Archiv für den Monat: Februar 2017

Spam oder echt? oder: Mit 4. 600.000 EUR kann man viel Karneval feiern….

© prakasitlalao – Fotolia.com

Für Karnevalisten ist heute am Rosenmontag der höchste Feiertag. Daher will ich versuchen, nicht zu Schwere Kost zu bringen. Ich eröffne ihn mit einer dieser beliebten Mails, die wohl jeder schon bekommen hat und für die allein man ein Blog betreiben könnte. Diese fand ich besonders witzig/außergewöhnlich, liebe Frau Fernanda Almeida do Rosario aus Kap Verde, die mir schrieb:

„Sehr geehrter,

Ich bin mir bewusst, dass meine Botschaft wird als Überraschung kommen, wie es ist wirklich seltsam für jemanden, den Sie nicht begegnet bevor, zu kontaktieren Sie sich in dieser Hinsicht. Es tut mir leid für die Unannehmlichkeiten, dieser Brief kann führen Sie.

Ich bin Frau Fernanda Almeida do Rosario aus Kap Verde. Mein Mann Herr Jose Gualberto do Rosario ist ein gefeierter Landwirt in Gummi-und Baumwoll-Plantagen. Leider war mein Mann unter den Opfern des Terroranschlags am Abend des 14. Juli 2016 in Nizza, Frankreich, die mehr als 85 Tote verließ, Während er auf einer Geschäftsreise war. 

Spezifisch 26 März 2015, hatte ich einen Schlaganfall, die mich teilweise gelähmt, weil ich unter Bluthochdruck leiden.

Mein Mann und ich haben eine einzige Tochter, die wir adoptiert haben, weil wir keine biologischen Kinder haben können. Sie ist ein außergewöhnliches, intelligentes und bewundernswertes Mädchen. Sie ist jetzt 16 Jahre alt. Ich möchte, dass meine Tochter ihr Studium in einer der besten Schulen in Ihrem Land fortsetzt; Ich möchte wissen, ob ich Ihnen die Sorge meiner Tochter anvertrauen kann.

Wenn Sie damit einverstanden sind, meiner Tochter zu helfen, werde ich investieren 4. 600.000 EUR. Irgendein Gewinn, der von dieser Investition verwirklicht wird, wird zwischen Ihnen und meiner Tochter im Verhältnis von 50/50 geteilt, bis meine Tochter ihr Studium beendet.

Ich danke Ihnen für Ihre Zeit und die Gegenleistung, die Sie meiner Situation geben. Ich hoffe bald von dir zu hören.

Grüße,

Frau Fernanda Almeida do Rosario.

Dieser konnte alle seine Werke und Operationen glorifizieren; Könnte die Wirkung seiner Macht sehen; Verherrlicht das große Werk seiner Hände; Und segne den Herrn für immer.“

Ich frage mich: Was ist ein „gefeierter Landwirt“? Allerdings: Mit dem Gewinn aus 4.600.000 EUR könnte man viel und lange Karneval feiern. 🙂

Sonntagswitz: Heute mal „Lecker Bierchen“ trinken

© Teamarbeit – Fotolia.com

Heute ist Karnevalssonntag und ich bin auf Borkum. Da stehen an „Witzthemen“ Karneval und Ostfriesen zur Auswahl. Nun habe ich habe länger überlegt, mich dann aber für etwas anderes entschieden, was allerdings ganz gut zu Karneval passt. Die Ostfriesen holen wir dann nächste Woche nach, da ich ja noch ein paar Tage hier bin.

Entschieden habe ich mich für „Gigi Herr – Lecker Bierchen“ – das neue Video von zwergpisncher. Ja, das sind die, die auch immer den Jahresabschlusssong machen. Also dann hier:

Und allen, die Karneval, Fastnacht, Fasching oder sonst etwas feiern: Viel Spaß und Freude. Und: Nach „lecker Bierchen“ schön das Auto stehen lassen 🙂 .

Wochenspiegel für die 8. KW., das war ein dreister Student, wolkiges Karlsruhe, überlastete Richter und Karnevalskram

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

So, heute läuft die „Vorkarnevalswoche“ ab und die drei tollen Tage (?) beginnen. Ich will dann berichten, was in dieser vergangenen/“närrischen“ Woche alles „Tolles“ passiert bzw. über was berichtet worden ist. Und das ist/war:

  1. Freiheitsberaubung durch Nachsitzen und Sozialadäquanz
  2. eine dreiste Anfrage: Der Jurastudent der Woche,
  3. BVerfG: Missbrauchsgebühr von 500 EURO gegen Rechtsanwalt wegen Verfassungsbeschwerde mit beleidigende Äußerungen über Richter im Ausgangsverfahren, der BGH wäre wahrscheinlich froh, wenn er auch so eine Gebühr verhängen könnte: Machtwort sui generis des BGH, oder: „Hör auf, du nervst.“,
  4. dazu passt: Wolken über Karlsruhe,
  5. Und die Richter sind doch nicht alle überlastet: Joachim Wagner über das „Ende der Wahrheitssuche“ an deutschen Gerichten,
  6. Aktuelle Rechtsprechung zur Akteneinsicht und di­gi­ta­len Messdaten,
  7. Die Abrechnung der Unkostenpauschale nach einem Verkehrsunfall, dazu passt: Unfallschadenregulierung, oder: Auch Kleinvieh macht Mist,
  8. VG Düsseldorf: Verkehrsüberwachung aus rein fiskalischem Interesse ist willkürlich,
  9. Polizei Bochum: Ein paar Schlückchen nach dem Dienst,
  10. und dann war da noch der „Karnevalskram“: Kamellen, Krawatten und viel Krach: Wenn der Karneval vor Gericht endet, oder: Arbeiten an Karneval? Das sollten Arbeitnehmer wissen.

