Archiv für den Monat: September 2018

Pauschgebühr und „Konfliktverteidigung“, oder: Wenn u.a. die Vernehmung von u.a. Trump, Putin, Macron und Assad beantragt wird

© fotomek – Fotolia.com

Pauschvergütungsentscheidungen gibt es kaum noch, und wenn, sind sie meist nachteilig. Heute stelle ich hier mal wieder eine vor, und zwar den OLG München, Beschl. v. 16.03.2018 – 8 St (K) 3/18. Ergangen ist die Entscheidung in einer Staatsschutzsache. Gestritten wird mal wieder um die Frage des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit. Zum besonderen Umfang meint das OLG, dass der Aktenumfang zwar mit 11 Bänden bis zur Anklageerhebung überschaubar gewesen sei. Eine gewisse Kompensation des Umfangs werde zudem bereits durch die erfolgte Beiordnung eines zweiten Pflichtverteidigers bewirkt. Das Argument halte ich für fragwürdig und steht bei Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 5. Aufl.,  § 51 Rn. 164 auch so.

Zur „besonderen Schwierigkeit“, die das OLG (auch) verneint hat, verweist das OLG u.a. auf seine Rechtsprechung, wonach Staatsschutzsachen nicht generell besonders schwierig im Sinne des § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG sind (vgl. OLG München, Beschl. v. 02. Juni 2017 – 8 St (K) 1/17).

Interessant dann die Ausführungen des OLG zu den vom Verteidiger ins Feld geführten Argument, dass die Verteidigung „zahlreiche „umfangreiche und notwendige“ Anträge stellte, die ihrer Auffassung nach erforderlich waren“. Das sieht das OLG anders, aber weiter als das OLG Hamm, dass sich zu der Frage der „unnötigen“ Anträge auch vor einiger Zeit geäußert hat:

„Da im Rahmen der Verteidigungsstrategie dem Rechtsanwalt ein weiter Spielraum zuzugestehen ist, sieht der Senat deren Grenzen nicht zwingend dort, wo Anträge dem Bereich der Konfliktverteidigung zuzurechnen sind oder von einem durch Wahlverteidiger vertretenen Angeklagten nicht gestellt worden wären (so OLG Hamm Beschluss vom 23. Juli 2012 – 5 RVGs 65/12 Rdn. 7 f. zit. nach juris; OLG Köln Beschluss vom 02. Dezember 2005 – 2 ARs 223/05 Rdn. 3 zit. nach juris). Dies gilt ungeachtet der Frage der Definition des Begriffs der Konfliktverteidigung (vgl. hierzu Dahs Handbuch des Strafverteidigers 8. A. Rdn. 450 mwN).

Die Grenze ist jedoch eindeutig dort zu ziehen, wo der Bereich angemessener und sinnvoller Verteidigung überschritten wird (vgl. Burhoff/Volpert aaO Rdn. 25), insbesondere wenn Anträge gestellt werden, bei denen ein ernst gemeintes Aufklärungsbemühen fernliegt.

Hierunter fällt ersichtlich der am 07.11.2016 gestellte Antrag,

– die Ehefrau des Angeklagten in Raqqa/Syrien im Rechtshilfeweg zu vernehmen, wobei einerseits ihr genauer Aufenthalt zunächst noch anhand der Geodaten eines Handyvideos aus dem Februar 2015 zu ermitteln sei, im schriftlichen Antrag aber zugleich behauptet wird, sie stehe „in Raqqa gerne für eine Aussage zur Verfügung“

– und dem Senat zudem anheimgestellt wurde, zum Zwecke der Vernehmung dieser Zeugin ein Rechtshilfeersuchen „an Al-Baghdadi zu stellen, hilfsweise an die syrische Regierung“. Die Vernehmung werde dann unter Anwesenheit der Beteiligten „entweder von einem Shariarichter des IS oder

– eines Richters des völkermörderischen Assad-Regimes durchgeführt werden“.

In die gleiche Richtung gehen Anträge auf Vernehmung der Verteidigungsminister der USA, Frankreichs und Russlands sowie des Königs von Jordanien und des syrischen Staatspräsidenten zur Anzahl und Häufigkeit von Luftangriffen und sonstigem Beschuss auf Raqqa, die sämtlich als bedeutungslos bzw. aus den Gründen des § 244 Abs. 5 S. 2 StPO abgelehnt wurden, ungeachtet der Frage, inwieweit eine Ladung dieser Personen völkerrechtlich überhaupt zulässig wäre (vgl. BVerwG Beschluss vom 30. September 1988 – 9 CB 47/88) und dass erkennbar war, weshalb diese Zeugen eigene zeugnisfähige Wahrnehmungen zu diesen Beweisthemen haben sollten.

Auch die Sinnhaftigkeit und Angemessenheit perplexe Anträge, etwa dahingehend, das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses einzustellen, welches einerseits damit begründet wurde, dass diverse beim Berliner Landesamt für Verfassungsschutz und beim BND gesicherte Chatverläufe und Screenshots der Kommunikation zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder durch das BKA nicht zu den Ermittlungsakten genommen worden seien, die Aktenvollständigkeit somit nicht gegeben sei, und andererseits damit, dass gerade die Zusammenarbeit von BKA mit BND und Verfassungsschutz gegen das Trennungsverbot verstoße (vgl. Anlage 7.3 Seite 3, Anlage 11.3 Seite 3 f. zum Hauptverhandlungsprotokoll) erscheint in diesem Sinne zweifelhaft.“

Ich denke, das passt so, steht ja auch so im RVG-Kommentar 🙂 . Die Ausführungen des OLG zur „Zumutbarkeit“ – die nicht überraschen, waren daher dann überflüssig.

Und nochmals: Auslagenerstattung nach Einstellung des Bußgeldverfahrens wegen Verjährung

© Maksim Kabakou Fotolia.com

Heute ist „Gebührenfreitag“ und da gibt es Entscheidungen mit gebührenrechtlichem Einschlag :-). Vorab aber noch einmal die Bitte um Einsendung von Entscheidungen. Im Moment ist Sommerflaute.

Als erstes stelle ich heute den LG Stuttgart, Beschl. v. 11.04.2018 – 18 Qs 23/18 – vor. Es geht noch einmal um die Frage der Auslagenerstattung im Bußgeldverfahren nach Einstellung des Verfahrens, also „gebührenrechtlicher Einschlag“.

Hier war gegen die Fa. pp1., vertreten durch den Geschäftsführer pp2., u.a. den Verfall eines Betrages von 15.239,69 € angeordnet worden, nachdem ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen die juristische Person wegen Überladungen (§§ 31 Abs. 2, 34, 69a StVZO, § 24 StVG, 199.1.1 BKatV) gemäß § 47 OWiG eingestellt worden war. Gegen diesen Bescheid hat die pp1. fristgerecht Einspruch eingelegt. In der Folge wurden die Akten dem AG Ludwigsburg vorgelegt- Dieses hat das Verfahren „gegen pp2″ gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt und die Kosten des Verfahrens, nicht aber die notwendigen Auslagen, der Staatskasse auferlegt. Gegen diese Auslagenentscheidung wendet sich die pp1 mit der sofortigen Beschwerde. Die hatte beim LG Erfolg:

„Das Rechtsmittel ist zulässig: Der Umstand, dass das Amtsgericht das Verfahren gegen „pp2“ statt richtigerweise gegen die pp1 eingestellt hat, steht einer Rechtsmitteleinlegung durch Letztere nicht entgegen. Erkennbar handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen, basierend auf dem Umstand, dass die Verfahrensdaten in der EDV des Amtsgerichts falsch erfasst wurden. Tatsächlich betroffen von der Entscheidung ist die pp1; das Amtsgericht wird den Beschluss vom 28. Dezember 2017 entsprechend zu berichtigen haben. Da die Hauptsacheentscheidung von der Betroffenen nur mangels Beschwer nicht angefochten werden kann (vgl. dazu: § 206a Abs. 2 StPO; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Auflage, § 464 Rz. 19), ist die eingelegte Beschwerde auch statthaft. Schließlich ist die Beschwerde auch in offener Frist eingelegt, da der Beschluss des Amtsgerichts entgegen § 35 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG nicht förmlich zugestellt worden ist.

Das Rechtsmittel ist auch begründet: Im Falle der Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfahrenshindernisses trägt gemäß § 467 Abs. 1 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG regelmäßig die Staatskasse die Auslagen des Betroffenen. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in § 467 Abs. 3 StPO geregelt, wobei sich vorliegend für den Anwendungsbereich von § 467 Abs. 3 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StPO keine Anhaltspunkte ergeben. Aber auch eine Belastung der Betroffenen gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO kommt vorliegend nicht in Betracht. Danach kann das Gericht davon absehen, die notwendigen Auslagen der Betroffenen der Staatskasse aufzuerlegen, wenn sie wegen einer Ordnungswidrigkeit nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Dies setzt voraus, dass ohne das Verfahrenshindernis (hier die Verfolgungsverjährung) mit Sicherheit von einer Verurteilung (und sei es zu einer Nebenfolge) auszugehen gewesen wäre (vgl. KK-StPO/Gieg, 7. Auflage, § 467 Rz. 10 ff.). Das aber ist regelmäßig nur bei einer bis zur Schuldspruchreife durchgeführten Hauptverhandlung der Fall. Eine solche ist nach Aktenlage indes nicht durchgeführt worden. Andere Umstände aus denen sich ergibt, dass ohne die Verjährung der Ordnungswidrigkeit Schuldspruchreife bestanden hätte, sind ebenfalls nicht ersichtlich.“

Die sog. zweite Vernehmung des Zeugen, oder: Ausschluss der Öffentlichkeit

entnommen wikimedia.org
Urhber: Hichhich – Eigenes Werk

Und als drittes Posting heute dann noch der BGH, Beschl. v. 09.05.2018 – 2 StR 543/17 – zur Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit (§ 169 GVG). Es geht um die sog. „zweite Vernehmung“ der Nebenklägering in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung. Die Vertreterin der Nebenklägerin hatte am 1. Verhandlungstag beantragt, für die Dauer der Vernehmung der Nebenklägering die Öffentlichkeit auszuschließen. Aufgrund eines daraufhin gefassten Beschlusses der Strafkammer wurde die Nebenklägerin sodann unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen und noch am selben Tag entlassen. Am darauffolgenden Verhandlungstag setzte das LG die Beweisaufnahme durch weitere Beweiserhebungen fort, bevor die Nebenklägerin „nochmals in den Zeugenstand gebeten wurde“. Sie wurde wiederum unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen, ein erneuter Beschluss zum Ausschluss der Öffentlichkeit erging jedoch nicht. Am 4. und letzten Verhandlungstag stellte das LG auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren hinsichtlich zweier Tatvorwürfe zum Nachteil der Nebenklägerin vorläufig ein. Die Rüge des Angeklagten, die zweite Zeugenvernehmung der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung sei entgegen §§ 169, 174 Abs. 1 GVG unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt worden, ohne dass zuvor ein Gerichtsbeschluss gefasst und verkündet worden sei, hatte Erfolg.

„Die zweite Zeugenvernehmung der Nebenklägerin ist entgegen §§ 169, 174 Abs. 1 GVG unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt worden, ohne dass hierüber – wie sich dem Protokoll entnehmen lässt (§ 274 StPO) – ein Gerichtsbeschluss gefasst und verkündet worden ist. Der vor Beginn der Erstvernehmung am 9. August 2017 gefasste Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit entfaltete für den Öffentlichkeitsausschluss bei der weiteren Vernehmung am nächsten Verhandlungstag keine Wirkung mehr, da er nur bis zur Beendigung der Vernehmung galt. Ist wie hier eine Vernehmung abgeschlossen und die Zeugin entlassen worden, so ist dann, wenn sie nach zwischenzeitlich durchgeführter weiterer Beweisaufnahme nochmals vernommen werden soll, für den Ausschluss der Öffentlichkeit grundsätzlich ein neuer Beschluss erforderlich (vgl. BGH StV 2008, 126, 127; NStZ 1992, 447).

Der Verstoß gegen die Regeln über die Öffentlichkeit führt grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils. Ein Ausnahmefall, in dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Einfluss eines Verfahrensfehlers auf das Urteil denkgesetzlich ausgeschlossen werden kann (st. Rspr.; vgl. zuletzt BGH NStZ-RR 2014, 391 mwN), liegt nicht vor. Selbst wenn Gegenstand der zweiten Zeugenvernehmung der Nebenklägerin lediglich die später eingestellten Tatvorwürfe gewesen sein sollten, ergibt sich – wie oben bereits ausgeführt – gleichwohl aus den Urteilsgründen, dass der Tatrichter seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auch aus Angaben der Nebenklägerin zu nicht zur Verurteilung gelangten Tatvorwürfen gebildet hat. Insoweit sah sich der Senat auch nicht veranlasst, dienstliche Erklärungen zum Gegenstand der zweiten Vernehmung der Nebenklägerin einzuholen.

Schließlich ist ein Beruhen des Urteils auf dem fehlenden Gerichtsbeschluss über den Öffentlichkeitsausschluss auch nicht deshalb denkgesetzlich ausgeschlossen, weil sich aus den Urteilsgründen und dem Protokoll das Vorliegen der Voraussetzungen eines zwingend vorgeschriebenen Ausschlusses der Öffentlichkeit gemäß § 171b Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 GVG ergibt und damit das Fehlen eines gerichtlichen Beschlusses eine bloße Förmlichkeit wäre, die den Bestand des Urteils nicht gefährden könnte. Dies setzte nämlich voraus, dass sich der in der Hauptverhandlung am 9. August 2017 erst- und einmalig angebrachte Antrag der Nebenklägerin auf Ausschließung der Öffentlichkeit nicht nur auf die unmittelbar bevorstehende, sondern auch – ohne Kenntnis des dann bestehenden Vernehmungsgegenstandes – auf etwaige weitere Zeugenvernehmungen der Nebenklägerin bezogen hätte. Davon aber ist vorliegend bei einer zweiten, hier an eine weitere Beweiserhebung anknüpfenden Zeugenvernehmung nicht ohne Weiteres auszugehen. Es versteht sich auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Anlass für die erneute Zeugenvernehmung nicht mit den herkömmlichen Mitteln des Revisionsrechts rekonstruierbar ist, jedenfalls nicht von selbst, dass auch in einer weiteren, auf bestimmte Themenkomplexe ausgerichteten Vernehmung wieder Umstände zur Sprache kommen, deren Erörterung schutzwürdige Interessen der Zeugin verletzen könnten. Insoweit ist – entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts – nicht davon auszugehen, dass ein einmalig angebrachter Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit weitere mögliche Zeugenvernehmungen erfasst.“

Interessant/lesenswert ist der Beschluss auch wegen der Ausführungen des BGH zur Zulässigkeit der Verfahrensrüge. Die hatte der Verteidiger hier zulässig/ausreichend begründet…..

Verlesung eines Polizeiberichts, oder: Auch zulässig, wenn die Unterschrift fehlt?

entnommen openclipart

Die zweite Entscheidung, die ich heute vorstelle, betrifft ebenfalls eine „Verlesungsfrage“, und zwar in Zusammenhang mit der Verlesung eine Polizeiberichts (§ 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO). Da war gerügt worden, dass der von dem Polizeibeamten, der ihn angefertigt hatte, nicht unterzeichnet war.

Das stört den BGH im BGH, Beschl. v. 01.08.2018 – 5 StR 330/18 – aber nicht:

„2. Mit der Rüge einer fehlerhaften Einführung des Polizeiberichts vom 16. November 2013 in die Hauptverhandlung kann der Angeklagte aus den durch den Generalbundesanwalt genannten Gründen nicht durchdringen. Zwar war der Bericht von dem Polizeibeamten nicht handschriftlich unterzeichnet. Er beginnt jedoch mit dem Aufdruck: „Sachbearbeiter: A.   PK“ und endet mit „A.   , PK“. Damit ist klar erkennbar, auf wessen Erkenntnissen die in dem Bericht beschriebenen Vorgänge beruhen. Eine besondere (Unterschrifts-)Form der in § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO bezeichneten Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden erfordert die Vorschrift nicht (vgl. LR-Stuckenberg, 26. Aufl., § 256 Rn. 40 mwN). Dass ein bloßer Entwurf in Rede stand, kann ausgeschlossen werden.“

Ergänzende Verlesung von Protokollen?, oder: Zulässig nur bei richterlicher Vernehmungen

© vege- Fotolia.com

In der Hauptverhandlung werden nicht selten/gern Protokolle von früheren Vernehmungen verlesen. So auch in einem Verfahren beim LG Hagen, das dann die Angeklagten u.a. wegen Bandendiebstahls verurteilt hat. In der Hauptverhandlung sind  „ergänzend zu der umfassenden Vernehmung der Vernehmungsbeamten zum Zwecke der Zusammenfügung der Vielzahl berichteter Taten, Tatorte, Geschehensabläufe und Details gem. §§ 249, 250 S. 2 StPO“ zwei Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen des Angeklagten T. und „ergänzend zur Vernehmung des Vernehmungsbeamten KOK Kö. zur Erfüllung ihrer Sachaufklärungspflicht zum Zwecke der Zusammenfügung der Vielzahl berichteter Taten und Details gem. §§ 249, 250 S. 2 StPO“ auch die Niederschrift der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten K. verlesen“ worden. Das wird mit der Verfahrensrüge beanstandet. Der BGH sagt im BGH, Beschl. v. 23.05.2018 – 4 StR 584/17 -, zu Recht:

„1. Die Revisionen der Angeklagten T. , W. und K. beanstanden mit Recht die Verlesung der Protokolle der polizeilichen Vernehmungen der Angeklagten T. und K. unter Verstoß „gegen §§ 254, 250 StPO“.

Die Kammer hat „ergänzend zu der umfassenden Vernehmung der Vernehmungsbeamten zum Zwecke der Zusammenfügung der Vielzahl berichteter Taten, Tatorte, Geschehensabläufe und Details gem. §§ 249, 250 S. 2 StPO“ zwei Niederschriften über polizeiliche Vernehmungen des Angeklagten T. und „ergänzend zur Vernehmung des Vernehmungsbeamten KOK Kö. zur Erfüllung ihrer Sachaufklärungspflicht zum Zwecke der Zusammenfügung der Vielzahl berichteter Taten und Details gem. §§ 249, 250 S. 2 StPO“ auch die Niederschrift der polizeilichen Vernehmung des Angeklagten K. verlesen. Eine solche Verlesung lässt das Gesetz aber nur bei Niederschriften über die richterliche Vernehmung des Beschuldigten zu (§ 254 StPO). Die Verlesung ist ausdrücklich nicht zum Zwecke des Vorhalts an die Vernehmungsbeamten oder an den in der Hauptverhandlung abweichend aussagenden Angeklagten T. erfolgt. Danach war die Verwertung der im Urteil in indirekter Rede wiedergegebenen Angaben, die der in der Hauptverhandlung schweigende Angeklagte K. und der Angeklagte T. jeweils bei der Polizei gemacht haben, unzulässig (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1960 – 5 StR 168/60, BGHSt 14, 310 ff.; vom 28. Juni 1995 – 3 StR 99/95, BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Verwertungsverbot 4; Beschluss vom 23. August 1994 – 5 StR 447/94, NStZ 1995, 47; OLG Köln, Beschluss vom 3. Juni 1982 – 1 Ss 323/82, StV 1983, 97).

Der Senat vermag nicht sicher auszuschließen, dass der Tatrichter sich bei seiner Überzeugungsbildung neben den weiteren Beweisergebnissen auch von den fehlerhaft berücksichtigten polizeilichen Einlassungen der Angeklagten hat leiten lassen. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils insgesamt.“