Archiv für den Monat: Februar 2018

Bestellung von BtM im Internet, oder: Dringender Tatverdacht?

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Und dann noch mal etwas zum Darknet, nämlich den OLG München, Beschl. v. 19.01.2018 – 1 Ws 20/18. Es geht um den dringenden Tatverdacht als Grundlage für den Erlass eines Haftbefehls (§ 112 StPO) bei BtM-Bestellungen im Internet:

„Nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen besteht der erforderliche dringende Tatverdacht.

Ein dringender Tatverdacht besteht, wenn die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer einer nach deutschem Strafrecht zu beurteilenden Straftat ist. Hierbei muss der dringende Tatverdacht aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden.

Dieser dringende Tatverdacht besteht bezüglich der im Haftbefehl aufgeführten drei Taten gegen den Beschuldigten bei Gesamtbetrachtung der aus den vorgelegten Zweitakten ersichtlichen gegenwärtigen Stand der Ermittlungen.

Der Beschuldigte ist Adressat aller drei Postsendungen, die am pp. und bei der Post sichergestellt wurden. Er war zur Tatzeit unter der auf den Postsendungen angegebenen Anschrift gemeldet und auch tatsächlich wohnhaft. An seiner Wohnungsklingel und seinem Briefkasten befand sich nur sein Namensschild. Die Postsendung, die am pp. bei der Post in pp. sichergestellt wurde, wurde per Einschreiben versandt. Daher hätte diese Postsendung nur vom Beschuldigten persönlich oder von einer von ihm bevollmächtigten Person in Empfang genommen werden können.

Bei der am pp. in der vom Beschuldigten bewohnten Doppelhaushälfte durchgeführten Durchsuchung wurde in zwei Zimmern im 1 . Obergeschoss jeweils ein BtM-Crusher mit Marihuana-Anhaftungen und in einem Raum im Erdgeschoss ein Laminiergerät, eine Feinwaage und eine Geldbetrag in Höhe von 575 € vorgefunden. Hierbei wurde möglicherweise nur ein Zimmer im Obergeschoss vom Beschuldigten bewohnt, die beiden anderen Zimmer von zwei. dort nicht gemeldeten Mitbewohnern. Alle Zimmer waren aber für den Beschuldigten frei zugänglich.

Völlig fernliegend ist, dass irgendeine, nicht in der vom Beschuldigten bewohnten Doppelhaushälfte wohnhafte Person, die Bestellungen im Namen des Beschuldigten aufgegeben hat und beabsichtigte, die jeweiligen Sendungen aus dem Briefkasten des Beschuldigten zu entnehmen. Denn dieser Besteller wäre bewusst das Risiko eingegangen, dass ihn die Sendungen nicht erreichen. Es bestand hierbei unter anderem die Gefahr, dass der tatsächliche Adressat der Sendung, nämlich der Beschuldigte, der von einem dritten Besteller beabsichtigten Entnahme aus dem Briefkasten zuvor gekommen wäre und den Inhalt entweder für sich behalten oder vernichtet hätte oder den Fund der Polizei gemeldet hätte. Die dritte Person wäre bei der zweiten und dritten Bestellung das Risiko eingegangen, dass Ermittlungen der Polizei bereits eingeleitet worden waren und er bei dem Versuch der Entnahme der Lieferung aus dem Briefkasten festgestellt würde. Zudem bestand für diese Person die Gefahr beim Herausnehmen der Lieferung aus dem Briefkasten des Beschuldigten von Dritten beobachtet zu werden, die den Beschuldigten oder Polizeikräfte hiervon in Kenntnis gesetzt hätten. Ferner liegt es fern, wie auch das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, dass eine nicht in der Doppelhaushälfte des Beschuldigten wohnhafte Person wiederholt an die Adresse des Beschuldigten derart große Mengen an teuren Betäubungsmitteln bestellt, nachdem ihr das Abfangen der jeweiligen Postsendungen misslungen ist. Insoweit wird im vollen Umfang auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen

Fernliegend ist auch, dass einer der beiden Mitbewohner des Beschuldigten die Bestellungen auf den Namen des Beschuldigten ohne dessen Kenntnis abgegeben hat. Denn auch hier bestand die Gefahr, dass den Adressaten die Bestellung tatsächlich erreicht hätte. Zudem wurde die Postsendung vom per Einschreiben an den Beschuldigten versandt, so dass diese Postsendung, wie bereits ausgeführt, nur vom Beschuldigten persönlich oder von einer von ihm bevollmächtigten Person in Empfang genommen werden könnte.

Nachvollziehbar ist jedoch, dass die dritte Lieferung per Einschreiben an den Beschuldigten versandt wurde, um sicherzustellen, dass ihn seine Bestellung erreicht. Denn die beiden vorausgehenden Bestellungen hatten den Beschuldigten nicht erreicht. Nach der Mitteilung des Adressaten an den Versender der Lieferung, dass ihn vorausgehende Lieferungen nicht erreicht hatten, wurde so eine sichere Art der Versendung gewählt.“

Einige AG haben es ja in der letzten Zeit anders gesehen. Sehr schön übrigens die Formulierung: „Denn auch hier bestand die Gefahr, dass den Adressaten die Bestellung tatsächlich erreicht hätte. Da fehlt wohl ein „icht“.

News zum Vermögensarrest, oder: Neuregelung angekommen

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Am 01.07.2017 ist das Recht der Vermögensabschöpfung, also die §§ 73 ff. StGB und dmait dann auch die §§ 111b ff. StPO geändert worden. Ich verweise dazu auf das „Gesetz zur Reform der Vermögensabschöpfung“ v. 13.04.2017 (BGBl, S. 872). Die Änderungen sind inzwischen – schon wegen den weitreichenden Übergangsregelungen in den § 316h EGStGB und § 14 EGStPO in der Praxis angekommen. Man merkt das auch an der Zunahme der Fragen zu Nr. 4142 VV RVG, das gebührenrechtliche Pendant zu den verfahrensrechtlichen Regelungen.

Und es liegen inzwischen dann auch schon die ersten Entscheidungen zu der Neuregelung vor, ich erinnere nur an das LG Kaiserslautern, Urt. v. 20.09.2017 – 7 KLs 6052 Js 8343/16 (3). Es gibt dann nun auch eine erste OLG-Entscheidung, nämlich den OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.10.2017 – 1 Ws 163/17. Der setzt sich mit der Neuregelung der Anordnung des Vermögensarrestes – § 111e StPO – auseinander. Einfach mal lesen. Hier nur die Leitsätze zu der Entscheidung:

  1. Nach § 111e Abs. 1 StPO in der seit 1. Juli 2017 geltenden Fassung steht die Anordnung eines Vermögensarrestes – wie bisher – grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Strafverfolgungsbehörden. Liegt allerdings ein dringender Verdacht vor, dass es am Ende des Verfahrens zu einer Einziehung von Wertersatz kommt, so soll ein Vermögensarrest angeordnet werden.
  2. Durch die Neuregelung in § 111e Abs. 1 StPO n. F. und ersatzlose Aufhebung des § 111d Abs. 2 StPO a. F. ist der Verweis auf § 917 ZPO (Arrestgrund bei dinglichem Arrest), mithin die Besorgnis einer Erschwerung oder wesentlichen Vereitelung der Forderungsvollstreckung, entfallen, womit jedoch das bisherige Erfordernis eines „Arrestgrundes“ und die dazu ergangene Rechtsprechung nicht tangiert werden sollen. Somit ist der Arrest weiterhin nur zulässig, wenn dies zur Sicherung der Vollstreckung der Einziehung erforderlich ist. Eine Notwendigkeit für die Sicherung der Vollstreckung, dass also die Vollstreckung ohne den Arrest gefährdet sein muss, gibt der Gesetzeswortlaut indes nicht (mehr) vor.
  3. Zwar gelten die Fristen des § 111b Abs. 3 StPO a. F. durch dessen ersatzlose Streichung nun nicht mehr, dennoch ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vorzunehmen, bei der das Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit gegen das Grundrecht des Betroffenen aus Art. 14 Abs. 1 GG abzuwägen ist.
  4. Nach § 111e Abs. 6 StPO n. F. stehen die beiden Sicherungsinstrumente des Vermögensarrests nach der StPO und des steuerlichen Arrests gemäß § 324 der Abgabenordnung gleichrangig nebeneinander.

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren, oder: Beschwerde gibt es nicht

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Und aus dem Bereich des Bußgeldverfahrens dann als dritte Entscheidung der LG Oldenburg, Beschl. v. 25.01.2018 – 5 Qs 12/18. Mal wieder etwas aus dem Bereich der Akteneinsicht (im Bußgeldverfahren). Der Verteidiger hatte Beschwerde gegen die Ablehnung seine Antrags auf Akteneinsicht in die Messdaten der in dem Verfahren gegenständlichen Messakte eingelegt. Das LG sagt: Unzulässig.

„Die Beschwerde ist bereits unzulässig.

Gemäß § 305 StPO i.V.m. § 46 OWIG sind Entscheidungen des erkennenden Gerichts, die der Urteilsfällung vorausgehen, der Beschwerde entzogen. Dies sind solche Entscheidungen, die dem Urteil zeitlich und sachlich vorausgehen und mit ihm in einem inneren Zusammenhang stehen, insbesondere die Beweisaufnahme vorbereiten (Meyer-Goßner, StPO, 56, Auflage, § 305 Rn. 4).

Bei der vorliegend beantragten Maßnahme handelt es sich letztlich nicht um einen Antrag auf Akteneinsicht. sondern vielmehr auf Erweiterung des Akteninhalts. Demnach stehen der Antrag und die Entscheidung direkt im Zusammenhang mit der Beweisaufnahme. Die ablehnende Entscheidung ist mithin der Beschwerde gem. § 305 StPO entzogen.“

Wird leider häufiger so gesehen. Ist m.E. aber falsch. Aber muss man leider hinnehmen. Zumindest macht das LG nicht den Blödsinn des LG Würzburg mit und sagt nicht auch, dass § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG der Beschwerde entgegensteht (vgl. Akteneinsicht im Bußgeldverfahren: Teufelskreis 3.0 beim LG Würzburg, oder: So nicht).

Kraftfahrzeugführer?, oder: Wenn der besoffene Fahrlehrer bremst…

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Die zweite LG-Entscheidung kommt vom LG Münster. Sie ist schon etwas älter, aber die behandelte Problematik ist immer wieder schön. Leider gibt es sie wohl häufiger, nämlich den besoffenen Fahrlehrer. Das LG Münster stellt und beantwortet im LG Münster, Beschl. v. 09.06.2017 – 3 Qs 34/17 die Frage: Ist/War der besoffenen Fahrlehrer anlässlich/vor einem Verkehrsunfall Führer des Kraftfahrzeuges, so dass ihm die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen werden konnte. Das LG sagt: Ja:

„Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss dem Beschuldigten zu Unrecht die Fahrerlaubnis nicht vorläufig entzogen. Es sind entgegen der Auffassung des Amtsgerichts dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass dem Beschuldigten demnächst die Fahrerlaubnis gemäß § 69 StGB endgültig entzogen wird. Es besteht nach dem derzeitigen Ergebnis der Ermittlungen ein dringender Tatverdacht zumindest bezogen auf eine Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1, ggf. i.V.m. Abs. 2 StGB mithin eines Regelbeispiels der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gemäß § 69 Abs. 2 StGB. Der Beschuldigte wies bei Entnahme der Blutprobe am Vorfallstag dem 07.02.2017 um 18:34 Uhr, mithin etwa 2,5 Stunden nach dem Unfall eine Blutalkoholkonzentration von 1,18 ‰ auf, war mithin absolut fahruntüchtig. Der Beschuldigte, der als Fahrlehrer im verunfallten Fahrzeug auf dem Beifahrersitz saß, hat auch im Sinne der Vorschrift das Fahrzeug geführt. Führer eines Kfz ist nur, wer es unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Bewegung setzt oder unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrtbewegung durch den öffentlichen Verkehrsraum ganz oder wenigstens zum Teil lenkt, erforderlich ist ein Bedienen wesentlicher Einrichtungen des Fahrzeugs. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Fahrlehrer erst mit dem Eingreifen in Lenk- oder Betriebsvorgänge vom Beifahrersitz (BGH, Beschluss vom 23.09.2014, 4 StR 92/14, Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, § 2 StVG Rn. 55 m.w.N.). Vorliegend hat der Beschuldigte nach seiner eigenen Einlassung am Unfallort kurz vor dem Zusammenstoß gebremst – wenn auch zu spät. Damit hat er nach Auffassung der Kammer eine wesentliche Einrichtung des Fahrzeuges bedient und in den Betriebsvorgang eingegriffen, so dass er als Führer des Fahrzeuges tätig wurde.“

Der Seitenschneider in der Hosentasche, oder: Ist er ein „gefährliches Werkzeug“

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Heute werde ich dann drei landgerichtliche Entscheidungen vorstellen, und zwar „quer Beet“. Ich eröffne mit dem LG Nürnberg, Beschl. v. 11.12.2107 – 16 KLs 412 Js 64048/17, der in einem Verfahren mit dem Vorwurf u.a. der schweren räuberischen Erpressung ergangen ist. Das übliche Muster: Diebstahl(sversuch) in einem Drogeriemarkt. Der Angeschuldigte flüchtet und soll von Angestellten festgehatlten werden. Dagegen dann sein Widerstand. Und weil der Angeschuldigtein seiner Hosentasche „zugriffsbereit einen Seitenschneider mit sich“ führte, soll es dann ein Fall des § 250 Abs. 1 Nr. 1a, 252, StGB sein. Das LG macht daraus aber nur einen Fall gemäß §§ 249 Abs. 1, 252 StGB. Der Seitenschneider sei nicht in jedem Fall Fall ein gefährliches Werkzeug i. S. des § 250 Abs.1 Nr.1a StGB.

„…… Bei der Bestimmung des Tatbestandsmerkmals „anderes gefährliches Werkzeug” i.S. der §§ 244 Abs. 1 Nr. 1a, 250 Abs. 2 Nr. 1a StGB muss somit allein auf objektive Kriterien zurückgegriffen werden (BGH, NJW 2008, 2861).

2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe handelt es sich bei dem von dem Angeklagten mitgeführten  – und möglicherweise zur Entfernung der Sicherungs- und Preisetiketten benutzten – Seitenschneider nicht um einen, nach seiner Beschaffenheit objektiv gefährlichen Gegenstand.

a) Der vom Angeklagten mitgeführte Seitenschneider ist als Gebrauchsgegenstand nicht von vornherein zur Verwendung als Angriffs- oder Verteidigungsmittel bestimmt und daher keine Waffe im Sinne der genannten Vorschrift. Auch aus seiner bloßen Werkzeugeigenschaft ergibt sich nicht, dass er zur Herbeiführung erheblicher Körperverletzungen objektiv geeignet wäre. Denn Seitenschneider werden bestimmungsgemäß – anders als etwa ein (Taschen-)Messer – nicht zum Stechen eingesetzt und auch nicht als Schlagwerkzeug (wie etwa ein Hammer oder Fäustel) gebraucht. Vielmehr dienen sie regelmäßig zum Durchtrennen von (zwischen die Kneifflächen gelegten) Metalldrähten oder Werkstücken geringerer Dicke sowie auch oftmals von Warensicherungen. Ob der Seitenschneider darüber hinaus geeignet ist, als Stich-, Schneid- oder Schlagwerkzeug gegen eine Person eingesetzt zu werden und dabei erhebliche Verletzungen herbeizuführen, ist Frage seiner konkreten Beschaffenheit.

b) Der vorliegend beim Angeklagten sichergestellte Seitenschneider (Bl. 48, 135-137) wurde von der Kammer sowohl anhand der Lichtbilder als auch durch Beiziehung des Assverats in Augenschein genommen. Er besitzt eine Gesamtlänge von 13 cm und wiegt ca. 180 Gramm. Er ist in der Bauform des aufgelegten Gewerbes ausgestaltet, d.h. die Zangenschenkel sind übereinandergelegt und – hier recht locker – mit einem Gelenkbolzen verbunden. Er verfügt über zwei, im geschlossenen Zustand elipsenartig zulaufende, 2,5 cm lange Zangenenden, die an den Innenseiten jeweils ca. 1,7 cm lange Schneidkanten aufweisen, die jedoch zahlreiche Einkerbungen besitzen. In geöffnetem Zustand bildet jedes der beiden Enden eine gerade Spitze und die Spannweite beträgt am weitesten Punkt ca. 2 cm, welche sich zum Gelenkbolzen hin auf knapp 1 cm verkleinert. Aufgrund einer zwischen beiden Zangenschenkeln locker angebrachten Feder befindet sich der Seitenschneider grundsätzlich im geöffneten Zustand und bedarf zur Schneidbewegung eines Zusammendrückens der beiden Zangenschenkel.

Dass dieser Seitenschneider dadurch objektiv geeignet wäre erhebliche Verletzungen eines Menschen herbeizuführen, kann nicht festgestellt werden. Eine solche Eignung des Seitenschneiders bei einem Einsatz als Schlagwerkzeug, etwa durch Beeinträchtigung auch innerer Organe durch die Einwirkung stumpfer Gewalt, kann schon aufgrund seiner Größe und seines Gewichts sowie seiner Unhandlichkeit ausgeschlossen werden. Auch ist er bei Verwendung als Schneidwerkzeug aufgrund der kleinen, stumpfen Schneidkanten hierzu nicht geeignet. Ebensowenig kann objektiv eine entsprechende Eignung des Seitenschneiders als Stichwerkzeug angenommen werden. Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Zangenenden durchaus spitz sind, allerdings nur soweit sich die Zange in geöffnetem Zustand befindet. In diesem Zustand erscheint jedoch aufgrund der lockeren Verbindung der beiden Zangenschenkel und dem damit verbundenen Schlingern ein Zustechen nur schwer möglich.

Infolgedessen ist der im konkreten Fall mitgeführte Seitenschneider nicht gefährlich im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB.“