Nochmals Parkplatzunfall, oder: Anscheinsbeweis beim Rückwärtsfahren

entnommen wikimedia.org
Author Harald Wolfgang Schmidt at de.wikipedia

Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner das BGH, Urt. v. 11.10.2016 – VI ZR 66/16. Immer ist etwas anderes dazwischen gekommen, heute bringe ich es aber dann. Es handelt sich um eine der Entscheidungen, die der BGh im vergangenen Jahr zu den „Parkplatzunfällen“ gemacht hat.

Es geht um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall auf einem Parkplatz. Der Beklagte fuhr mit seinem Pkw auf dem Fahrweg zwischen zwei im rechten Winkel dazu angeordneten Parkbuchten. Dabei fuhr er vorwärts in eine – aus seiner Fahrtrichtung gesehen rechts vom Fahrweg gelegene – Parkbucht ein, um sogleich wieder in entgegengesetzter Richtung rückwärts aus der Parkbucht auszufahren. Die Klägerin befand sich zu diesem Zeitpunkt mit ihrem Pkw in einer Parkbucht, die auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrwegs gelegen war. Sie fuhr, nachdem sie gesehen hatte, dass der Beklagte in die Parkbucht eingefahren war, mit ihrem Fahrzeug rückwärts aus ihrer Parkbucht und brachte ihr Fahrzeug auf dem Fahrweg zum Stehen.

Noch ehe die Klägerin den Vorwärtsgang eingelegt und ihr Fahrzeug in Richtung Ausfahrt in Bewegung gesetzt hatte, kam es zur Kollision zwischen dem Pkw der Klägerin und dem Heck des Pkw des Beklagten, der ebenfalls rückwärts aus der gegenüberliegenden Parkbucht ausgefahren war. Durch die Kollision wurde das Fahrzeug der Klägerin an der Fahrerseite beschädigt. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten hat den Schaden der Klägerin auf Grundlage einer Haftungsquote von 50 % reguliert. AG und LG haben die Klage auf weitergehenden Schaden abgewiesen. Der BGH hat aufgehoben und zurückverwiesen.

Er hat dabei zu den Grundsätzen des Anscheinsbeweises bei Kollisionen während des Rückwärtsfahrens Stellung genommen, und zwar mit folgenden Leitsätzen:

  1. Steht fest, dass sich die Kollision beim Rückwärtsfahren ereignete, der Rück-wärtsfahrende zum Kollisionszeitpunkt selbst also noch nicht stand, so spricht auch bei Parkplatzunfällen ein allgemeiner Erfahrungssatz dafür, dass der Rückwärtsfahrende seiner Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO in Verbindung mit der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht nachgekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat.
  2. Dagegen liegt die für die Anwendung eines Anscheinsbeweises gegen einen Rückwärtsfahrenden erforderliche Typizität des Geschehensablaufs regel-mäßig nicht vor, wenn beim rückwärtigen Ausparken von zwei Fahrzeugen aus Parkbuchten eines Parkplatzes zwar feststeht, dass vor der Kollision ein Fahrzeugführer rückwärts gefahren ist, aber zumindest nicht ausgeschlossen werden kann, dass sein Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt bereits stand, als der andere rückwärtsfahrende Unfallbeteiligte mit seinem Fahrzeug in das
    Fahrzeug hineingefahren ist.
  3. Unabhängig vom Eingreifen eines Anscheinsbeweises können die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und weitere sie erhöhende Umstände im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG Berücksichtigung finden.

Zu den Fragen schon: BGH, Urt. v. 15.12.2015 – VI ZR 6/15 und dazu BGH zum Rückwärtsfahren: Wenn der andere steht, kein Anscheinsbeweis und BGH, Urt. v. 26.01.2016 – VI ZR 179/15.

Winterdienst/Glatteisbildung, oder: Wann muss außerorts gestreut werden?

entnommen wikimedia.org
Urheber Simon A. Eugster

Passend zur Jahreszeit hat das OLG Hamm im OLG Hamm, Urt. v. 18.11.2016 – 11 U 17/16 – noch einmal zur Verpflichtung einer Kommune zum Winterdienst auf Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung Stellung genommen. Kurzfassung des Urteils: Allein die Meldung von Glatteisbildung verpflichtet an solchen Stellen nicht zum Winterdienst.

