Monatsarchiv: September 2017

Geisterradfahrer, oder: 1/3 Mitverschulden bei Fahrt auf falscher Seite

entnommen openclipart.org

Der dem OLG Hamm, Urt. v. 04.08.2017 – 9 U 173/16 – zugrunde liegende Sachverhalt könnte aus Münster stammen. Kommt er aber dann doch nicht, sondern das Unfallgeschehen hat sich in Marl abgespielt. Dort war die klagende Radfahrerin, die beim Befahren eines Radweges entgegen der Fahrtrichtung mit einem wartepflichtigen Pkw kollidiert. Die Radfahrerin war mit ihrem Fahrrad auf einem linksseitigen Geh- und Radweg gefahren. Diesem folgte sie auch (noch), als er nur noch für Radfahrer aus der entgegengesetzten Fahrtrichtung freigegeben war. Die Klägerin beabsichtigte, die Einmündung einer untergeordneten Straße zu queren, um dann nach links in diese Straße einzubiegen. Der Beklagte befuhr mit seinem Pkw diese und beabsichtigte, an der Straßeneinmündung nach rechts in die Straße abzubiegen, auf der die Klägerin mit ihrem Fahrrad fuhr. Beim Abbiegen kollidierte sein Fahrzeug mit dem Fahrrad der Klägerin. Die Klägerin stürzte auf die Motorhaube, rutsche mit ihrem Rad über die Straße und schlug mit dem unbehelmten Kopf auf der Fahrbahn auf. Mit einem ein Schädel-Hirn-Trauma, einem Schädel-Basis-Bruch und einer Kniefraktur erlitt sie schwerste Verletzungen. Den entstandenen Schaden hat sie gegenüber dem Kläger geltend gemacht.

Das OLG kommt zu folgenden Haftungsabwägung:

Die Klägerin hat gegen § 2 Abs. 4 S. 2 StVO verstoßen, was sie sich als anspruchsminderndes Mit- bzw. Eigenverschulden nach § 9 StVG, § 254 Abs. 1 BGB entgegenhalten lassen muss.

Die Klägerin hat den an der Unfallstelle vorhandenen gemeinsamen Geh- und Radweg entgegen der Fahrtrichtung benutzt, ohne dass dieser für ihre Richtung freigegeben war. Die Klägerin entlastet dabei nicht, dass sie nur wenige Meter, nachdem der Radweg für sie endete, auf diesem weitergefahren ist, weil sie in die von links einmündende Straße C abbiegen wollte. Die Klägerin befand sich ab diesem Zeitpunkt verbotswidrig auf dem Radweg. Sie hätte fortan den linken Geh- und Radweg richtigerweise nur noch ihr Rad schiebend als Fußgängerin benutzen dürfen. Gegenüber dem von links in die Hauptstraße einbiegenden Verkehr war sie als Fußgängerin wartepflichtig und unterlag den Sorgfaltspflichten des § 25 StVO. Denn der Links- und Rechtsabbiegende muss nach § 9 Abs. 3 S. 3 StVO nur auf Fußgänger besonders achten, die geradeaus gehen oder ihm entgegenkommen (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 9 Rn. 43).

5. Es kann dahin gestellt bleiben, ob hinsichtlich der Entstehung oder jedenfalls hinsichtlich des Ausmaßes der erlittenen Kopfverletzungen durch das Nichttragen eines Fahrradhelms  eine objektive Mitverursachung in der Person der Klägerin begründet worden ist. Selbst wenn dies der Fall wäre, führte dies in Anwendung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls bezogen auf den Unfallzeitpunkt im Jahre 2013 nicht zu einer Anspruchskürzung gemäß § 254 Abs. 1 BGB (vgl. BGH v. 17.06.2014 – VI ZR 281/13 – juris). Zunächst einmal bestand damals wie heute keine gesetzliche Helmpflicht für Fahrradfahrer. Nach den Ausführungen des im Jahre 2014 veröffentlichten vorgenannten Urteils lasse sich für das Jahr 2011 auch nicht die Feststellung treffen, die Erforderlichkeit des Tragens von Fahrradhelmen habe im Jahr 2011 dem allgemeinen Verkehrsbewusstsein entsprochen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sich das Verkehrsbewusstsein im Jahre 2013 – mithin noch vor Bekanntwerden der vorstehenden Entscheidung im Jahr 2014 – wesentlich gewandelt hätte, liegen dem erkennenden Senat nicht vor.

6. Unter Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände des Einzelfalles bewertet der Senat den Mitverschuldens- bzw. Eigenverschuldensanteil der Klägerin mit 1/3. Für ein vollständiges Zurücktreten ihres Verursachungsanteils, wie es die Klägerin anstrebt, sieht der Senat keinen Anlass. Das ihr zustehende Vorfahrtsrecht schuf für die Klägerin keine hinreichende Vertrauensgrundlage, dass der Beklagte zu 1 sie registrierte und ihr das Vorfahrtsrecht einräumen würde. Denn die Klägerin wusste darum, dass sie den Radweg entgegen der zugelassenen Fahrtrichtung benutzte und sich nicht verkehrsgerecht verhielt, was das Risiko einer Kollision mit dem einbiegenden und ihren Fahrweg kreuzenden Verkehr erhöhte. Nicht zuletzt deshalb verzögerte sie in Annäherung an die Einmündung ihre Geschwindigkeit. Allein der Umstand, dass der Beklagte zu 1 – insoweit noch vorbildlich – sein Fahrzeug vor dem querenden gemeinsamen  Geh- und Radweg anhielt, besagte nicht, dass er die Klägerin auch wahrgenommen hatte und er der Klägerin zudem den Vorrang einräumen würde. Die Haltelinie verpflichtete den Beklagten zu 1 zunächst an dieser Stelle anzuhalten. Das Halten diente ersichtlich auch dazu, nicht den Radweg zu blockieren. Ein Vertrauen darauf, dass der Beklagte zu 1 sie würde zunächst passieren lassen, hätte die Klägerin nur in Anspruch nehmen dürfen, wenn sie sich zuvor mit dem Beklagten zu 1 verständigt hatte, und zwar ausdrücklich und unmissverständlich durch Blickkontakt und gegebenenfalls Geben von Handzeichen. Beides ist unstreitig unterblieben.

Demgegenüber ist neben der von dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 ausgehenden Betriebsgefahr dessen unfallursächlicher Vorfahrtsverstoß einzustellen. Wenn auch die Sichtmöglichkeiten des Beklagten zu 1 durch die Bauart des Fahrzeugs bedingt eingeschränkt waren, so vermag dies den Beklagten nicht von dem Vorwurf einer Vorfahrtsverletzung frei zu stellen. Dies allein schon deshalb, weil das bestehende Manko ohne Weiteres leicht zu kompensieren gewesen wäre.

Bei dieser Sachlage hält der Senat eine Mithaftungsquote der Klägerin von 1/3 für angemessen. Hiervon ausgehend hat der Senat das angefochtene Urteil auf die Berufung der Beklagten hin teilweise abgeändert.“

Sollte sich jeder (Geister)Radfahrer – und von denen gibt es hier in Münster viele – merken.

Ich habe da mal eine Frage: Erfasst die Erstreckung auch Tätigkeiten im Bußgeldverfahren?

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In den vergangenen Tagen hat mich mal wieder eine Anfrage erreicht, die mir beweist: Es gibt dann doch immer noch Fragen, zu denen man in Literatur und Rechtsprechung (noch) nichts findet. Der Kollege hatte folgende Frage:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

da ich in Ihrem Standardwerk zum RVG in Strafsachen nur teilweise fündig geworden bin, erlaube ich mir, Sie auf diesem Wege in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit zu behelligen:

Verteidigung erfolgte 

  • im Bußgeldverfahren wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes im Verfahren vor Verwaltungsbehörde und im gerichtlichen (OWi-)Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung sowie
  • nach Antrag der StA und Übergang ins Strafverfahren im gerichtlichen (Straf-)Verfahren und in der Hauptverhandlung

Abrechnung grundsätzlich bis hierher klar: s. auch Ihr RVG-Kommentar in der 4. Auflage (Teil 5, Vorbem. 5 VV Rn. 41).

Problem: Auf meinen Antrag wurde ich nach Übergang ins Strafverfahren dem Angeklagten als notwendiger Verteidiger beigeordnet (§ 140 II StPO).

Frage: Erfasst die Wirkung der Beiordnung im Strafverfahren auch die zuvor erbrachte Tätigkeit im Bußgeldverfahren? Wie weit reicht § 48 VI RVG?“

Wer hat eine zündende Idee?

Auslegung der Kostenentscheidung, oder: Wer nicht hören will, muss fühlen…..

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Im zweiten Posting des Tages stelle ich den LG Bad Kreuznach, Beschl. v. 25.07.2017 – 2 Qs 61/17 – vor. In meinen Augen mal wieder eine Entscheidung, die ich in die Rubrik: „Unnötige Arbeit durch den Bezirksrevisor gemacht“ einordnen möchte. Und zwar:

Der Mandant des Kollegen Groß aus Wiesbaden, der mit den Beschluss zugesandt hat, ist vom AG zunächst kostenpflichtig verurteilt worden. Das LG hat das Urteil auf die Berufung hin aufgehoben, den Angeklagten freigesprochen sowie folgende Kostenentscheidung getroffen: „Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.“ In den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils wird für die Kostenentscheidung § 467 Abs. 1 StPO herangezogen. Nach erfolgloser Revision der Staatsanwaltschaft beantragt der Kollege die Festsetzung und Erstattung seiner Wahlverteidigergebühren. Die Bezirksrevisorin macht demgegenüber geltend, dass der Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der 1. Instanz zurückzuweisen sei, weil der frühere Angeklagte mit dem Urteil der 1. Instanz kostenpflichtig verurteilt worden sei und in dem Berufungsurteil des LG der frühere Angeklagte zwar freigesprochen worden sei, eine Kostenentscheidung gemäß § 467 StPO aber lediglich über die Kosten des Berufungsverfahrens getroffen worden sei.

Muss man m.E. auch erst mal drauf kommen, aber welche Ideen hat man nicht, um sich an der Kostentragungspflicht der Staatskasse dann doch noch vorbei zu mogeln. Das AG folgt dem Bezirksrevisor. Nun, der Kollege hat es nicht hingenommen und Rechtsmittel gegen den AG-Beschluss eingelegt. Und das hatte – wie m.E. nicht anders zu erwarten – beim LG Erfolg:

„Die zulässige sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

Die maßgebliche Kostenentscheidung ist diejenige in dem Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 26.01.2016. Danach sind die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen des früheren Angeklagten von der Staatskasse zu tragen. Die beantragten Wahlverteidigergebühren stellen dabei notwendige Auslagen des früheren Angeklagten i.S.d. § 464a Abs. 2 StPO dar. Diese sind von der maßgeblichen Kostenentscheidung des Berufungsurteils richtigerweise umfassend erfasst, denn weder ist in dem Tenor ein einschränkender Zusatz (der Sache nach im Hinblick auf die Absätze 2 bis 5 des § 467 StPO oder unter dem zeitlichen Aspekt der Instanzen) vorhanden noch ergibt sich eine Einschränkung aus den Entscheidungsgründen. Aus dem Umstand, dass hinsichtlich der Verfahrenskosten — zu Unrecht — eine Beschränkung auf die Berufungsinstanz erfolgt ist, ist auch nicht zwingend abzuleiten, dass gleiches für die notwendigen Auslagen gelten sollte; vielmehr fehlt es insoweit an einem solchen Zusatz gerade. Der in den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils angeführte § 467 Abs. 1 StPO nimmt zudem keine Differenzierung hinsichtlich der angefallenen notwendigen Auslagen nach Instanzen vor, vielmehr sind nach dem Grundsatz des § 467 Abs. 1 StPO diejenigen Auslagen erfasst, die bis zum Zeitpunkt der Entscheidung angefallen sind (Gieg in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 467 Rn. 3).“

„Wer nicht hören will, muss fühlen……….“

Jetzt geht es beim AG weiter = um die Höhe der Kosten. Im Zweifel wird der Kollege noch einmal die Hilfe des LG benötigen.

Keine Auslagen nach Einstellung, aber: Spendenaufruf für das LG Darmstadt

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Die erste Entscheidung mit gebührenrechtlichem Einschlag, die ich heute vorstellen möchte, ist der LG Darmstadt, Beschl. v.  14.03.2017 – 12 Qs 102/17. Es geht um die Erstattung der notwendigen Auslagen des Bußgeldverfahrens nach Einstellung des Verfahrens wegen eines Verfolgungshindernisses. Das AG hat die Auslagen nicht der Staatskasse auferlegt. Das LG sieht es eben so:

„Das Rechtsmittel ist zulässig (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 464 Rn. 19), in der Sache jedoch unbegründet.

Gemäß §§ 46 Abs 1 OWiG, 467 Abs. 1 StPO hat zwar die Staatskasse im Regelfall auch die notwendigen Auslagen des Betroffenen zu tragen. Hiervon kann jedoch ausnahmsweise gemäß § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO abgesehen werden, wenn eine Verurteilung nur deshalb nicht erfolgt, weil ein Verfahrenshindernis besteht. Für die Beurteilung dieser Frage bedarf es nicht einer Schuldfeststellung, sondern es genügt das Fortbestehen eines erheblichen Tatverdachts (vgl. OLG Frankfurt, NStZ­RR 2002, 246).

So liegt der Fall hier. Verjährung ist erst nach Erlass des Bußgeldbescheids vom 19.05.2015 eingetreten. Es besteht ein erheblicher Tatverdacht hinsichtlich der dem Betroffenen zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit. Denn der Verteidiger des Betroffenen hat mit Schriftsatz vom 15.02.2016 mitgeteilt, für den Fall, dass Betroffene von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen entbunden werde, werde die Fahrereigenschaft eingeräumt. Anhaltspunkte für Messfehler der Geschwindigkeitsmessanlage ergeben sich nach Aktenlage nicht. Der Betroffene beruft sich zwar darauf, dass sämtliche LEIVTEC XV3 Messgeräte von einer Überschreitung der maximal zulässigen Kabellänge betroffen gewesen seien. Dass dies aber auch vorliegend zum Zeitpunkt der Messung konkret (noch) der Fall war, ist nach Aktenlage nicht ersichtlich und vor der Verfahrenseinstellung auch nie geltend gemacht worden, so dass keine Umstände ersichtlich sind, die bei Fortführen des Verfahrens die Verdichtung des Tatverdachts zur Feststellung der Tatschuld hätten infrage stellen können.“

Nun ja, ob zutreffend oder nicht, wird man ohne genaue Aktenkenntnis nicht sagen können. Ggf. würde das BVerfG es anders sehen.

Was ist bemerkenswert am Beschluss? Ich lenke den Blick auf die vom LG herangezogene Literatur: „vgl. Meyer-Goßner, StPO, 51. Aufl., § 464 Rn. 19„. Ich knüpfe daran mit folgendem Spendenaufruf an: Vielleicht hat ja jemand noch einen älteren Meyer-Goßner, also ab 52. Auflage, den er dem LG Darmstadt zur Verfügung stellen könnte. Bitte beim LG melden. Man wird sich dort freuen.