Archiv für den Monat: Oktober 2018

Sonntagswitz: Heute (zum letzten Mal?) zur Zeitumstellung Sommer/Winter

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So, es ist „Sonntagswitztime“. Und für den Sonntagswitz standen heute zwei Themen zur Auswahl. Landtagswahl in Hessen oder Zeitumstellung Sommer-/Winterzeit. Ich habe mich für die Zeitumstellung bzw. Sommer/Winter entschieden. Das ist vielleicht das letzte Mal, dass wir die Zeit umstellen mussten – ich fände es schade -, Landtagswahlen wird es noch häufiger geben. Hoffentlich.

Und da sind dann – kann sein, dass ich den ein oder anderen schon mal hatte, das habe ich jetzt nicht geprüft:

In der Deutschstunde werden die Zeitformen wiederholt. „

„Du wirst schwimmen, er wird schwimmen, sie wird schwimmen – welche Zeit ist das?“

„Klarer Fall“, antwortet ein Schüler, „Sommerzeit“.


und mit ein wenig strafrechtlichem Einschlag:

“Mist, diese Sommerzeit!”
“Aber warum denn?”
“Dieses blöde Uhren verstellen, ich musste 300 Euro Strafe zahlen.”
“Hä? Wieso Strafe?”
“Na ja, hatte die Gas- und Wasseruhr auch zurückgestellt!”


Frage:

Eine Thermoskanne hält im Winter warm und im Sommer kalt. Doch woher weiß sie, wann Sommer und wann Winter ist?


Und dann noch einer mit Sommer/Winter 🙂 :

Kommt der Ehemann nach Hause: „Frau, wir haben im Lotto gewonnen! Pack die Koffer!“

Darauf seine Frau: „Sommer oder Winterkleidung“?

Darauf er: „Ist mir scheißegal. Hauptsache, du bist in 10 Minuten verschwunden!“

Wochenspiegel für die 43. KW., das war ein „dickes Gesäß“, Lob für die Presse, die Kirche beim BAG, die AfD und die StPO und Sale

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Die Zeit vergeht, wir haben schon die 43. KW/2018 erlebt und hinter uns gelassen. Heute dann der Abschluss in Hessen, wenn man nicht für den ein oder anderen ein „Abschuss“ wird. Wir werden es sehen. Hier berichte ich dann über:

  1. Weitere Niederlage der Kirche vor dem Bundesarbeitsgericht,

  2. Beweismittel: „vergleichsweise dickes Gesäß“,

  3. OLG Bremen: Wöchentliches Entfernen von Laub auf Geh- und Radwegen ausreichend,

  4. AG Wittlich: Einsichtsrecht in Baumusterprüfbescheinigung und Konformitätserklärung zum Geschwindigkeitsmessgerät,

  5. Lesbische Eltern! Warum das Kindeswohl keinen Aufschub mehr verträgt,

  6. Täter-Opfer-Ausgleich – und der wirtschaftlich wertlose Vergleich,

  7. Einziehung – und der Wert der Taterträge ,

  8. Das war fair, Herr Rasehorn! oder: Man muss auch mal loben 🙂 ,
  9. Bußgelder im Prostituiertenschutzgesetz
  10. und aus meinem Blog: Gesetzesvorhaben I: Die AfD und “ihr” Gesetz zur Verbesserung der Inneren Sicherheit, oder: Kahlschlag in der StPO?

Und als Zugabe dann:  Sale/Preiskracher/Sonderverkauf, oder: Weihnachten steht vor der Tür.

Vorschadenproblematik und Abrechnung auf Totalschadenbasis, oder: Erforderlicher Sachvortrag

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Und dann der OLG Hamm, Beschl. v. 03.08.2018 – 1 9 U 111/18 – betreffend eine Vorschadensproblematik bei der Unfallschadenregulierung.

Der Kläger hat nach einem Verkehrsunfall auf fiktiver Basis auf Grundlage eines von ihm beauftragten Sachverständigengutachtens Schadensersatz verlangt, wobei der Sachverständige Reparaturkosten in Höhe von 11.135 € ermittelte und diese deutlich unterhalb eines von ihm angesetzten Wiederbeschaffungswertes einstufte. Die beklagte Versicherung verteidigte sich u.a. damit, dass ein erstattungsfähiger Fahrzeugschaden nicht feststehen würde, da hier auch eine Abrechnung auf Basis eines Totalschadens in Betracht kommen würde und der Kläger einen erheblichen Vorschaden aus seiner Besitzzeit, der durch Bruttoreparaturkosten in Höhe von 34.000 € hätte fachgerecht beseitigt werden müssen, gegenüber dem eigenen Gutachter verschwiegen hat. Es würde an einem ausreichend konkreten Sachvortrag dazu fehlen, welche konkreten Reparaturmaßnahmen tatsächlich bezüglich des Vorschadens durchgeführt worden wären und wie sich dies auf die Wertbestimmung des Fahrzeuges auswirken würde. Weitere Angaben des Klägers dazu, wie im Einzelnen repartiert worden ist und warum dieser Vorschaden gegenüber dem eigenen Sachverständigen verschwiegen wurde, erfolgten in der I. Instanz nicht. Es wurde nur pauschal eine vollständige und fachgerechte Reparatur behauptet.

