Monatsarchiv: Januar 2019

Fristbeginn des Fahrverbots bei ausländischer Fahrerlaubnis, oder: OWi meets Strafrecht

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Urheber Bundesrepublik Deutschland, Bundesministerium des Innern

Heute dann ein wenig Verkehrsrecht. Den Reigen beginne ich mit dem OLG München, Urt. v. 19.09.2018 – 4 OLG 14 Ss 228/18. Es ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft ergangen. Die hatte sich gegen den Freispruch des Angeklagten vom Vorwurf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gewandt.

Auszugehen war von folgendem Sachverhalt:

„Der Angeklagte ist griechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in Salzburg/Österreich. Er ist jedenfalls seit dem 24. September 2014 im Besitz einer griechischen Fahrerlaubnis.

Gegen den Angeklagten war mit Bußgeldbescheid der Zentralen Bußgelsstelle Viechtach vom 16. Juni 2016, Az: pp. , ein Fahrverbot von einem Monat verhängt worden. Der Bußgeldbescheid ist seit dem 15. Juli 2016 rechtskräftig. Dem Bußgeldbescheid lag eine Tat vom 7. April 2016 zugrunde. In den zwei vorangegangenen Jahren war gegen den Angeklagten kein Fahrverbot verhängt worden, ebenso wenig bis zum Erlass des Bußgeldbescheids. Mit dem Bußgeldbescheid wurde der Angeklagte hinsichtlich der Wirksamkeit des Fahrverbots über die Regelung des § 25 Abs. 2a StVG belehrt und hinsichtlich des Vollzugs des Fahrverbots über die Notwendigkeit, entweder im ausländischen Führerschein das Fahrverbot vermerken zu lassen oder den ausländischen Führerschein in amtliche Verwahrung zu geben, sowie über die Notwendigkeit, den Führerschein mittels Einschreiben an die Zentrale Bußgeldstelle des bayerischen Polizeiverwaltungsamtes zu übersenden. In der Belehrung wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Fahrverbotsvollzug mit Eingang des Führerscheins bei der Zentralen Bußgeldstelle in Viechtach zu laufen beginnt. Der Angeklagte übersandte mit Schreiben des von ihm beauftragten Rechtsanwalts, des Zeugen Jpp.  pp. , vom 29. Juli 2016 Kopien von Vorderund Rückseite seines griechischen Führerscheins an das Bayerische Polizeiverwaltungsamt-Zentrale Bußgeldstelle; in einem beigefügten Schreiben teilte Rechtsanwalt Rpp.  mit, die Übersendung der Führerscheinkopien erfolge, um das einmonatige Fahrverbot in Lauf zu setzen. Das Polizeiverwaltungsamt vermerkte einen Fahrverbotsvollzug vom 30. Juli 2016 bis 29. August 2016 und teilte dem Zeugen Rpp.  mit Schreiben vom 3. August 2016 die Daten dieses Vollzugs mit. Der Angeklagte wurde in der Folge zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt durch den Zeugen Rpp.  in Kenntnis gesetzt.

Am 1. August 2016 gegen 17.27 Uhr fuhr der Angeklagte mit dem PKW Audi, amtliches Kennzeichen pp.  auf der Bundesstraße 20 bei Abschnitt 700-Km 2.900 in Fahrtrichtung B. im Gemeindegebiet von 8. B.. Dabei überschritt er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h nach Abzug von Toleranz um 17 km/h. Wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung wurde ein Bußgeld von 30 € verhängt, welches der Angeklagte in der Folge bezahlte.

Das LG hat den Angeklagten frei gesprochen. Dagegen dann die Revision der StA, die keinen Erfolg hatte:

„Das Landgericht ging zu Recht davon aus, dass das mit Bußgeldbescheid vom 16. Juni 2016 verhängte Fahrverbot, rechtskräftig seit 15. Juli 2016, zur Tatzeit am 1. August 2016 noch nicht in Lauf gesetzt worden war.

Gemäß § 25 Abs. 2a StVG hatte der Angeklagte ab Rechtskraft des Bußgeldbescheids 4 Monate Zeit, das Fahrverbot anzutreten, mithin bis zum 15. November 2016.

Gemäß § 25 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 StVG beginnt die Fahrverbotsfrist mit Anbringung eines entsprechenden Vermerks im ausländischen Führerschein. Darüber wurde der Angeklagte im Bußgeldbescheid auch ordnungsgemäß nach § 25 Abs. 8 StVG belehrt. Der Angeklagte hat seinen griechischen Führerschein jedoch nicht bei der Behörde vorgelegt und es wurde kein entsprechender Vermerk in seinem Führerschein angebracht. Auch wurde der Originalführerschein nicht in Verwahrung gegeben. Durch die Anbringung eines Vermerks im Führerschein oder auf dem Führerschein wird dem Betroffenen eindeutig zur Kenntnis gebracht, dass ein Fahrverbot in der Bundesrepublik Deutschland verhängt wurde. Dies ist bei Überprüfung durch Polizeibeamte im Rahmen von Polizeikontrollen auch sofort zu ersehen. Gleiches gilt für Inhaber deutscher Führerscheine, bei denen gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 StVG der Führerschein in Verwahrung genommen wird und der Führerschein bei einer Polizeikontrolle nicht vorgezeigt werden kann, was die kontrollierenden Polizeibeamten zu weiteren Nachforschungen zwingt.

