Archiv für den Monat: Juli 2019

OWi II: Absehen wegen wirtschaftlicher Härte, oder: Kannst dir ja einen Fahrer nehmen…

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Die zweite Entscheidung des Tages, der OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 244/19 (89/19), ist eine „Fahrverbotsentscheidung“. Das AG hatte vom einem Fahrverbot abgesehen und das wie folgt begründet:

„Von der Verhängung des Fahrverbots hat das Gericht in Würdigung der Tatumstände sowie der Persönlichkeit des Betroffenen und seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse abgesehen. Für den Betroffenen, welcher bis zur Tat auch straßenverkehrsrechtlieh noch nicht in Erscheinung getreten war, würde ein Fahrverbot zum einen eine unverhältnismäßige Härte darstellen. Er ist existenziell auf den Führerschein angewiesen, da er zum einen zum Erreichen seines 57 km entfernt liegenden Arbeitsortes auf die ständige Nutzung seines PKW als Selbstfahrer angewiesen ist, zudem ist er regelmäßig beruflich deutschlandweit tätig und auch hierbei auf seinen PKW angewiesen. Dies hat er durch Vorlage des exemplarischen Ausdrucks seiner umfangreichen Tätigkeitsnachweise/Fahrtenbuchausdrucke für die Zeit vom Januar bis Mai 2018, welche zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurden, belegt (Blatt 63 bis 68 der Akte). Die mit einem Fahrverbot verbundenen wirtschaftlichen Auswirkungen für den Betroffenen stünden in keinem Verhältnis zu der hier zu ahndenden Ordnungswidrigkeit und wären auch nicht hinnehmbar.

Eine anderweitige Überbrückung des Fahrverbots steht dem Betroffenen nicht zur Verfügung.

Darüber hinaus hat sich der Betroffene auch intensiv mit seinem Verhalten im Straßenverkehr auseinandergesetzt und diesbezüglich eine zeit- und kostenintensive Maßnahme zur Fahreignung (,,avanti – Fahrverbot“ des Nord-Kurs – TUV NORD GROUP) absolviert (Blatt 74/75 der Akte). Eine solche Maßnahme stellt zwar nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung allem keinen Grund dar, vom Regelfahrverbot abzusehen, hier kommen aber weitere Gesichtspunkte hinzu – die oben dargestellte besondere persönliche Härte; der Umstand, dass seit der Tat inzwischen 15 Monate verstrichen sind-, welche in der Gesamtbetrachtung ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen.“

Gemäß § 4 Abs. 4 BKat hat das Gericht wegen des Absehens vom Fahrverbot und der Voreintragungen des Betroffenen im Fahreignungsregister die Geldbuße angemessen von 240,00 € auf 300,00 € erhöht. Eine weitere Erhöhung der Geldbuße sah das Gericht hier in der Gesamtschau aller Tat- und Schuldumstände, insbesondere auch des Nachtatverhaltens des Betroffenen, als nicht angezeigt an.“

Das passt der StA natürlich nicht, die Rechtsbeschwerde eingelegt und damit auch hinsichtliche des Fahrverbotes beim OLG Erfolg gehabt hat:

„2. Die Urteilsgründe tragen weiter nicht die Entscheidung, von der Anordnung eines Fahrverbotes abzusehen.

Die Staatsanwaltschaft Cottbus hat dazu in ihrer Beschwerdebegründung 20. Februar 2019 weiter ausgeführt:

„Zur Ahndung der in Rede stehenden Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sieht der Bußgeldkatalog gemäß § 24 StVG i. V. m. Nummer 11.3.8. der Tabelle 1c) des Anhangs zum Bußgeldkatalog eine Geldbuße von 240 Euro sowie die Verhängung eines Fahrverbotes für die Dauer von 1 Monat vor.

Nach den Vorgaben des Verordnungsgebers ist grundsätzlich – soweit, wie hier, der Tatbestand des § 4 Abs. 1 BKatV erfüllt ist – das Vorliegen eines groben Verstoßes im Sinne des § 25 Abs. 1 S. 1 StVG indiziert, so dass es in diesen Fällen regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Von der Anordnung eines Fahrverbots ist nur abzusehen, wenn ein Verkehrsverstoß nicht auf einer groben Verletzung von Pflichten eines Kraftfahrzeugführers, sondern lediglich auf einer augenblicklichen Unaufmerksamkeit beruht, die jedem sorgfältigen und pflichtbewussten Verkehrsteilnehmer einmal unterlaufen kann. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich.

Im Übrigen darf von einem Fahrverbot nur abgesehen werden, wenn unter Anlegung strenger Maßstäbe besondere Umstände äußerer oder innerer Art das Tatbild beherrschen bzw. das Fahrverbot eine Härte ganz ungewöhnlicher Art darstellen würde.

Das Gericht hat dem Betroffenen bei der Verhängung eines Fahrverbotes eine unverhältnismäßige Härte zugebilligt und dies in erster Linie damit begründet, dass er existentiell auf seine Führerlaubnis angewiesen sei, weil er zum Erreichen seines 57 km entfernt liegenden Arbeitsortes auf die ständige Nutzung seines PKW als Selbstfahrer zurückgreifen müsse sowie regelmäßig deutschlandweit tätig und auch aus diesem Grunde auf seinen PKW angewiesen sei.

Die Erwägung, das Fahrverbot gefährde den Betroffenen in seiner wirtschaftlichen Existenz, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Eine besondere Härte kann zwar aus wirtschaftlichen Gründen vorliegen. Dies gilt aber nur dann, wenn nachweislich schwere wirtschaftliche Schäden drohen, etwa der Verlust des Arbeitsplatzes oder die Vernichtung der beruflichen Existenz (Bbg. OLG, 2. Strafsenat, Beschluss vom 27. März 2014 (2 B) 53 Js-OWi 129/14 (67/14)). Ob eine derartige Konstellation gegeben ist, lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass der Betroffene „Vielfahrer“ ist, und nur dies findet sich im Urteil hierfür als der in erster Linie maßgebliche Aspekt, rechtfertigt nicht das Absehen vom Regelfahrverbot.

Dem Betroffenen ist grundsätzlich zuzumuten, Nachteile, die sich für ihn aus der Verhängung des Fahrverbotes ergeben, durch ihm zumutbare Maßnahmen zu kompensieren, z. B. durch die Inanspruchnahme von Urlaub. Das Urteil leidet in diesem Kontext an wesentlichen Darstellungsmängeln. Insbesondere ist nicht geprüft worden, ob der Betroffene die Dauer des einmonatigen Regelfahrverbotes durch die Inanspruchnahme von Urlaub oder Fahrern aus dem Kreis der Verwandten, Bekannten, Studenten bzw. Arbeitslosen zu überbrücken vermag oder ihm dies durch eine Kombination dieser beiden Varianten, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme eines Ratenkredits (Bbg. OLG aaO), möglich ist. Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass ihm die Regelung des § 25 Absatz 2a StVG hierfür einen zeitlichen Rahmen von 4 Monaten einräumt.

Auch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Förderung der Fahreignung kann weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den wenigen zusätzlichen, vom Bußgeldrichter für den Betroffenen angeführten Umständen, die Abstandnahme vom Fahrverbot rechtfertigen (OLG Bamberg, . Beschluss vom 17.03.2008 – 2 Ss OWi 265/08BeckRS 2008, 08851; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.05.2017 – 1 OWi 2 Ss Bs 5/17 – BeckRS 2017, 120482). Entgegen den bußgeldrichterlichen Erwägungen kann dem Aspekt bisheriger straßenverkehrsrechtlicher Unauffälligkeit des Betroffenen in diesem Zusammenhang schon im Hinblick darauf kein Gewicht beigemessen werden, dass die Regelsätze des Bußgeldkatalogs nach § 3 Abs. 1 BKatV Voreintragungen nicht berücksichtigen. Dies gilt, wie sich im Umkehrschluss zu § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV entnehmen lässt, auch für das Regelfahrverbot. Im gegebenen Falle kommt hinzu, dass das Amtsgericht Bad Liebenwerda zu Unrecht von der verkehrsrechtlichen Unauffälligkeit des Betroffenen bis zu der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Ordnungswidrigkeit ausgegangen ist. Denn nach den Urteilsfeststellungen war die der Voreintragung zu Grunde liegende Geschwindigkeitsüberschreitung am 19. September 2017 verwirklicht worden, während die hier gegenständliche vom 19. Oktober 2017 datiert.“