Das LG hat ausreichenden Sachvortrag der Klägerseite zur Bestimmung eines erstattungsfähigen Fahrzeugschadens vermisst. Ebenso das OLG Hamm:

„Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, welcher Fahrzeugschaden ihm durch den Verkehrsunfall vom 22.10.2017 entstanden ist.

Wird das Fahrzeug in einem nicht bereits vorgeschädigten Bereich beschädigt, kann der Geschädigte unschwer darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit i.S.v. § 287 ZPO nachweisen, welche unfallkausalen Reparaturkosten zur Behebung des Fahrzeugschadens erforderlich sind. Die Darlegung des Wiederbeschaffungswerts eines unfallbeschädigten Fahrzeugs, das einen reparierten Vorschaden an anderer, deutlich abgrenzbarer Stelle (also ohne Auswirkung auf die unfallbedingten Repara­turkosten) erlitten hatte, erfordert nicht nur Vortrag dazu, dass die erforderlichen Re­paraturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht bereits unterschreiten, sondern insbesondere auch Vortrag dazu, in welchem konkreten Zustand sich das beschädig­te Fahrzeug im Unfallzeitpunkt befand; denn davon hängt die Höhe des Wiederbe­schaffungswertes ab. Diesbezüglich genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast dann, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, der Vor-schaden durch ein Schadensgutachten aktenkundig ist und der Geschädigte zudem unter Beweisantritt behauptet, dass dem Privatsachverständigen der Vorschaden bekannt gewesen ist (Laws/LohmeyerNinke in: Freymann/VVellner, jurisPK- . Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG Rn. 257ff).

Diese Bedingungen sind vorliegend nicht gegeben.

Zwar hat der Schadensgutachter pp., an der DEKRA Bruttoreparaturkosten von 11.135,51 € ermittelt, die nach seiner Einschätzung bei weitem nicht den über­schlägig ermittelten Wert des Fahrzeugs erreichten, so dass eine Abrechnung auf Wiederbeschaffungsbasis danach nicht in Betracht kam. Grundlage der Beurteilung des Sachverständigen war aber die Prämisse, dass das Fahrzeug keine reparierten bzw. unreparierten Vorschäden aufwies. Eine valide Aussage hierzu hat der Scha­densgutachter gerade nicht getroffen. Er hat in der Rubrik „Vorschäden“ angemerkt, dass bei der Besichtigung, soweit ohne weitergehende Untersuchung erkennbar, keine reparierten oder unreparierten Vorschäden festgestellt worden seien. Dass der Schadensgutachter das Fahrzeug einer umfassenden Begutachtung auch außerhalb des eigentlichen Schadensbereichs unterzogen hat, ergibt sich daraus gerade nicht. Diese Aussage ist zudem vor dem Hintergrund zu sehen, dass der Schadensgutach­ter keine Veranlassung hatte, auf Vorschäden in anderen Bereichen zu achten und diese in seine Bewertung einfließen zu lassen, weil der Kläger ihm den kapitalen Vorschaden aus April 2016 während seiner Besitzzeit mit einem Bruttoreparaturkos­tenaufwand von rund 34.000,- nicht offenbart hat.

Das besagt im Klartext, dass das Kraftfahrzeug vom Schadensgutachter gar nicht auf reparierte Vorschäden untersucht wurde, und zwar schlicht deshalb, weil der Kläger solche nicht offenbart hat. Zu entsprechenden umfassenden Untersuchungen be­steht auch regelmäßig kein Anlass, weil diese nicht vom Gutachterauftrag (Feststel­lung der Reparaturkosten bzw. des Wiederbeschaffungswertes) umfasst werden (OLG Düsseldorf v. 10.02.2015 – 1 U 32/14 – juris Rn. 8 – Schaden-Praxis 2015, 338), insbesondere dann, wenn – wie hier – Vorschadensbereich und Neuschadensbereich nicht deckungsgleich sind.

Dass ein solcher Vorschaden aus dem Jahr 2016 und der Weg der Schadensbeseiti­gung für die Bewertung eines Fahrzeugs unter dem Aspekt des Wiederbeschaf­fungswertes, des Wiederbeschaffungsaufwandes und des Restwertes im Jahre 2017 von maßgeblicher Bedeutung sind, zumal der Kläger das Fahrzeug am 30.11.2015 für 33.000,- € erworben hat, liegt auf der Hand. Der Kläger hat, nachdem das Schadensgutachen hierzu keine Angaben enthält, weder vorgetragen, welche Vorschäden konkret im Einzelnen an dem Fahrzeug auf welcher Fahrzeugseite und gegebenen­falls darüber hinaus bereits vorhanden waren, noch hat er substantiiert vorgetragen, in welcher Weise die Vorschäden behoben worden sind. Eine zuverlässige Aussage dazu, ob der Kläger auf fiktiver Reparaturkostenbasis abrechnen kann, oder ob er von der Beklagten auf die Abrechnung auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes verwiesen werden kann, ist dem Klägervortrag daher nicht zu entnehmen.