Der Fristbeginn des Fahrverbots hängt gemäß § 25 Abs. 5 Satz 1 StVG davon ab, wann bei Inhabern ausländischer Führerscheine die Verwahrung vollzogen wird oder der Vermerk im Führerschein angebracht wird. Dies dient auch zur Sicherheit des Betroffenen für den unmissverständlich ersichtlich ist, dass das Fahrverbot in Kraft ist. In beiden Fällen wird eindeutig ein Hoheitsakt durchgeführt hinsichtlich des Originalführerscheins, was bei einer Führerscheinkopie, die verwahrt wird, nicht der Fall ist. Soweit das Bayerische Polizeiverwaltungsamt aus Gründen der Praktikabilität den Vollzug des Fahrverbots durch Übersendung von Kopien ausländischer Führerscheine in Lauf setzen will, sieht das Gesetz diese Möglichkeit nicht vor, weshalb auch keine erweiterte Belehrung hinsichtlich der Übersendung von Führerscheinkopien erfolgt ist. Dies kann nicht zu Lasten des Betroffenen gehen, der sich durch diese erweiterte über den Gesetzestext hinausgehende Auslegung strafbar machen würde. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist die Ansicht der Staatsanwaltschaft, ein InVerwahrung-Geben der Führerscheinkopie ist mit einem In-Verwahrung-Geben eines Führerscheins gleichzusetzen, abzulehnen. Analoge Anwendungen zu Lasten Betroffener im Rahmen von Strafvorschriften sind grundsätzlich nicht zulässig. Insoweit gilt der Grundsatz,,keine Strafe ohne gesetzliche Regelung“ (Art. 103 Abs. 2 GG).

Auch das Argument, der Vermerk mit einem Aufkleber im Führerschein könne entfernt werden, greift nicht durch. Das widerrechtliche Entfernen des Vermerks wäre ein strafbares Urkundendelikt gemäß § 267 Abs. 1 StGB.“

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr mit oder ohne Zuschlag?

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Am Freitag hatte ich im ersten Gebührenrätsel 2019 gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr mit oder ohne Zuschlag?.

Dazu hatte es dann folgende Antwort gegeben – allerdings erst nach einigen Rückfragen, weil – zumindest mir – nicht ganz klar war, was der Kollege wollte bzw. um welche Verfahrensgebühr es ging. Und dann:

„Ist doch ganz einfach. Haftzuschlag immer dann, wenn in dem Verfahrensabschnitt, um den es geht, eine Tätigkeit erbracht worden ist. Das bedeutet hier ohne Probleme Haftzuschlag auf die amtsgerichtliche Verfahrensgebühr.

Und m.E. auf die Terminsgebühr auch noch, denn unmittelbar nach Urteilsverkündung ist noch im Termin = Abgeltungsbereich der Terminsgebühr.“

Verfahrensgebühr deshlab, weil der Mandant im 1. Rechtszug = Verfahren beim AG festgenommen worden ist.

Ganz interessant dann die (Anschluss)Frage, was mit der Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren ist. Nun: Die Einlegung der Berufung gehört noch zum 1. Rechtszug (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 RVG) und wird mit der Verfahrensgebühr Nr. 4106, 4107 VV RVG abgegolten. Die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren entsteht erst mit der ersten Tätigkeit des Rechtsanwalts nach Berufungseinlegung. Ist der Mandant dann noch nicht auf freiem Fuß, entsteht die Verfahrensgebühr Nr. 4124 VV RVG mit Zuschlag.

Das alles und noch viel mehr steht in <<Werbemodus an >> „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl.,“ – zur Bestellung geht es hier, der auch noch als Mängelexemplar lieferbar. <<Werbemodus aus >>.

Und zum Zuschlag gibt es meinen frei zugänglichen Beitrag auf meiner Homepage: Der Haftzuschlag nach Vorbem. 4 Abs. 4 VV RVG.

Kein Geständnis, dann kurzes Einsperren in eine Zelle, oder: Rechtsbeugung und Aussageerpressung des Proberichters

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Und als zweite Entscheidung dann ebenfalls ein Schwergewicht, nämlich der 17 Seiten lange BGH, Beschl. v. 15.08.2018 – 2 StR 474/17. Für den gilt der Satz: Manche Verfahren sind Dauerbrenner. Und dazu gehört dann z.B. eben auch das Verfahren gegen einen Proberichter, der wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Aussageerpressung beim LG Kassel angeklagt ist/war. Von dem Vorwurf hatte ihn das LG Kassel im September 2011 freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hat der BGH dann diesen Freispruch aufgehoben (vgl. Die Rechtsbeugung des Proberichters – hier ist dann der Volltext) und an das LG zurückverwiesen. Inzwischen ist beim LG neu verhandelt worden und das LG hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Aussageerpressung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es fünf Monate dieser Strafe – wegen der Dauer des Verfahrens – für vollstreckt erklärt. Gegen die Verurteilung die Revision des Angeklagten, die jetzt im BGH, Beschl. v. 15.08.2018 – 2 StR 474/17 – mit der Sachrüge Erfolg hatte.

