Monatsarchiv: September 2016

Wochenspiegel für die 36. KW., das war Frau Merkel, Fallensteller StA, genervte Polizei und Anwälte mit Humor

© Aleksandar Jocic - Fotolia.com

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Die ablaufende 36. KW. war für mich eine „Kurze Woche“, da ich ab Mittwoch ein paar Spätsommertage auf Borkum genossne habe – bei traumhaftem Wetter und nicht allein, sondern mit der Kronprinzessin. Aber: Wer rastet, rostet – und daher gibt es natürlich auch für die Woche einen Wochenspiegel, und zwar mit folgendem Themen/Hinweisen:

  1. Nachfragen bitte an Frau Merkel,
  2. Baumunfall, oder: Die Geschwindigkeitsbeschränkung als Satire
  3. Diesel oder Benziner – Mietauto falsch betankt,
  4. Fallensteller Staatsanwaltschaft: Adhäsionsverfahren und Nr. 173 RiStBV
  5. Mal was anderes zur Durchsuchung: Gericht: Auch die Polizei sollte bei Spam nicht die Nerven verlieren,
  6. Ungleichbehandlung zwischen Staatsangehörigen und anderen EU-Bürgern bei Auslieferungen zulässig,
  7. Der Jurastudent als Zeuge,
  8. Fundstück: Anwälte mit Humor,
  9. und dann war da noch: Rezension: Handbuch für die strafrechtlichen Rechtsmittel und Rechtsbehelfe,
  10. und ganz zum Schluss: Haben fertig: „Blitzerbibel“ im Druck – Vorbestellungen hier….

Wenn der Ölschlauch undicht ist – wer haftet wie woraus?

entnommen wikimedia.org Urheber Valder137

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Urheber Valder137

Der Winter naht mit Riesenschritten. Und damit auch die Heizperiode. Und das bedeutet, dass man, wenn mit Öl heizt, den Öltank schön voll haben sollte und ggf. nachtanken muss, um über den Winter zu kommen. Frage: Was ist nun eigentlich mit Schäden, die beim Betanken entstehen. Wer haftet wie woraus? Antwort drauf gibt das BGH, Urt. v. 08.12.2015 – VI ZR 139/15. Da hatte in einer Nachbarschaft ein Nachbar der Kläger für diese und weitere Anwohner bei der Beklagten zu 1) Heizöl bestellt. Diese lieferte im August 2006 mit ihrem bei der Beklagten zu 2) kraftfahrzeug- und betriebshaftpflichtversicherten Tanklastwagen das bestellte Öl an. Der bei der Beklagten angestellte Fahrer stellte den Tanklastwagen vor dem Haus der Kläger auf der (öffentlichen Straße) ab und verband den Öltank des Fahrzeugs mit Hilfe eines Schlauchs mit dem Öleinfüllstutzen am Haus der Kläger. Daraufhin ging er mit dem Kläger in den Keller, um die Befüllung der Öltanks zu überwachen. Da eine gleichmäßige Beladung nicht stattfand, gingen beide nach oben, öffneten die Haustür und sahen, dass aus einem Verbindungsschlauch an einer Stelle zwischen Messeinheit und Schlauchtrommel des Tanklastwagens in einer Art Fontäne Öl herausspritzte. Der Fahrer stellte die Betankungsanlage ab, um weiteren Ölaustritt zu verhindern. Das Öl war jedoch bereits auf die Hausfassade des Anwesens der Kläger gespritzt und in das Erdreich vor dem Haus eingedrungen. Infolge des Öffnens der Tür war Öl in den Hausflur gelangt, durch ein geöffnetes gekipptes Küchenfenster auch in die Küche. Auch die Straße vor dem Haus der Kläger war mit Öl verschmutzt.

Die Kläger haben den ihnen entstandenen Schaden unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung auf der Grundlage von § 7 Abs. 1 StVG sowie von § 2 Abs. 1 S. 1 HPflG geltend gemacht. Sie waren der Ansicht, für jede Anspruchsgrundlage bestehe ein Direktanspruch, denn die Betätigung der Be- und Entladevorrichtung eines Sonderfahrzeugs gehöre zum Gebrauch des Fahrzeugs i.S.v. § 10 AKB. LG und OLG haben der Klage auf Zahlung von Schadensersatz teilweise – immerhin in Höhe von 72.251,– €  stattgegeben.  Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH ohne Erfolg.

Dazu aus der BGH-Entscheidung die Leitsätze:

„1. Werden beim Entladen von Heizöl aus einem Tanklastwagen wegen einer Undichtigkeit des zur Schlauchtrommel des Wagens führenden Verbindungsschlauches die Straße und das Hausgrundstück des Bestellers beschädigt, ist das dem Betrieb des Kraftfahrzeuges zuzurechnen (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 23. Mai 1978 – VI ZR 150/76, BGHZ 71, 212 ff.).
2. Das Entladen von Öl aus einem Tanklastwagen mittels einer auf ihm befindlichen Entladevorrichtung gehört zum „Gebrauch“ des Kraftfahrzeuges (Anschluss an Senatsurteil vom 26. Juni 1979 – VI ZR 122/78, BGHZ 75, 45 ff.). Diese Auslegung steht mit der 1. und 5. KH-Richtlinie in Einklang.“

Nachtrag: Mich irritiert, dass die Entscheidung auf der Homepage des BGH nicht mehr zu finden ist (heute bei Vorbereitung des Beitrags am 04.09.2016). Da heißt es: „Das gewünschte Dokument steht nicht zur Verfügung. Eventuell ist es nicht mehr oder noch nicht freigegeben.“ Warum auch immer ……

Nachtrag 2:Und ei der Daus – jetzt – am 11.09.2016 – ist die Entscheidung beim BGH auch wieder da-

Schadensminderungspflicht, oder: Anmietung eines „teureren“ Mietwagens

© psdesign1 - Fotolia.com

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Im Rahmen der Unfallschadenregulierung spielt für den Geschädigten häufig der Ersatz von Mietwagenksoten eine große Rolle. Dabei geht es dann i.d.R. auch um die Frage der Zumutbarkeit einer kostengünstigeren Anmietung eines/des Mietwagens. Das ist/war auch Gegenstand es BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 563/15. In ihm hatte der BGH über restliche Mietwagenkosten zu entscheiden, die der Kläger gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung geltend machte. Es war am 27.o9.2012 zu einem Verkehrsunfall gekommen, für den die Beklagten haften. Das war unstreitig. Am Vormittag des 28.09.2012 führte der Kläger mit einem Mitarbeiter der beklagten Versicherung ein Telefongespräch über den Verkehrsunfal. Dabei soll ihm – so die Versicherung – angeboten worden sei, ihm einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Darauf soll der Kläger aber nicht eingegangen sein. Er mietete vielmehr am Nachmittag des 28.09.2012  der Kläger bei einer Autovermietung ein seinem unfallbeschädigten PKW vergleichbares Mietfahrzeug an. Für die Mietdauer bis zum 12.10.2012 berechnete ihm das Mietwagenunternehmen Kosten i.H.v. rd. 1.600 €. Die Beklagte zahlte an den Kläger lediglich Mietwagenkosten i.H.v. rd. 600 €, die bei Anmietung eines Mietfahrzeuges zu einem Tagesmietpreis von 38 € angefallen wären. Dre Kläger hat die Differenzbetrag von rd. 1.000 € nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht. Und er ist bei AG und LG und dann auch beim BGH gescheitert.

Dazu die Leitsätze der BGH-Entscheidung:

  1. Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemu-tet werden konnte (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 2010 – VI ZR 139/08, aaO Rn. 12).
  2. In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversiche-rers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.

Entschieden hat das Verfahren die Beweisaufnahme beim AG und die darauf gründende tatrichterliche Beweiswürdigung, an die der BGH in der Revision ja grdunsätzlich gebunden ist:

„Nach alledem durfte sich auch das Berufungsgericht ohne Rechtsfeh-ler in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung bilden, dass die von der Beklagten vorgeschlagenen Anmietmöglichkeiten dem Kläger „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wären. Aufgrund dieser Feststellungen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der Anmietung eines teureren Mietfahrzeuges durch den Kläger einen Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens gesehen und nur die Mietwagenkosten als ersatzfähig erachtet hat, die dem Kläger bei Wahrnehmung des Vermittlungsangebots der Beklagten entstanden wären. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach es dem Kläger unzumutbar gewesen sein könnte, den Mietwagen nicht von den von der Beklagten benannten Mietwagenunternehmen, sondern zu einem wesentlich höheren Preis bei dem von ihm ausgewählten Unternehmen anzumieten.“

Ich habe da mal eine Frage: Wie viel Angelegenheiten/Gebühren in der Strafvollstreckung?

© AllebaziB - Fotolia

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Schon etwas länger „schlummert“ folgende Anfrage eines Kollegen bei mir, die zum Gebührenrecht in der Strafvollstreckung gestellt worden ist. Der Kollege fragte:

„Mandant verbüßt 3 verschiedene Freiheitsstrafen. Ich beantrage die Aussetzung des Strafrestes zum gemeinsamen 2/3-Zeitpunkt. Jede der drei Staatsanwaltschaften wird angehört, das Gericht führt in jedem Schreiben drei Aktenzeichen auf. Eine „Verbindung“ wie im Erkenntnisverfahren gibt es, glaube ich nicht in der Strafvollstreckung. Sind das gebührenrechtlich drei Angelegenheiten?“

Ist im Grunde genommen „allgemeines Gebührenrecht“………

Umladung nicht rechtzeitig gefaxt ==> Schadensersatz…

© mpanch - Fotolia.com

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Ein kleines Schmankerl ist der AG Aschaffenburg, Beschl. v. 28.07.2016 – 5 F 1723/14, denn wann liest man schon mal von der erfolgreichen „Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen den Freistaat Bayern“. Und es ging dann aber auch wohl kein Weg daran vorbei, den Rechtsanwalt zu entschädigen:

„Der ursprünglich auf 18.03.2015 anberaumte Verhandlungstermin im Verfahren 5 F 1723/14 wurde von der Richterin des Amtsgerichts Aschaffenburg kurzfristig am 17.03.2015 auf 08.04.2015 verlegt.

Da die Umladung nicht rechtzeitig bekannt gemacht worden war – sie wurde erst am 19.03.2015 an die Kanzlei gefaxt, eine telefonische Abladung erfolgte nicht, reiste Rechtsanwalt pp. vergeblich am 18.03.2015 von Amberg nach Aschaffenburg.

Für die vergebliche Anreise macht Rechtsanwalt pp 227,53 € geltend und legte hierbei eine einfache Entfernung von 252 km zugrunde.

Die Bezirksrevisorin des Landgerichts Aschaffenburg würde gehört.

Dienstliche Stellungnahmen der zuständigen Richterin und der Geschäftsstelle wurden eingeholt.

Der Anspruch des Anspruchstellers ist in weitestem Umfang gerechtfertigt.

Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts Aschaffenburg hätte bei der Kürze. der Zeit zwischen Ausführung der Abladung und Termin den Anspruchsteller telefonisch oder noch am 17.03.2015 per Fax von der Aufhebung des Termins informieren müssen. Dann wären die Kosten und Auslagen, die durch die vergebliche Anreise zu den Terminen angefallen sind, vermieden worden.

Der Anspruch ist daher weitestgehend gerechtfertigt.

Eine Abänderung ist nur insoweit veranlasst, als für eine einfache Fahrtstrecke 250 km zu Grunde zu legen sind. Diese Strecke ist auch bei der übrigen, vom Antragsteller akzeptierten, Kostenfestsetzung zu Grunde gelegt worden.“

Die vergeblich aufgewendete Zeit steckt in den dem o.a. Betrag übrigens auch drin…..