Auch diesen, ebenfalls zutreffenden, Erwägungen tritt der Senat bei. Sie entsprechen seiner ständigen Rechtsprechung.“

Immer wieder dieser Blödsinn mit dem Fahrer ….. Wenn ich es richtig sehe, hat sich biher noch kein OLG oder AG mal rchtig mit der Frage auseinander gesetzt, was es eigentlich kostet, einen Monat einen Fahrer zu beschäftigen.

OWi I: Geschwindigkeitsmessung durch Private, oder: Unverwertbar

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Nach dem gestrigen Tag des Mobiltelefons schieb ich heute dann gleich einen OWi-Tag hinterher. Und den Reigen eröffne ich heute mit dem AG Hanau, Urt. v. 29.04.2019 – 50 OWi 2255 Js 15960/18.

Das AG hat den Betroffenen vom Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung frei gesprochen. Grund: Unverwertbarkeit der Messung, weil diese von einem Privaten durchgeführt worden ist:

„Das Beweismittel für die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung im vorliegenden Verfahren ist die die digitalisierte Falldatei der Messung. Diese wird durch Umwandlung in ein Messbild, welches mit den der Messung zugehörigen Daten (insbesondere Datum, Uhrzeit, gemessene Geschwindigkeit) in lesbarer Form versehen ist, als Beweismittel gerichtsverwertbar.

Der Einführung des Messbildes und der darauf enthaltenen Daten (BI. 5 d. A.) als Beweismittel stand aber ein Beweisverwertungsverbot entgegen.

Das Gericht war nach der zuvor durchgeführten Beweisaufnahme nicht überzeugt, dass sich die Daten über den gesamten Zeitraum der Messung und Auswertung in der Kontrolle der Gemeinde als für die Messung verantwortlichen Hoheitsträgerin befanden, sondern ein Bruch in der Beweismittelkette entstanden ist, aufgrund dessen das Gericht die Messdaten nicht als Verurteilungsgrundlage heranziehen konnte.

Die Verkehrsüberwachung ist eine hoheitliche Aufgabe der Gefahrenabwehr sowie der Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten. Als solche ist sie von den Polizeibehörden sowie den allgemeinen Ordnungsbehörden wahrzunehmen (vgl. Erlass des HMdIS vom 06.01.2006, Hessischer Staatsanzeiger vom 30.01.2006, BI. 286 ff.). Danach ist eine selbständige Wahrnehmung der Verkehrsüberwachung durch Privatpersonen nicht zulässig. Die Ordnungsbehörden dürfen sich der Unterstützung durch Private zwar zur technischen Hilfe bedienen, müssen aber Herrin des Verfahrens bleiben (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26.04.2017, Az.: 2 Ss Owi 295/17). Unter technischer Hilfe ist beispielsweise der Auf- und Abbau der Messgeräte, die Beseitigung von Störungen oder die Führung der Messfahrzeuge zu verstehen. Für die Ordnungsgemäßheit der Messung muss diese aber in alleiniger Verantwortung von Bediensteten der Ordnungsbehörde durchgeführt werden (vgl. des HMdIS vom 30.01.2006, a. a. O.).