Im Kern geht es um folgendes Geschehen:

„In dieser Verfahrenssituation entschloss sich der Angeklagte, den Druck auf den Beschuldigten dadurch zu erhöhen, dass er ihn in den Gewahrsam des Amtsgerichts führen und ihm dort eine Gewahrsamszelle zeigen ließ. Er sprang deshalb plötzlich mit den Worten auf: „Sie kommen jetzt mit, ich zeige Ihnen mal, wie Ihre Zukunft aussehen kann.“ Der Angeklagte verließ mit dem Beschuldigten den Sitzungssaal, ohne den anderen Verfahrensbeteiligten mitzuteilen, was er vorhatte. Während der Beschuldigte im Foyer des Amtsgerichts wartete, begab sich der Angeklagte zunächst zur Wachtmeisterei und anschließend – begleitet von einem Wachtmeister – in den Gewahrsamsbereich in den Keller des Amtsgerichts. Dort forderte er den mittlerweile verängstigten und eingeschüchterten Beschuldigten auf, eine der drei Zellen zu betreten, was dieser ohne jeden Widerstand tat, wobei dieser fragte, ob er das WC in der Zelle benutzen dürfe. Der Angeklagte, der durch dieses Verhalten irritiert war und den Eindruck hatte, der Beschuldigte nehme die Situation nicht ernst, lehnte dies ab, weil die Toilette ansonsten wieder gereinigt werden müsse. Er sagte ihm aber zu, gleich eine normale Toilette im Erdgeschoss benutzen zu können. Vor diesem Hintergrund entschloss sich der Angeklagte, den Beschuldigten für eine kurze Zeit in der Gewahrsamszelle einzusperren, um ihn dadurch zusätzlich unter Druck zu setzen und von ihm sodann ein vollumfängliches Geständnis zu erlangen. Der Angeklagte fragte ihn deshalb, ob er einmal sehen wolle, wie es in einer Zelle so sei. Er werde die Tür für ca. eine Minute schließen, aber nicht verriegeln. Der Beschuldigte könne jederzeit klopfen, wenn er Angst habe und die Zelle verlassen wolle. Der nunmehr völlig verängstigte Beschuldigte leistete diesen Anweisungen des Angeklagten Folge und setzte sich auf die in der Zelle befindliche Bank. Sodann schloss der anwesende Wachtmeister auf Anweisung des Angeklagten die Zellentür und legte von außen einen Riegel vor. Nach einer kurzen Zeitspanne, möglicherweise weniger als eine Minute, öffnete der Wachtmeister die Zellentür auf Anweisung des Angeklagten. Der Beschuldigte verließ die Zelle und äußerte dabei, man habe in einer solchen Zelle viel Zeit zum Nachdenken. Der Angeklagte erschien mit dem Beschuldigten, der zuvor noch eine Toilette im Erdgeschoss aufgesucht hatte, wieder im Sitzungssaal, wobei die Unterbrechung etwa fünf Minuten gedauert hatte. Dort wurde die Hauptverhandlung – ohne weitere Erklärung oder Nachfrage der anderen Verfahrensbeteiligten – fortgesetzt.
Der Beschuldigte bestritt die Tat weiterhin. Daraufhin verlas der Staatsanwalt auf Bitte des Angeklagten aus dem schriftlichen Gutachten des Sachverständigen dessen Einschätzung des Beschuldigten vor. Danach liege bei diesem ein sexueller Masochismus vor, zudem bestehe der Verdacht auf einen Transvestitismus unter Beibehaltung beider Geschlechtsrollen sowie auf einen Fetischismus. Insoweit lägen die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit nach § 21 StGB und auch die medizinischen Voraussetzungen einer Unterbringung nach § 63 StGB vor. Der Angeklagte wollte durch die Verlesung den Druck auf den Beschuldigten nochmals erhöhen, um endlich das erstrebte Geständnis zu erreichen. Dass das Gutachten durch Verlesen nicht prozessordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt werden konnte, war dem Angeklagten zum damaligen Zeitpunkt nicht bewusst. Auch teilte er dem Beschuldigten nicht direkt mit, dass er eine Unterbringung gar nicht in Erwägung zog. Diesem war jedoch durch die vorangegangenen Äußerungen des Angeklagten klar, dass ihm eine Gefängnisstrafe oder die Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung nur bei weiteren Straftaten drohen könnten.
Nach Erörterung dieses Gutachtens mit dem Beschuldigten räumte dieser, auch unter dem Eindruck des Aufenthaltes in der Zelle, den vorsätzlichen Verstoß gegen § 183 StGB ein und war vor diesem Hintergrund auch bereit, sich einer ambulanten Therapie zu unterziehen. Die Beweisaufnahme wurde geschlossen. Der Staatsanwalt beantragte, den Beschuldigten unter Vorbehalt einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 € zu verwarnen und ihm eine Therapieweisung zu erteilen. Abschließend erklärte der Beschuldigte, dass ihn der Verhandlungstermin sehr mitgenommen habe und er sich umgehend um eine Therapie kümmern wolle.
Der Angeklagte verkündete dem staatsanwaltschaftlichen Antrag entsprechend ein Urteil, …..“

Zu diesen Feststellungen, die etwas anders waren als im 1. Rechtsgang, dann der BGH in seinem Beschluss:

„2. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in Tateinheit mit Aussageerpressung verurteilt. Dieser habe sich als Richter bei der Leitung einer Rechtssache zum Nachteil des Beschuldigten einer Beugung des Rechts schuldig gemacht, indem er diesen unter Verstoß gegen § 136a Abs. 1 Satz 2 StPO in die Gewahrsamszelle einsperren ließ, um hierdurch ein Geständnis, die Einwilligung in eine ambulante Therapie und einen Rechtsmittelverzicht zu erzwingen. Dieses Verhalten des Angeklagten erfülle auch den Tatbestand der Aussageerpressung nach § 343 Abs. 1 Nr. 1 Var. 2 StGB.

II.

Die angefochtene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Aussageerpressung begegnet auf der Grundlage der nunmehr getroffenen, zum Teil gegenüber dem Freispruch abweichenden Feststellungen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

1. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass der Angeklagte gegen den Beschuldigten in sonstiger Weise Gewalt angewendet hat, um ihn dadurch zu nötigen, in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren ein Geständnis abzulegen, eine Einwilligung in die als Weisung geplante Therapie und einen Rechtsmittelverzicht zu erklären. Die sonstige Gewaltanwendung, die alle gegen den Körper des Betroffenen gerichteten Zwangsmaßnahmen erfasse, die nicht bereits körperliche Misshandlungen darstellten, hat es dabei in dem Einsperren des Beschuldigten gesehen.

a) Die Annahme einer sonstigen Gewaltanwendung im Sinne von § 343 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. StGB wird von den Feststellungen nicht getragen. Der Aufenthalt des Beschuldigten in der Gewahrsamszelle und das zeitweilige Verschließen der Zellentür für einen kurzen Zeitraum war kein Einsperren und damit auch keine Freiheitsberaubung im Sinne des § 239 StGB. Einsperren ist das Festhalten in einem umschlossenen Raum durch äußere Vorrichtungen, so dass der Betroffene objektiv gehindert ist, sich von dem Ort wegzubewegen. An der Unmöglichkeit der Fortbewegung fehlt es, wenn die Fortbewegung nur erschwert wird (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 239 Rn. 9). Nach den Feststellungen war dem Beschuldigten durch das Verschließen der Zellentür die Fortbewegung nicht unmöglich gemacht. Er konnte zwar den Zellenraum nicht mehr ohne Weiteres verlassen, ihm stand aber – wie vom Angeklagten vor dem Verschließen der Tür mitgeteilt – die zumutbare Möglichkeit offen, zu klopfen und damit jederzeit den Aufenthalt in der Zelle zu beenden. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte, der sich im Übrigen auch an seine Ankündigung hielt, die Tür nach einer knappen Minute wieder zu öffnen, nicht an diese Zusage gebunden gefühlt und die Gewahrsamszelle nicht geöffnet hätte, lassen sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.

b) Eine Aussageerpressung liegt auch nicht in einer anderen Tatbestandsalternative vor. Insbesondere hat der Angeklagte den Beschuldigten nicht seelisch gequält, um ihn zu den genannten Aussagen zu veranlassen. Ein seelisches Quälen ist anzunehmen bei psychischen Peinigungen oder Erniedrigungen, die über die mit der Verstrickung in ein rechtsstaatliches Verfahren für sich genommen regelmäßig verbundene seelische Belastung hinausgehen und geeignet sind, die geistigen und seelischen Widerstandskräfte zu zermürben (vgl. Fischer, StGB, 65. Aufl., § 343 Rn. 9; Voßen in: MK-StGB, 2. Aufl., § 343 Rn. 27; s. ferner: BT-Drucks. 7/550, S. 279). Dies ist regelmäßig bei länger andauernden oder ständig sich wiederholenden Peinigungen (Wolters in: SK-StGB, § 343 Rn. 9), aber auch bei einzelnen gravierenden Erniedrigungen, die auf die Widerstandskräfte des Betroffenen massiv einwirken, der Fall (vgl. Fischer, aaO, Rn. 9; s. auch BGHSt 15, 187). Nach dem Willen des Gesetzgebers genügt damit aber nicht jede seelische Einwirkung auf die Widerstandskräfte zur Verwirklichung des Tatbestands, mag sie auch in dem Bestreben erfolgt sein, die Aussagebereitschaft des Betroffenen zu beeinflussen (vgl. BT-Drucks. 7/550, S. 279).

Gemessen daran belegen die bisherigen Feststellungen nicht das Vorliegen einer psychischen Peinigung in der von § 343 StGB vorausgesetzten Intensität. Nach den Urteilsgründen handelte der Angeklagte zwar in dem „Bestreben, den Beschuldigten D. so unter Druck zu setzen, dass er endlich das gewünschte Geständnis abgab“. Auch erhöhte der Angeklagte, nachdem das Zeigen und Betreten der Zelle nicht den gewünschten Effekt gezeigt hatte, den Druck dadurch, dass die Zellentür von außen geschlossen wurde und der Beschuldigte sie von innen nicht hätte öffnen können, wenn er dies gewollt hätte. Diese objektiv auf die Beeinflussung der Willensfreiheit des Beschuldigten D. gerichtete seelische Drucksituation genügt indes, auch im Zusammenhang mit der vorangegangenen intensiven Befragung des Beschuldigten in der Hauptverhandlung und dem dort erfolgten Hinweis auf mögliche Folgen einer (allerdings in diesem Verfahren nicht zu erwartenden) Unterbringung im Strafvollzug für die Anwendbarkeit des § 343 StGB nicht.

Zu berücksichtigen ist dabei, dass die gesamte Unterbrechung der Hauptverhandlung insgesamt nur fünf Minuten dauerte und der Einschluss in der Zelle nach einer kurzen Zeitspanne, die „möglicherweise weniger als eine Minute betrug“, beendet wurde. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob von einer länger andauernden Peinigung des Beschuldigten ausgegangen werden kann. Zudem ist in den Blick zu nehmen, dass die objektive Beeinträchtigung der Aussagefreiheit des Beschuldigten dadurch deutlich reduziert war, dass es diesem jederzeit möglich gewesen wäre, durch ein Klopfen den Aufenthalt in der Zelle zu beenden. In dem Maße, in dem der Betroffene auf den Geschehensablauf Einfluss nehmen und dabei den von ihm ausgehenden Zwang sogar beenden kann, verliert der Angriff auf die durch § 343 StGB geschützte Freiheit der Willensentschließung (vgl. BGH NJW 1953, 1034) an Gewicht. Schließlich darf nicht außer Acht gelassen werden, dass der Beschuldigte zwar einerseits beim Betreten der Zelle „völlig verängstigt“ war und den Anweisungen des Angeklagten Folge leistete, andererseits aber nach ihrem Verlassen dem Angeklagten gegenüber lediglich äußerte, dass man in so einer Zelle viel Zeit zum Nachdenken habe, insoweit jedenfalls nicht dargetan ist, dass das Gesamtgeschehen geeignet war, die Widerstandskräfte des Beschuldigten zu „zermürben“. Die Äußerung des Beschuldigten im unmittelbaren Anschluss an das Vorgehen des Angeklagten stellt sich insoweit eher als ein Beleg für Besonnenheit und Reflektion denn als Ausdruck einer dadurch hervorgerufenen schweren seelischen Erschütterung dar. Dagegen spricht im Übrigen auch der Umstand, dass dieser nach erneutem Eintritt in die Hauptverhandlung die Tat zunächst weiter bestritt und erst nach Verlesung des schriftlichen Gutachtens das vom Angeklagten erstrebte Geständnis ablegte. § 343 StGB ist zwar kein Erfolgsdelikt, doch können die Reaktionen desjenigen, auf dessen Willensentschließung eingewirkt werden soll, Hinweise dafür geben, ob die in den Blick genommenen Tathandlungen den in § 343 StGB vorausgesetzten Umfang erreicht haben.

2. Die rechtsfehlerhafte Annahme einer Strafbarkeit nach § 343 StGB bedingt die Aufhebung der gesamten Entscheidung mit sämtlichen Feststellungen, auch soweit der Angeklagte tateinheitlich wegen Rechtsbeugung verurteilt worden ist. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

a) Rechtsbeugung kann auch durch Verletzung von Verfahrensrecht begangen werden (st. Rspr.; vgl. BGHSt 38, 381, 383; 43, 343; zuletzt BGH NStZ 2015, 651). Nicht jede unrichtige Rechtsanwendung oder jeder Ermessensfehler ist jedoch bereits eine Beugung des Rechts. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst § 339 StGB deshalb nur den Rechtsbruch als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, bei dem sich der Amtsträger bewusst in schwerwiegender Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei vom Gesetz entfernt und sein Handeln als Organ des Staates statt an Recht und Gesetz an seinen eigenen Maßstäben ausrichtet (vgl. nur BGHSt 40, 169, 178; 272, 283; BGH, NStZ-RR 2001, 243, 244; wistra 2011, 32, 35). Ob ein elementarer Rechtsverstoß vorliegt, ist auf der Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung aller Umstände zu entscheiden. Bei einem Verstoß gegen Verfahrensrecht kann neben dessen Ausmaß und Schwere insbesondere auch Bedeutung erlangen, welche Folgen dieser für die Partei hatte, inwieweit die Entscheidung materiell rechtskonform blieb und von welchen Motiven sich der Richter leiten ließ (vgl. BGHSt 42, 343; BGH NStZ-RR 2001, 243, 244; NStZ 2010, 92; NStZ 2013, 655, 656; NStZ 2015, 651, 652). Rechtsbeugung kann danach insbesondere auch bei Verstößen gegen §§ 136, 136a StPO gegeben sein (vgl. dazu Fischer, StGB, 65. Aufl., § 339 Rn. 18), kommt aber nach Maßgabe der einschränkenden Auslegung des Rechtsbeugungstatbestandes auch bei mit unzulässigen bzw. unlauteren Mitteln erwirktem Rechtsmittelverzicht (BGH NStZ 2013, 106, 107; zust. MK-StGB-Uebele, 2. Aufl., § 339 Rn. 48) bzw. auf eine solche Weise abgerungener Einwilligung in eine ambulante Therapie (BGH NStZ 2013, 106, 107) in Betracht.

b) Die bisherigen Feststellungen lassen die Annahme einer Strafbarkeit nach § 339 StGB zweifelhaft erscheinen. Insoweit gilt Folgendes:

aa) Der vom Landgericht angenommene elementare Verstoß gegen § 136a StPO liegt nicht vor, ist jedenfalls anhand der getroffenen Feststellungen nicht ohne Weiteres anzunehmen.

§ 136a StPO ist Ausdruck des notwendigen Schutzes der Menschenwürde im Strafverfahren und stellt ein umfassendes Verbot der Beeinflussung der Willensentschließung eines Beschuldigten über das Ob und Wie einer Aussage auf (BGHSt 5, 332, 334; Eschelbach in: SSW-StPO, 3. Aufl., § 136a Rn. 1). Die Aufzählung der verbotenen Vernehmungsmethoden ist nicht abschließend (BGH aaO). Die Norm erfasst aber von vornherein keine Handlungen, die auf die Abgabe von prozessualen Willenserklärungen, insbesondere auch nicht Rechtsmittelerklärungen (BGHSt 17, 14, 18) gerichtet sind. Insoweit, aber auch hinsichtlich der Einwilligung eines Betroffenen in eine Therapieauflage als prozessuale Erklärung, die nicht der Sachverhaltsaufklärung dient, ist deshalb der Anwendungsbereich des § 136a StPO nicht eröffnet.

