Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach Rücknahme/Neuerlass eines Bußgeldbescheides?

© AllebaziB – Fotolia

Heute dann eine Frage aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“, die zu erwarten war, nämlich:

„…..

Ich hab da mal ne bußgeldrechtliche Frage…

Mandant erhält Bußgeldbescheid nach neuer Rechtslage. Wegen Fahrverbot wird Einspruch eingelegt. Jetzt wird dieser Bußgeldbescheid aufgehoben und zeitgleich ein neuer nach alter Rechtslage (ohne Fahrverbot) erlassen, der den alten Bußgeldbescheid „ersetzt“.
Mein Mandant ist mit den darin enthaltenen Rechtsfolgen einverstanden, da es ihm nur um das Fahrverbot ging.

Daher jetzt folgende Fragen:

1. Muss ich den Einspruch zurücknehmen? (Eigentlich ist ja der Bußgeldbescheid gegen den Einspruch erhoben wurde aufgehoben worden.) Oder „ersetzt“ der neue Bußgeldbescheid den alten tatsächlich?

2. Kann ich wegen des „Erfolges“ (Wegfall des Fahrverbotes) Kosten bei der Staatskasse geltend machen?“

Achtung: Hier geht es mir nur um die gebührenrechtliche Frage. Das andere bitte an anderer Stelle diskutieren.

Ein Gedanke zu „Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach Rücknahme/Neuerlass eines Bußgeldbescheides?

  1. Pingback: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach Rücknahme/Neuerlass eines Bußgeldbescheides? | Burhoff online Blog

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert