Monatsarchiv: September 2017

Landfriedensbruch, oder: Dritte Halbzeit bei/nach einem Fußballspiel oder „Dritt-Ort-Auseinandersetzung“

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Und als zweite Entscheidung zum Wochenauftakt noch eine BGH-Entscheidung. Zwar nicht ganz so hoch „aufgehängt“ wie der vorhin vorgestellte Beschluss des Großen Senats für Strafsachen (GSSt 1/17), aber immerhin auch für die amtliche Sammlung vorgesehen. Und dem Beschluss liegt ein interessanter Sachverhalt zugrunde, der in der Praxis immer wieder eine Rolle spielt. Es geht um eine sog. Dritte-Halbzeit bei/nach einem Fußballspiel oder eine „Dritt-Ort-Auseinandersetzung“.

Der BGH hat nämlich folgenden Sachverhalt zu entscheiden:

Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 18. Januar 2014 in der K. Innenstadt vor dem Hintergrund eines Fußballspiels zu einer „Dritt-Ort-Auseinandersetzung“ zwischen Anhängern des 1. FC K. und von B. einerseits und des FC S. andererseits. Darin wa- ren die Angeklagten und der Nichtrevident R. verstrickt.

Über den Mobilfunk-Nachrichtenversand WhatsApp war zur Teilnahme an der gewalttätigen Auseinandersetzung zwischen den Anhängern der genannten Fußballclubs aufgerufen worden. Am Vormittag des Tattages trafen sich die Anhänger des 1. FC K. und von B. in einem Brau- haus in der K. Altstadt. Die Angeklagten kamen hinzu. Über WhatsApp wurde die gewalttätige Auseinandersetzung in der Innenstadt mit den Mitgliedern der gegnerischen Gruppe verabredet. Ein Beteiligter der K. -D. Gruppe gab nach zwei Stunden im Brauhaus das Kommando zum Aufbruch; die Gruppe bestand aus 60 bis 100 jungen Männern. Sie gingen geschlossen in Richtung H. und bestiegen dort die Straßenbahn, mit der sie bis zum Z. Platz fuhren. Von dort begaben sie sich zu Fuß in die R. straße und hielten über Mobiltelefon weiter Kontakt mit der noch außer Sichtweite befindlichen Gruppe der Anhänger von S.

Die K. -D. Gruppe sammelte sich in einer Feuerwehreinfahrt, die sie durch zwei Doppelposten sicherte, und verhielt sich nahezu lautlos. Einzelne Gruppenmitglieder, darunter R. und der Angeklagte W. , rüsteten sich mit Quarzsandhandschuhen und einem Mundschutz aus. Dann formierten sich alle Gruppenmitglieder in Reihen von drei Personen nebeneinander, wobei die Reihen einen Abstand von einer Armlänge einhielten. Durch die Formation war die Gruppe in der Lage, Angriffe geschlossen abzuwehren, ein Ausbrechen einzelner Mitglieder aus der Formation zu erschweren und einen militärischen Eindruck zu erwecken. Auf ein Zeichen setzte sich die Formation in zü-giger Schrittgeschwindigkeit in Bewegung und marschierte beinahe lautlos von der Feuerwehreinfahrt auf die R. straße, bog von dort auf den Gehweg des H. -Rings ab und setzte ihren Marsch in Richtung R. platz fort. Als die ersten Mitglieder aus der R. straße kommend den H. – Ring erreichten, verfiel die Formation in einen Laufschritt. Sie nahm die gesamte Breite des Gehwegs ein. Ihr ausschließlicher Zweck war die Durchführung der gewalttätigen Auseinandersetzung mit der gegnerischen Gruppe. Durch die geschlossene Marschformation vermittelten die Gruppenmitglieder einander ein Gefühl der Solidarität und Stärke; zudem wurde dadurch der Entschluss zur Teilnahme an der gewalttätigen Auseinandersetzung wechselseitig bestärkt.

Der Angeklagte W. befand sich im mittleren Bereich der Formation, R. im hinteren Bereich, ebenso der Angeklagte D. . Nach dem Einbiegen auf den H. -Ring ließ sich D. unbemerkt zurückfallen. Er wechselte die Straßenseite, bewegte sich dort weiter in dieselbe Richtung wie die Marschformation und beobachtete an der Einmündung der L. straße in den H. -Ring das nachfolgende Geschehen aus einer Entfernung von 50 bis 60 Metern.

Ein Mitglied der Gruppe rief beim Erscheinen der gegnerischen Gruppe: „Da sind sie!“. Dann rannte die K. -D. Gruppe, einschließlich des Angeklagten W. , schreiend auf die Fahrbahn in den Kreuzungsbereich, ohne auf den Fahrzeugverkehr und Passanten Rücksicht zu nehmen. Gleichzeitig rannte die aus 30 bis 50 Personen bestehende Gruppe von Anhängern des FC S. ihnen entgegen. Auf der Fahrbahn im Kreuzungsbereich stießen die Gruppen aufeinander, wobei sich zumindest zwischen den vorderen Reihen ein etwa 30 Sekunden andauernder Kampf mit wechselseiti-gen Körperverletzungen entwickelte. Die Kämpfenden schlugen und traten ei-nander; auch wurde mit Bierflaschen geworfen. Personen, die kampfunfähig am Boden lagen, wurden weiter angegriffen. Ein Mitglied der S. Gruppe wurde durch einen heftigen Schlag gegen den Kopf schwer verletzt und musste notfallmedizinisch behandelt werden. Der Fahrzeugverkehr kam wegen des Kampfes der zahlreichen Personen auf der Straßenkreuzung zum Erliegen. Passanten ergriffen die Flucht.

Der Nebenkläger versuchte zu verhindern, dass andere Passanten geschlagen und getreten wurden. Er wurde aber seinerseits angegriffen, stürzte und wurde auf dem Rücken liegend von gewalttätigen Fußballfans geschlagen und getreten. Er erlitt eine Thoraxprellung und eine Halswirbelsäulendistorsion.

Das Landgericht konnte nicht feststellen, dass auch der Angeklagte W. eigenhändig Gewalttätigkeiten begangen hat. Diese endeten abrupt, als Sirenen von Polizeifahrzeugen ertönten. Die Teilnehmer der Auseinandersetzung flüchteten. Später feierten sie in Kurznachrichten über WhatsApp das Geschehen. Re. beschrieb es als: „Maßlos geil“. D. verbreitete die Nachricht: „S. ist gefallen und gelaufen!“

Das LK Köln hat die Handlungen der Angeklagten als Landfriedensbruch gemäß § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB gewertet.Bei der K. – D. Gruppe habe es sich um eine Menschenmenge gehandelt, aus der heraus in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften Gewalttätigkeiten gegen Menschen und Bedrohungen von Menschen mit Gewalttätigkeiten begangen worden seien. Die Angeklagten hätten sich daran beteiligt, weshalb sie Täter im Sinne von § 125 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB seien. Das gelte auch für den Angeklagten D. Durch die Eingliederung in die Formation habe auch er dazu beigetragen, dass anderen Gruppen-mitgliedern ein Gefühl der Solidarität und Stärke vermittelt worden sei. Dies sei ein ausreichender Tatbeitrag im Sinne eines „ostentativen Anschließens“. Daran habe sich auch nichts geändert, als er sich unmittelbar vor dem Aufeinandertreffen der Gegner aus der Formation entfernt habe. Dadurch habe er an der Begehung von Gewalttätigkeiten aus der Gruppe, mit der er zunächst losmarschiert war, nichts mehr ändern können.

Der BGH stimmt dem im BGH, Urt. v. 24.05.2017 – 2 StR 414/16 – zu. Die Leitsätze:

Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs setzt weder Täterschaft bei der Begehung von Gewalttätigkeiten noch die Zugehörigkeit des Beteiligten zur Menschenmenge zurzeit der Gewalttätigkeiten voraus.

Eine räumliche Distanzierung von der Menschenmenge nach Erbringung von Beihilfehandlungen unmittelbar vor Beginn der Gewalttätigkeiten hebt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruchs nicht auf.

Ungleichartige Wahlfeststellung, es bleibt beim Alten, oder: Schluss ist mit dem Hin und Her

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Wir erinnern uns: Eine der Frage, die der 2. Strafsenat des BGH an den Großen Senat für Strafsachen „herangetragen“ hat, war die Sache mit der ungleichartigen Wahlfeststellung. Ich glaube, ich hatte noch keine Frage so häufig im Blog, nämlich mit

  1. 2. Strafsenat des BGH – „Rebellensenat“? – nee, nur „Unruhestifter“
  2. Ungleichartige Wahlfeststellung ade? – entscheidet das ggf. der große Senat
  3. Die „ungleichartige Wahlfeststellung“ ist beim Großen Senat – wer A sagt, muss auch B sagen,
  4. „Die Vorlage wird zurückgenommen.“, oder: Entlastung
  5. Ungleichartige Wahlfeststellung – es gibt sie doch noch/wieder …
  6. Totgesagte leben länger“, oder: Doch wieder die ungleichartige Wahlfeststellung beim Großen Senat für Strafsachen.

Und das sind noch nicht alle Postings. Es gibt noch mehr zu diesem „fröhlichen Hin und Her“. Jetzt ist aber „Schluß mit lustig“. Der Große Senat des BGH für Strafsachen hat gesprochen, und zwar im BGH, Beschl. v. 08.05.2017 – GSSt 1/17, der erst jetzt auf der Homepage des BGH veröffentlicht ist. Und das Ergebnis ist nicht überraschend, wenn man sich die Beschlüsse der anderen Strafsenate des BGH in dieser Frage ansieht. Ich beschränke mich in diesem Posting, das nur der Vollständigkeit dient, daher auf den Leitsatz:

„Eine gesetzesalternative Verurteilung wegen (gewerbsmäßig begangenen) Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei ist entsprechend den zum Rechtsinstitut der Wahlfeststellung durch den Bundesgerichtshof entwickelten Grundsät-zen weiterhin zulässig; sie schließt bei gleichzeitiger Verwirklichung eines Tat-bestands der Geldwäsche einen Schuldspruch wegen Geldwäsche aus.“

Also: Nichts Neues aus Karlsruhe in der Frage. Bleibt so wie es ist/war.

Sonntagswitz, heute mal wieder zu Juristen und so

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Im heutigen Sonntagswitz dann mal wieder etas zu den Juristen – thematisch bietet sich m.E. heute kein anderes Thema an, ich habe jedenfalls keins gefunden. Also sind da:

immer wieder schön:

Häschen fragt den Anwalt: “Hattu Vollmacht?”
Anwortete der Anwalt:
“Ja!”
Darauf Häschen:
“Muttu Hose wechseln”


Der Angeklagte steht wegen illegalem Schnapsbrennen vor Gericht.
Der Richter verliest das Urteil: “Wir befinden schuldig des illegalen Schnapsbrennens. Aufgrund der Tatsache, dass wir bei Ihnen nur das Gerät aber keinen Schnaps gefunden haben kommen Sie mit einer milden Strafe davon. Sie werden zu einer Geldstrafe von 500 € verurteilt.”

Daraufhin fragt der Angeklagte: “Kann ich die Geldstrafe gleich bezahlen?” und nimmt sein Scheckheft hervor.
Der Richter erwidert: “Natürlich”.

Der Angeklagte überreicht dem Richter einen Check über 1.000 €.
Der Richter nimmt den Check verwundert entgegen und sagt: “Ich habe doch 500 € gesagt!”

Der Angeklagte: “Das ist schon gut so!”
Der Richter: “Warum wollen Sie mir 1000 € geben?”

Der Angeklagte: “Wissen Sie, die anderen 500 € sind für die Vergewaltigung.”
Der Richter: “Um Gottes Willen, haben Sie jemanden vergewaltigt?”
Der Angeklagte:“Nein, aber das Gerät dazu habe ich!”


Ein Hindu, ein Moslem und ein Rechtsanwalt geraten abseits jeder Zivilisation in ein Unwetter. Ein naher Hof könnte ihnen Unterschlupf bieten.

Der Hausherr meint: „Natürlich werde ich helfen. Da aber nur zwei Betten frei sind, muss einer von Euch im Stall übernachten.”

Der Hindu opfert sich, kommt aber nach zehn Minuten ins Haus und sagt: „Im Stall steht eine Kuh. Meine Religion verbietet mir aus Ehrerbietung, diese in ihrer Nachtruhe zu stören.”

Daraufhin geht der Moslem in den Stall, kommt aber ebenfalls nach zehn Minuten zurück: „Im Stall ist ein Schwein. Meine Religion erachtet Schweine als schmutzige Tiere. Also kann ich nicht im Stall übernachten.”

„Gut,” meint der Rechtsanwalt. „Dann werde ich eben im Stall schlafen.”

Nach zehn Minuten stehen die Kuh und das Schwein vor dem Haus……………….

Warum sind Rechtsanwälte so unbeliebt 🙂 ?


Und dann noch: Ein wenig böse, aber wenn man manche Strafzumessung liest, vielleicht gar nicht so abwegig:

Rat eines erfahrenen Richters an einen jungen Einzelrichter, der sich nicht sicher ist, wie er das Strafmaß festlegen soll:

“Strafmildernd wird berücksichtigt, dass er es vielleicht nicht gewesen ist.”


 

Wochenspiegel für die 35. KW., das war digitale Post, Respekt, „GEZ“, Abfall und Strafzumessung als Lotterie

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Heute schließen wir die 35. KW., und zwar mit folgenden Nachrichten/Hinweisen zu Blogbeiträgen der ablaufenden Woche, nämlich:

  1. Durch Staatsanwalt geprüfte Blogartikel,
  2. Bahn frei für die digitale Post,
  3. Respekt vor einer Pflichtverteidigerbestellung,
  4. Anwaltspflichten bei Kanzleiabwesenheit: Gastbeitrag von Tanja Klein aus der NJW 34/2017
  5. BGH: Einholung ei­nes Privatgutachtens ist kein Rechtsmittel i.S.v. § 839 Abs. 3 BGB,
  6. Abfalleigenschaft bei wirtschaftlichem Totalschaden eines Fahrzeugs,
  7. Durchsuchungsbeschluss mittels Google-Earth-Bildern,
  8. Strafzumessung als Lotterie gefährdet den Rechtsstaat,
  9. und dann war da noch: Trick #17: Ich bin Anwalt.

Netto-Reparaturkosten-Ersatz, oder. Sechs-Monats-Frist ist keine Fälligkeitsvoraussetzung

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Im LG Köln, Beschl. v.14.07.2017 – 11 S 444/16 – ging es um die Kostentragung nach Erledigung der Hauptsache (§ 91a ZPO). Die hat das LG der Beklagten auferlegt, denn – so auf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung:

„Nach dem bisherigen Vorbringen der Parteien bestehen an der Berechtigung der Klageforderung in der Hauptsache keine Bedenken.

Ist der Reparaturaufwand — wie hier — höher als der Wiederbeschaffungsaufwand, jedoch niedriger als der Wiederbeschaffungswert (sog. 100%-Bereich), so kann der Geschädigte die Netto-Reparaturkosten ansetzen, wenn er den reparierten Gegenstand mindestens noch sechs Monate weiternutzt und ggf. verkehrssicher (teil)reparieren lässt (BGHZ 168, 43 Rn. 1 1 = NJW 2006, 2179; NJW 2008, 1941).

Die Sechs-Monats-Frist ist weder für die Fälligkeit maßgeblich noch stellt sie eine eigenständige Anspruchsvoraussetzung dar. Sie ist vielmehr Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse und hat damit beweisrechtliche Bedeutung (BGHZ 178, 338 Rn. 14 = NJW 2009, 910). Durch den Ablauf der Sechs-Monats-Frist ist der Beweis geführt, dass das Integritätsinteresse des Klägers von Anfang an bestand, so dass die Kostentragung durch die Beklagte billigem Ermessen entspricht.

Der Geschädigte kann insbesondere nicht darauf verwiesen werden, Schadensersatzansprüche erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist geltend zu machen, da es sich bei der Sechs-Monats-Frist – wie ausgeführt – nicht um eine Fälligkeitsvoraussetzung handelt. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass es den Haftpflichtversicherer auch nicht unzumutbar belastet, wenn er bei sofortiger Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs das Solvenzrisiko hinsichtlich eines etwaigen Rückforderungsanspruchs trägt, sofern der Haftpflichtversicherer innerhalb der Sechs-Monats-Frist zahlt. Ob der Versicherer den Schadensersatzbetrag bezahle oder ob er sich verklagen lasse, müsse er aufgrund einer Bewertung der Umstände des jeweiligen Regulierungsfalls beurteilen (BGH, Beschluss vom 18. November 2008 -VI ZB 22/08 -, BGHZ 178, 338-346, Rn. 17 -juris).

Es entspricht ferner billigem Ermessen, auch die Kosten zweiter Instanz der Beklagten aufzuerlegen, weil der Kläger der Berufung bedurfte, um die ihn nach dem klageabweisenden erstinstanzlichen Urteil nachteilige Kostenfolge abzuwenden; der Rechtsgedanke des § 93 ZPO trägt insofern nicht.“