Ich hatte im April 2018 über den AG Plauen, Beschl. v. 22.03.2018 – 7 OWi 440 Js 18243/16 – berichtet (Im Bußgeldverfahren immer die Mittelgebühr, oder: Burhoff sagt das auch) und mich über den „gefreut“. Aber: Zu früh gefreut bzw. nicht bedacht, dass über die Beschwerde das LG Zwickau entscheiden muss und da hat man, was ich übersehen habe, den berühmt berüchtigten „Igel in der Tasche“. D.h. man sieht die Frage der Höhe der Gebühren des Verteidigers in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldsachen sehr/viel zu eng.
So dann auch mal wieder im LG Zwickau, Beschl. v. 27.06.2018 – 1 Qs 90/18, den mir der Kollege P. Schlegel aus Greiz dann auch geschickt hat. Ich erinnere: Der Verteidiger – ihm folgend das AG Plauen – war bei allen Gebühren von der Mittelgebühr ausgegangen. Das LG Zwickau – dem Bezirksrevisort folgend – sieht das bei der Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG sowie den Verfahrensgebühren nach Nrn. 5103 und 5109 VV RVG anders:
„Nach wie vor hält die Beschwerdekammer an ihrer Auffassung fest, wonach sich in Verfahren nach Verkehrsordnungswidrigkeiten dann eine Festsetzung der anwaltlichen Vergütungsansprüche im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens ergibt, wenn unter strikter Beachtung der Umstände des Einzelfalles und unter Zugrundelegung der Gebührenbemessungskriterien aus § 14 RVG davon auszugehen ist, dass insgesamt eine Angelegenheit von unterdurchschnittlicher Bedeutung vorliegt. So wird in einfach gelagerten Verfahren im Regelfall davon auszugehen sein, dass sich Gesamtgebührenansprüche des Verteidigers ergeben, die der Höhe nach im unteren Drittel des zur Verfügung stehenden Gebührenrahmens angesiedelt sind. So liegt der Fall auch hier. Es liegt ein einfacher Sachverhalt vor. Es geht lediglich um einen Geschwindigkeitsverstoß. Zu keinem Zeitpunkt bestand die Gefahr der Verhängung eines Fahrverbotes oder des drohenden Verlustes der Fahrerlaubnis.
Bis zum Einspruch gegen den Bußgeldbescheid bemisst sich die Akte auf gerade einmal 15 Seiten einschließlich der Postzustellungsurkunde. Der Betroffene hat sich im vorgerichtlichen Bußgeldverfahren weder eingelassen, noch hat sein Verteidiger Ausführungen vorgelegt.
Unter Berücksichtigung aller vorgenannten Umstände war die Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG auf 55,00 Euro und die Verfahrensgebühren nach Nrn. 5103 und 5109 VV RVG jeweils auf 90,00 Euro herabzusetzen.
Soweit der Verteidiger zur Vorbereitung eines möglichen Termins vorgetragen und mehrfach um Terminsverlegung nachgesucht hat, ist dies mit der Gebühr nach Nrn. 5115, 5109 VV RVG abgegolten. Die Gebühr für die Mitwirkung am Verfahren zur Vermeidung der Hauptverhandlung wurde antragsgemäß mit der Mittelgebühr abgegolten. Letztlich haben die Anträge des Verteidigers dazu geführt, dass die Sache wegen Verjährung eingestellt werden musste.
In meinen Augen unfassbar, was die Beschwerdekammer da dem Kollegen zugemutet hat. Liegt es vielleicht daran, dass, wenn ich den GVP des LG Zwickau richtig lese, die Kammer sonst (auch) Schwurgerichtssachen macht? Da verschiebt sich schon mal die Sichtweise. Oder ist es eine Retourkutsche, weil „letztlich die Anträge des Verteidigers dazu geführt [haben ], dass die Sache wegen Verjährung eingestellt werden musste.“? Denn der Satz erschließt sich mir nicht so richtig. Jedenfalls hätte ich mir aber mal eine Reflexion der Kammer über die eigene Rechtsprechung gewünscht. Nur ein „Das haben wir immer schon so gemacht“, ist mir zu wenig.