Entschieden worden ist ein Fall aus Januar 2013. Die Ehefrau des Klägers hatte mit dessen PKW eine wenig befahrene und außerhalb geschlossener Ortschaften liegende Straße befahren, die an einige Häuser mit ca. 40 Bewohnern an das allgemeine Straßennetz anschließt. Aufgrund bestehender Glatteisbildung verlor die Ehefrau des Klägers auf der bergab und kurvig verlaufenden Straße die Kontrolle über das Fahrzeug, welches von der Fahrbahn abkam, sich überschlug und auf der Seite liegen blieb. Ca. ein bis zwei Stunden vor dem Unfall hatte eine Bürgerin beim zuständigen Straßenreinigungsamt der beklagten Stadt Lüdenscheid angerufen, die Glättebildung auf der Straße gemeldet und um Abhilfe gebeten. Auf der Straße hatte die Beklagte am Unfalltage, auch nach der genannten Meldung, keinen Winterdienst durchgeführt. Der Kläger hat gemeint, die Beklagte habe mit dem unterlassenen Winterdienst die ihr von Amts wegen obliegende Räum- und Streupflicht verletzt. Von der Beklagten hat er deswegen ca. 11.300 € Reparaturkosten für das beschädigte Fahrzeug verlangt.

Das LG hatte verurteilt, das OLG hat die Klage abgewiesen. Dazu – ich mache es mir einfach und zitiere – aus der PM des OLG:

„Inhalt und Umfang der einer Kommune obliegenden winterlichen Räum- und Streupflicht richte sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Art und Wichtigkeit des Verkehrsweges seien zu berücksichtigen, ebenso seine Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs. Ergebe sich hieraus eine Räum- und Streupflicht, stehe sie bei Kommunen sowohl in räumlicher als auch in zeitlicher Hinsicht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, so dass es auch auf ihre Leistungsfähigkeit ankomme. Zudem habe sich jeder Verkehrsteilnehmer gerade im Winter den ihm erkennbar gegebenen Straßenverhältnissen anzupassen.

Ausgehend hiervon sei schon im Bereich geschlossener Ortschaften anerkannt, dass eine Räum- und Streupflicht eine allgemeine Glättebildung voraussetze und nicht nur das Vorhandensein vereinzelter Glättestellen. In einer derartigen Situation seien zunächst die Fahrbahnen der Straßen an verkehrswichtigen und gefährlichen Stellen zu bestreuen. Erst danach seien weniger bedeutende Straßen- und Wegestrecken zu sichern. Außerhalb geschlossener Ortslagen seien lediglich die für den Kraftfahrzeugverkehr besonders gefährlichen Stellen zu bestreuen. Auf wenig befahrenen Straßen bestehe deswegen grundsätzlich keine Räum- und Streupflicht, sofern nicht besonders gefährliche Stellen bekannt seien, auf die sich ein Straßenbenutzer nicht einstellen könne.

Bei Anwendung dieser Grundsätze ergebe sich im zu entscheidenden Fall keine Räum- und Streupflicht und damit keine Pflichtverletzung der beklagten Stadt.

Die Straße „Horringhausen“ befinde sich außerhalb geschlossener Ortschaften. Als wenig befahrene Straße, die nur wenige Häuser mit dem Straßennetz verbinde, fehle ihr die Verkehrswichtigkeit. Am Unfalltage habe es zudem lediglich an einzelnen Stellen Glatteisbildung gegeben. Aufgrund der untergeordneten Verkehrsbedeutung habe die Beklagte daher von einem Winterdienst auf der Straße – auch nach der gemeldeten Glatteisbildung – absehen dürfen.

Die Beklagte habe davon ausgehen dürfen, dass sich die Anwohner den winterlichen Verhältnissen anpassen und notfalls Schneeketten anlegen oder vom Befahren der Straße Abstand nehmen und zu Fuß gehen würden. Sehe man das anders, wäre die Beklagte in dem durch zahlreiche Höhenunterschiede geprägten Gemeindegebiet gehalten, eine Vielzahl von Straßen mit geringer Verkehrsbedeutung abzustreuen. Dieser Aufwand sei ihr nicht zumutbar. Die Beklagte sei schließlich auch nicht gehalten gewesen, einen Winterdienst in der Weise vorzuhalten, dass dieser von Gemeindeangehörigen durch eine bloße Meldung von Glatteisbildung abgerufen werden könne, ohne dass es auf die genannten Kriterien zur Verkehrsbedeutung der gemeldeten Straße ankomme.

Aufgrund der am Unfalltag erfolgten Meldung habe die Beklagte zudem keine zwingenden Anhaltspunkte dafür gehabt, dass es einem aufmerksamen und vorsichtigen Benutzer der Straße „Horringhausen“ nicht mehr möglich sein würde, die Straße ohne Schaden zu nutzen und den Gefahrenstellen auszuweichen. Dass die getroffene Entscheidung der Beklagten vertretbar gewesen sei, werde auch dadurch gestützt, dass es einer anderen Anwohnerin vor und nach dem Unfall gelungen sei, die nicht abgestreute Straße unfallfrei zu befahren.“