Archiv für den Monat: September 2018

Die (zu) späte Nachtrunkbehauptung, oder: Dann gibt es keine Entschädigung

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Die letzte Entscheidung kommt heute aus dem Saarland. Es ist der LG Saarbrücken, Beschl. v. 05.06.2018 – 8 Qs 38/18, ergangen zu einer Entschädigungsfrage nach dem StrEG. Es geht mal wieder um die Versagung einer Entschädigung wegen grober Fahrlässigkeit (§ 5 Abs. 2 StrEG), und zwar nach einem Verfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt. Der Beschuldigte war zwei Stunden nach der ihm vorgeworfenen Trunkenheitsfahrt von Ermittlungsbeamten in seiner Wohnung angetroffen worden. Diesen gegenüber hatte er nach Belehrung angegeben, das Fahrzeug geführt zu haben, weiter hatte er sich nicht geäußert. Die erste daraufhin abgenommene erste Blutprobe ergab einen Wert von 1,56 Promille, eine zweite ca. 30 Minuten später 1,42 Promille. Im Rahmen einer später über seine Verteidigerin erfolgten Einlassung gab der Betroffene an, er habe nach seiner Rückkunft in seiner Wohnung „mindestens fünf Flaschen dunkles Kellerbier à 0,5 l und mindestens zwei gut gefüllte Gläser Rotwein getrunken. Diese Angaben wiederholte er im Rahmen der mündlichen Hauptverhandlung. Das AG hat ihn frei gesprochen und später festgestellt, dass der Beschuldigte auf Grund der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Strafrechtsentschädigungsgesetz zu entschädigen sei. Das LG hat auf die Beschwerde der StA eine Entschädigung versagt.

„Der ehemals Beschuldigte hat vorliegend grob fahrlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 StrEG gehandelt, da er in ungewöhnlichem Maße die Sorgfaltspflicht außer Acht ließ, die ein verständiger Mensch in gleicher Lage aufwenden würde, um sich vor Schaden durch Strafverfolgungsmaßnahmen zu schützen (vergleiche zum Begriff der „groben Fahrlässigkeit“ BGH, Beschluss vom 17.07.1974, Az.: 2 StR 92/74, BeckRS 1974, 00116). Maßgeblich war dabei auf den Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme abzustellen (Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, 60. Aufl. 2017, Anh 5 StrEG, § 5, Rn. 10).

Der ehemals Beschuldigte hat vorliegend nach Belehrung über den Tatvorwurf der Trunkenheit im Verkehr Angaben gemacht, die den gegen ihn bestehenden Tatverdacht entscheidend erhärteten. Denn er hat gegenüber den ermittelnden Polizeibeamten die in Rede stehende Fahrt zugestanden und seine Fahrereigenschaft ausdrücklich eingeräumt. Erst mit Schriftsatz vom 30.08.2017, mithin rund sechs Monate nach dieser Einlassung, ließ er über seine Verteidigerin den Nachtrunk vortragen, der letztlich zu dem freisprechenden Urteil führte. Das bloße Verschweigen des Nachtrunks wäre unter Umständen dann unschädlich gewesen, hätte sich der ehemals Beschuldigte überhaupt nicht zur Sache geäußert (§ 5 Abs. 2 S. 2 StrEG). Das hat er hingegen nicht getan, vielmehr hat er mit seiner teilgeständigen Einlassung zur Untermauerung des bestehenden Tatverdachts in erheblichem Maße beigetragen. Ein verständiger Mensch in der Situation des ehemals Beschuldigten hätte den Polizeibeamten, die bei ihm in direktem zeitlichem Zusammenhang mit der vorgeworfenen Tat erschienen waren, ohne schuldhaftes Zögern auch mitteilen können, dass umfangreicher Nachtrunk gehalten wurde (Geppert in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. 2007, § 69, Rn. 208; OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.09.1977, Az.: 4 Ws 118/77, NJW 1978, S. 1017; zur Frage der Anwendbarkeit des § 5 Abs. 1 S. 2 StrEG bei nicht sachgerechten Mitwirkung des Beschuldigten an einem Alkoholtest (bejahend): LG Passau, Beschluss vom 17.12.1985, Az.: 1 Qs 197/85, JurBüro 1986, S. 1218). Denn das Verschweigen wesentlicher entlastender Umstände durch einen – wie hier – jedenfalls teilweise aussagebereiten Beschuldigten führt zur Versagung einer Entschädigung, wenn der Umstand dem Beschuldigten bekannt war und es sich um einen für seine Verteidigung wesentlichen entlastenden Punkt handelte, wie dies beim Verschweigen eines Nachtrunkes bei einem teilweise aussagewilligen Beschuldigten in aller Regel zu bejahen ist. Hat sich daher ein der Trunkenheit am Steuer verdächtiger Beschuldigter teilweise zur Sache eingelassen, dabei aber einen ihn entlastenden Nachtrunk verschwiegen, hat er die daraufhin gegen ihn angeordnete Führerscheinmaßnahme in grob fahrlässiger Weise selbst verursacht, sodass er demzufolge bereits nach § 5 Abs. 2 S. 1 StrEG kraft Gesetzes von einer Entschädigung ausgeschlossen ist (Geppert, a.a.O., OLG Frankfurt am Main, a.a.O.).

Es besteht vorliegend auch kein Anlass zu der Annahme, dass der ehemals Beschuldigte zu einer entsprechenden Mitteilung aufgrund seiner körperlichen oder geistigen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen wäre oder, dass er nicht merkte, durch sein Verhalten den gegen ihn gerichteten Tatverdacht zu erhärten.

Der Hinweis auf den Nachtrunk hätte das Ergebnis der Blutprobe, das maßgeblich zur Begründung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis und der Beschlagnahme des Führerscheins herangezogen wurde, in einem anderen Licht erscheinen lassen.“

Na ja, ich habe auf den ersten Blick Zweifel, ob die Zahlen überhaupt passen 🙂 . Aber das wird die Verteidigerin schon ausgerechnet haben. Allerdings ist eine Nachtrunkbehauptung nach anwaltlicher Beratung nie schön….. Nachtrunk wendet man besser sofort ein.

Wenn die Hauptverhandlung um 08.00 Uhr beginnt, oder: Nicht so schlimm, muss der Verteidiger eben früh aufstehen

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Als zweite Entscheidung stelle ich den LG Trier, Beschl. v. 22.03.2018 – 5 Qs 21/18 – vor. Die ist vor einiger Zeit schon in der NZV „gelaufen“. Ich habe Sie mir vom Kollegen Dr. Fromm aus Koblenz, der sie erstritten – besser „erlitten“ hat – besorgt und stelle sie heute vor.

Entschieden hat das LG über einen Terminsverlegungsantrag des Kollegen. Das AG Wittlich hatte nach fernmündlicher Abstimmung mit dem Büro des Kollegen Termin zur Hauptverhandlung auf den 29.03.2018 bestimmt und den Terminsbeginn auf 8:00 Uhr festgelegt. Nach Erhalt der Ladung stellt der Kollege den Antrag, den für den 29.03.2018, 8:00 Uhr anberaumten Termin aufzuheben und neuen Termin zu bestimmen. Zur Begründung hat er vorgetragen, er müsse von seinem Wohnsitz in Dieblich bereits vor 6:00 Uhr abfahren, um pünktlich bei Gericht zu sein. Die erfolgte Terminierung stelle deshalb eine solche zur „Unzeit“ dar und müsse aufgehoben werden.

Den Antrag hat das AG abgelehnt. Dagegen das Rechtsmittel, das beim LG keinen Erfolg hatte:

„Ob die vorliegende Beschwerde gegen die Ablehnung der Verlegung des auf den 29.03.2018, 8:00 Uhr, anberaumten Termins zur Hauptverhandlung überhaupt ein statthaftes Rechtsmittel gegen die angefochtene Entscheidung darstellt, kann vorliegend dahinstehen, da die Beschwerde im Ergebnis jedenfalls unbegründet und daher zu verwerfen ist.

