Monatsarchiv: September 2018

LG Detmold: Die Pflichtverteidigergebühren sind nicht die untere Grenze für die Wahlanwaltsgebühren, oder: Nicht überraschend?

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Ich hatte vor einiger Zeit über den den AG Köthen, Beschl. v. 22.11.2016 – 13 OWi 31/16 – berichtet (vgl. hier RVG II: AG Köthen, oder: Sind die Pflichtverteidigergebühren die untere Grenze für die Wahlanwaltsgebühren?). Ich hatte damals darauf hingewiesen, dass sich m.E. die Auffassung des AG, dass die Höhe der Pflichtverteidigergebühren im Fall der Kostenerstattung aus der Staatskasse die untere Grenze für die dem Wahlanwalt zu erstattenden Gebühren bildet, kaum durchsetzen wird.

Heute kann ich dazu dann über den LG Detmold, Beschl. v.15.05.2018 – 23 Qs 36 Js 536/16, der genau das bestätigt. Es geht um die Festsetzung der Terminsgebühr für die Hauptverhandlung im Berufungsverfahren. Dazu das LG:

„2.2. Hauptkriterium für die Höhe der Terminsgebühr ist die Dauer der Hauptverhandlung [vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 03. Dezember 2009 – 2 Ws 270/09; Beschluss vom 24. Januar 2008 – 4 Ws 528/07, jeweils m. w. Nachweisen]. Als durchschnittliche Dauer einer Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht wird dabei ein Zeitraum von 2 bis 3 Stunden angenommen [vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Auflage 2017, VV Vorb. 4 Rn.34 m. w. Nachweisen]. Mit lediglich 10 Minuten Dauer blieb der nahezu pünktlich begonnene Hauptverhandlungstermin vom 09. November 2016 dahinter ganz deutlich zurück. Auch war der anwaltliche Aufwand gering. Da der Angeklagte nicht erschien, war eine Verhandlung zur Sache nicht möglich. Schließlich war die Angelegenheit auch weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig, so dass auch die Vorbereitung des Verteidigers auf den Termin als nicht erheblich einzuschätzen ist. Bei einer Gesamtschau der vorstehend genannten Umstände erscheint daher auch der Kammer die Festsetzung der Mindestgebühr in Höhe von 80 Euro als gerechtfertigt und angemessen.

2.3. Die Auffassung des Amtsgerichts Lemgo, dem Wahlverteidiger stehe unabhängig von den vorstehend genannten Kriterien jedenfalls die Pauschalgebühr des gesetzlich bestellten Verteidigers zu, teilt die Kammer nicht. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach ein Wahlverteidiger im Kostenfestsetzungsverfahren nicht schlechter gestellt werden dürfe als ein Pflichtverteidiger, besteht nicht [vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 02. Februar 2011 – 4 Qs 12/11]. Während der vom Gericht bestellte gesetzliche Verteidiger nach § 55 RVG einen Honoraranspruch gegen die Staatskasse geltend macht, besitzt der Wahlverteidiger einen Honoraranspruch gegen seinen Mandanten. Davon zu unterscheiden ist die Frage, welche Kosten dieser als notwendige Auslagen nach §§ 464a Abs. 2 Nr. 2, 91 Abs. 2 ZPO von der Staatskasse erstattet bekommt. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Wahlverteidigers ist damit nicht verbunden. Eine etwaige Differenz des von ihm geltend gemachten Honoraranspruchs zu dem von der Staatskasse dem Angeklagten als notwendig erstatteten Auslagen muss der Wahlverteidiger im Rahmen des Mandatsverhältnisses geltend machen.“

Mich überrascht die Entscheidung nicht.

OWi III: Zulässigkeit des Beschlussverfahrens nach § 72 OWiG, oder: Schweigen des Betroffenen

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Und als dritte Entscheidung des Tages stelle ich den OLG Zweibrücken, Beschl. v. 24.07.2018 – 1 OWi 2 Ss Bs 54/18 – vor. OWi-Verfahren, und hier betreffend eine Problematik aus dem Bereich des § 72 OWiG, also „Beschlussverfahren“.

Der Betroffene hatte mit Einlegung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid zugleich erklärt, einer Entscheidung im gerichtlichen Verfahren durch Beschluss gemäß § 72 OWiG zu widersprechen. Das AG hat dann später wegen einer Entscheidung im Beschlussverfahren beim Betroffenen nachgefragt, worauf der Betroffene geschwiegen hat. Das AG hat im Beschlussverfahren entschieden. Das OLG sagt: Geht so nicht:

„Die Generalstaatsanwaltschaft hat zur Begründetheit der Verfahrensrüge in ihrer Zuschrift vom 18. Juli 2018 ausgeführt:

„Die Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 72 Abs. 1 OWiG war nicht zulässig, da der Betroffene bereits in der Einspruchsschrift seines Verteidigers vom 3. November 2017 gegen den Bußgeldbescheid einer solchen Vorgehensweise widersprochen hat. Mit dem Eingang der Akten bei dem Amtsgericht Speyer ist der Widerspruch wirksam abgegeben. In dem Schweigen des Betroffenen auf die gerichtliche Anfrage vom 11. April 2018 kann keine Rücknahme des Widerspruchs gesehen werden (Seitz/Bauer in Göhler, Ordnungswidrigkeitengesetz, 17. Aufl., § 72 Rn. 11, 29 sowie z.B. OLG Köln, Beschl. vom 19.09.2016 – III-1 RBs 270/16, OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 13.03.2015, 2 Ss-OWi 240/15).“

Dem schließt sich der Senat an.“

OWI II: Fahrverbot ja, denn du wirst „unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“, oder: Bloße Vermutung

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Die zweite Entscheidung aus dem Bereich OWi ist der OLG Bamberg, Beschl. v. 13.08.2018 – 3 Ss OWi 980/18 – betreffend eine Fahrverbotsfrage. Das AG hatte nicht vom Fahrverbot abgesehen. Ausweislich der Urteilsgründe hat es zwar zu Gunsten des Betroffenen unterstellt, dass dieser im Falle eines Fahrverbots kündigungsbedingt seine Tätigkeit als Getränkeausfahrer verlieren werde, weshalb gleichwohl nicht von einem Härtefall auszugehen sei, weil der Betroffene „bei der derzeitigen Arbeitsmarktlage in M. unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“ werde. Das ging selbst dem OLG Bamberg ein wenig weit:

2. Der Rechtsfolgenausspruch hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auch wenn ein Absehen von dem gesetzlich angeordneten Regelfahrverbot nach §§ 24a II, III, 25 I 2 StVG i.V.m. § 4 III BKatV nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommt (vgl. nur OLG Bamberg Beschl. v. 29.10.2012 – 3 Ss OWi 1374/12 = BA 50, 27 = OLGSt StVG § 25 Nr 53 und zuletzt Beschl. v. 02.07.2018 – 3 Ss OWi 754/18 [bei juris], jeweils m.w.N.), sind die Erwägungen des AG, welches trotz von ihm unterstellter Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Betr. in der Gesamtschau von der Angemessenheit und Notwendigkeit der Verhängung des Fahrverbots ausgeht, schon im Ansatz von Rechtsfehlern beeinflusst.

