Gesetzesvorhaben I: Die AfD und „ihr“ Gesetz zur Verbesserung der Inneren Sicherheit, oder: Kahlschlag in der StPO?

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Diese Woche eröffne ich mit Hinweisen auf Gesetzesvorhaben der GroKo bzw. von Bundesfraktionen, auf die ich u.a. durch Hinweise an anderen Stellen gestoßen bin.

Frage war nur: Womit fange ich an? Nun, ich habe mich entschlossen, als erstes über den „Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Inneren Sicherheit –  Verfahrensbeschleunigungsgesetz und verbesserte Eingriffsgrundlagen der Justiz – (BT-Drucks. 19/5040), den die AFD-Fraktion eingebracht hat und der am vergangenen Freitag im Bundestag erstmals beraten worden ist (hier das Protokoll der BT-Sitzung), zu berichten. Nicht weil ich ihn gut finde – mit Sicherheit nicht -, sondern weil es der erste Änderungsentwurf ist, auf den ich gestoßen bin.

Wenn man sich den Entwurf ansieht, kann man nur sagen: Da steckt Brisanz drin – was ja auch zu erwarten – und auch beabsichtigt – war. Die Zielrichtung ist auch klar: Ausländer, Terrorismus, Gewalttäter usw.  Es handelt sich – so die Überschrift – (daher) um ein „Gesetz zur Verbesserung der Inneren Sicherheit“. Und dieses Ziel soll – so die Entwurfsbegründung – u.a. erreicht werden mit

Änderungen im StGB

  • Heraufsetzen der Anforderungen an die verminderte Schuldfähigkeit, in dem in § 21 StGB angefügt werden soll, dass von der Annahme des § 21 StGB „abzusehen [ist], wenn sich der Täter vorsätzlich oder fahrlässig in diesen Zustand versetzt“ hat.
  • Heraufsetzen der Anforderungen an die Strafaussetzung zur Bewährung bei Verurteilungen von mehr als einem Jahr in § 56 Abs. 2 StGB
  • Ermöglichung der Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn ein Täter nicht durch die Maßregeln der §§ 63, 64 StGB therapierbar und weiterhin gefährlich ist.
  • Ermöglichung der Entziehung der Aufent­haltserlaubnis und der Ausweisung durch Anordnung im Strafurteil, und zwar dann, wenn der Täter als Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung anzusehen ist.
  • Gewaltdelikte sollen im Strafmaß deutlich verschärft werden, so z.B. druch Einführung einer neuen Nr. 3 bei § 250 Abs. 1 StGB – „Schwerer Raub“, wenn die Tat auf einem öffentlichem Weg, einer Straße, einer Eisenbahn, einem öffentlichen Platz, auf offener See oder einer Wasserstraße begangen wird.

Und auch an die StPO legt man Hand, aber – in meinen Augen so richtig. Geplant/Vorgesehen ist einiges, was m.E. an einigen Stellen einem „Kahlschalg“ gleich kommt, nämlich u.a.:

  • Die Absprache  – § 257 c StPO – soll abgeschafft werden
  • Die Re­vision als Rechtsmittel soll abgeschafft werden.
  • Urteile sollen grundsätzlich nur noch im Wege der Annahmeberufung anfechtbar sein.
  • Es soll Änderungen im Bereich der Untersuchungshaft geben, und zwar eine Erweiterung des Katalogs des § 112a StPO – Wiederholungsgefahr – um die §§ 224 Absatz 1 Satz 2, 249, 250, 251, 252, 255, 306a, 316a“ StGB eingefügt. Außerdem soll U-Haft länger als sechs Monate dauern dürfen (§ 121 Abs. 1 StPO), wenn Wiederholungsgefahr besteht.
  • Eingeführt werden soll ein ausdrücklich vorgeschriebenes Analogieverbot für verbotene Vernehmungsmethoden nach § 136a StPO n.F.
  • Umgestaltung des Beweisantragsrechts in den §§ 244, 246 StPO, indemdie Möglichkeit geschaffen wird, eine beantragte Beweiser­hebung dann als verspätet abzulehnen, wenn sie fristgerecht hätte beantragt werden können. Das soll auch dann gelten, wenn der Antrag ansonsten nicht unverzüglich gestellt wurde. Also: Verspätung (?) als Ablehungsgrund.
  • Erweiterung des Strafbefehlsverfahren nach § 408a StPO auf alle Gerichtszuständigkeiten und alle gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolgen, wenn der Angeschuldigte einen gewählten oder mit seiner Zustimmung bestellten Verteidiger hat.

Und dann noch Jugendstrafrecht:

  • Der Heranwachsende wird „abgeschafft“.
  • Ab einer Freiheitsstrafe über einem Jahr soll Bewährung nur noch ausnahmsweise erteilt werden und zwar nur, wenn besondere Umstände i.S. d. § 56 Abs. 2 StGB dies rechtfertigen.

Zu dem Ganzen könnte man eine Menge schreiben, aber dafür ist hier sicherlich nicht der richtige Ort. Hier nur so viel, und zwar zwei folgenden Punkten aus dem „Änderungspool StPO“:

Der Gesetzesentwurf ist auch ein „Verfahrensbeschleunigungsgesetz“. Wie man das allerdings erreichen will, indem man die 2009 mit viel Mühe gefundene Abspracheregelung wieder abschafft, erschließt sich mir nicht. Folge ist doch, dass nicht alle, aber ggf. doch recht viele, vor allem umfangreiche und schwierige Verfahren wieder (noch) länger dauern. Und: Sie gehen ggf. ein zweites Mal in die Tatsacheninstanz, da man ja die Revision abgeschafft hat.

Und: Abschaffung des Rechtsmittels der Revision? Ja, das war und ist immer wieder im Gespräch. Aber, wenn ich mich richtig erinnere, doch nicht so, sondern in der Form eines Wahlrechtsmittels, wie wir es bereits in § 55 JGG kennen. Im Übrigen: Der BGH als Berufungsgericht? Man wird sich bei den fünf (!) Strafsenaten sicherlich freuen, wenn man dort dann demnächst „Berufungen“ durchführen kann/muss. Auch das wird ungemein zur Beschleunigung beitragen.

Der Gesetzesentwurf ist zur Beratung an die Ausschüsse verwiesen worden. Was dort passieren wird, liegt m.E. auf der Hand und hat sich am vergangenen Freitag auch bereits abgezeichnet: Der Antrag wird abgelehnt werden. Gut so, finde ich. Oder, um mit Rainer Barzel zu sprechen: „So nicht“.

Abschließend folgender Hinweis: Ich lasse die Kommentarfunktion zu diesem Beitrag zunächst mal geöffnet. „Zunächst“, weil ich mir vorbehalte, sie ggf. zu schließen, wenn die Kommentare nicht mehr sachbezogen sind, sondern in Hetze ausarten.

13 Gedanken zu „Gesetzesvorhaben I: Die AfD und „ihr“ Gesetz zur Verbesserung der Inneren Sicherheit, oder: Kahlschlag in der StPO?

  1. Peter Klein

    Also einige Punkte, z.B. Abschaffung der Revision, sind sicherlich Quatsch. Die materiellen Änderungsvorschläge finde ich jedenfalls überlegenswert. Klingen teilweise gar nicht schlecht, insbesondere die Ausweisung, die ansonsten die Ausländerbehörden mühsam erkämpfen müssen.

  2. Detlef Burhoff Beitragsautor

    Auch das ist dummes Zeug, weil das mit dem Strafverfahren nichts zu tun hat und die Verfahren nur mit unnötigen Fragen/Problemen belastet.

    Und das unter dem Deckmantel der „Verfahrensbeschleunigung“.

  3. Rechtsanwalt Thorsten Hein

    Dieser Entwurf wird für die Obergerichte, Bundesgerichte und die Verfassungsgerichtsbarkeit zu dem führen, was die Politik in den letzten Jahren garantiert nicht wollte: mehr Arbeit.

    Der offenkundige Wunschtraum der Rechtspopulisten, dass der Strafrichter, das Schöffengericht oder auch die Strafkammer einmal ein hartes Urteil spricht und dieses dann „das letzte Wort“ ist, wird sich durch diesen Gesetzesentwurf garantiert nicht erfüllen lassen.

    Schon zu lit. A. geht der Gesetzesentwurf von einer Lüge aus: er tut gerade so, als wäre die Kriminalität in Deutschland so hoch und schlimm, wie noch nie. Ich empfinde es anders.

    Die Lösung, dass es zu mehr Inhaftierungen kommt, ist indes nachweislich die Falsche. Die (zumindest halbwegs demokratischen) Länder mit den meisten Inhaftierten pro 100.000 Einwohner, namentlich die USA und Russland. Man kann aber beim besten Willen nicht behaupten, dass die Menschen dort sicherer lebten, als hierzulande.

    Erfolgreiche Kriminalitätsbekämpfung geht jedenfalls anders.

  4. Thomas Hummel

    >>Gut so, finde ich. Oder, um mit Rainer Barzel zu sprechen: “So nicht”.<<

    Genau, so nicht. Aber in anderer Form wird vieles davon über kurz oder lang kommen, durchaus auch auf Initiative der anderen Bundestagsparteien. Denn das meiste davon war schon im Gespräch, einiges davon war auch schon Gesetz.

  5. Ein Leser

    Die Änderungen im StGB klingen gar nicht schlecht (zumindest in der Zusammenfassung hier, das Orginal kenne ich nicht). Insbesondere das mit der verminderte Schuldfähigkeit für Säufer und Drogenabhängige ist mir schon lange ein Dorn im Auge. Aber das sind natürlich ganz klar Strafverschärfungen, das hat nichts mit Beschleunigung zu tun.
    Die Änderungen in der StPO halte ich für schlecht, mit Ausnahme der Wiederholungsgefahr. Darüber sollte man mal nachdenken.
    Die Streichung der Heranwachsenden find ich auch ok. Irgendwann müssen sie ja mal erwachsen werden. Aber wie oben: Strafverschärfung.

  6. Ein Leser

    @RA Hein:
    Könnte die „Unsicherheit“ in den USA und Russland vielleicht doch an anderen Dingen liegen als an harten Strafen? Z.B. daran, dass in den USA jeder eine Waffe kaufen kann? Oder dass Russland nur dem NAmen nach demokratisch und rechststaatlich ist? Oder dass es den vielen Menschen in Russland wirtschaftlich schlecht geht? In den USA gibt es auch keine soziale Absicherung…
    Also da lassen sich wirklich sehr viele Gründe finden. Das jetzt allein(!) auf die Inhaftierungsquote als Grund(!) zu schieben, ist doch sehr abenteuerlich.

  7. Titus von Unhold

    Das Problem sind die Narrative die in konservativen Kreisen als unantastbar gelten. Zum Beispiel dass hohe Strafen einen wie auch immer gearteten Abschreckungseffekt hätten oder dass eine längere Inhaftierung eine heilende Wirkung hätte. Das Gegenteil ist der Fall. Egal ob Verkehrspsychologie, Jugendpsychotherapie oder forensische Psychiatrie – alle Disziplinen können empirisch belegen dass nur soziale und staatliche Kontrolle einen Effekt haben.

  8. Rechtschaffen

    Danke, Herr Burhoff für die sachliche Auseinandersetzung mit einem Antrag einer (mir nicht liebsamen, aber nun einmal nicht verbotenen) in den Parlamenten aber mit deutlichen Stimmenanteil gewählten Partei.
    So geht Demokratie und der Streit um die bessere Lösung eines von Vielen als Problem eingestuften Umstandes.
    Weiter so! Dann erreichen wir am Ende noch eine bessere StPO, auch wenn das meines Ermessens nur mit mehr Rechtstaat geht und nicht mit dem Rasenmäher zu Lasten der Beschultigtenrechte!
    Übrigens: Ganz wichtig wäre auch die Beschleunigung von Verwaltungsgerichtsverfahren durch 1. (und unabdingbar) mehr Richter (bei VGen UND) OVGen, damit staatliches Handeln schnell und effektiv geprüft und beseitigt oder Inn Rechtskraft erwachsen kann. Und 2., damit bundesweit klar ist, wie der Hase zu laufen hat, muss die Zulassunsberufung abgeschafft werden, damit das BVerwG auch wieder zum Zuge kommt.

