Archiv für den Monat: Juli 2018

Sonntagswitz, heute wegen Tour des France und Hockenheim: Fahrrad und Auto

© Teamarbeit – Fotolia.com

Was heute im Sonntagswitz bringen, das war die Frage?. Fußball-WM ist (zum Glück) vorbei, Tennis ist auch nicht mehr, Borkum steht noch nicht an. Aber es gibt ja – fiel mir ein – u.a. noch Radrennen – Tour de France – und Motorrennen auf dem Hockenheimring. Und die beiden Themen habe ich dann kombiniert:

Machen ein Manta- und ein GTI-Fahrer ein Rennen auf der Autobahn.

Der GTI-Fahrer zieht zuerst davon, aber nach wenigen Kilometern holt der Manta-Fahrer auf und zieht am GTI vorbei.

Da schreit der Manta-Fahrer aus dem Fenster: „Na du Looser, zieht deine Kiste nicht mehr?“

Darauf antwortet der GTI-Fahrer: „Doch, aber ich bekomme den 2. Gang nicht eingelegt!“


Ein Fiat Punto und ein Ferrari Testarossa stehen vor einer roten Ampel. Lästert der Ferrari-Pilot: „Na, führst du deinen Blecheimer Gassi? Mein Renner hat 550 PS, mit wie vielen kannst denn du aufwarten?“

Der Mann im Fiat bleibt ungerührt. Es wird grün und der Ferrari zieht ab wie ein Geschoss. Nach fast drei Kilometern erreicht der Fiat eine scharfe Rechtskurve. Deutlich sichtbar ist die Leitplanke durchbrochen und der Ferrari steckt mit der Front in einem Teich.

Genüsslich kurbelt der Punto-Fahrer die Scheibe herunter und ruft nach unten: „Na, geben Sie ihren Pferdchen jetzt zu saufen?


Der Polizist schnappt sich einen splitternackten Radfahrer.

„Runter vom Rad – Sie sind wohl verrückt geworden?“„Bitte lassen Sie mich doch fahren, ich habe zu Hause acht Kinder und eine Frau.“

„Dann ist das was anderes – dann sind Sie ja sozusagen in Arbeitskleidung.“

Und ein wenig böse 🙂

„Opa, wo willst Du mit dem Fahrrad hin?“

„Auf den Friedhof!“

„Und wer holt das Fahrrad ab?“


Wochenspiegel für die 29.KW., das war R. Wohlleben und die Strafe, NSU vor dem EGMR und DSGVO für Vereine

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

Die ablaufende Woche war m.E. verhältnismäßig ruhig, es gab kein so richtig herausragendes Thema. Hinweisen kann ich daher heute „nur“ auf:

  1. Warum Kanzleisoftware in die Cloud gehört – Interview mit Christian Solmecke ,

  2. Ralf Wohlleben und die Nettostraferwartung,

  3. Art. 8 EMRK und das Recht auf Vergessenwerden – M.L. und W.W. gegen Deutschland,

  4.  Zur Haftung eines Fahrzeughalters bei Unfall mit Fußgänger,
  5. Kündigung wegen des Antritts einer Freiheitsstrafe,
  6. Der NSU vor dem EGMR: Letzte Hoffnung auf Aufklärung?,

  7. DSGVO-Hilfe für Vereine: Checklisten, Praxisratgeber und 10-Punkte-Plan

  8. BVerfG: Rundfunkbeitrag im privaten und nicht privaten Bereich verfassungsgemäß – Beitragspflicht für Zweitwohnungen unzulässig
  9. Ex-NRW-Verfassungsrichter: Sami.A Abschiebung ist rechtswidrig,
  10. und dann zum Schluss ein eigenes Posting – weil es so schön war 🙂 :  Burhoff im “Yellow-Press-Teil” der NJW, oder: “Schreiber aus Leidenschaft – Anwalt als Telefonjoker”.

Wohnung in der „Wärmestube“?, oder: Vielleicht hätte der Verteidiger besser geschwiegen…

© Co-Design – Fotolia.com

Bei der zweiten Entscheidung, auf die ich heute eingehe, handelt es sich – noch einmal – um den OLG Köln, Beschl. v. 12.06.2018 – 1 RVs 107/18, über den ich ja schon berichtet habe. Das Posting vom vergangenen Donnerstag bezog sich auf die Vollmachtsproblematik, die der Beschluss (auch) behandelt (vgl. hier Vollmacht II: Erlöschen der Vertretungsvollmacht, oder: Verteidiger aufgepasst.). Heute geht es um die im Beschluss auch angesprochenen Zustellungsfragen. Der Beschluss behandelt zwar eine Verwerfung der Berufung nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO – also Strafverfahren, was ja an sich nicht in den „Kessel Buntes“ gehört. Die in dem Zusammenhang mit der Frage, ob dem Angeklagten die Ladung zum HV-Termin ordnungsgemäß zugestellt worden ist, er also, was Voraussetzung für die Berufungsverwerfung ist, ordnungsgemäß geladen war, angesprochenen Zustellungsfragen, haben aber über das Strafverfahren hinaus Bedeutung und passen also deshalb ganz gut in die samstägliche Berichterstattung.

Die Zustellung der Ladung zum Hauptverhandlungstermin ist nach den Gründen des OLG Beschlusses folgendermaßen erfolgt.

„a) Diese ist dem Angeklagten unter der im Rubrum angegebenen Anschrift in der Weise zugestellt worden, dass die Ladung selbst in einer Postfiliale hinterlegt und eine Benachrichtigung hierüber in den zu der Anschrift gehörenden Briefkasten eingelegt worden ist. Unter der Anschrift „H 1 – 3“ betreibt der X e. V., ein Verein zur Unterstützung von Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, eine sog. „Wärmestube“, die als Anlaufstelle für ansonsten obdachlose Männer und Frauen vormittags Aufenthaltsmöglichkeiten, die Möglichkeit der Nahrungsaufnahme, Gesundheitsvorsorge, die Verwahrung von Wertsachen und namentlich auch die Erreichbarkeit durch Einrichtung einer Postadresse anbietet.

Dem zuvor obdachlosen Angeklagten, der am 30. März 2017 – ausschließlich, um eine im Vollzug nicht mögliche medizinische Anschlussbehandlung nach einem Herzinfarkt durchführen lassen zu können – aus der Untersuchungshaft entlassen worden war, war im Haftverschonungsbeschluss aufgegeben worden, sich unverzüglich um eine Wohnung zu bemühen, entsprechende Bemühungen dem Gericht unaufgefordert nachzuweisen und die Adresse seiner gefundenen Wohnung mitzuteilen. Unter dem 10. April 2017 richtete der Abteilungsrichter an den Verteidiger die Anfrage, ob von dort die neue Anschrift des Beschuldigten mitgeteilt werden könne und versah diese Anfrage mit dem Zusatz: „Auf Ziffer a des Außervollzugsetzungsbeschlusses vom 28.03.2017 wird Bezug genommen“. Hiermit bezog er sich auf die vorstehend dargelegte Auflage. Mit Schriftsatz vom 21. April 2017 teilte der Verteidiger die „neue Anschrift“ wie im Rubrum angegeben mit. Freibeweisliche Ermittlungen der Berufungsstrafkammer im Hauptverhandlungstermin ergaben, dass der Angeklagte vom 10. April bis 28. Juli 2017 unter der angegebenen Anschrift eine Postadresse besaß.“

Das OLG sieht die Zustellung der Terminsladung als wirksam an. Es geht den Weg über § 37 Abs. 1 StPO i.V.m.§§ 178 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, 181 Abs. 1 ZPO, § 181 Abs.1 S. 4 ZPO, also über die Gemeinschaftseinrichtung:

aa) Bei der Wärmestube der X e.V. handelt es sich zunächst um eine vom Gesetz gemeinte Gemeinschaftseinrichtung, hierzu zählen grundsätzlich auch Obdachlosenunterkünfte (MüKo-StPO-Valerius, § 37 Rz. 27; SSW-StPO-Mosbacher/Claus, 3. Auflage 2018, § 37 Rz. 35).

bb) Der Angeklagte hat unter der Anschrift der Wärmestube auch im Zeitpunkt der Zustellung im Sinne der Zustellungsvorschriften „gewohnt“.

Der Begriff der Wohnung im Sinne des Zustellungsrechts ist geprägt durch das Interesse des Zustellungsveranlassers an zeitnaher Kenntnisnahme des Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks durch den Zustellungsempfänger bei gleichzeitiger Wahrung der Belage des Adressaten. Diese gebieten es, im Ausgangspunkt auf die tatsächlichen Verhältnisse, d. h. dessen räumlichen Lebensmittelpunkt abzustellen. Nicht maßgebend ist daher der Wohnsitzbegriff des § 7 BGB oder die polizeiliche Meldung. Anknüpfungspunkt ist vielmehr die tatsächliche Benutzung einer Wohnungweil damit grundsätzlich auch die Möglichkeit einhergeht, in zumutbarer Weise von zugestellten Sendungen Kenntnis zu nehmen (so insgesamt MüKo-ZPO-Häublein, 5. Auflage 2016, § 178 Rz. 5 m N.; Wieczorek/Schütze-Rohe, ZPO, 4. Auflage 2013, § 178 Rz. 22). Für die Erfüllung des Begriffs „Wohnen“ ist es zwar typisch, nicht aber unabdingbar, dass der Zustellungsempfänger an der angegebenen Anschrift auch übernachtet (Stein/Jonas-Roth, ZPO, 23. Auflage 2016, § 178 Rz. 6; MüKo-ZPO-Häublein a.a.O.). Sieht – wie hier – die Gemeinschaftseinrichtung eine Übernachtungsmöglichkeit nicht vor, kann der Zustellungsadressat nach Auffassung des Senats daher dort gleichwohl seinen Lebensmittelpunkt im vorstehend gekennzeichneten Sinne haben.

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist hier zunächst von Bedeutung, dass die Wärmestube postalische Erreichbarkeit als eine ihrer Leistungen anbietet. Der Angeklagte selbst hatte – über seinen Verteidiger – ohne jegliche Einschränkung seine „neue Anschrift“ mit der aus dem Rubrum ersichtlichen Adresse mitgeteilt (vgl. a. SSW-StPO-Mosbacher/Claus, a.a.O., § 37 Rz. 29). Dabei war umso mehr von einem „Wohnen“ auszugehen, als die entsprechende gerichtliche Anfrage auch ausdrücklich auf die auf die Wohnsitznahme abstellende Auflage aus dem Verschonungsbeschluss Bezug nahm. Entsprechend war denn auch die postalische Erreichbarkeit des Angeklagten bis Ende Juli 2017 – also auch im Zustellungszeitpunkt – unter dieser Anschrift gegeben, eine anderweitige Erreichbarkeit hingegen – namentlich auch angesichts der Obdachlosigkeit vor seiner Festnahme – nicht bekannt.

Dieser Befund wird nicht durch die weiteren mit der Revisionsbegründung vorgetragenen Umstände infrage gestellt. Dass der Angeklagte um den Zustellungszeitpunkt herum den Kontakt mit seiner Bewährungshelferin abbrach und auch der polizeilichen Meldeauflage nicht mehr nachkam, nötigt angesichts der noch bis Ende Juli 2017 bestehenden Postadresse nicht zu der Schlussfolgerung, dass er ab diesem Zeitpunkt auch seinen – im obigen Sinne gekennzeichneten – Lebensmittelpunkt nicht mehr unter der im Rubrum angegebenen Anschrift hatte. Zutreffend weist nämlich die Generalstaatsanwaltschaft darauf hin, dass dann mit einer früheren Auflösung der Postanschrift zu rechnen gewesen wäre.

Wollte man in dieser Frage anders entscheiden und davon ausgehen, der Angeklagte habe unter der Anschrift „H 1 – 3“ nicht im Sinne der Zustellungsvorschriften gewohnt, wäre zu bedenken, dass er in diesem Falle – das Vorliegen der Voraussetzungen Übrigen unterstellt – durch öffentliche Zustellung zur Berufungshauptverhandlung hätte geladen werden können und müssen. Den oben erwähnten Belangen des Zustellungsadressaten wird in höherem Maße Rechnung getragen, nimmt man demgegenüber an, der Angeklagte habe unter der angegebenen Anschrift gewohnt, bietet die Zustellung durch Niederlegung doch jedenfalls die Chance, dass ihn das zuzustellende Schriftstück auch tatsächlich erreicht……“

Fazit: Vielleicht hätte der Verteidiger auf die Anfrage besser geschwiegen. Dann wäre dem OLG die Argumentation mit: Über den Verteidiger selbst neue Anschrift mitgeteilt, nicht möglich gewesen. Ob es im Ergebnis etwas gebracht hätte, ist eine andere Frage, aber es hätte zumindest die Argumentation erschwert.

Neuwagen noch mit ca. 3.300 km Laufleistung?, oder: Der „Schmelz der Neuwertigkeit“

entnommen wikimedia.org
Urheber Morio

Heute im „Kessel Buntes“ dann zunächst mal ganz klassisch eine Entscheidung zum Verkehrszivilrecht, und zwar der OLG Hamm, Beschl. v. 10.04. 2918 – 9 U 5/18. Es handelt sich um einen nach § 522 ZPO ergangenen Beschluss, in dem das OLG der (Berufungs)Klägerin also mitteilt, dass es ihre Berufung gegen ein Urteil des LG Bielefeld für „aussichtslos“ hält.

Dort hatte die Klägerin (weitere) Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend gemacht, der sich am 05.08.2016 auf der BAB 2 in der Nähe der Ausfahrt H. ereignet hat. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte für den durch einen ihrer Versicherungsnehmer mit dem PKW Fiat Punto xxx verursachten Schaden am PKW Porsche Macan der Klägerin zu hundert Prozent aufzukommen hat. Gestritten wird aber über die Höhe des Schadensersatzes. Der PKW Porsche der Klägerin war am 22.06.2016 erstzugelassen worden und hatte zum Zeitpunkt des Unfalls eine Laufleistung von 3.291 km. Die beklagte Versicherung regulierte auf Grundlage eines von der Klägerin in Auftrag gegebenen Schadensgutachtens die Differenz zwischen Netto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von 80.252,10 € und Netto-Restwert in Höhe von 55.088,24 €, somit einen Betrag von 25.163,86 €. Die Klägerin hat den verunfallten PKW Porsche zu dem im Gutachten ermittelten Restwert verkauft und einen neuen PKW gleichen Typs zu einem Kaufpreis von 92.810,82 € angeschafft. Der Kaufpreis des beschädigten PKW Porsche betrug laut Rechnung vom 20.06.2016 92.401,92 € netto. Die Klägerin verlangt Erstattung der Differenz zwischen dem von der Beklagten zugrunde gelegten Wiederbeschaffungswert und dem zuletzt genannten Kaufpreis. Das hat das LG Bielefeld abgelehnt und die Klage abgewiesen. Und das OLG hält die Berufung nun für „aussichtslos“:

