Archiv für den Monat: Mai 2020

Nochmals: Ausdruck einer elektronischen Akte zur Akteneinsicht, oder: Keine Aktenversendungspauschale

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Die zweite Entscheidung des Tages zum Gebühren-/Kostenrecht kommt dann vom AG Idar-Oberstein. Das hat sich im AG Idar-Oberstein, Beschl. v. 15.05.2020 – 5 OWi 73/20 – mit der vor allem für Bußgeldverfahren in Rheinland-Pfalz bedeutsamen Frage des Anfalls der Aktenversendungspauschale bei Übersendung eines Ausdrucks der elektronisch geführten Akte  zur Akteneinsicht befasst.

Gegen den Betroffene wurde seitens des Polizeipräsidiums Rheinpfalz – Zentrale Bußgeldstelle (nachfolgend: Bußgeldstelle) – ein Verfahren wegen eines Verkehrsunfalls beim Einparken geführt. Der Verteidiger hatte schon bei der Polizeiinspektion Idar-Oberstein Akteneinsicht beantragt. Nach Abgabe der Staatsanwaltschaft an die Bußgeldstelle, gewährte die Bußgeldstelle in Form von ausgedruckten Kopien der elektronischen Akte Akteneinsicht. Für die Aktenversendung wurde eine Auslagenpauschale von 12,00 Euro erhoben.

Das AG hat den Anfall – ebenso wie einige andere AG in Rheinland-Pfalz – verneint:

„Der zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist begründet.

Es fehlt im Hinblick auf den durch die Bußgeldstelle an den Verteidiger übersandten Aktenausdrucks derzeit an einer Grundlage für die Auslagenfestsetzung.

Gemäß § 107 Abs. 5 S. 1 OWiG kann von demjenigen, der die Versendung von Akten beantragt, je durchgeführte Sendung einschließlich der Rücksendung durch Behörden pauschal 12 Euro als Auslagen erhoben werden. Wird die Akte elektronisch geführt und erfolgt ihre Übermittlung elektronisch, wird eine Pauschale nicht erhoben, § 107 Abs. 5 S. 2 OWiG.

Die elektronische Führung der Akten erfolgt bei der Bußgeldstelle trotz fehlender Rechtsgrundlage (OLG Koblenz, Beschluss vom 17.07.2018 -1 OWi 6 SsBs 19/18). Bisher fehlt es im Landesrecht von Rheinland-Pfalz an einer Rechtsgrundlage, die eine elektronische Aktenführung durch die Verwaltungsbehörde ermöglicht. Eine Rechtsverordnung auf Grundlage der Verordnungsermächtigungen in § 110a Abs. 1 OWiG n.F. ist bisher nicht erlassen worden.

Insofern ist die Aktenführung bei der Zentralen Bußgeldstelle des Polizeipräsidiums Rheinpfalz, wo alle verfahrensrelevanten Dokumente zunächst nur digital vorhanden sind und erst bei Bedarf ausgedruckt werden, derzeit rechtswidrig: Nichts anderes gilt hier, auch wenn die Akte zum Zeitpunkt des Akteneinsichtsersuchens noch in Papierform bei der Polizei/der Staatsanwaltschaft geführt wurde. Erfolgt ist die Akteneinsicht erst durch die Bußgeldstelle, welche zum Zeitpunkt der Gewährung der Akteneinsicht die Akte bereits elektronisch führte, ohne dass hierfür eine Rechts-grundlage vorliegt. Die Übersendung eines Ausdrucks einer insofern ohne Rechtsgrundlage geführten elektronischen Akte kann keine Aktenversendungspauschale begründen, denn eine solche kann nur dann anfallen, wenn Einsicht in eine zulässigerweise und ordnungsgemäß geführte Akte gewährt wird (vgl. AG Trier, Beschluss vom 02. Februar 2020 — 35a OWi 1/20 —, juris m.w.N.). Infolgedessen war die Auslagenfestsetzung der Bußgeldstelle vom 08.04.2020 aufzuheben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 62 Abs. 2 S. 2 OWiG, 467 Abs. 1 StPO.“

Die Hinweise/Links zu Entscheidungen anderer AG, die die Problematik ebenso sehen, gibt es hier: Ausdruck einer elektronischen Akte/Akteneinsicht, oder: Aktenversendungspauschale.

Und nochmals Pauschgebühr, oder: Und nochmals: Warum hier und sonst nicht auch?

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Ich hatte am vergangenen Freitag über den OLG Hamm , Beschl. v. 27.04.2020 – III 5 RVGs 19/20 berichtet, in dem das OLG Hamm eine Pauschgebühr bewilligt hat (vgl. Pauschgebühr für Verfahrensabschnitte, oder: Manchmal versteht man OLGs nicht…). An den Beitrag knüpfe ich heute mit meinem ersten Gebührenposting an. Also nochmals Pauschgebühr nach § 51 RVG.

Und auch nochmals OLG Hamm mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 07.05.2020 – 5 RVGs 21/20. Das OLG hat eine Pauschgebühr bewilligt. Wenn man den Beschluss liest, weiß man – auch hier – nocht so richtig, warum, bzw. fragt sich: Warum dann in anderen Fällen nicht? Ich räume allerdings ein, dass ich mehr als die vom OLG angeführten Verfahrensumstände nicht kenne. Das OLG führt aus:

„Der Antragsteller begehrt in dem vorliegenden Verfahren mit näherer Begründung, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger des Angeklagten pp. die Festsetzung einer Pauschgebühr, deren Höhe 6500,00 € nicht unterschreiten soll.

Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse am 09.03.2020 ausführlich Stellung genommen und den Tätigkeitsumfang des Antragsteilers zutreffend dargelegt. Auf diese dem Antragsteller bekannt gegebene Stellungnahme, in welcher der Vertreter der Staatskasse insbesondere die entstandenen gesetzlichen Gebühren in Höhe von 4.551,00 € und die fiktiven Wahlverteidigerhöchstgebühren in Höhe von 9.737,50 zutreffend dargelegt hat, wird Bezug genommen. Gegen die Bewilligung einer angemessenen Pauschgebühr hat der Vertreter der Staatskasse keine Bedenken erhoben, Von seiner Stellungnahmemöglichkeit hat der Antragsteller keinen Gebrauch gemacht.

II.

Auf seinen Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr hin ist dem Antragsteller nach § 51 Abs. 1 RVG eine angemessene Pauschgebühr in Höhe von 6.500 € zu bewilligen.

1. Das Verfahren war zwar nicht „besonders schwierig“ im Sinne von § 51 Abs. 1 RVG. Denn von besonderer Schwierigkeit ist nur dann auszugehen, wenn das Verfahren aus besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen über das Normalmaß hinaus erheblich verwickelt ist (Burhoff, in: Gerold/Schmidt. 24. Aufl. 2019, RVG § 51 Rn. 28). Dies ist indes nicht der Fall gewesen. Bei der Beurteilung schließt sich der Senat der Einschätzung des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer an (vgl. hierzu Senat in StraFo 2005, 130; Burhoff, in: Gerold/Schmidt/Burhoff, 24. Aufl., 2019, RVG § 51 Rn, 30). Insbesondere besteht zu der vom Antragsteller als besonders problematisch angesehenen Gesamtstrafenfähigkeit ausländischer Urteile eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 43, 79; BGH NStZ 1998; 134: BGH NStZ 2010, 30), nach welcher diese zu verneinen und stattdessen ein Härteausgleich vorzunehmen ist.

2. Das Verfahren war jedoch besonders umfangreich. Zur Begründung schließt sich der Senat den zutreffenden Ausführungen des Vertreters der Staatskasse in seiner Stellungnahme vom 09.03.2020 an, die insbesondere auch die Senatsrechtsprechung berücksichtigen. Auf sie wird Bezug genommen. Ebenso wie der Vertreter der Staatskasse ist der Senat der Auffassung, dass es sich vorliegend für den Antragsteller schon um ein besonders umfangreiches Verfahren i. S. d. § 51 zeitaufwendige Bearbeitung. Der Aktenumfang war erheblich und bedurfte aufgrund der im Raum stehenden und schließlich auch verhängten Unterbringung in der Sicherungsverwahrung der besonders intensiven Auseinandersetzung mit den eingeholten Sachverständigengutachten. Zudem dauerte die Mandatstätigkeit von der ersten Vollmachtsvorlage im Juli 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens im Februar 2017 über 5 1.4 Jahre. In dieser Zeit nahm der Antragsteller über einen Zeitraum von ca. drei Monaten an 13 Hauptverhandlungstragen teil. Die durchschnittliche Terminsdauer lag hierbei allerdings unter 3 Stunden.

