Archiv für den Monat: September 2018

Sonntagswitz: Da ich eine Busreise mache, Witze zu Bussen

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Da ich ja nun – zum ersten Mal – eine Busreise mache, bieten sich heute Witze zu/mit Bussen an. Da sind dann:

Zwei Blondinen stehen an einer Bushaltestelle.
Fragt die erste Blondine die Zweite: „Mit welchem Bus fährst du?“
„Mit der 1 und du?“
„Mit der 3“
Nach 5 Minuten kommt die 13.
Sagt die erste Blondine: „Jetzt können wir ja doch zusammen fahren!“


„Angeklagter, warum haben sie das Auto gestohlen?“
„Ich musste schnell zur Arbeit, Herr Richter.“
„Sie hätten doch den Bus nehmen können!“
„Für den habe ich doch keinen Führerschein!“


Wollen zwei Zahnstocher in die Disko gehen, als sie kurz vor dem Ziel sind werden sie von einem Igel überholt.
Sagt der eine Zahnstocher zum anderen: „Wenn ich gewusst hätte, dass hier ein Bus fährt, wäre ich nicht zu Fuß gegangen.“


Und dann noch:

Bus sollte man sein:

Jeden Morgen starker Verkehr, nach Feierabend heftige Stoßzeiten und danach kommt er alle 12 Minuten regelmäßig.

Wochenspiegel für die 39. KW. 2016, das war damals: das unendlich lächerliche beA, NSU, neue AGB und OWi-Handbuch

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Zur 39. KW. dann der Wochenspiegel für die 39. KW. 2016 – Wochenspiegel für die 39 KW., das war das unendlich lächerliche beA, NSU, neue AGB und OWi-Handbuch, mit den Hinweisen auf:

  1. die unendliche, allmählich lächerliche, Geschichte des beA, mit: Boxenstopp für Anwaltspostfach beA, oder: Das beA kommt wirklich: BMJ als weißer Ritter, Bundesrat als Knappe (Update 28.9. – wir waren zu optimistisch), oder: beA startet auch nicht am 29. September…, oder: beA startet heute nicht, und der Frage: Kann man die “Lieferung” nicht allmählich endgültig ablehnen) 🙂 ,
  2. NSU: “An der Einstellung meiner Mandantin hat sich nichts geändert”,
  3. Lieber manchmal schmunzeln statt vorschnell abmahnen,
  4. Haben Sie Ihre AGB geprüft? Ab 01. Oktober gilt: Textform statt Schriftform,
  5. Fortbildung im anwaltlichen Berufsrecht – bald eine Berufspflicht?!,
  6. OLG München erteilt Freistellungseinwand bei RA-Gebühren eine Absage,
  7. Schadensersatz für Kachelmann: „vorsätzlich, wahrheitswidrig der Vergewaltigung bezichtigt“ ,
  8. AG Nördlingen: “Rohmessdaten und Eichschein gibt es nicht, kauf dir doch ein OWi-Handbuch”,
  9. Urteile zum VW-Skandal: Käufer haben Recht bekommen,
  10. und dann waren da noch: Kuriose Entscheidungen – Herr der Ringe, Rauchzeichen, Teurer Knaller, Falschparker.

Warum wundert man sich eigentlich nicht, dass immer wieder das beA Thema ist/war?

Das kurzfristig aufgestellte Haltverbotsschilder, oder: Abschleppen aber erst nach Vorlaufzeit von drei vollen Tagen

entnommen wikimedia.org
Urheber Sterilgutassistentin

Als zweite „Samstags-Entscheidung“ dann das BVerwG, Urt. v. 24.05.2018 – 3 C 25.16 – und damit seit längerem mal wieder etwas zum Abschleppen. Entschieden hat das BVerwG die Frage der die Länge der Vorlaufzeit, die Voraussetzung der kostenrechtlichen Inanspruchnahme des Fahrzeugverantwortlichen für eine Abschleppmaßnahme bei nachträglich angeordneten Haltverboten ist.

Ausgangspunkt war folgender Sachverhalt:

Die Klägerin stellte ihren Personenkraftwagen nach eigenen Angaben am 19. August 2013 auf einer öffentlichen Straße in Düsseldorf vor dem Nachbarhaus ihrer Wohnung ab und flog anschließend in den Urlaub. Am Vormittag des 20. August 2013 stellten Mitarbeiter eines privaten Umzugsunternehmens – auf der Grundlage einer straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung der beklagten Stadt vom 15. August 2013 – in dem betreffenden Straßenabschnitt zur Vorbereitung eines Umzugs zwei mobile Haltverbotsschilder für den Zeitraum vom 23. bis zum 24. August, jeweils von 7:00 bis 18:00 Uhr, auf. Das Fahrzeug der Klägerin war zu diesem Zeitpunkt bereits im Bereich der eingerichteten Haltverbotszone geparkt. Am 23. August 2013 um 13:43 Uhr veranlasste ein Mitarbeiter der beklagten Stadt, nachdem er mehrfach erfolglos an der Wohnung der Klägerin geklingelt hatte, dass das Fahrzeug von einem Abschleppunternehmen auf dessen Betriebshof geschleppt wurde. Dort holte es die Klägerin am 5. September 2013 gegen Zahlung von 176,98 € für Abschlepp- und Verwahrungskosten ab. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2013 setzte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 62 € fest.

Die auf Erstattung der an den Abschleppunternehmer gezahlten Kosten und Aufhebung des Gebührenbescheids gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, die Verkehrsschilder seien gut erkennbar aufgestellt und das Haltverbot damit wirksam bekanntgegeben worden. Die Abschleppmaßnahme sei erforderlich gewesen, um die blockierte Fläche für die mit der temporären Verkehrsregelung bezweckte Durchführung der Umzugsarbeiten freizugeben und die eingetretene Behinderung der Umzugsarbeiten zu beenden. Mildere Mittel zur Störungsbeseitigung hätten nicht bestanden, weil die in unmittelbarer Nähe wohnende Klägerin nicht erreichbar gewesen sei. Auch die Kostenbelastung der Klägerin sei nicht unangemessen. Der Umstand, dass Haltverbotsschilder erst nach dem rechtmäßigen Abstellen eines Fahrzeugs aufgestellt worden seien, stehe der Verhältnismäßigkeit der Belastung des Fahrzeugverantwortlichen mit den Kosten für das Abschleppen des Fahrzeugs aus dem Haltverbot im Regelfall nicht entgegen, wenn zwischen dem Aufstellen der Haltverbotsschilder und der Abschleppmaßnahme – wie hier – eine Frist von 48 Stunden verstrichen sei. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts folge nichts anderes. Dieser lasse sich nicht entnehmen, dass die gebilligte Vorlaufzeit von drei vollen Tagen als zwingend einzuhaltende Mindestvorlauffrist verstanden werden müsse. Eine Frist von 48 Stunden sei grundsätzlich ausreichend, um den Fahrzeughalter vor einer überraschenden Abschleppmaßnahme zu bewahren. Nur so könne auch eine hinreichend flexible Reaktionsmöglichkeit der Straßenverkehrsbehörden gewährleistet werden.“

Das BVerwG meint dazu:

„Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verletzt Bundesrecht (1.). Zutreffend und in Übereinstimmung mit den Vorgaben der Straßenverkehrs-Ordnung hat das Berufungsgericht zwar entschieden, dass mit der ordnungsgemäßen Aufstellung der Verkehrszeichen das Haltverbot auch gegenüber der abwesenden Klägerin wirksam geworden ist und die Abschleppmaßnahme auch im Übrigen rechtmäßig war (2.). Die Auffassung, der Verantwortliche müsse die Kosten des Abschleppens bereits dann tragen, wenn das Haltverbotsschild mit einem Vorlauf von 48 Stunden aufgestellt wurde, verstößt aber gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (3.)….“

Und hier der Leitsatz:

„Ist ein ursprünglich erlaubt geparktes Fahrzeug aus einer nachträglich eingerichteten Haltverbotszone abgeschleppt worden, muss der Verantwortliche die Kosten nur tragen, wenn das Verkehrszeichen mit einer Vorlaufzeit von mindestens drei vollen Tagen aufgestellt wurde. Eine stundenscharfe Berechnung des Vorlaufs findet nicht statt.

Gelten in einem Parkhaus die Vorfahrtsregeln der StVO? – Ja, sagt das KG

entnommen wikimedia.org Autor: Urheber Mediatus

Ganz gut zur Waschstraßenentscheidung des OLG Oldenburg, die ich am vergangenen Samstag vorgestellt habe, passt der KG, Beschl. v. 09.07.2018 – 25 U 159/17. Es geht allerdings nicht um unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, aber auch um „Öffentlichkeit“ Denn das KG hatte die Frage zu entscheiden, ob und wann in einem Parkhaus die Vorfahrtsregeln der StVO anwendbar sind. Na ja, entschieden noch nicht ganz, da es sich um einen Beschluss nach nach § 522 Abs. 2 ZPO handelt. Aber das KG lässt eine deutliche Tendenz 🙂 erkennen und sagt: In gebührenpflichtigen Parkhäusern sind die Regeln der StVO hinsichtlich der Vorfahrt auf öffentlichen Parkplätzen entsprechend anwendbar. Für die Geltung der Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVO auch im Parkhaus kommt es darauf an, ob die Fahrspuren allein dem ruhenden Verkehr (Suchverkehr) dienen oder Straßencharakter besitzen:

„Mit Recht hat das Landgericht seiner Entscheidung eine überwiegende Haftung des Beklagten zu 1. wegen eines Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 StVO zugrunde gelegt. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich zumindest entsprechend anwendbar (vgl. z.B. OLG Frankfurt ZfSch 2010, 19; OLG Düsseldorf NZV 2000, 263). Inwieweit die Vorfahrtregel des § 8 Abs. 1 StVO auf einem Parkplatz Anwendung findet, hängt davon ab, ob die Fahrspuren lediglich dem ruhenden Verkehr, d. h. dem Suchverkehr dienen, oder ob sie darüber hinaus Straßencharakter besitzen (vgl. z.B. KG – 12. ZS – NZV 2010, 461; 2003, 381; OLG Frankfurt ZfSch 2010, 19; OLG Düsseldorf NZV 2000, 263; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 8 StVO Rz. 31a m.w.N.). Für ein öffentlich zugängliches, wenn auch gebührenpflichtiges Parkhaus, in dem sich hier der Unfall ereignet hat, ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt.

Hier ist mit dem Landgericht von einem Straßencharakter der von den beiden am Unfall beteiligten Fahrzeugen benutzten Fahrspuren auszugehen. An ihnen war ein Parken nicht möglich, sie erschlossen auch keinen Bereich zum Parken, sondern führten unmittelbar zur Ausfahrt aus dem Parkhaus.

Der Senat teilt die vom Landgericht getroffene Bewertung, dass beide Fahrwege gleichrangig und daher der Kläger entsprechend § 8 Abs. 1 StVO vorfahrberechtigt war. Mit zutreffender – und mit der Berufung auch nicht angegriffener – Begründung hat es die an der Einmündung angebrachten Bodenmarkierungen nicht als Haltelinie angesehen, sondern entsprechend dem Zeichen 296 der Anlage 2 zu § 41 StVO als Verbot gegenüber demjenigen, der die geradeausführende Fahrbahn benutzt, in die einmündende Fahrbahn einzufahren, während das Einfahren von der seitens des Klägers genutzten Fahrbahn zulässig war.