Den angebotenen Beweisen – Zeugen- und Sachverständigenbeweis – ist das Land­gericht zu Recht nicht nachgegangen. Denn vor der Anordnung der Beweisaufnahme steht der schlüssige beweisbedürftige Sachvortrag.

Eine Schätzung der durch den Unfall entstandenen Schäden ist dem Senat verwehrt. Die Schadensschätzung nach § 287 ZPO dient nicht dazu, vor Ausschöpfung der zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten einen Schaden durch Schätzung zu bemessen. Dass die zur Verfügung stehenden Erkenntnisquellen nicht ausgeschöpft worden sind, liegt nicht am Gericht.

Die Sachverständigenkosten kann der Kläger deshalb nicht beanspruchen, weil in­folge des Verheimlichens des Vorschadens durch ihn dieses Gutachten für die Ab­rechnung des Schadensfalles nicht brauchbar ist.

Da nicht festgestellt werden kann, ob dem Kläger ein messbarer wirtschaftlicher Schaden durch den Unfall entstanden ist, besteht auch kein Anspruch auf Nutzungs­entschädigung und die Unkostenpauschale sowie die vorgerichtlichen Rechtsan­waltskosten.“

Sachverständigengutachten, oder: Wann muss der Sachverständige in der Berufungsinstanz noch einmal gehört werden?

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Im Kessel Buntes dann heute zunächst der BGH, Beschl. v. 18.07.2018 – VII ZR 30/16, ergangen  in einem Verfahren wegen einer Nichtzulassungsbeschwerde. Die Entscheidung hat nichts mit Verkehrs- oder gar Strafrecht zu tun, sondern betrifft einen Baurechtsfall. Die Aussagen des BGH können aber auch im Verkehrsrecht von Bedeutung sein bzw. Bedeutung erlangen.

Der BGH hat Stellung genommen zur Frage, wann eine erneute Anhörung eines Sachverständigen in der Berufungsinstanz erforderlich ist. Es ging um die Klage eines Bauherrn, der die eine Architektin mit der Sanierung eines Altbaus beauftragt hatte. Diese Architektin – Beklagte zu 1 – sowie den mit der Berechnung der Statik beauftragten Statiker, den Beklagten zu 2, nimmt der Kläger auf Schadensersatz in Anspruch. Es geht um eine eingebrochene Gebäudewand, die offenbar während der Bauarbeiten nicht richtig abgefangen worden war.

Das LG hatte die Beklagten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens verurteilt. Das OLG hat das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen, ohne den Sachverständigen erneut zu vernehmen. Das beanstandet der BGH und meint: Das Berufungsgericht muss einen Sachverständigen erneut anhören, wenn es dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will:

„Beim Sachverständigenbeweis gilt, dass es einer erneuten Anhörung des Sachverständigen bedarf, wenn das Berufungsgericht dessen Ausführungen abweichend von der Vorinstanz würdigen will, insbesondere ein anderes Verständnis der Ausführungen des Sachverständigen zugrunde legen und damit andere Schlüsse aus diesen ziehen will als der Erstrichter. Unterbleibt diese gebotene Beweisaufnahme, ist das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. BVerfG, NJW 2011, 49 Rn. 10 – 14; BGH, Beschluss vom 24. März 2010 – VIII ZR 270/09 Rn. 8, 13, BauR 2010, 1095).“

Ich habe da mal eine Frage: Wirkt die Erstreckung der Beiordnung auf die 1. Instanz zurück?

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Die heutige Frage stammt, wenn ich meine „Fragedatei“ richtig deute, wohl aus dem Rechtspflegerforum. Es geht mal wieder um das Adhäsionsverfahren:

„Der Rechtsanwalt vertritt den Angeklagten. Beiordnung zum Pflichtverteidiger erfolgt in I. Instanz. Nach Beiordnung werden Adhäsionsanträge vom Geschädigten gestellt. Keine Erstreckung der Beiordnung.

Der Angeklagte wird verurteilt, über Adhäsionsanträge wird auch entschieden.

Der Rechtsanwalt des Angeklagten legt für diesen Berufung ein. In späterem Schriftsatz wird beantragt, die Beiordnung auf das Adhäsionsverfahren zu erstrecken. Ind er mündlichen Verhandlung wird dem Antrag stattgegeben.

Nun die Frage des Anfängers. Wirkt diese Erstreckung auf die I. Instanz zurück?“

Bevor böse Kommentare kommen: Das „Anfänger“ stammt nicht von mir, sondern stand so in der Frage. 🙂