Die Beschwerde gegen die Bestimmung oder Aufhebung eines Hauptverhandlungstermins, insbesondere die Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung, ist nämlich grundsätzlich gem. § 305 Satz 1-StPO der bestimmt, dass Entscheidungen des erkennenden Gerichts nicht der Beschwerde unterliegen, ausgeschlossen (Meyer-Goßner, StPO, 60. Aufl., § 213 Rdz. 8). Sie kann aber nach einer verbreiteten Ansicht in der obergerichtlichen Rechtsprechung dann ausnahmsweise als zulässig angesehen werden, wenn sie darauf gestützt ist, dass die Entscheidung des Gerichts rechtswidrig sei, wozu auch die fehlerhafte Ausübung seines Ermessens gehören soll. Die Beurteilung der Zweckmäßigkeit der Entscheidung soll nach dieser Ansicht allerdings dem Beschwerdegericht entzogen sein (OLG Celle, NJW 2012, 246; OLG Dresden NJW 2004, 3196; OLG Frankfurt StV 1995, 9; OLG Hamburg StV 1995,11). Prüfungsmaßstab ist damit allein die Vertretbarkeit der Entscheidung.
Da diese Nachprüfung durch die Beschwerdekammer vorliegend ergibt, dass eine fehlerhafte Ausübung des dem Amtsgericht Wittlich zustehenden Ermessens nicht gegeben ist, ist die Beschwerde jedenfalls unbegründet.

Die Entscheidung des Richters, wann Termin zur Hauptverhandlung anberaumt wird, steht grundsätzlich in seinem Ermessen. Das Gericht hat sich dabei insbesondere davon leiten zu lassen, dass das Verfahren beschleunigt durchgeführt werden kann (Meyer-Goßner,. a.a.O. § 213 Rdz.6). Neben der Belastung des Gerichts und der Reihenfolge des Eintritts der Rechtshängigkeit sind jedoch auch berechtigte Wünsche der Prozessbeteiligten zu berücksichtigen (BGH NStZ 1998, 311). Einen Anspruch auf Verlegung eines Termins haben diese jedoch nicht. Vielmehr hat der Richter auch über einen Terminverlegungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen der Beteiligten, des Gebots der Verfahrensbeschleunigung sowie der Terminplanung des Gerichts zu entscheiden (OLG Hamm, NStZ- RR 2001, 107). Ermessensfehlerhaft ist die Entscheidung lediglich dann, wenn sich das Gericht bei der Ablehnung der beantragten Terminverlegung von sachfremden und damit willkürlichen Beweggründen hat leiten lassen.

So verhält es sich vorliegend indes nicht.

So hat das Amtsgericht den Termintag als solchen mit dem Büro des Beschwerdeführers abgestimmt. Die – relativ frühe – Terminstunde hat das Gericht dagegen mit der gegenwärtigen Arbeitsbelastung und dem Beschleunigungsgebot vor dem Hintergrund drohender Verjährung und damit mit Umständen begründet, die nicht zu beanstanden sind. So hat das Gericht ausgeführt, es sei derzeit wegen gegenwärtigem hohen Geschäftsaufkommens gehalten, auch zu früheren Terminstunden zu terminieren. Zudem mache es die Kürze der geltenden Verjährungsfrist gem. § 26 Abs. 3 StVG erforderlich, die Hauptverhandlung im Anschluss an den Eingang der Sache bei Gericht binnen sechs Monaten zu terminieren. Dies sei aktuell nur unter zeitlicher Ausdehnung der vorhandenen Sitzungstage möglich. Sachfremde Erwägungen lassen diese Ausführungen jedenfalls nicht erkennen. Zu Recht weist das Amtsgericht außerdem darauf hin, dass die gebotene Rücksichtnahme auf die persönlichen Belange der Betroffenen nicht dazu führen kann, dass eine Terminierung innerhalb der Grenzen der Verjährungsvorschriften nicht mehr erfolgen kann. Hinzu kommt, worauf das Amtsgericht ebenfalls bereits richtigerweise hingewiesen hat, dass die Fahrstrecke Koblenz (Kanzleianschrift) – Wittlich ohne Weiteres in einer Stunde bewältigt werden kann, weshalb ein Fahrtantritt zur Nachtzeit gerade nicht erforderlich ist.“

Na ja. Ich erspare mir einen weiter gehenden Kommentar, der Kollege hat in seiner Anmerkung in der NZV dazu schon alles gesagt. Hier nur soviel: Das Ganze riecht nach Retourkutsche (wofür?) oder Druck zur Einspruchsrücknahme, dennw arum kann man nicht den Termin für den nicht ortsansässigen Kollegen verlegen? Und: Wie ist das noch mit der Rechtsprechung zur Übernahme der Übernachtungskosten, wenn der Rechtsanwalt vor 06.00 Uhr die Reise zum Termin antreten muss?

Ja, ich habe gelesen, dass das LG von der Kanzleianschrift ausgeht. Trotzdem für mich nicht nachvollziehbar die Entscheidung.

Unterschriften (des Richters/Rechtsanwalts), oder: Schriftzug reicht, Paraphe reicht nicht

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Heute mal „quer durch den Garten“, also mal ein „Kessel Buntes“ in der Woche.

Und da mache ich den Auftakt mit dem OLG Köln, Beschl. v. 11.04.2018 – 1 RVs 76/17. Die Entscheidung ist insofern interessant, weil das OLG zu den Anforderungen an eine wirksame Unterschrift Stellung nimmt, und zwar einmal betreffend den Verteidiger – bei ihm geht es um die Wirksamkeit der Unterzeichnung der Revision und der Begründung – und dann betreffend den Richter – bei ihm geht es um die Unterzeichnung des Urteils.

Zum Verteidiger führt das OLG aus:

1. Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision gem. § 335 StPO zulässig. Es ist insbesondere gem. § 341 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingelegt sowie nach § 345 Abs. 2 StPO frist- und formgerecht begründet worden.

a) Zur Schriftform i.S.d. § 341 Abs. 1 StPO gehört, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben werden soll, und die Person, von der sie ausgeht, schon im Zeitpunkt des Eingangs der Erklärung bei Gericht hinreichend zuverlässig entnommen werden können. Auch muss feststehen, dass es sich nicht nur um einen Entwurf handelt, sondern das Schriftstück mit Wissen und Willen des Berechtigten dem Gericht zugeleitet worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., Einl. Rn 128 m.w.N.), wobei eine handschriftliche Unterzeichnung nicht unbedingt erforderlich ist (BVerfGE 15, 288, 291). Diesen Anforderungen an die Schriftform genügt die Rechtsmitteleinlegungsschrift, welche schon aufgrund des Briefkopfes und des gedruckten Namenszuges unter dem Dokument die Zuordnung zum Ersteller einwandfrei ermöglicht. Dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt, kann im Übrigen dem händisch beigefügten Zusatz unter dem Schriftsatz hinreichend entnommen werden.