Wie der Vertreter der Staatskasse ist auch der Senat der Auffassung, dass die Inanspruchnahme des Antragstellers durch die Verhandlungstermine insbesondere mit den gesetzlichen Gebühren hinreichend abgegolten ist. Entsprechendes gilt für haftbedingten Mehraufwand. Auch dieser ist durch die angefallenen gesetzlichen Gebühren ausreichend vergütet Ein zusätzlicher besonderer Besprechungsaufwand mit dem Mandanten ist nicht erkennbar. Die im Rahmen der Gesamtschau auch zu beachtende Gebühr für das Revisionsverfahren wird insbesondere im Hinblick darauf, dass die Ausführungen zur rechtlichen Würdigung gerade einmal eine halbe Seite betrugen, als zumutbar angesehen,

Bei zusammenfassender Gesamtwürdigung erscheint dem Senat anstelle der gesetzlichen Pflichtverteidigergebühren in Höhe vom 4.551,00 €, wie sie vom Vertreter der Staatskasse zutreffend in seiner Stellungnahme vom 09.03.2020 dargelegt worden sind, die antragsgemäße Bewilligung der Pauschgebühr in Höhe von 6.500 € angemessen.“

Fazit für mich: Ob eine Pauschgebühr bewilligt wird, lässt sich nicht vorher sagen. Es scheint ein Glücksspiel zu sein. Daher kann man nur empfehlen: In allen Fällen, in denen eine Pauschgebühr nach § 51 RVG möglich erscheint, sollte man als Pflichtverteidiger einen entsprechenden Antrag stellen. Kostet ja nichts – außer die für die Antragsbegründung aufgewendete Arbeitszeit.

Pflichti III: Pflichtverteidiger nach der WDO, oder: Wenn der Soldat keinen Verteidiger will

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Und zum Schluss des Tages dann eine Pflichtverteidigungsentscheidung aus einem Bereich, mit dem man als Rechtsanwalt/Verteidiger vielleicht nicht so häufig zu tun hat, nämlich dem gerichtlichen Disziplinarverfahren nach der WDO. Auch da kommt nach § 90 WDO die Bestellung eines Pflichtverteidigers in Betracht. Zu den Voraussetzungen hat jetzt das BVerwG im BVerwG, Beschl. v.20.12.2019 – 2 WDB 5.19 – Stellung genommen.

In dem zugrundeliegenden Disziplinarverfahren ist ein Soldat angeschuldigt worden, mehrere mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung nicht zu vereinbarende Äußerungen getätigt und dadurch schuldhaft gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG ein Dienstvergehen begangen zu haben. Gegen ihn sei deshalb die Höchstmaßnahme zu verhängen. Dem Soldaten wurde mit Beschluss des Vorsitzenden der Kammer des Truppendienstgerichts ein Pflichtverteidiger bestellt. Zur Begründung heißt es im Beschluss, ob Äußerungen der angeschuldigten Art stattgefunden hätten, in welchem Zusammenhang dies geschehen sei und wie sie rechtlich zu beurteilen seien, begründe die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage und lasse die Bestellung eines Pflichtverteidigers erforderlich erscheinen. Dagegen die Beschwerde des Soldaten.