„1. Der Senat hält die Berufung der Klägerin einstimmig für aussichtslos. Das Landgericht ist zunächst in – ausweislich der Begründung seiner Entscheidung auch keineswegs schematisch, vielmehr sehr wohl unter Auseinandersetzung mit der klägerischen Auffassung erfolgter – Anwendung der von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung hierzu aufgestellten Grundsätze (vgl. dazu auch die Darstellung bei Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl., § 249, Rn. 18 und 23 m. w. Nachw. sowie aus jüngerer Zeit etwa OLG Celle, NJW-RR 2012, 990) völlig zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin vorliegend den ihr unfallbedingt entstandenen Fahrzeugschaden nicht auf Neuwagenbasis abrechnen kann. Dabei kann letztlich offen bleiben, ob hier eine insoweit grundsätzlich hinreichend erhebliche Beschädigung des Fahrzeugs vorliegt. Nach einstimmiger Auffassung des Senats kann auch unter Berücksichtigung der weiteren technischen Entwicklung und nach heutiger wirtschaftlicher Verkehrsanschauung ein Fahrzeug, das zum Unfallzeitpunkt bereits knapp 3300 km gefahren wurde und bereits über 6 Wochen zugelassen war, jedenfalls nicht mehr als Neuwagen angesehen werden, bei dem ausnahmsweise im Falle einer erheblichen Beschädigung bei der Berechnung des ersatzfähigen Schadens auch der „Schmelz der Neuwertigkeit“ zugunsten des Geschädigten zu Buche schlagen kann. Ein Blick auf den Markt von sehr jungen Gebrauchtwagen bzw. Fahrzeugen mit Tageszulassung auch im hochpreisigen Fahrzeugsegment bestärkt den Senat in dieser Würdigung. Die Klägerin ist vorliegend bereits auf Wiederbeschaffungsaufwandsbasis entschädigt worden, hat also im Wege des Schadensersatzes die Mittel zur Beschaffung eines mit dem beschädigten Fahrzeug vergleichbaren unfallfreien Fahrzeugs erhalten. Der Senat vermag einstimmig keinen Grund zu erkennen, warum der Klägerin hier darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Anschaffung eines höherwertigen Neufahrzeuges zustehen sollte, zumal es sich vorliegend um ein Firmenfahrzeug handelt. Ferner sieht der Senat – ebenfalls einstimmig – keinen Anlass, die aus Gründen der Rechtssicherheit von der Rechtsprechung sinnvollerweise entwickelten Faustregeln zur gebotenen engen Begrenzung der Ausnahmefälle, in denen der Schaden auf Neuwagenbasis abgerechnet werden kann, generell in Frage zu stellen und deshalb etwa die Revision zuzulassen.

Soweit das Landgericht der Klägerin auch die von dieser hilfsweise geltend gemachte fiktive Abrechnung auf Basis der (den Wiederbeschaffungsaufwand) übersteigenden Reparaturkosten zzgl. Wertminderung versagt hat, ist dies ebenfalls zutreffend und wird dies von der Berufung auch nicht angegriffen. Eine derartige fiktive Schadensabrechnung scheidet hier in der Tat deshalb aus, weil die Klägerin das verunfallte und nicht mehr fahrbereite Fahrzeug in keiner Weise repariert und dementsprechend auch nicht weitergenutzt, sondern unrepariert veräußert hat (vgl. dazu allgemein nur Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 249, Rn. 24 m. w. Nachw.).“

Ich habe da mal eine Frage: Verfahren in der HV hinzuverbunden – gibt es dann da auch Gebühren?

© AllebaziB – Fotolia

Von meinen gelegentlichen Besuchen im „Rechtspflegerforum“ stammt heute folgende – schon etwas ältere – Frage, die dort diskutiert worden ist:

„……………

Gegen den Angeklagten laufen 3 Ermittlungsverfahren A, B, C.

In A und B ist der Pflichtverteidiger auch normal tätig. Verfahren A und B werden auch vor HVT verbunden.

Im HVT wird sodann Verfahren C hinzuverbunden, Verfahren A führt weiterhin.
Gleichzeitig (nach der Verbindung) wird die Pflichtverteidigung auf alle verbundenen Verfahren erstreckt.

Was kann der Verteidiger nun im Verfahren C abrechnen?

Er möchte nun im Verfahren C haben: Grundgebühr, Verfahrensgebühr, Terminsgebühr, Auslagenpauschale

Es ist doch so, dass nur das erstattet werden kann, was auch tatsächlich angefallen ist. Im Verfahren C ist der Verteidiger nicht aufgetreten, hat auch keinerlei Mandat gehabt. Der Angeklagte hat selbst bei der Polizei ausgesagt. Lediglich im HVT war der Pflichtverteidiger mit der Sache befasst. Die Terminsgebühr ist auch unstreitig.

Gibt es die weiteren Gebühren?“

Nun, alt bekanntes Problem, oder?