Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach Rücknahme/Neuerlass eines Bußgeldbescheides?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

Am Freitag hieß es: Ich habe da mal eine Frage: Welche Gebühren nach Rücknahme/Neuerlass eines Bußgeldbescheides?.

Ich hatte dann zunächst nachgefragt, ob es denn eine Kostengrundentscheidung zu Lasten der Staatskasse gegeben hat? Das war nicht der Fall, sondern nur den neuen Bescheid mit der Aufhebung des alten Bußgeldbescheids.

Und darauf hatte ich dann geantwortet:

„Dann können Sie gegenüber der Staatskasse nichts geltend machen. Beim Mandanten können Sie aber wohl die Nr. 5115 Anm. 1 Nr 3 VV abrechnen. Wegen des weiteren Vorgehens schauen Sie mal im OWI-HB bei Kostengrundentscheidung.“

Die Ausführungen zur Kostengrundentscheidung sind in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche Bußgeldverfahren, 5. Aufl. bei den Rn. 2361 ff. zu finden. Aber hier dürften Anträge im Hninblick auf eine Kostenübernahme wegend es neu erlassenen Bußgeldbescheides nichts bringen.

 

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert