Archiv für den Monat: Oktober 2018

StGB I: Strafzumessung, oder: Ist Amphetamin eine sog. harte Droge?

entnommen wikimedia.org
Author Orlan

Die erste Entscheidung heute kommt dann zum allgemeinen Teil, nämlich zur Strafzumessung (§ 46 StGB). Es geht im BGH, Beschl. v. 14.08.2018 – 1 StR 323/18 – um eine Veurteilung wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln, nämlich Amphetamin. Das LG ist im Rahmen der Strafzumessung davon ausgegangen, dass es sich dabei um eine sog. „harte Droge“ handelt. Das beanstandet der BGH:

„1. Der Strafausspruch hält in den Fällen B.II. und B.III. der Urteilsgründe rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat in den Fällen B.II. und B.III. der Urteilsgründe jeweils minder schwere Fälle angenommen und die verhängten Einzelstrafen jeweils dem Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG entnommen. Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Strafkammer zum Nachteil des Angeklagten in die Abwägung eingestellt, dass es sich bei diesen Taten um die „harte Droge“ Amphetamin gehandelt habe (UA S. 28).

Die Zumessungserwägung, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, begegnet durchgreifenden Bedenken. Sie ist auch nicht näher begründet. Der Art des Rauschgifts und seiner Gefährlichkeit kommt im Rahmen der Strafzumessung grundsätzlich eine eigenständige Bedeutung zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 mwN; vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, juris Rn. 5, NStZ-RR 2018, 185 und vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 310). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht ein für die Strafzumessung maßgebliches Stufenverhältnis von so genannten harten Drogen wie Heroin, Fentanyl, Kokain und Crack über Amphetamin, das auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnimmt, bis hin zu so genannten weichen Drogen wie Cannabis (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 mwN und vom 23. Januar 2018 – 3 StR 586/17, juris Rn. 5, NStZ-RR 2018, 185). Daran gemessen ist es verfehlt, dem Umstand, dass es sich bei Amphetamin um eine harte Droge handelt, strafschärfendes Gewicht beizumessen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Juni 2016 – 1 StR 72/16, NStZ-RR 2016, 313, 314 und vom 14. Juni 2017 – 3 StR 97/17, juris Rn. 13, NStZ-RR 2017, 310).“

Für die Verteidigung in entsprechenden Fällen ganz interessant, oder?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wirkt die Erstreckung der Beiordnung auf die 1. Instanz zurück?

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Am Freitag hatte ich gefragt: Ich habe da mal eine Frage: Wirkt die Erstreckung der Beiordnung auf die 1. Instanz zurück?

Mit der Antwort mache ich es mir einfach und nehme die, die auch im Rechtspflegerforum, aus dem die Frage stammt, gegeben worden ist:

„Nein. Rückwirkung gibt es nur innerhalb des Rechtszuges, bzw. in erster Instanz auch fürs Vorverfahren, s. § 48 Abs.6 Sätze 1 und 2 RVG.

Ob die Beiordnung sich ohne weiteres auch auf die Adhäsion erstreckt, wird wohl durchaus unterschiedlich gesehen. Hier ist ein Aufsatz von Burhoff aus 2008, dort wird noch überwiegend davon ausgegangen, dass die PV-Beiordnung auch die Adhäsion umfasst. Wenn aber bei Euch das Gericht später auf ausdrücklichen Antrag erstreckt bzw auch für die Adhäsion beigeordnet hat, spricht das gegen eine stillschweigende Erstreckung in der früheren Instanz. Das müsste man ggf. noch klären.“

Passt. Wegen der Frage des Umfangs der Pflichtverteidigerbeiordnung auch auf das Adhäsionsverfahren verweise ich auf meinen Beitrag aus RVGreport 2018, 282. Da ist die aktuelle Rechtsprechung zusammengestellt.

Und: << Werbemodus an >>: Wegen der Erstreckungsfragen verweise ich auf die Kommentierung zu § 48 RVG in „Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl. 2017“. Den gibt es als Mängelexemplar derzeit zum Sonderpreis von 89,90 €. Bestellen kann man hier. <<Werbemodus aus>>

U-Haft II: Das BVerfG und der außer Vollzug gesetzte Haftbefehl

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Bei der zweiten Entscheidung des heutigen Tages handelt es sich um den BVerfG, Beschl. v. 22.08.2018 –  2 BvR 688/18. Inhaltlich nichts Besonderes zumal das BVerfG die Verfassungsbeschwerde als unzulässig – weil nicht ausreichend begründet – verworfen hat. Das BVerfG nimmt aber noch einma (kurz) zum Rechtsschutzbedürfnis beim außer Vollzug gesetzten Haftbefehl Stellung:

„Zwar ist das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers nicht dadurch entfallen, dass der Haftbefehl nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde außer Vollzug gesetzt und der Beschwerdeführer aus der Haft entlassen worden ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Januar 1995 – 2 BvR 2846/93 -, juris, Rn. 14; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 37). Trotz seiner Außervollzugsetzung ist der Fortbestand des Haftbefehls insbesondere unter Berücksichtigung der erteilten freiheitsbeschränkenden Auflagen nach wie vor mit einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der persönlichen Freiheit des Beschwerdeführers verbunden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 18. Dezember 2000 – 2 BvR 1706/00 -, juris, Rn. 12; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 13. Oktober 2016 – 2 BvR 1275/16 -, juris, Rn. 37).

Die Verfassungsbeschwerde genügt jedoch nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht erkennen. Sie erschöpft sich in dem Bemühen, die einfachrechtliche Würdigung der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen zum dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund der Verdunkelungsgefahr durch eine eigene zu ersetzen, ohne dabei einen Verfassungsverstoß aufzuzeigen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Fachgerichte willkürlich das Vorliegen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO) angenommen hätten. Vor allem die angegriffenen Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 5. März und 26. Juni 2018 setzen sich mit dem Vorbringen der Verteidigung zwar knapp, im Ergebnis aber hinreichend auseinander. Die Fachgerichte haben die Einlassung der Verteidigung zur Kenntnis genommen und bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigt. Allein damit, dass sie der Argumentation der Verteidigung inhaltlich nicht gefolgt sind, lässt sich ein Verfassungsverstoß nicht begründen.

Auf die Frage, wie es zu bewerten ist, dass das Oberlandesgericht in seinem Beschluss vom 26. Juni 2018 seine Haftentscheidung angesichts des drohenden länger andauernden Freiheitsentzuges, der bestehenden Auslandskontakte und der finanziellen Mittel des Beschwerdeführers selbständig tragend auch auf den Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) gestützt hat, dieser Haftgrund vom Beschwerdeführer indes nicht angegriffen wird, kommt es danach nicht mehr an.“

Muss man dran denken 🙂 .

 

U-Haft I: Beschleunigungsgrundsatz, oder: Wenn die Fertigstellung des Protokolls 5 1/2 Monate dauert

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Und nach dem „Posting in eigener Sache“ eröffne ich dann die 44. KW. An der Spitze in dieser Woche zwei Haftentscheidungen.

Zunächst stelle ich den OLG Nürnberg, Beschl. v. 28.09.2018 – 2 Ws 645/18 – vor. Gegenstand der Entscheidung: Beschleunigungsgrundsatz, und zwar mit folgendem Sachverhalt:

Der Angeklagte befindet sich seit dem 22.o2.2017 Untersuchungshaft. Am 22.02.2018 ist er zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren sechs wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen verurteilt worden. Das LG hat einen neuen Haftbefehl erlassen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Das unterschriebene Urteil gelangte am 23.05.2018 zu den Akten. Das Protokoll der Hauptverhandlung wurde durch den Vorsitzenden der Strafkammer 09.08.2018 fertiggestellt. Mit Verfügung vom gleichen Tag ordnete der Vorsitzende die Zustellung des Urteils und des Protokolls an. Die Verfügung wurde seitens der Geschäftsstelle am 16.08.2018 ausgeführt. Die Zustellung an die Verteidiger des Angeklagten erfolgte letztlich am 20./21.08.2018 .Der Angeklagte hat Haftbeschwerde eingelgt. Die hatte Erfolg, denn:

„Der an sich gerechtfertigte Haftbefehl ist aufzuheben, da das Verfahren nach Erlass des Urteils vom 22.02.2018 nicht die in Haftsachen gebotene, auf den Freiheitsanspruch gemäß Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 5 Abs. 3 S. 2 MRK beruhende Beschleunigung erfahren hat. Mit dem verfassungsrechtlich zu beachtenden Beschleunigungsgebot ist es vorliegend unvereinbar, dass der Vorsitzende der 1. Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth das Hauptverhandlungsprotokoll erst am 09.08.2018 fertiggestellt hat und Urteil und Protokoll erst am 20./21.08.2018 an die Verteidiger zugestellt wurden.

Bei der Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ist stets das Spannungsverhält¬nis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Grundsätzlich darf nur einem rechtskräftig Verurteilten die Freiheit entzogen werden. Der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen ist wegen der Unschuldsvermutung, die ihre Wurzel im Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG hat und auch in Art. 6 Abs. 2 EMRK ausdrücklich hervorgehoben ist, nur ausnahmsweise zulässig. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig verurteilten Angeklagten als Korrektiv gegenüber¬gestellt werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine maßgebliche Bedeutung zu¬kommt (BVerfG, Beschluss vom 20.12.2017 – 2 ByR 2552/17).

Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem im Grundrecht der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG) verankerten Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu. Dieses verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine abschließende Entscheidung über den Anklagevorwurf mit der gebotenen Schnelligkeit herbeizuführen. Kommt es aufgrund vermeidbarer Fehler der Justizorgane zu einer erheblichen Verzögerung, so steht dies der Aufrechterhaltung des Haftbefehls regel-mäßig entgegen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer auch unabhängig von der zu erwartenden Strafe Grenzen setzt und gleichzeitig zu beachten, dass sich das Gewicht des Freiheitsanspruches gegenüber dem Interesse an einer wirksamen Strafverfolgung mit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft regelmäßig vergrößert. In diesem Zusammenhang verlangt das Beschleunigungsgebot in Haftsachen auch, dass die Erstellung eines kompletten Hauptverhandlungsprotokolls im unmittelbaren Anschluss an die Hauptverhandlung und damit parallel zur Erstellung der Urteilsgründe erfolgt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2005 – 2 BvR 2057/05, StV 2006, 81).

Bei Beachtung dieser Vorgaben und des Umstandes, dass sich der Angeklagte zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung seit einem Jahr und zwischenzeitlich seit einem Jahr und sieben Monaten in Untersuchungshaft befindet, ist das Verfahren vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth nach Urteilsverkündung dadurch erheblich verzögert worden, dass eine Fertigstellung des Protokolls nicht bereits zum 23.05.2018 erfolgt ist. Vom Tag der Urteilsverkündung am 22.02.2018 bis zur Fertigstellung des Protokolls am 09.08.2018 vergingen fünfeinhalb Monate. Selbst ab dem 23.05.2018, dem Zeitpunkt an dem das Urteil zur Geschäftsstelle gelangt ist, dauerte die Fertig-stellung des Protokolls noch zwei Monate und 17 Tage, bis zur Zustellung des Urteils und des Protokolls an die Verteidiger sogar knapp drei Monate. Der Fortgang des Revisionsverfahrens hat sich dadurch erheblich verzögert, da die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Urteils- und Pro¬tokollzustellung an die Verteidiger zu laufen begonnen hat.

Die verspätete Fertigstellung des Protokolls war sachlich nicht gerechtfertigt und vermeidbar. Auch bei einem Umfang – wie vorliegend – von 274 Seiten stand für die Prüfung und Korrektur des Protokolls vom 22.02.2018 bis 23.05.2018 ausreichend Zeit zur Verfügung. Es spielt in diesem Zusammenhang auch keine Rolle, ob letztendlich der Vorsitzende oder die Protokollführer für die eingetretene Verzögerung verantwortlich waren. Die Verzögerung ist jedenfalls allein der Sphäre des Gerichts und nicht der des Angeklagten zuzurechnen. Die Erklärungen, die der Vorsitzende der 1. Strafkammer in seiner dienstlichen Stellungnahme vom 25.09.2018 für die Dauer der Fer¬tigstellung des Protokolls abgegeben hat, können zu keiner anderen Beurteilung führen.“

Man bzw. ich frage mich, warum man so lange Zeit brauchgt, um ein Protokoll fertig zu stellen…… Das grenzt im Grunde genommen an Arbeitsverweigerung.

In eigener Sache: Bitte verschont mich, oder: „Wohl den letzten Schuß nicht gehört?“

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Vor der eigentlichen Eröffnung der Woche dann zunächst ein Posting in eigener Sache., und zwar Folgendes:

Ich hatte gestern auf meiner Homepage „Burhoff-online“ mal wieder einen Newsletter abgesetzt, und zwar die Nr. 30 im Jahr 2018. Zu dem hat mich dann gestern die Mail eines Abonnenten erreicht, die mich erstaunt, aber vor allem auch verärgert hat.

Der Kollege schreibt:

„Sehr geehrter Herr Kollege

ich beziehe mich auf Ihren vorhin abgesetzten Newsletter.

Sie teilen dort die Entscheidung OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 23.05.2018 – 2 Ss-OWi 506/17 mit. Diese ist von Ihnen falsch eingeordnet. Sie steht unter „StGB/Nebengebiete“, gehört aber nach „StPO“, da es um einen fehlenden Strafantrag geht. Es handelt sich also um eine verfahrensrechtliche Entscheidung. Mir ist im Übrigen schon häufiger aufgefallen, dass man über die von Ihnen gewählten Zuordnungen der Entscheidungen diskutieren kann. Das macht das Arbeiten mit dem Newsletter schwierig. Das liegt vor allem auch daran, dass Sie insgesamt nur acht Rubriken vorgeben, ohne die noch weiter zu unterteilen. Ich würde es begrüßen, wenn Sie das ändern würden.

Und: Mich stört die in letzter Zeit aufgenommene Werbung im Newsletter. Vielleicht lässt sich das ja wieder abstellen. Falls ja, halte ich Ihnen gerne weiter die Treue.“

Ich habe darauf nur kurz – und noch einigermaßen artig – geantwortet:

Sehr geehrter Herr Kollege,

auf Ihre Nachricht nur folgende kurze Erwiderung:

Ich habe weder Zeit noch Lust die von mir vorgenommenen Einordnungen von Entscheidungen zu diskutieren. Ich werde auch die Rubriken nicht ändern bzw. weiter auffächern. Das müsste nämlich mein Webmaster erledigen, wodurch Kosten entstehen würden. Um diese für mein kostenloses Angebot aufzufangen, schalte ich in den kostenlosen Newslettern auch Werbung. Das ist also eine Art Refinanzierung, die ich nicht aufgeben werde/kann.

Zum „Treuehalten“: Reisende soll – und kann man in der Regel auch – nicht aufhalten.“

Ich frage mich nun wirklich, was das soll(te). Ein kostenloses Angebot, über das man einerseits meckert, das aber andererseits ausgebaut/vereinfacht werden soll. Und das alles natürlich kostenlos. Werbung mag man aber auch nicht. Na schön, dann weise ich auf den Abmeldebutton hin, der in jedem Newsletter enthalten ist. Geht ganz schnell und schmerzlos.

Und: Nein, ich werde die Werbung nicht aufgeben. Denn mit ihr bzw. den eingehenden Buchbestellungen finanziere ich den Betrieb des Homepage, des Blogs usw. Meint man eigentlich, die dahinter stehende Technik usw. sei kostenlos zu erhalten? Nein, ist sie nicht. Und wem das alles nicht passt, der mag weiterziehen bzw. den kostenlosen Service nicht mehr nutzen.

Ich könnte ja jetzt auch gleich noch einmal für die „Mängelexemplaraktion“ werben. Tue ich aber nicht, das ich das gestern im „Wochenspiegel“ schon getan habe 🙂 . Ich will es ja nun auch nicht übertreiben.

Alles in allem: Bitte verschont mich mit solchen Mails. Jüngere als ich würden wahrscheinlich schreiben/sagen: „Wohl den letzten Schuß nicht gehört?“