Vorliegend sagte der Zeuge G. aus, dass die Messung selbst und die dazugehörige Auswertung durch ihn durchgeführt worden sei. Der Zeuge gab weiter an, bei der DEKRA Arbeitnehmerüberlassung beschäftigt zu sein und im Rahmen dieser Beschäftigung an zwei Wochentagen regelmäßig Geschwindigkeitsmessungen für die Gemeinde Nidderau durchzuführen. Er nehme die Messungen und die Auswertungen selbständig vor sowie die dazugehörigen Gerichtstermine wahr. Sein Gehalt erhalte er von der DEKRA Arbeitnehmerüberlassung. Daneben führe er auch Messungen für die Gemeinde Brachtal durch. Eine Tätigkeit bei der BA Technology GmbH, welche ausweislich des Eichscheins (BI. 8 d. A.) Inhaberin des Messgeräts ist, nehme er weder zum jetzigen Zeitpunkt wahr, noch sei dies in der Vergangenheit der Fall gewesen. Er sei auch bei der Gemeinde Freigericht nie beschäftigt gewesen. Auf Vorhalt des Schulungsnachweises (BI. 9 d. A.) teilte er mit, dass er zu der Schulung lediglich einen für die Gemeinde Freigericht freigewordenen Teilnehmerplatz eingenommen habe.

Die Aussage des Zeugen war glaubhaft. Es bestand für das Gericht kein Anlass, an ihrer Richtigkeit und an der Glaubwürdigkeit des Zeugen zu zweifeln.

Mithin war das Gericht nach Vernehmung des Zeugen G. davon überzeugt, dass die Geschwindigkeitsmessung von einer Privatperson durchgeführt wurde, was zur Folge hat, dass die durch die Messung gewonnenen Beweise rechtsfehlerhaft sind (vgl. OLG Frankfurt am Main, a. a. O.). Der Zeuge G. ist ausweislich seiner eigenen Aussage nicht bei der Gemeinde selbst, sondern bei einem Unternehmen der Arbeitnehmerüberlassung angestellt. Dass er im Messprotokoll (BI. 7 d. A.) als Ordnungspolizeibeamter bezeichnet ist, ändert nichts daran, dass er in keinem Dienstverhältnis zu der Stadt Nidderau als für die Messung zuständige örtliche Ordnungsbehörde steht. Darin liegt der in der Rechtsprechung des OLG Frankfurt dargelegte Bruch der Beweismittelkette, da sich im vorliegenden Verfahren zu keinem Zeitpunkt die Messdaten in der Kontrolle des Hoheitsträgers selbst befanden. Der Bruch in der Beweismittelkette besteht auch unabhängig von der Frage, ob der Zeuge G. über die Geschwindigkeitsmessung hinaus auch in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Unternehmen, in dessen Eigentum sich das Messgerät befindet, steht, oder anderen Tätigkeiten nachgeht.“

Mobiltelefon III: Begriff der „Benutzung“ ausreichend geklärt, oder: Bittere Pille

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Und als dritte „Telefon-Entscheidung“ dann noch der OLG Celle, Beschl. v. 24.06.2019 – 2 Ss OWi 192/18 beschlossen. eine für den Betroffenen „bittere Pille“. Das OLG hat nämlich einen Zulassungsantrag des Betroffenen, der wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt worden war, verworfen.:

„Ergänzend wird angemerkt:

1. Soweit die Betroffene mit ihrem Vortrag (auch) die Verletzung materiellen Rechts rügen will, kann sie damit nicht gehört werden. Denn zur Fortbildung des materiellen Rechts ist die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Altern. 1 OWiG nur zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtschöpferisch auszufüllen. Dafür ist vorliegend kein Anlass ersichtlich. Die von der Rechtsbeschwerde angesprochene Frage, ob das bloße Aufnehmen oder Halten eines Handys für die Verwirklichung des Tatbestandes der ord­nungswidrigen Nutzung eines Mobilfunkgeräts nach § 23 Abs. 1 a StVO genügt, ist von der obergerichtlichen Rechtsprechung bereits geklärt. Danach ist es für die Erfüllung des genann­ten Tatbestands zusätzlich erforderlich, dass das Aufnehmen oder Halten des Geräts im un­mittelbaren Zusammenhang mit der Verwendung einer Bedienfunktion des Geräts besteht (vgl. OLG Celle, StraFo 2019, 172; OLG Oldenburg, Beschl. v. 17. April 2019 — 2 Ss(OWi) 102/19 —, juris).

2.  Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kam — auch wenn der Betroffenen zuzugeben ist, dass das Amtsgericht in dem angefochtenen Urteil den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO im vor­liegenden Fall rechtsfehlerhaft angewendet hat — auch unter dem Gesichtspunkt der Siche­rung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 Altern. 2 OWiG nicht in Be­tracht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde aus diesem Zulassungsgrund scheidet in Fällen, in denen – wie vorliegend – eine Geldbuße von nicht mehr als 100 € verhängt worden ist – von vornherein aus. Dem steht auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2015, 2 BvR 3071/14 — juris) nicht entgegen, da diese nur die Fälle erfasst, in denen eine Geldbuße von mehr als 100 € verhängt worden und für die das Gesetz die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung aus­drücklich vorsieht.

3. Eine Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG der Betroffenen ist nicht ersichtlich.

Dies gilt insbesondere auch im Hinblick auf die beanstandete Ablehnung des von ihrem Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrags auf Einholung eines Sachverständigengutachtens. Das Amtsgericht ist — wenngleich rechtsirrig — davon ausgegangen, dass allein das Aufnehmen bzw. Halten des Handys den Tatbestand des § 23 Abs. 1 a StVO erfüllt hat. Aufgrund dieser Erwägung hat das Gericht die behauptete Beweistatsache offensichtlich als bedeutungslos angesehen und den Beweisantrag abgelehnt. Dies stellte jedoch keine Ge­hörsverletzung i.S. von § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG dar, das angefochtene Urteil nicht auf der Ablehnung des Beweisantrags beruht, sondern vielmehr auf dem rechtsfehlerhaften Ver­ständnis des Tatbestands in § 23 Abs. la StVO.

Aufgrund dessen ist auch für einen Verstoß gegen die dem Amtsgericht nach § 71 Abs. 1 O­WiG i.V.m. § 244 Abs. 2 StPO obliegende Amtsaufklärungspflicht nichts ersichtlich. Soweit die Betroffene die Verletzung dieser Aufklärungsrüge beanstandet hat, ist dies zudem deshalb unbeachtlich, da ein Betroffener im Verfahren über Ordnungswidrigkeiten, die – wie vorliegend – mit einer Geldbuße von nicht mehr als 100 € geahndet worden sind, mit der Geltendma­chung von Verfahrensrügen, wie u.a. der Rüge der Verletzung der Amtsaufklärungspflicht ohnehin nicht gehört werden kann (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG).“

(Un)“Schön“, wenn man vom OLG bescheinigt bekommt, dass die Verurteilung durch das AG falsch ist, es aber dabei bleiben muss.

Mobiltelefon II: Begriff der Benutzung, oder: Prüfung der Funktionsfähigkeit des Geräts

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Und als zweite Entscheidung zu § 23 Abs. 1a StVO dann der KG, Beschl. v. 14.05.2019 – 3 Ws (B) 160/19. Es handelt sich auch um eine Zulassungssache gegen ein Urteil, durch das Betroffene wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt worden ist. Der Betroffene hatte, nachdem ihm sein Mobiltelefon hingefallen war, geprüft, ob es „noch funktioniert“. Wie wird nicht mitgeteilt auch nicht, ob er das Gerät in der Hand gehalten hat usw.