„a) Mit seiner Prognose, der Betr. werde nach seiner Kündigung „unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden“, entfernt sich die an sich dem Tatrichter nach § 261 StPO obliegende Beweiswürdigung so weit von einer festen Tatsachengrundlage, dass es sich bei ihr letztlich nur um eine bloße Vermutung handelt (Meyer-Goßner/Schmitt StPO 61. Aufl. § 261 Rn. 38). Ebenso wenig wie eine nur auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung, welche die Besonderheiten des Einzelfalls nicht in den Blick nimmt, keine geeignete Grundlage für die Anordnung oder Fortdauer gerichtlicher Maßnahmen darstellt (vgl. nur BGH Beschl. v. 16.12.2015 – 2 StR 469/15 = StraFo 2016, 122; 12.04.2016 – 4 StR 17/16 = NStZ-RR 2016), kann eine Existenzgefährdung infolge Verlustes des Arbeitsplatzes nicht mit vom konkreten Fall losgelösten Überlegungen zur allgemeinen Beschäftigungslage verneint werden. Aus der – abstrakt gesehen – guten Arbeitsmarktlage in M. allein folgt nicht, dass auch der Betr. nach seiner Kündigung unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden wird. Konkrete Tatsachen, wonach der Betr. eine neue Arbeitsstelle in Aussicht habe, hat das Gericht gerade nicht festgestellt. Die Urteilsfeststellungen verhalten sich auch nicht zu den persönlichen Verhältnissen des Betr., so dass der Senat die Schlussfolgerung des AG schon im Hinblick auf möglicherweise vorhandene Einschränkungen der Vermittelbarkeit nicht auf Plausibilität überprüfen kann. Da solche Einschränkungen gerade dann nahe liegen, wenn sich der Arbeitgeber, wovon das AG zu Gunsten des Betr. ausgeht, trotz der Arbeitsmarktlage, die es ihm erschwert einen neuen Mitarbeiter zu finden, von seinem Arbeitnehmer trennen will, hätte dieser Punkt einer näheren Erörterung in den Urteilsgründen bedurft.“

Und: <<Werbemodus an>>: Zum Fahrverbot verweise ich dann auf die Ausführungen des Kollegen Dr. Deutscher in Burhoff (Hrsg.) Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 5. Aufl. M.E. gibt es nichts Besseres. Zur Bestellung geht es hier.<<Werbemodus aus>>.

OWi I: Überholen des Langsamfahrenden, oder: Führt Langsamfahren zu unklarer Verkehrslage?

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Heute dann drei OWi-Entscheidungen. Den Opener macht der OLG Hamm, Beschl. v. 14.06.2018 – 4 RBs 174/18. Das AG hat gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Überholens bei unklarer Verkehrslage eine Geldbuße in Höhe von 145 € festgesetzt. Es ist dabei von folgenden Feststellungen ausgegangen:

„Der Betroffene befuhr am 23.09.2017 gegen 15.30 Uhr mit seinem PKW Opel, amtliches Kennzeichen X, die Q Straße in I in Fahrtrichtung I. Vor ihm fuhr der Zeuge C mit seinem PKW Kia, amtliches Kennzeichen Y. Als dieser kurz vor der Kreuzung Q Straße/J Straße seine Fahrt verlangsamte, ohne jedoch einen Fahrtrichtungsanzeiger zu betätigen, setzte der Betroffene mit seinem Fahrzeug zum Überholen an. Als der Betroffene sich in Höhe des Fahrzeugs des Zeugen C befand, lenkte dieser sein Fahrzeug nach links um in die J Straße abzubiegen. Es kam zu einer Kollision der Fahrzeuge.“

Das OLG Hamm hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, das Urteil aufgehoben und zurückverwiesen:

„Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat auf die Sachrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 79 Abs. 6 OWiG). Die bisherigen Feststellungen ergeben einen Verstoß gegen §§ 5 Abs. 3 Nr. 1, 49 StVO durch ein Überholen bei unklarer Verkehrslage nicht.

Eine unklare Verkehrslage ist dann gegeben, wenn nach allen Umständen mit einem gefahrlosen Überholen nicht gerechnet werden darf, etwa wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun werde, wenn er sich unklar verhält, in seiner Fahrweise unsicher erscheint oder wenn es den Anschein hat, er wolle abbiegen, ohne dass dies deutlich wird, z.B. bei einem linken Blinkzeichen des Vorausfahrenden ohne Linkseinordnen. Allein ein relatives Langsamfahren des Vorausfahrenden ohne sonstige Ausfälle ist nicht mit einer unklaren Situation im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO gleichzusetzen. Eine das Überholen verbietende Verkehrslage entsteht nur dann, wenn Umstände hinzu treten, die für ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen sprechen können, wie etwa eine Fahrtrichtungsanzeige. Allein die theoretische Möglichkeit eines verkehrswidrigen Linksabbiegens schafft noch keine unklare Verkehrslage, die ein Überholen unzulässig macht (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.04.2017 – I-1 U 125/16 – juris). Das gilt auch dann, wenn sich der Überholbereich in einem Kreuzungs- oder Einmündungsbereich befindet und das vorausfahrende Fahrzeug in diesem Bereich langsamer fährt (KG Berlin, Urt. v. 09.09.2002 – 12 U 26/01 – juris m.w.N.; OLG Koblenz, Urt. v. 26.01.2004 – – 12 U 1439/02 – juris; OLG Nürnberg VersR 2003, 259 f.; König in: Hentschel/u.a., Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO § 5 Rdn. 35 m.w.N.). Anders wäre dies nur zu bewerten, wenn Umstände vorliegen, die für ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen sprechen können (König a.a.O.).

Hier hat das Amtsgericht lediglich eine Verlangsamung der Fahrt des vorausfahrenden Fahrzeugs kurz vor einem Kreuzungsbereich festgestellt. Es geht noch nicht einmal – weder in den Feststellungen noch in seiner rechtlichen Würdigung – davon aus, dass sich das vorausfahrende Fahrzeug zur Mitte hin eingeordnet hat (wie es der als Zeuge vernommene Fahrer dieses Fahrzeugs bekundet haben soll).

Der neue Tatrichter wird zu prüfen haben, ob neben der Verlangsamung der Fahrt in einem Kreuzungsbereich weitere Umstände vorgelegen haben, die für ein unmittelbar folgendes Linksabbiegen sprechen könnten. Dazu könnte eine deutliche Einordnung zur Fahrbahnmitte zählen (OLG Köln, Beschl. v. 15.04.1983- 3 Ss 115/83 Bz. – juris LS), noch nicht aber unbedingt, wenn sich das vorausfahrende Fahrzeug erst „etwas“ zur Fahrbahnmitte hin orientiert hat (OLG Koblenz a.a.O.). Auch die Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers kann hier relevant sein (König a.a.O.). Weiter werden die räumlichen Verhältnisse, insbesondere in welchem Abstand zu dem Einmündungsbereich die Verlangsamung der Fahrt und eine etwaige Einordnung zur Straßenmitte hin erfolgten, näher festzustellen sein.“

Strafvollstreckung: Der Beschluss der StVK muss grds. wie ein Urteil begründet sein

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Author Denis Barthel

Und zum Tagesschluss weise ich hin auf den KG, Beschl. v. 15.08.-2018 – 2 Ws 130/18 Vollz. Der Kundige erjennt: Es handelt sich um eine Entscheidung aus dem Vollstreckungsrecht. Stimmt. Das war auch mal wieder dran hier, kommt leider immer zu kurz.

Der Beschluss behandelt aber keine materielle Frage, sondern setzt sich mit den Mindestanforderungen an gerichtliche Beschlüsse i.S.d. § 115 StVollzG auseinander. Dazu reichen hier die Leitsätze des KG:

  • Die von den Strafvollstreckungskammern erlassenen Beschlüsse iSd § 115 StVollzG müssen grundsätzlich die Anforderungen erfüllen, die § 267 StPO an die Begründung strafrechtlicher Urteile stellt. Dazu zählt auch die Angabe der vollständigen Personalien des Antragstellers.
  • Enthält der Antrag iSd § 109 StVollzG sowohl Beschimpfungen als auch ein sachliches Vorbringen, so muss über die Sache entscheiden werden.
  • Eine wirksame Verweisung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 StVollzG auf bei den Gerichtsakten befindliche Schriftstücke wegen der „weiteren Einzelheiten“ setzt voraus, dass diese „nach Herkunft und Datum genau zu bezeichnen sind“.
  • Zum Anspruch des Gefangenen auf „rechtliches Gehör“ im Verfahren iSd § 109 StVollzG.

Als Verteidiger sollte man diese Anforderungen „auf dem Schirm“ haben, wenn man im Vollstreckunsgrecht verteidigt. Denn viele Entscheidungen der StVK erfüllen diese Anforderungen nämlich nicht.