Entgegen der von den Beklagten vertretenen Auffassung ist dem Kläger ein Verstoß gegen die besonderen Sorgfaltspflichten des § 10 StVO nicht vorzuhalten. Bei der von ihm befahrenen Fahrspur handelt es sich nicht um einen „anderen Straßenteil“ im Sinne von § 10 StVO. Die Abgrenzung einer im Sinne dieser Vorschrift untergeordneten Verkehrsfläche zu einer Straße im Sinne von § 8 StVO ist nach dem objektiven Erscheinungsbild vorzunehmen (vgl. BGH VersR 1977, 58; OLG Hamm RuS 1994, 52). Mit Recht hat das Landgericht in der äußeren Gestaltung der Fahrbahnen – Breite, Fahrbahnbelag, usw. – keinen Anhaltspunkt dafür gesehen, dass es sich bei der vom Kläger benutzten Fahrbahn um einen im Sinne von § 10 StVO untergeordneten Straßenteil handelt. Wenn beide Fahrbahnen vergleichbar gestaltet sind und es auch keine anderen für die Fahrzeugführer erkennbaren Anzeichen für die Unterordnung einer von ihnen gibt, kann nicht von einer untergeordneten Verkehrsfläche ausgegangen werden. Denn der Verkehrsteilnehmer ist auf klare einfache Anhaltspunkte angewiesen und muss in erster Linie auf sichtbare Merkmale zurückgreifen, um aus dem an Ort und Stelle erkennbaren Gesamtbild Schlüsse darauf ziehen zu können, welche Verkehrsregelung eingreift (BGH a.a.O.).

Eine Prägung der vom Kläger genutzten Fahrspur als untergeordnet ergibt sich auch nicht aus der auf ihr angebrachten Schranke, die sich erst nach Einführen eines Parktickets öffnet. Diese mag geeignet sein, den noch vornehmlich dem Parken bestimmten Bereich von dem zum (Aus-)Fahren bestimmten abzugrenzen. Beim Passieren einer solchen Schranke könnten demnach die besonderen Sorgfaltspflichten von § 10 StVO Anwendung finden, da der Parkbereich als entsprechend untergeordnet anzusehen ist (vgl. KG NZV 2010, 461; OLG Celle DAR 2000, 216; OLG Naumburg OLGR 2007, 394; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. § 10 StVO Rz. 6). Dies trifft aber auf den hier zu beurteilenden Einmündungsbereich nicht mehr zu. Wie sich aus den eingereichten Fotos ergibt, liegen zwischen der Schranke und der Einmündung mehrere Meter. Der Einmündungsbereich, in dem der Unfall sich ereignet hat, ist daher nicht mehr dem Verlassen des zum Parken bestimmten Bereichs zuzurechnen. Vielmehr fuhr der Kläger bereits vor der Einmündung auf einer Fahrbahn, die allein der Ausfahrt aus dem Parkhaus diente, und somit der von dem Beklagten zu 1 benutzten gleichrangig war.“

Ich habe da mal eine Frage: Welche Auswirkungen haben Vorschussrechnungen auf die Endabrechnung?

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Mal wieder aus der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ ist die nachfolgende Frage:

„Guten Tag,
zugegebenermaßen eine eher zivilrechtliche Frage und viel weniger bedeutend als die grundsätzlichen Diskussionen dieser Tage, aber vielleicht mag mir trotzdem jemand eine Einschätzung geben:

Eine zwischen mir und dem Mandanten geschlossene Honorarvereinbarung sieht vor, dass ein Pauschalhonorar an die Stelle von Grund- und Verfahrensgebühr treten soll und das eigentliche Verfahren „zu den gesetzlichen Gebühren“ betrieben wird.

Während des Verfahrens mache ich sukzessive als „Vorschüsse“ bezeichnete Gebühren „für die Terminswahrnehmung am soundsovielten“ geltend, mit denen ich Mittelgebühren und Auslagen liquidiere. Das Verfahren ist abgeschlossen, meine letzte Vorschussnote nicht bezahlt.

Ich möchte nun das gesamte Verfahren abrechnen und habe Gründe, im Rahmen meiner Ermessensentscheidung gem. § 14 RVG für einige Termine die Höchstgebühr für angefallen zu halten.

Präkludieren mich die Vorschussrechnungen in deren Geltendmachung? Für mich dürfte sprechen, dass Vorschüsse eben Vorschüsse sind, denen eine Endabrechnung folgt. Möglicherweise hat sich aber in dem Mandanten durch die Vorschussnoten ein (schützenswertes?) Vertrauen gebildet, dass die Kosten für den Termin eben die in der Kostennote genannten sind. Meinungen?“