  9. Thomas Hochstein

    Offenbar ist dem Entwurfsverfasser bei Art. 3 Nr. 7 das StPO-Reform-Gesetz entgangen; die bezweckte Regelung ist bereits in Kraft. Art. 3 Nr. 8 a) würde in der Masse der Fälle zu einer Verfahrensverzögerung (!) führen; eine Verlängerung der Einlassungsfrist im Zwischenverfahren über die üblichen zwei Wochen hinaus ist selbst am Landgericht eher die Ausnahme und am Amtsgericht kaum je gegeben. Die Begründung zu Art. 2 Nr. 2 schließlich ist eher obskur: die Promillegrenzen der eingeschränkten Schuldfähigkeit sind Richtwerte und nicht in Stein gemeißelt, zudem muss keine darauf basierende Vermutung „widerlegt“ werden. Auch dieses Problem ist ein Scheinproblem.

  10. Elfeo Markstein

    Diese Vorschläge, so will ich es mal nennen, gehen – wie so oft in der Politik – an altbekannten jedoch nicht minder aktuellen rechtswissenschaftlichen und kriminologischen Erkenntnissen vorbei. Das Problem besteht nicht darin, dass die zur Verfügung stehenden Strafrahmen nicht ausreichen, dass die prozessualen Mittel nicht ausreichen oder dass sie dafür verantwortlich wären, dass Strafverfahren zu lange dauern und das vielbeschworene Sicherheitsproblem findet seine Ursache auch nicht darin, dass zu wenig abgeschoben wird. Seit jeher ist bekannt, dass viel wichtiger als martialische Strafen, ist, dass eine angemessene Strafe mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesprochen wird und zwar möglichst zeitnah.
    Alles andere ist purer Populismus, der auf einer Welle des Volkszorns surft und diese damit zugleich beflügelt. Wenn dieser Teufelskreis sich verselbständigt – und die Gefahr droht aktuell, weil man jene Tendenzen bei allen Parteien mehr oder weniger ausgeprägt erkennen kann – ist zu befürchten, dass solcher Unsinn tatsächlich Gesetz wird.
    Der bedeutende Unterschied besteht lediglich darin, dass es wesentlich leichter fällt, der AfD Populismus zu bescheinigen, als den etablierten Parteien.
    Kriminalitätsprävention ist nicht durch (schwachsinnige) Verschärfung der Gesetze zu erreichen. Zum Zweck der Prävention sollte man sich, neben vielen anderen Maßnahmen, auf eine effektive Strafverfolgung besinnen. Dazu braucht es Behörden und Gerichte, die personell (im Sinne von zahlenmäßig und Ausbildungsstand) sowie technisch immer auf dem aktuell notwendigen Niveau stehen, um der Kriminalität, insbesondere im Bereich der weniger schwerwiegenden Delikte und der Jugendkriminalität, wo in aller Regel kriminelle Karrieren ihren Anfang nehmen, mit einer hohen Aufklärungsquote und schnellen Verfahrensabschlüssen entgegen treten zu können. Es kann nicht sein, dass z.B. die Berliner Staatsanwaltschaft (m.M.n.) wegen Personal- und Ausrüstungsmangel seit Monaten eine Art Einstellungsorgie im Bereich der Kleinkriminalität feiert, um Veränderungen zu erzwingen.
    Auch eine alte rechtstheoretische Erkenntnis ist, dass es wesentlich verhängnisvoller ist, ein Gesetz nicht durchzusetzen, als keins zu haben.

  11. Jan Philipp Bolin

    Den Gedanken zur gewünschten Änderung des § 21 StGB könnte man immerhin weiterspinnen: Wenn diese Ergänzung kommt, wäre zu überlegen, ob damit nicht die actio libera in causa als abgeschafft gelten muss. Denn der Gesetzgeber hätte das vorsätzliche Sichversetzen in einen „20/21-Zustand“ dann ja ausdrücklich in § 21 geregelt, aber nicht für Fälle des § 20 vorgesehen…

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