(1) Soweit die Handlungen des Angeklagten auf die Abgabe eines Geständnisses zielten, kommt zwar grundsätzlich ein Verstoß gegen § 136a StPO in Betracht. Dessen Voraussetzungen aber hat das Landgericht nicht rechtsfehlerfrei angenommen. Eine erhebliche Willensbeeinträchtigung des Beschuldigten D. durch „Einsperren“ in die Gewahrsamszelle liegt nicht vor, weil – entgegen der Ansicht des Landgerichts – eine Zwangseinwirkung durch eine Freiheitsentziehung, die den Tatbestand der Freiheitsberaubung erfüllt, nicht vorliegt (s. oben II.1.a).

(2) Auch liegt es – was das Landgericht ohnehin nicht geprüft hat – nicht auf der Hand, dass das Vorgehen des Angeklagten, das auch auf die Erlangung eines Geständnisses gerichtet war, als Quälerei im Sinne des § 136a StPO anzusehen ist (vgl. II.1.b). Dies gilt selbst dann, wenn man davon ausgeht, dass Quälerei nach § 136a StPO und seelisches Quälen gemäß § 343 StGB einen unterschiedlichen Bedeutungsgehalt aufweisen und Quälerei einen weiterreichenden Schutzbereich psychischer Leiden umfasst (vgl. dazu BT-Drucks. 7/550, S. 279).

(3) Da die Aufzählung von Maßnahmen zur Beeinflussung von Willensentschließung und Willensbetätigung im Rahmen des § 136a Abs. 1 StPO nicht abschließend ist, kommen jegliche, auch dort nicht aufgeführte Maßnahmen oder Handlungen in Betracht, die von Einfluss auf die Aussagefreiheit sein können (s. auch Gleß, LR-StPO, 26. Aufl., Rn. 20). Sie können allein oder im Zusammenwirken mit in § 136a StPO ausdrücklich genannten Umständen zu einer nicht mehr hinnehmbaren, von § 136a StPO verbotenen Beeinflussung der Aussagefreiheit führen. Ob dies der Fall ist, hängt von einer Gesamtbewertung ab, die sich an dem Maß der Beeinträchtigung der Willensfreiheit durch die ausdrücklich bezeichneten unerlaubten Handlungsweisen zu orientieren hat. Ergibt sie, dass ein unerlaubter Einfluss auf den Willen des Betroffenen von nicht unerheblicher Stärke ausgeübt wird, der dazu führt, dass die Auskunftsperson ungewollt aussagt, obwohl sie dazu nicht verpflichtet ist, liegt ein mit Blick auf § 136a StPO nicht mehr hinnehmbares Verhalten vor (vgl. Eschelbach, aaO, Rn. 20).

Ob nach diesen Maßstäben ein Verstoß gegen § 136a StPO vorliegt, der von seinem Gewicht her die Annahme einer Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB rechtfertigen kann, wird der neue Tatrichter zu erörtern haben. Dabei wird in einer Gesamtwürdigung das gesamte prozessuale Verhalten des Angeklagten in den Blick zu nehmen sein. Von Bedeutung sind dabei nicht nur der vom Angeklagten initiierte Gang in den Keller des Amtsgerichts, der Einschluss in die Gewahrsamszelle oder die Verweigerung des Toilettengangs. Einzubeziehen ist auch die intensive Befragung des Beschuldigten zu Beginn der Hauptverhandlung mit ihren teilweise drastischen Vorhalten wie auch die Verlesung des Sachverständigengutachtens zur Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten und zu einer Unterbringung nach § 63 StGB.

Sollte der neue Tatrichter dabei zu der Feststellung gelangen, dass der Beschuldigte durch eine unerlaubte, erhebliche manipulative Einflussnahme und einen dadurch erzeugten schwerwiegenden seelischen Druck in seiner Entscheidung über das Ob und Wie seiner Aussage maßgeblich beeinträchtigt war und deshalb eine Beugung des Rechts im Sinne von § 339 StGB gegeben ist, wird er sich weiter mit der Frage befassen müssen, ob dadurch die konkrete Gefahr einer falschen Entscheidung begründet worden ist (vgl. BGHSt 42, 343, 346). Nimmt man dies mit der landgerichtlichen Erwägung an, dass durch ein Geständnis sich jedenfalls die prozessuale Lage im Hinblick auf eine weitere Instanz verschlechtert habe, wird zu prüfen sein, ob der Angeklagte auch im Hinblick auf die so begründete Gefahr eines unrechtmäßigen Nachteils vorsätzlich gehandelt hat (s. dazu schon: Senat, NStZ 2013, 106 zum vorangegangenen, auf Staatsanwaltschaftsrevision aufgehobenen Freispruch in dieser Sache). Von Bedeutung ist insoweit, dass die Strafkammer (bisher) davon ausgegangen ist, der Angeklagte sei von einem auf das Strafmaß beschränkten Einspruch gegen den Strafbefehl ausgegangen. Dann ginge es aus der Sicht des Angeklagten nicht mehr um die Schuldfrage und mit der Erzwingung des Geständnisses – unabhängig von der Frage, ob dies tatsächlich der Fall war – jedenfalls nicht um eine vom Vorsatz des Angeklagten getragene Nachteilszufügung (vgl. auch Senat, NStZ 2013, 106, 107; dazu auch ausdrücklich: Kuhlen in: Kindhäuser/Neumann/Paeffgen, StGB, 5. Aufl., § 339 Rn. 75a, Fn. 261).