b) Auch ist die Revision mit Verteidigerschriftsatz vom 11.1.2018 ordnungsgemäß nach § 345 Abs. 2 StPO begründet worden. Die Vorschrift verlangt die Unterzeichnung durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt. Dabei muss die Unterschrift in der Regel aus der Wiedergabe des vollen Namens bestehen, der indes nicht lesbar sein muss. Ausreichend ist vielmehr ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug, der einmalig ist, entsprechende charakteristische Merkmale aufweist und sich als Unterschrift eines Namens darstellt. Dabei muss ein Mindestmaß an Ähnlichkeit in dem Sinne bestehen, dass ein Dritter, der den Namen des Unterzeichnenden kennt, ihn aus dem Schriftbild noch herauslesen kann. Der unter dem Schreiben händisch angebrachte – in seiner Länge dem vollen (Nach-)Namen des Verteidigers entsprechende und deutlich individuelle Züge aufweisende – Zusatz genügt – noch – den Anforderungen an eine Unterzeichnung im Sinne der Vorschrift. Dies gilt auch im Lichte des seitens des BGH formulierten Erfordernisses einer Herauslesbarkeit jedenfalls einzelner Buchstaben (vgl. dazu BGH NJW 1974, 1090; 1982, 1467). Diese Anforderung steht im Kontext der Frage nach einer einwandfreien Einordnung des einzelnen Gebildes als Schrift und zwar in Abgrenzung zu sonstigen Zeichen oder geometrischen Formen. Der hier angebrachte händische Zusatz lässt, wenngleich die konkrete Zuordnung zu den einzelnen Buchstaben des Namens des Verteidigers nicht möglich ist, sich in seiner Gesamtheit doch mit ausreichender Sicherheit als Schrift erkennen. Während der mittlere Teil zwar im Wesentlichen aus Gebilden besteht, die Schwungübungen bei Erlernen der Schreibschrift ähneln, kann dem Beginn und Ende doch die Qualität flüssig zu Papier gebrachter Buchstaben zugeschrieben werden.

Zum Richter führt das OLG aus:

„a) Der erkennende Richter hat das von ihm verfasste schriftliche Urteil zu unterschreiben. Hierzu ist ein die Identität des Unterschreibenden ausreichend kennzeichnender individueller Schriftzug erforderlich, der sich nicht nur als Namenskürzel (Paraphe) darstellt, sondern charakteristische Merkmale einer Unterschrift mit vollem Namen aufweist und die Nachahmung durch einen Dritten zumindest erschwert (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. nur SenE v. 13.2.1990 – Ss 38/90; SenE v. 23.2.2001 – Ss 47/01 B; SenE v. 7.12.2004 – 8 Ss 427/04; SenE v. 3.7.2007 – 81 Ss OWi 45/07). Dazu bedarf es nicht der Lesbarkeit des Schriftgebildes; ausreichend ist vielmehr, dass jemand, der den Namen des Unterzeichnenden und dessen Unterschrift kennt, den Namen aus dem Schriftbild herauslesen kann (ständige Senatsrechtsprechung, zuletzt SenE v. 17.11.2017 – 111-1 RVs 276/17; SenE v. 11.1.2013 – 111-1 RVs 1/13; SenE v. 28.10.2014 – 111-1 RVs 199/14; SenE v. 17.10.2017 – 111-1 RVs 237/17; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., Einl. Rn 129 m.w.N.). Insoweit gelten obige Ausführungen zur Unterschrift.

Ob ein Schriftzug eine Unterschrift oder lediglich eine Abkürzung darstellt, beurteilt sich dabei nach dem äußeren Erscheinungsbild (SenE v. 23.2.2001 – Ss 47/01 B; OLG Düsseldorf NStZ-RR 2000, 371 = VRS 99, 438; OLG Düsseldorf JMinBI NW 2002, 54 [55]).

b) Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift weist das angefochtene Urteil nicht auf, wobei es auf die Frage, ob sich der unter dem Urteil händisch angebrachte Zusatz als Schrift erkennen lässt, nicht mehr ankommt. Denn jedenfalls – und insoweit abweichend von den obigen Ausführungen zur Unterschriftsleistung des Verteidigers – vermag der Senat das Gebilde, welches aus einem Strich nach unten, einer Schlaufe und einem Strich nach oben besteht, nicht als Wiedergabe des vollen Namens anzusehen, sondern allenfalls als Namenskürzel (Paraphe).“

StGB II: Nötigung, oder: Drücken an die Wand und Festhalten an der Kleidung reicht aus