Dem KG reicht das für eine Verurteilung:

„Lediglich erläuternd bemerkt der Senat: Die vom Betroffenen erstrebte Entscheidung kann aus Rechtsgründen bei der hier verhängten Geldbuße nicht auf das Erfordernis der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt werden (§ 80 Abs. 2 OWiG). Aber auch die Fortbildung des sachlichen Rechts gebietet keine Intervention. Der Senat sieht die Frage, ob das Betätigen einer Funktionstaste eines Mobiltelefons ein „Benutzen“ im Sinne des § 23 Abs. 1a StVO darstellt, als nicht klärungsbedürftig, sondern nach dem Wortlaut und dem Zweck der Regelung als selbstverständlich zu bejahen an. Dies gilt auch dann, wenn der Vorgang, wie hier, nicht unmittelbar der Kommunikation diente, sondern klären sollte, ob das Gerät, nachdem es zu Boden gefallen war, noch funktioniert. Denn das verwendete Gerät muss nach § 23 Abs. 1a StVO gerade nicht im konkreten Fall der „Kommunikation, Information oder Organisation“ dienen, sondern nur dazu geeignet sein.“

Mobiltelefon I: Elektronisches Gerät, oder: Powerbank und Ladekabel sind es nicht

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Man merkt an der Anzahl der veröffentlichten Entscheidungen, dass die Neuregelung/Neufassung des § 23 Abs. 1a StVO in der Praxis angekommen ist. Denn es gibt derzeit eine ganze Reihe von Entscheidungen, die sich mit den damit zusammenhängenden Rechtsfragen auseinander setzen (müssen). Daher heute ein Tag des Mobiltelefons.

Und den Tag eröffne ich mit dem OLG Hamm, Beschl. v. 28.05.2019 – 4 RBs 92/19. Das AG hatte den Betroffenen wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs. 1a StVO verurteilt und dazu folgende Feststellungen getroffen:

Am 30.04.2018 gegen 7:47 befuhr der Betroffene als Führer eines PKW mit dem Kennzeichen pp) die M Straße pp.) Dabei nutzte der Betroffene ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation dient, indem er sein bereits mit einem Ladekabel verbundenes sog. „Smartphone“, mit dem er gerade über Freisprechanlage telefonierte und dessen eingebauter Akku weitgehend entleert war, an eine sog. „Powerbank“, d.h. einen externen Akku anschloss, um das Smartphone zu laden und den Abbruch des Telefonats zu verhindern. Dabei nahm er die „Powerbank“ und das Ladekabel in die Hand, um diese zusammenzuführen. Dies geschah wissentlich und willentlich.“

Das AG war dabei davon ausgegangen:

„Danach sind zum einen das Mobiltelefon mit eingestecktem Ladekabel als auch das Mobiltelefon mit eingestecktem und verbundener sog. „Powerbank“ jeweils als Geräteieinheit zu verstehen, von der kein Teil während der Fahrt in der Hand gehalten werden darf. Denn es handelt sich insgesamt bei der Gesamtheit der verbundenen Elemente um „ein der Kommunikation dienendes Gerät“ i.S.d. Norm, da alle Funktionen des Mobiltelefons die elektrische Energie benötigen, die über das Kabel durch die „Powerbank“ geliefert wird. Es hängt letztlich von Zufälligkeiten von Technik und Design ab, dass ein Mobiltelefon-Ladekabel – anders als z.B. die fest verbauten Ladekabel einiger Navigationsgeräte – von dem Gerät trennbar und nicht fest verbunden ist und die „Powerbank“ sich – anders als etwa als ein „Wechselakku“ außerhalb des zu ladenden Geräts befindet. Auch eine Handyhülle ist beispielsweise ohne weiteres vom Mobiltelefon trennbar, dennoch erfüllt auch das Halten (nur) der Hülle mit inneliegendem Telefon unzweifelhaft den Tatbestand.

Darüber hinaus sind die „Powerbank“ und das Ladekabel auch isoliert betrachtet jeweils als „der Kommunikation dienendes Gerät“ i.S.d. Norm zu qualifizieren. Unter das Verbot des § 23 Abs. 1a StVO fallen nämlich auch Tätigkeiten, die (nur) die Vorbereitung der Nutzung eines Kommunikationsgeräts gewährleisten sollen, da es sich auch dabei um eine bestimmungsgemäße Verwendung handelt (vgl. bereits zu § 23 Abs. 1a a.F. OLG Hamm, NZV 2007, 487). Insbesondere ist § 23 Abs. 1a StVO n.F. nicht auf Mobiltelefone beschränkt, sondern erfasst ausdrücklich alle der Kommunikation dienenden Geräte. Das Aufladen eines Mobiltelefons dient der Kommunikation, da es dazu dient, das Gerät auch tatsächlich mobil zum Telefonieren einsetzen zu können (vgl. OLG Oldenburg, Beschluss vom 07.12.2015 – 2 Ss OWi 290/15). Nur mit einem geladenen Akku können die eigentlichen Funktionen eines Mobiltelefons genutzt werden. Werden zu diesem Zweck ein Ladekabel und ein externer Akku in Form einer „Powerbank“ genutzt, dienen also auch diese Geräte der Kommunikation, da ihr einziger Zweck die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit der Kommunikationsfunktionen des Mobiltelefons ist. Dies gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in welchem tatsächlich eine Kommunikation geführt wurde und Kabel und Powerbank verbunden wurden, um den drohenden Abriss des Gesprächs aufgrund Entladung des eingebauten Akkus zu verhindern. Im Übrigen ist dies nach allgemeiner Lebenserfahrung auch allgemein betrachtet der übliche Zweck sog. „Powerbanks“, die ganz überwiegend für die externe Versorgung von Kommunikationsgeräten wie Mobiltelefonen und Laptops verwendet werden und nur in äußerst geringem Umfang für andere technische Geräte.
Die Feststellungen tragen nicht die Annahme, dass der Betroffene vorliegend beim Führen eines Fahrzeugs ein Mobiltelefon bzw. jedenfalls ein anderes elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, benutzt und hierfür das Gerät aufgenommen bzw. gehalten hat.“

Das OLG hat das anders gesehen, die Rechtsbeschwerde zugelassen und das AG-Urteil aufgehoben und zurückverwiesen. Dabei bezieht es sich (zunächst) weitgehend auf den Beschluss des OLG Karlsruhe und führt dann (selbst) aus:

Gemessen an diesen Erwägungen, die der Senat teilt, unterfallen sowohl Ladekabel als auch „Powerbank“ nicht dem Begriff des elektronisches Geräts, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist i.S.d. § 23 Abs. 1a StVO.

Ein elektronisches Gerät ist ein Gerät, zu dessen Nutzung eine interne oder externe Stromversorgung erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des noch möglichen Wortsinns stellen daher weder Ladekabel noch „Powerbank“ ein solches elektronisches Gerät dar. Bei einer „Powerbank“ handelt es sich um einen externen, mobilen (Zusatz-)Akku zur Energieversorgung mobiler Geräte, insbesondere von Smartphones („mobile Ladestation“). Ein Akku ist ein wiederaufladbarer Speicher für elektrische Energie auf elektrochemischer Basis. Ein (Lade-)Kabel dient der Übertragung von Energie (zur Begriffsbestimmung vgl. jeweils Wikipedia – freie Enzyklopädie). Es handelt sich folglich jeweils nur um einen Gegenstand, der gerade der Energieversorgung der Geräte der Kommunikations-, Informations- und Unterhaltungselektronik als solchen dient oder zu dienen bestimmt ist und nicht um ein solches Gerät selbst.