bb) Auf die Verletzung von Verfahrensrecht außerhalb des Anwendungsbereichs des § 136a StPO hat die Strafkammer bisher die Annahme einer Strafbarkeit nach § 339 StGB nicht gestützt. Insoweit wird die neu zur Entscheidung berufene Strafkammer zu erörtern haben, ob durch die festgestellte Einwirkung auf den Beschuldigten zur Abgabe einer Einwilligung in eine ambulante Therapie und zur Erklärung eines Rechtsmittelverzichts Verfahrensrecht in erheblicher Weise verletzt worden ist. Für den Fall einer Einflussnahme durch Täuschung hinsichtlich von vornherein nicht in Betracht kommender Rechtsfolgen hat der Senat bereits einen solchen schwerwiegenden Verfahrensverstoß angenommen. Ob die Einflussnahme nach den neu zu treffenden Feststellungen in dem Maß ihrer Einwirkung auf den Beschuldigten dem zumindest gleichkommt, wird der neue Tatrichter zu prüfen haben. Dabei kann er im Hinblick auf die Einwirkung zur Erlangung eines Rechtsmittelverzichts auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Wirksamkeit eines Rechtsmittelverzichts zurückgreifen (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 302 Rn. 22, 26 m. N. zur Rspr.).

Im Falle der Einwirkung zur Erlangung der Einwilligung in eine ambulante Therapie wird sich der Tatrichter eingehender als bisher mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob dadurch die konkrete Gefahr eines Nachteils für den Beschuldigten eingetreten ist (offengelassen von BGH NStZ 2013, 106, 107). Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil eine Einwilligung des Beschuldigten keine objektive Voraussetzung für die Anordnung einer Therapieweisung darstellt und sich das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung bei seiner Annahme, der Angeklagte habe diese Einwilligung als faktische Voraussetzung für die Anordnung einer entsprechenden Weisung angesehen, nicht (hinreichend) mit dessen Einlassung, Triebfeder seines Handelns sei gewesen, dem Beschuldigten die Notwendigkeit einer Therapie und einer Verhaltensänderung vor Augen zu führen, auseinander gesetzt hat.“

Puh, das war eine Menge Text, ich weiß. Der BGH-Beschluss ist aber auch immerhin 17 Seiten lang und wir haben Wochenanfang, da ist man noch fit 🙂 .

Ich bin gespannt, wie es im „3. Rechtsgnag“ weitergeht.

Schwerer Parteiverrat?, oder: Gemeinsames „Schädigungsbewusstsein“ von Anwalt und Gegenseite erforderlich

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Ich eröffne die erste volle Arbeitswoche 2019 mit zwei Schwergewichten vom BGH, und zwar zunächst mit dem BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – 4 StR 15/18. Dazu vorab:

Im Juni 2017 hatte ich über ein beim LG Münster anhängig gewesenes Strafkammerverfahren berichtet, in dem der dort angeklagte Rechtsanwalt wegen (schweren) Parteiverrats nach § 356 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten auf Bewährung verurteilt worden war (vgl. Parteiverrat?, oder: Wenn der Rechtsanwalt gegen die ausdrückliche Weisung des Mandanten handelt).

Gegen das Urteil hatte der Kollege Revision eingelegt – schon wegen der berufsrechtlichen Folgen für die Anwaltszulassung, seine Notarzulassung, seine Honorarprofessur und sein Bundesverdienstkreuz.

Jetzt ist weiter zu berichten, denn inzwischen hat der BGH entschieden, und zwar: Der BGH hat im BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – 4 StR 15/18 – den Schuldspruch des LG-Urteils (endgültig) abgeändert und „nur“ wegen Parteiverrats – als nicht wegen „schweren“ Parteiverrats verurteilt und dann natürlich auch den Strafausspruch des LG-Urteils aufgehoben. Der Kollege hatte mir den Beschluss zur „Berichterstattung“ geschickt, inzwischen steht er aber auch auf der Homepage des BGH, ich kann mir also das Anonymisieren ersparen. Dennoch besten Dank.

Mit dem § 356 StGB hat man ja nicht so häufig zu tun, daher hier noch einmal sein Wortlaut:

(1) Ein Anwalt oder ein anderer Rechtsbeistand, welcher bei den ihm in dieser Eigenschaft anvertrauten Angelegenheiten in derselben Rechtssache beiden Parteien durch Rat oder Beistand pflichtwidrig dient, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

2) Handelt derselbe im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei, so tritt Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren ein.