Das BVerwG hat die als begründet angesehen. Die Voraussetzungen für eine Verteidigerbestellung nach seiner Auffassung nicht vor:

„1. Ob die Bestellung eines Verteidigers im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO geboten ist, ist – wie bei § 140 Abs. 2 StPO – im Lichte des Rechtsstaatsgebots in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung zu beurteilen. „Geboten“ im Sinne von § 90 Abs. 1 Satz 2 WDO ist sie insbesondere, wenn sie zum Schutz des Angeschuldigten erforderlich ist. Die Gewährleistung eines fairen Verfahrens kann aus in dem Verfahren, seinem Ablauf und Gegenstand liegenden Gründen, aber auch aus in der Person des Angeschuldigten liegenden Umständen – insbesondere einer (psychischen) Erkrankung oder einer Suizidgefahr (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 WD 6.14 – Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 29) – und wegen der Auswirkungen der drohenden Sanktion auf den Angeschuldigten die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 WD 6.14 – Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 24 f. m.w.N.). Dazu gehört auch, dass ein Angeschuldigter die Kosten eines Verteidigers nicht aufzubringen vermag (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 1977 – 2 BvR 462/77BVerfGE 46, 202 <210> zu § 140 StPO).

a) Die Schwierigkeiten der Rechts- oder Sachlage gebieten die Beiordnung nicht.

Die dem früheren Soldaten vorgeworfenen zwei Handlungen und die bemessungsrelevanten Tatsachen stellen einen überschaubaren Lebenssachverhalt dar, den der frühere Soldat aus eigenem Erleben kennt und über den er Auskunft geben kann und auch will. Komplexe Zeugenvernehmungen stehen nicht im Raum. Erstinstanzlich zu vernehmen werden zu dem in tatsächlicher Hinsicht umfassend streitigen Anschuldigungspunkt 2 voraussichtlich lediglich Hauptfeldwebel S. sowie Oberleutnant L. sein. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 1 ist der objektive Sachverhalt unstreitig.

Materiell-rechtliche Schwierigkeiten wirft weder die Würdigung des Geschehens als Dienstvergehen noch die Bemessung der tat- und schuldangemessenen Maßnahme auf. Die rechtlich zentrale Frage, ob der frühere Soldat der Bewegung der sogenannten „Reichsbürger“ angehört, „die aus unterschiedlichen Motiven und mit unterschiedlichen Begründungen … die Existenz der Bundesrepublik Deutschland und deren Rechtssystem ablehnen, den demokratisch gewählten Repräsentanten die Legitimation absprechen oder sich gar in Gänze als außerhalb der Rechtsordnung stehend definieren … “ (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.), „Reichsbürger“ und „Selbstverwalter“ – Staatsfeinde, Geschäftemacher, Verschwörungstheoretiker, Stand: Dezember 2018, S. 6), ist vom Truppendienstgericht nach der Beweiserhebung und der Würdigung der Aussagen des früheren Soldaten zu beantworten und insbesondere unter dem Gesichtspunkt des § 8 SG rechtlich zu würdigen. Höchstrichterliche Rechtsprechung sowohl zu dem von der Wehrdisziplinaranwaltschaft für einschlägig erachteten § 8 SG (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. September 2012 – 2 WD 26.11 – juris Rn. 49 und Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 WDB 2.19 – juris Rn. 25) als auch zu § 23 Abs. 2 Nr. 2 SG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 2 WDB 1.18 – juris Rn. 9 ff. m.w.N.) liegen vor, wobei die angeschuldigten Handlungen während einer Reserveübung begangen worden sind. Dabei wird vor allem zu ermitteln sein, ob der frühere Soldat die Legitimität und Souveränität der Bundesrepublik Deutschland sowie deren Rechtsordnung tatsächlich fundamental ablehnt (vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz (Hrsg.) Verfassungsschutzbericht 2018, Seite 16) oder ob er nur punktuell und nicht exemplarisch die Legitimität eines staatlichen Einzelaktes – vorliegend eines Bußgeldbescheides – infrage stellt.

Auch das Prozessrecht begründet keine besonderen Schwierigkeiten; dies gilt insbesondere für die Anwendung des § 96 Abs. 1 WDO.

b) Dass der frühere Soldat das Verfahren offensiv betreibt und bereits im Vorfeld der mündlichen Verhandlung auf die Beantwortung von Fragen drängt, die erst auf der Grundlage einer Hauptverhandlung verbindlich geklärt werden können, lässt die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ebenfalls nicht notwendig erscheinen. Die darin zum Ausdruck kommende Unkenntnis der prozessualen Abläufe reicht als Beleg dafür, dass der frühere Soldat geistig nicht in der Lage wäre, sich selbst zu verteidigen, nicht aus. Dementsprechend erscheint eine Pflichtverteidigerbestellung für den früheren Soldaten, der über einen Realschulabschluss, eine Ausbildung zum Finanzwirt und einen Offiziersdienstgrad verfügt, zumindest derzeit unter Fürsorgegesichtspunkten nicht zwingend. Dies gilt vor allem, weil weder Hinweise auf eine Verhandlungsunfähigkeit oder psychische Erkrankung des früheren Soldaten noch darauf vorliegen, dass er finanziell außerstande wäre, einen Wahlverteidiger zu mandatieren. Das Erfordernis einer Verteidigerbestellung ist folglich auch nicht zur Gewährleistung der verfassungsrechtlich gebotenen weitgehenden Rechtsschutzgleichheit bemittelter und unbemittelter Angeschuldigter (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG; vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 2017 – 2 WDB 5.17 – Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 4 Rn. 8) erforderlich. Zudem hat der frühere Soldat erklärt, im Fall der Beiordnung eines Pflichtverteidigers mit ihm nicht zusammen zu arbeiten. Der Wunsch, sich selbst zu verteidigen, ist aber ebenso wie das Fehlen eines Vertrauensverhältnisses zum Pflichtverteidiger bei der Ermessensentscheidung über die Pflichtverteidigerbestellung zur berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 2001 – 2 BvR 1152/01NJW 2001, 3695 Rn. 33 ff. unter Verweis auf Art. 6 Abs. 3 Buchst. c EMRK).

c) Im Übrigen ist das Truppendienstgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Beiordnung nicht deswegen geboten erscheint, weil die Auswirkungen der im Raum stehenden Sanktion für den früheren Soldaten besonders schwerwiegend wären. Besteht die Höchstmaßnahme in der Aberkennung eines Dienstgrades, ohne dass der Soldat dauernde Einkünfte oder sonstige Zahlungsansprüche gegen den Dienstherrn verliert, ist sein objektives Interesse am Verfahrensausgang deutlich geringer, weil es typischerweise an wirtschaftlichen Auswirkungen fehlt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 WD 6.14 – Buchholz 450.2 § 90 WDO 2002 Nr. 2 Rn. 35). Der frühere Soldat ist vorliegend Reserveoffizier, so dass die Höchstmaßnahme – die Aberkennung des Dienstgrades – nicht zum Verlust der aktuellen wirtschaftlichen Existenzgrundlage führt und primär ideelle Interessen betrifft.“

News!!, oder: Darauf habe ich gewartet – Burhoff endlich mobil und digital….

So, <<Werbemodus an >>, denn hier kommt dann mal wieder – zwischendurch – ein reines Werbeposting. Das vorab für all diejenigen, die das nicht mögen. Die können also gleich weiterlesen/-klicken.

Oder vielleicht doch nicht? Denn m.E. ist die „neue Sache“, auf die ich hinweisen möchte recht interessant, und zwar:

Der ein oder andere wird sich erinnern, es hat eine ZAP App gegeben. Ja, „es hat“. Denn seit Anfang Mai ist die durch Anwaltspraxis Wissen – hier das neue Logo –

ersetzt worden.

Bei Anwaltspraxis Wissen handelt es sich um eine neue Online-Bibliothek des ZAP-/Anwalt-Verlages, in der rund 150 Bücher online stehen. Nun ja, wird der ein oder andere sagen, das ist ja nichts Neues, das kennen wir ja schon. Das mag sein. Aber: Für mich (und meine Werke) ist das neue Baby des ZAP-Verlages vor allem deshalb interessant, weil damit endlich auch die Handbücher Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung beim ZAP-Verlag mobil fähig sind und Strafrechtler in diesen im Verfahren endlich ohne WLAN hinter dicken Gerichtsmauern im Saal live recherchieren können. Ohne Kilo weise Buchballast in der Tasche, was ja immer wieder bemängelt worden ist.

Wie gesagt: Seit dem 04.05.2020 ist Anwaltspraxis Wissen online gegangen. Man kann dort vier verschiedene Module bestellen. Die Online Bibliothek kann man im PC im Browser nutzen und auf iOS und Android Mobilgeräten (Smartphones und Tablets). Die mobilen Apps gibt es inzwischen auch. Die Freischaltung hat etwas gedauert, daher komme ich auch erst jetzt mit diesem Beitrag.

Und ja: Sie haben richtig gelesen: Man kann „bestellen“ = das Angebot ist nicht kostenfrei. Ich habe über diese Fragen ja schon häufiger mit Kollegen diskutiert und wiederhole hier dann nochmal: Von „kostenfrei“ können Verlage nicht leben; Anwälte ja im Übrigen auch nicht J . Die Preise sind übrigens dann aber auch moderat. Für den Einsteiger 10 €/Monat und dafür kann man sich dann 10 Werke aus dem Gesamtangebot freischalten. Das würde z.B. für meine Werke reichen. Oder das Modul 3 – „Die ZAP + Best of“ – für 29 €/Monat für drei Plätze.

Ich bin gespannt über die Erfahrungen, die die Kollegen ggf. mit dem neuen Service machen. Und bitte: Ich bin nur der Bote, dass es dieses Angebot gibt. Für weitere Fragen wendet man sich dann bitte an den Verlag. Eine, die bestimmt kommt, beantworte ich dann aber gleich hier: Dieses neue Angebot bedeutet nicht, dass die Handbücher nun fortlaufend online aktualisiert werden. Auch die Diskussion hatten wir schon.

Und jetzt bitte nicht alle auf einmal bestellen, dann bricht wahrscheinlich die Website zusammen 🙂 <<Werbemodus aus>>

Pflichti II: Mehrere Pflichtverteidiger?, oder: Bestellungsvoraussetzungen nach neuem Recht

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Das zweite „Pflichti-Posting“ behandelt dann auch eine Frage des neuen Rechts der Pflichtverteidigung, nämlich die Problematik des § 144 Abs. 1 StPO – Stichwort: Mehrere Pflichtverteidiger.

In einem beim OLG Celle anhängigen Verfahren mit dem Vorwurf der Mitgliedschaft in der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat“(IS) ist der Antrag auf Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers von der Verteidigerin u.a. damit begründet worden, dass mehr als 20 Verhandlungstage anberaumt werden sollen und trotz aller Vorsichtsmaßnahmen bestehe die Möglichkeit, dass sich die Verteidigerin, die beruflich bundesweit unterwegs sei, mit Covid-19 infizierte. In diesem Fall müsste sie sich wochenlang in Quarantäne begeben, die meist auch behördlich angeordnet werde. Eine solche Maßnahme könne vier Wochen oder sogar noch länger andauern. Um das Verfahren nicht zu gefährden, welches zudem als Haftsache dem Beschleunigungsgrundsatz unterliege, halte sie es für geboten, der Angeschuldigten einen weiteren, von ihr benannten Pflichtverteidiger beizuordnen. Über den Hinweis auf ihre bundesweite Tätigkeit hinaus wird ein konkretes bzw. erhöhtes Infektionsrisiko von der Verteidigerin nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich.

Das OLG hat im OLG Celle, Beschl. v. 11.05.2020 – 5 StS 1/20 – die Bestellung eines weiteren Verteidigers abgelehnt. Zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens bedarf es nach seiner Auffassung der Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers nicht. Die recht umfangreichen Gründe bitte selbst lesen. Hier sollen/müssen die Leitsätze genügen:

  1. 144 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens wenn auch nicht unerlässlich, so jedoch notwendig sein muss.

  2. Dessen unbestimmter Rechtsbegriff „Umfang oder Schwierigkeit“ des Verfahrens ist enger auszulegen als der „der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage“ in § 140 Abs. 2 StPO; liegt der Grund für die Beiordnung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers in der voraussichtlich langen Dauer der Hauptverhandlung und damit einhergehend in einer eventuellen Verhinderung des Verteidigers, muss diese Verhinderung nicht lediglich möglich sein, erforderlich ist vielmehr i.S. einer konkreten Gefahr, dass eine hinreichende Wahrscheinlichkeit dahingehend besteht, dass sich die Gefahr in absehbarer Zeit auch verwirklicht.

Mal sehen, was der BGH dazu sagt. Denn gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde statthaft, und zwar nach §§ 304 Abs. 5, 144 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 142 Abs. 7 StPO.