Dies entspricht auch dem Sinn und Zweck der Norm. Der Verordnungsgeber wollte mit dem „technikoffenen Ansatz“ der technischen Entwicklung der Geräte der (Unterhaltungs-)Elektronik und der damit einhergehenden immer vielfältiger werdenden Nutzungsmöglichkeiten Rechnung tragen, jedoch kein vollständiges Verbot der Nutzung von elektronischen Geräten während der Fahrt normieren. Insoweit hat er berücksichtigt, dass es eine Vielzahl von die Verkehrssicherheit gefährdenden fahrfremden Tätigkeiten mit Ablenkungswirkung gibt (z.B. Rauchen, Essen, Trinken, Radio-, CD-Hören und Unterhaltung mit anderen Fahrzeuginsassen), die aber vor dem Hintergrund des Übermaßverbots weiter erlaubt bleiben, soweit sie derart ausgeübt werden, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Insoweit soll es daher dabei bleiben, dass für diese Verhaltensweisen weiter die Grundregel des § 1 StVO zur Anwendung kommt und auch unter Verkehrssicherheitsaspekten als ausreichend angesehen wird (vgl. BR-Drs. 556/17, S. 1, 4 f., 12).

Ungeachtet dessen, dass es sich bei Ladekabel und „Powerbank“ schon nicht um elektronische Geräte im Sinne der Vorschrift handelt, geht mit deren Nutzung während des Führens eines Fahrzeugs nicht zwangsläufig bzw. typischerweise eine vergleichbare, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung einher wie dies bei der Nutzung der „klassischen“ elektronischen Geräte i.S.d. § 23 Abs. 1a StVG (z.B. Mobil- bzw. Autotelefon, Berührungsbildschirme, Tablet-Computer) der Fall ist. Dafür spricht, dass weder Ladekabel noch „Powerbank“ ein Display aufweisen, über das Informationen abgerufen und abgelesen werden können, was bei einer Nutzung durch den Fahrzeugführer wiederum typischerweise eine erhebliche Ablenkung vom Verkehrsgeschehen zur Folge hat. Der Senat verkennt dabei nicht, dass im Einzelfall auch bei dem Verbinden eines Ladekabels mit einer „Powerbank“ eine erhebliche, die Verkehrssicherheit gefährdende Ablenkungswirkung bestehen kann, wenn beide Gegenstände in die Hand genommen werden und der Fahrzeugführer deshalb die Hände nicht mehr für die Bewältigung der Fahraufgabe frei hat. Dies richtet sich jedoch maßgeblich nach den Umständen des Einzelfalls (z.B. Dauer des Vorgangs und Positionierung der Teile). Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es ausreichend, dass diese Nutzung nicht grundsätzlich unzulässig, sondern an § 1 StVO zu messen ist.

b) Zur Verwirklichung des Tatbestandsmerkmals des Aufnehmens oder Haltens eines elektronischen Geräts genügt auch nicht jedwedes Aufnehmen oder Halten eines mit dem Mobiltelefon eingesteckten Ladekabels bzw. einer damit verbundenen „Powerbank“ im Sinne einer „Geräteinheit“.

Unter Berücksichtigung des Wortlauts und der Entstehungsgeschichte sowie auch vor dem Hintergrund des vorbeschriebenen Sinn und Zwecks der Vorschrift des § 23 Abs. 1a StVO ist es nach Ansicht des Senats zur Tatbestandsverwirklichung erforderlich, dass das Mobiltelefon bzw. elektronische Gerät i.S.d. Vorschrift als solches aufgenommen oder gehalten wird – sei es auch nur, dass es mittelbar über das Ladekabel bewegt wird (z.B. „Mobiltelefon hängt ohne Befestigung / Ablage in einer Vorrichtung frei am Ladekabel“). Davon abzugrenzen und als nicht tatbestandsmäßig erachtet der Senat den Fall, dass das Mobiltelefon als solches nicht aufgenommen oder gehalten wird, sondern (beispielweise) vor Fahrtbeginn mit eingestecktem Ladekabel in einer Halterung am Armaturenbrett o.ä. angebracht wurde und während des Führens des Fahrzeugs ausschließlich das Ladekabel angefasst, bewegt und mit einer „Powerbank“ verbunden wird.“

Die Amtsrichter wird die Entscheidung  sicher sehr freuen.