Es kam also für den vom LG angenommenen § 356 Abs. 2 StGB darauf an, ob der Kollege bei Begehung des Parteiverrats im Einverständnis mit der Gegenpartei zum Nachteil seiner Partei gehandelt hatte. Das hat der BGH auf der Grundlage der vom LG getroffenen Feststellungen – insoweit verweise ich auf den BGH-Beschluss – verneint:

„b) Die Urteilsgründe belegen aber nicht, dass der Angeklagte bei der Anregung der Protokollerklärung im Einverständnis mit der Beigeladenen zum Nachteil der privaten Kläger handelte und damit einen schweren Parteiverrat beging.

aa) Schon nach dem Wortlaut des § 356 Abs. 2 StGB qualifiziert nicht jedes Handeln des Anwalts zum Nachteil seiner Partei den Verrat zum Verbrechen (vgl. LK-StGB/Gillmeister, 12. Aufl., § 356 Rn. 100 ff. mwN). Hinzutreten muss vielmehr das Einverständnis der Gegenpartei in sein schädigendes Handeln. Hierfür ist ein gemeinsames Schädigungsbewusstsein von Anwalt und Gegenpartei erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 11. August 1981 – 1 StR 366/81, NStZ 1981, 479, 480; Urteil vom 21. Juli 1999 – 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, 156). Als Teilelement des gemeinsamen Bewusstseins um die Schädigung der Partei muss das Einverständnis der Gegenpartei bereits zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem der Anwalt pflichtwidrig dient. Erforderlich ist, dass die Tathandlung als solche vom Einverständnis der Gegenpartei getragen wird.

bb) Allein in der bloßen Hinnahme der im Laufe des gerichtlichen Erörterungstermins geäußerten Anregung durch den Vertreter der Beigeladenen liegt kein Einverständnis der Gegenpartei im Sinne des § 356 Abs. 2 StGB.

In Fällen von für die Gegenpartei mit Wirkung nach außen entfalteten anwaltlichen Tätigkeiten hat der Bundesgerichtshof zwar entschieden, dass bei einer widerspruchslosen Annahme der auf Schädigung der anderen Partei gerichteten Beistandsleistung regelmäßig von einem Einverständnis der Gegenpartei auszugehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. Januar 1957 – 4 StR 530/56, S. 9 f.; Urteil vom 21. Juli 1999 – 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, 157; LK-StGB/Gillmeister, 12. Aufl., § 356 Rn. 101; MüKo-StGB/Dahs, 2. Aufl., § 356 Rn. 70; offen lassend BGH, Urteil vom 11. August 1981 – 1 StR 366/81, NStZ 1981, 479, 480). Diese Auffassung lässt sich jedoch auf die Erteilung eines Rats unter den hier gegebenen Umständen nicht übertragen. Die Anregung der Protokollerklärung erfolgte nach den Feststellungen ohne Veranlassung durch den Vertreter der Beigeladenen aufgrund eines spontanen Entschlusses des Angeklagten, der durch den auch für den Beigeladenenvertreter überraschenden Verlauf des noch andauernden Erörterungstermins motiviert war. Für den anwesenden Vertreter der Beigeladenen erschloss sich der Inhalt der Äußerung des Angeklagten zudem überhaupt erst im Verlauf von dessen Ausführungen. Unter diesen Umständen kann der lediglich passiven Entgegennahme der Anregung in dem laufenden Gerichtstermin nicht die Bedeutung eines Einverständnisses zugemessen werden. Aus denselben Gründen lässt – entgegen der Auffassung des Landgerichts – auch der Umstand, dass sich der Vertreter der Beigeladenen die Anregung des Angeklagten nach deren Prüfung im weiteren Verlauf des Erörterungstermins zu eigen machte und die Protokollerklärung abgab, nicht den Schluss zu, dass bereits die Anregung des Angeklagten selbst vom Einverständnis des Beigeladenenvertreters getragen war.

2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in eine Verurteilung wegen Parteiverrats (§ 356 Abs. 1 StGB) ab. Angesichts der sorgfältigen Sachverhaltsaufklärung durch das Landgericht sowie des erheblichen Zeitablaufs seit der Tat schließt der Senat aus, dass noch tatsächliche Feststellungen getroffen werden können, die geeignet wären, eine Verurteilung wegen schweren Parteiverrats zu tragen. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen.“

Jetzt darf/muss das LG Münster auf der Grundlage des milderen Strafrahmens noch einmal ran …..

Sonntagswitz: Weil ich auf Borkum bin, natürlich zu den Ostfriesen….

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In 2019 setze ich dann auch die „Tradition“ des Sonntagswitzes fort, warum damit brechen :-), denn Ein wenig Spaß muss sein. Und da ist es Usus, dass es bei Borkumaufenthalten von mir etwas zu den Ostfriesen gibt. Also auch heute, und zwar:

Noch ganz passend zur Jahreszeit, aber alt 🙂 :

Warum klettert der Ostfriese ab dem 1. Dezember durch das Fenster in sein Haus.

Na, Weihnachten steht doch vor der Tür.


Ein Ostfriese ist auf der Suche nach neuen Instrumenten und besucht sein Stammgeschäft.

“Ich interessiere mich für die rote Trompete und das weiße Akkordeon – da links an der Wand.”

Darauf der Verkäufer verwundert: “Den Feuerlöscher verkaufe ich Ihnen, aber auf keinen Fall die Heizung!“


Zwei Ostfriesen sitzen am Wattenmeer.

Plötzlich hören sie: „Help! Help!“

Meint der eine: „Mensch, der kann aber gut Englisch.“

Meint der andere: „Ja, aber schwimmen kann er nicht.“


Ein Bayer und ein Ostfriese treffen sich beim Bergsteigen.

Sagt der Bayer: “Grüß Gott!”

Darauf der Ostfriese: “Tut mir leid, so hoch klettere ich nicht.”