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Die dritte Entscheidung, die ich vorstelle, ist der OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.12.2017 – 1 ss 302/17, also schon etwas älter. Es geht um die Urteilsanforderungen bei einem Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG und bei einer Nötigung. Das AG hatte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten wurde in der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und vom LG dann verworfen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg:

b) Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist einerseits die Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Körperverletzung nicht zu beanstanden. Andererseits sind jedoch die Feststellungen hinsichtlich des Vorwurfs wegen Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG in Tateinheit mit Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung lückenhaft und bilden daher keine ausreichende Grundlage, auf die eine Rechtsfolgenentscheidung gestützt werden kann.

Das Amtsgericht hat in der Schilderung des Sachverhalts Schläge mit der Faust in den Bauch und das Gesicht des Opfers dargelegt und im Rahmen der Beweiswürdigung zunächst die Einlassung des Angeklagten wiedergegeben und festgestellt, dass dieser wissentlich und willentlich handelte. Dies genügt in der Gesamtschau den o.g. Maßstäben, da sowohl die äußere als auch die innere Tatseite festgestellt wurden.

Hinsichtlich des weitergehenden Vorwurfs fehlt es aber teilweise an Feststellungen zur inneren Tatseite. Während zunächst objektiv eine Zuwiderhandlung gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG unter genauen Ortsund Zeitangaben dargestellt wird, fehlen weitergehende Feststellungen zu der Frage, ob der Angeklagte jeweils wissentlich und willentlich handelte.

Entgegen der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft ist der objektive Tatbestand des § 240 Abs. 1 StGB erfüllt. Unter anderem ist daher nicht auf die Frage einzugehen, wie es sich auf die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auswirken würde, wenn statt einer Vollendung lediglich ein Versuch in Betracht käme. Zwar ist es fehlerhaft, wenn im Rahmen der amtsgerichtlichen Subsumtion für eine vollendete Nötigung auf die Herausgabe der Bilder abgestellt wird, denn diesbezüglich wurden keine Feststellungen getroffen. Es wurde aber rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Angeklagte sein Opfer u.a. gegen die Wand im Inneren des Treppenhauses drückte und dieses an der Kleidung festhielt. Dies wiederum reicht aus, um den objektiven Tatbestand von § 240 Abs. 1 StGB zu begründen. Das Festhalten einer Person ist Nötigung zum Unterlassen der Bewegung (Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 240 Rn. 6). Allerdings fehlen auch hier Feststellungen zur inneren Tatseite. Kognitive und voluntative Elemente, die sich auf die objektiv tatbestandlichen Voraussetzungen beziehen, werden nicht dargestellt.“

Das OLG Hamm und die sog. Rockerkutte der Bandidos

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Die zweite Entscheidung, auf die ich heute hinweise, ist der „Rockerkuttenbeschluss“ des OLG Hamm. Ergangen ist dieser OLG Hamm, Beschl. v. 12.07.2018 – 2 Ws 69/18 – im Eröffnungsverfahren.

Die Staatsanwaltschaft hatte Anklage zum LG Bochum erhoben und dem Angeschuldigten die öffentliche Verwendung von Kennzeichen eines verbotenen Vereins auf seiner sog. “Kutte“ eines Motorradclubs, die er auf dem Vorplatz einer Polizeiinspektion in Bochum getragen hatte, vorgeworfen:

