Gebühren:

„Im Urteil vom 25.07.2019 des Amtsgerichts Norderstedt wurde die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.000,00 Euro angeordnet. Der Angeklagte trägt die Kosten des selbstständigen Einziehungsverfahren und seine diesbezüglichen notwendigen außergerichtlichen Aus-lagen (BI. 388 d.A. Bd. III).

Mit Schriftsatz vom 30.07.2019 zum führenden Verfahren 74 Ls 500 Js 60323/15 und zum hinzu-verbundenen Verfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 beantragte Rechtsanwalt Pp. die Festsetzung seiner entstandenen Gebühren und Auslagen gegen die Staatskasse (BI. 401ff. d.A. Bd. III). Hier beantragte er unter anderem für das Verfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 eine Einziehungsgebühr nach dem Streitwert in Höhe von 11.000,00 Euro sowie eine Einziehungsgebühr für das Verfahren 74 Ls 500 Js 60323/15 nach einem Streitwert in Höhe von 14.170,00 Euro.

Der Gegenstandswert für die Einziehung wurde mit Beschluss vom 11.10.2019 auf 25.170,00 Euro (BI. 416 d.A. Bd. III) festgesetzt. Zuvor hatte die Vertretung der Landeskasse am 08.10.2019 darauf hingewiesen, dass gemäß § 22 Abs. 1 RVG die Werte zusammen zu rechnen sind, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts in derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände betrifft. Davon wäre bei einer Verbindung auszugehen. Die Gebühr sei nach dem zusammengerechneten Wert zu berechnen. Der Zeitpunkt der beantragten Beiordnung sei für die Festsetzung aus der Landeskasse grundsätzlich nicht relevant (BI. 415 d.A. Bd. III).

Über die Beschwerde wurde mit Beschluss vorn 03.01.2020 des Landgerichts Kiel AZ: 10 QS 60/19 entschieden (BI. 446 d.A. Bd. III). Unter anderem wurde der Streitwertbeschluss insoweit abgeändert, dass sich der Wert des Einziehungsverfahrens für die Zeit ab dem 26.11.2018 (Verbindung der beiden Verfahren) auf einen Gesamtwert in Höhe 25.170,00 Euro beläuft. Zuvor seien jeweils ein Betrag von 11.000,00 Euro und 14.170,00 Euro maßgeblich.

Weiter wurde durch das Landgericht darauf hingewiesen, dass es wesentlich darauf ankommen dürfte, ob der Beschwerdeführer in beiden Ursprungsverfahren jeweils schon vor der Verbindung als Pflichtverteidiger eine Tätigkeit entfaltet hat, die sich auf die beiden Einziehungsverfahren bezog (BI. 446 ff. d.A. Bd. III). Nach. Ansicht des Landgerichts dürfte dies soweit nicht der Fall sein, da der Rechtsanwalt Pp. erst am 28.11.2018 und damit zwei Tage nach der Verbindung zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist. Vor dem 28.11.2018 sei der Rechtsanwalt Pp. ausschließlich als Wahlverteidiger tätig gewesen und kann diesbezügliche Vergütungsansprüche wegen der Auslagenentscheidung aus dem Urteil des Amtsgericht Norderstedt vom 25.07.2019 nur gegen den Mandanten erheben.

Mit Beschluss vom 23.04.2020 wurde die Pflichtverteidigervergütung auf einen Betrag in Höhe von 3.187,43 Euro festgesetzt.

Dagegen legte der Pflichtverteidiger Pp. mit Schreiben vom 11.05.2020 Erinnerung ein, da die Vergütung zu niedrig festgesetzt wurde. Weiter beantragte er gemäß § 48 Abs. 6 S. 3 RVG festzustellen, dass sich die Beiordnung auch auf das hinzu verbundene Verfahren 74 Ls 500 29869/17 erstreckt (BI. 494 d.A. Bd. IV).“

Das AG hat dann wie folgt entschieden:

„Inwieweit ein Pflichtverteidiger gegen die Staatskasse Gebühren geltend machen kann, die vor seiner Beiordnung entstanden sind, richtet sich nach § 48 Abs.6 RVG. Hierbei ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, welche Gebühren zu erstatten sind, wenn eine Beiordnung erst erfolgt, nachdem mehrere Verfahren, in denen der Pflichtverteidiger bereits als Wahlverteidiger tätig war, i.S.d. § 4 StPO verbunden worden sind (zitiert nach OLG Hamm, Beschluss vom 16. Mai 2017 – 2 Ws 95/17, juris, Rn. 17).

Nach Auffassung der zuständigen Richterin besteht für eine Feststellung nach § 48 RVG keine Notwendigkeit (Vermerk vom 02.06.2020 ‚- BI. 505 d.A. Bd. IV). Die Pflichtverteidigerbestellung vom 28.11.2018 erfolgte zwar nach der Verbindung beider Verfahren, aus der Bestellung ginge jedoch durch die Bezeichnung beider Aktenzeichen eindeutig hervor, das die Beiordnung auch für das Ermittlungsverfahren 74 Ls 500 Js 29869/17 gelten soll.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts (AZ: 10 QS 60/19), wird nunmehr der Ansicht gefolgt, dass dem Rechtsanwalt Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse für alle vorher hinzuverbundenen Verfahren zustehen.

Die herrschende Meinung ist der Ansicht, dass dem Rechtsanwalt über § 48 Abs. 6 S. 1 RVG Vergütungsansprüche gegen die Staatskasse für alle vorher hinzuverbundenen Verfahren er-wachsen, soweit er in diesen vor der Verbindung als Wahlverteidiger tätig geworden ist (OLG Bremen, Beschluss vom 07.08.2012; Ws 137/11, juris, Rn. 14 mwN). Dies ist vorliegend der Fall (Verweis auf den Vermerk der Richterin vom 02.06.2020). Dem Rechtsanwalt stehen sowohl Grund-, Ermittlungs-, Verfahrens- als auch Einziehungsgebühr für beide Verfahren zu, da er in beiden Verfahren vor der Verbindung tätig war. Wie auch durch den Rechtsanwalt aufgeführt (BI. 456 d.A. Bd. III), hat er in beiden Verfahren den Beschuldigten und Angeschuldigten auf die Folgen der §§ 73 StGB ff. hingewiesen. Erst nach den jeweiligen einzelnen Beiordnungen in den beiden Verfahren im Haftbefehlstermin, sind die Verfahren verbunden worden.

Die Erinnerung ist zulässig.“

Eine elegante Lösung des AG, das die Frage der Erstreckung „umschifft“. M.E. hätte man die aber entscheiden müssen. Denn nach Verbindung lag ja nur noch ein Verfahren vor, in dem der Kollege beigeordnet worden ist.

Demnächst werden wir, wenn das KostRÄndG 2021 kommt mit der Problematik nichts mehr zu tun haben. Die Frage der Erstreckung in diesen Fällen stellt sich dann nicht mehr.

Pflichti III: Wirtschaftsstrafverfahren beim Strafrichter, oder: Schwierige Sachlage

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Und als letzte Entscheidung heute dann noch mal ein „Pflichtverteidigungsbeschluss“ zu den Beiordnungsgründen, und zwar der LG Regensburg, Beschl. v. 15.07.2020 -6 Qs 5/20.

Es geht um die Beiordnung in einem Wirtschaftsstrafverfahren beim Strafrichter. Dazu das LG:

„Gemäß § 140 Il S. 1 StPO ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers für den (nicht mehr verteidigten) Angeklagten erforderlich; wenn wegen der Schwere der Tat oder der Schwierigkeit der Sach- und/oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Angeklagte nicht selbst verteidigen kann. Weder die Schwere der Tat noch die Schwierigkeit der Rechtslage machen vorliegend eine, Pflichtverteidigerbestellung erforderlich. Das Vorliegen einer schwierigen Sachlage wird jedoch in der Rechtsprechung teilweise generell für Wirtschaftsstrafsachen vor dem Strafrichter mit der Begründung bejaht, dass auch in diesen Verfahren die Hauptverhandlung ohne Aktenkenntnis nicht umfassend vorbereitet werden kann  (Karlsruher Kommentar zur StPO, § 140, Rn 22 mwN). Nach wohl hM liegt eine schwierige Sachlage bei Verfahren vor dem Amtsgericht – Strafrichter – vor bei schwieriger Beweislage, wenn zum Beispiel ein Indizienbeweis zu führen ist, oder vor dem Wirtschaftsstrafrichter, wenn insbesondere Vorgänge der Betriebsführung; Buchhaltung und Bilanzierung zu prüfen sind (Meyer-Goßner/Schmitt, Kommentar zur StPO, 62. Auflage, § 140, Rdnr. 26a). Sowohl betreffend die pp GmbH wie auch. die pp GmbH hat sich die Staatsanwaltschaft jeweils zur Auswertung der Geschäftsunterlagen einer bei der Wirtschaftsabteilung beschäftigte Bilanzbuchhalterin bedient. Diese Auswertung ist im Strafbefehlsantrag auch als Beweismittel benannt. Von Seiten der Verteidigung im weiteren Verfahren übersandte Jahresabschlüsse wurden von der Staatsanwaltschaft ebenfalls der vorgenannten Bilanzbuchhalterin zur Überprüfung und Stellungnahme übersandt. Eine diesbezüglich aktualisierte Gegenüberstellung der liquiden Mittel zu fälligen Verbindlichkeiten für die pp. GmbH sowie die pp. GmbH wurden erstellt und zur Akte genommen. Die ergänzende Stellungnahme der Bilanzbuchhalterin hingegen wurde lediglich zur Handakte „genommen, inhaltlich vermutlich jedoch in die Verfügung vom 03.03.2020 eingearbeitet. Da damit in der mündlichen Verhandlung offensichtlich Vorgänge der Buchhaltung und auch Bilanzierung zur Beurteilung der bestehenden Zahlungsfähigkeit bzw.  Zahlungsunfähigkeit sowohl der GmbH wie auch der GmbH zu prüfen sein werden und eine sachgerechte Verteidigung ohne Akteneinsicht aufgrund der erstellten Auswertungen nicht möglich ist, ist selbst nach oben zitierter eingeschränkter Rechtsprechung von einer schwierigen Sachlage im Sinne der Generalklausel des § 140 II StPO auszugehen, sodass die beantragte Pflichtverteidigerbestellung im Ergebnis nicht versagt werden kam.“