„Konkret wird dem Angeschuldigten vorgeworfen, am Donnerstag, den 19.10.2017, auf dem Vorplatz der Polizeiinspektion C Mitte, T-Straße, im Einmündungsbereich V-Straße, erschienen zu sein und hierbei eine ärmellose Lederweste, eine so genannte „Kutte“ des „MC Bandidos C“ getragen zu haben. Auf der Rückseite der Kutte sei als Mittelabzeichen der „Fat Mexican“, eine dickliche, mit einem Revolver und einer Machete bewaffnete und mit einem Poncho und einem zum Sombrero bekleidete männliche Gestalt, sowie darüber als sogenannter „Bandidos Top Rocker“ der Schriftzug „Bandidos“ als nach unten halbkreisförmig gebogener Aufnäher mit rotem Großbuchstaben auf gelbem Grund angebracht. Unterhalb des Mittelabzeichens befinde sich als untere Abgrenzung ein weiterer Aufnäher, der halbkreisförmig nach oben gebogen in gleicher Farbgebung in einem weiteren Schriftzug „C“ darstelle. Die obere und untere Abgrenzung bildeten zusammen einen nicht geschlossenen Kreis um den „Fat Mexican“. Rechts und links von diesem befinde sich – wiederum in roter Schrift auf gelbem Grund – eine rechteckiger Aufnäher mit der Aufschrift „MC“ und ein rautenförmiger Aufnäher mit der Bezeichnung „1%“.

Mit bestandskräftigem Erlass vom 21.4.2010 – 212 – 1.1142-4 – habe das Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein verfügt, dass der Verein „Bandidos MC Probationary Chapter O“ verboten sei und seine Kennzeichen weder verbreitet noch öffentlich oder in einer Versammlung verwendet werden dürften. Durch unanfechtbaren Erlass vom 23.4.2012 – 402 – 57.07.12 – habe das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen den Verein „Bandidos MC Chapter B“ einschließlich der Teilorganisationen verboten und aufgelöst. Weiter sei verboten worden, in einer Versammlung oder in Schriften, Ton- und Bildträgern, Abbildungen oder Darstellungen, die verbreitet werden können oder zur Verbreitung bestimmt sind, zu verwenden.

Bis auf den auf der Rückseite befindlichen Schriftzug „C“ sei die von dem Angeschuldigten getragene Weste mit denen der verbotene Vereine „Bandidos MC Probationary Chapter O“ und „Bandidos MC Chapter B“ identisch.

Bis auf den auf der Rückseite befindlichen Schriftzug „C“ sei die von dem Angeschuldigten getragene Weste mit denen der verbotene Vereine „Bandidos MC Probationary Chapter O“ und „Bandidos MC Chapter B“ identisch.

Das LG Bochum hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus rechtlichen Gründen abgelehnt. Dabei ist es davon ausgegangen, der Angeschuldigte habe auch nicht den Straftatbestand des § 20 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 9 Abs. 3 Vereinsgesetz (VereinsG) erfüllt. Denn durch die Hinzufügung eines Schriftzugs mit der Ortsbezeichnung eines nicht verbotenen Vereins auf der Rückseite der Lederkutte seien die Kennzeichen verbotener Vereine – die von dem Angeschuldigten getragene Lederkutte soll mit denen verbotener Vereine im Übrigen identisch gewesen sein – nicht in im Wesentlichen gleicher Form, was § 9 Abs. 3 VereinsG voraussetze, verwendet worden.

Das OLG Hamm hat das im OLG Hamm, Beschl. v. 12.07.2018 – 2 Ws 69/18 – anders gesehen: Durch § 9 Abs. 3 VereinsG in der seit dem 16.03.2017 geltenden Fassung werde der im Wesentlichen gleiche äußere Auftritt eines nicht verbotenen Vereins, der in den Augen der Öffentlichkeit für Tendenzen stehe, wegen der ein anderer Verein verboten worden sei, erfasst. Dabei spiele es keine Rolle, ob der nicht verbotene Verein die Kennzeichen mit seiner Ortsbezeichnung bereits vor dem Verbot der anderen Vereine verwendet habe.

Zielrichtung der gesetzlichen (Neu-)Fassung sei es nämlich, die Kennzeichen verbotener Verein effektiv aus der Öffentlichkeit zu verbannen. Ein Verein, der im Wesentlichen gleiche Kennzeichen wie der verbotene Verein verwende, erwecke in der Öffentlichkeit allerdings zumindest den Eindruck, er stehe gleichermaßen für die strafbaren Aktivitäten oder verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins.