Monatsarchiv: September 2016

Manche lernen es nie I, oder: Warum will die Zentrale Bußgeldstelle „angewiesen“ werden?

entnommen wikimedia.org Urheber KarleHorn

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Der Kollege Katzorke aus Chemnitz hat mir den AG Prenzlau, Beschl. v. 22.08.2016 – 21 OWi 485/16 – übersandt. Er behandelt mal wieder die Frage der (Akten)Einsicht in Messdaten pp. im Bußgeldverfahren. Man sollte ja meinen, dass dazu alles gesagt ist, aber offenbar dann doch nicht bzw. die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg möchte es vom AG hören bzw. von dem „angewiesen“ werden. Man fragt sich, was das soll. Aber, wer nicht hören will, muss eben fühlen – ggf. bei den Kosten/Auslagen des Betroffenen, wenn das auch nicht viel ausmacht:

„1. Dem Betroffenen steht ein Auskunftsanspruch hinsichtlich von Reparaturen, Wartungen, Eingriffen und ähnliches bei einem Messgerät nach der letzten Eichung vor dem Messtag zu, da sich hieraus möglicherweise Ansatzpunkte für etwaige Fehlfunktionen des Gerätes aufgrund von Defekten ergeben können, welche allein durch unversehrte Eichsiegel und Sicherungsmarken am Messtag nicht ausgeschlossen werden könnten (vgl. OLG Naumburg DAR 2016, 215). Insoweit ist die Polizei des Landes Brandenburg, welcher die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg zugeordnet ist, als Verwenderin des Messgerätes auch nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 Mess- und Eichgesetz verpflichtet, Nachweise über erfolgte Wartungen, Reparaturen oder-sonstige Eingriffe am Messgerät aufzubewahren.

Des Weiteren hat der Betroffene außerhalb der Hauptverhandlung einen Anspruch auf Einsicht in sämtliche Messdateien des Messgerätes von dem Messtag und der Messörtlichkeit. Zwar sind solche Messdateien, die ausschließlich andere Verkehrsteilnehmer betreffen, keine Bestandteile der Akte bezüglich des gegen den Betroffenen geführten Verfahren und handelt es sich auch nicht um amtlich verwahrte Beweisstücke (OLG Düsseldorf NJW-Spezial 2015, 586). Allerdings ist aus dem Gebot des fairen Verfahrens gegenüber der Bußgeldbehörde auch ein Anspruch auf Einsicht in diese Dateien gegeben, ohne dass konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen oder solche vorgetragen sind, weil jedenfalls nicht schlechthin auszuschließen ist, dass sich aus den anderen Daten Entlastungsmomente in Gestalt von möglichen Fehlfunktionen des Messgerätes ergeben könnten. Zwar hat die Zentrale Bußgeldstelle des Landes Brandenburg eine solche Einsichtnahme nicht abgelehnt, aber nur in den Räumen der Behörde selbst angeboten. Demgegenüber sind allerdings vorliegend im konkreten Fall aufgrund der Entfernung des Kanzleisitzes des Verteidigers zu den Räumen der Zentralen Bußgeldstelle des Landes Brandenburg und dem dann mit einer dortigen Einsichtnahme durch den Verteidiger verbundenen Aufwand im Hinblick auf die doch gerade im Vergleich mit Strafverfahren geringere Bedeutung von Verkehrsordnungswidrigkeiten die Messdateien an den Verteidiger zu übersenden.“

Man könnte auch sagen: Manche lernen es nie, wenn man es liest.

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie viel Angelegenheiten/Gebühren in der Strafvollstreckung?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Frage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Wie viel Angelegenheiten/Gebühren in der Strafvollstreckung? hat keine Antworten bekommen. Nun, das kann ich verstehen. Wer hat bei dem schönen Wochenendwetter Lust auf Gebührenrecht. Daher dann hier die Auflösung:

Es ging um die Frage der Anzahl der Angelegenheiten in der Strafvollstreckung, konkret darum, ob drei Reststrafenverfahren drei Angelegenheiten sind oder nur eine Angelegenheit. Die Antwort ist dafür von Bedeutung, ob die Nr. 4200 Nr. 2 VV RVG nur einmal oder dreimal abgerechnet werden kann (§ 15 RVG).

Die Antwort: Es gelten für das Strafvollstreckungsverfahren dieselben Grundsätze wie im Ermittlungs- und Erkenntnisverfahren. So lange Verfahren nicht miteinander verbunden sind, handelt es sich um selbständige Angelegenheiten mit der Folge, dass in jeder dieser Angelegenheit Gebühren entstehen können. Das ist für das Widerrufsverfahren bereits entschieden (LG Magdeburg StraFo 2010, 172 = RVGreport 2010, 183 = StRR 2010, 279 = AGS 2010, 429) und auch für Überprüfungsverfahren nach § 67e StGB (so KG RVGreport 2005, 102 = NStZ-RR 2005, 127 = JurBüro 2005, 251 = AGS 2005, 393; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2005, 253 = AGS 2006, 76; OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120 = JurBüro 2005, 25 = StV 2006, 206). Zum Teil ist das auch anders gesehen worden  (vgl. OLG Köln AGS 2011, 174 = RVGreport 2011, 103 = StRR 2011, 241; ähnlich LG Aachen AGS 2010, 428 = RVGreport 2010, 379 = StRR 2011, 39), was m.E. aber mit den allgemeinen Grundsätzen nicht vereinbar ist.

Im „Fragefall“ gab es verschiedene Aktenzeichen und verschiedene StA, die an den Verfahren beteiligt waren. Das führt m.E. dazu, dass auf jeden Fall von verschiedenen Angelegenheiten i.S. des § 15 RVG auszugehen ist. Also ist in jedem die Gebühr Nr. 4200 Nr. 2 VV RVG entstanden. Im Übrigen: Auch wenn die Verfahren später – ausdrücklich oder konkludent – verbunden werden, bleiben die einmal entstandenen Gebühren erhalten. Das folgt aus § 15 Abs. 4 RVG.

Der Schuss ging nach hinten los, oder: Schießsport und Bestechlichkeit

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Schießsport und Bestechlichkeit? Ja, richtig gelesen. Nur, was haben die beiden Begriffe/Dinge miteinander zu tun. Die Antwort: Ggf. eine ganze Menge, wie der OLG Celle, Beschl. v. 02.08.2016 – 1 Ws 358/16. Ergangen ist der Beschluss in einem Haftbeschwerdeverfahren. Der Beschuldigte hatte Haftbeschwerde gegen einen Haftbefehl des AG Hannover eingelegt. Das hatte ihn als dringend verdächtig angesehen, „im Zeitraum von 2012 bis April 2016 in Ha. und H. durch 34 Straftaten gemeinschaftlich handelnd sich der Bestechlichkeit und der Falschbeurkundung im Amt strafbar gemacht zu haben. Ihm wird zur Last gelegt, als Ehrenpräsident und Kassenwart des Schießsportvereins H. 2000 e. V. (Im folgenden SSV H.) im kollusiven Zusammenwirken mit weiteren gesondert verfolgten Personen als Mitglied des Prüfungsausschusses in 34 Fällen gegen Annahme von Vorteilen, zumeist in Form der Annahme von Bargeld in Höhe von 1.560,00 €, Nachweise über angeblich entsprechend den Vorschriften des Waffengesetzes und der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) stattgefundene und jeweils bestandene Sachkundeprüfungen sowie Bescheinigungen über das vermeintliche Bedürfnis als Sportschütze zur Erlangung von Waffenbesitzkarten für Großkaliberwaffen erteilt zu haben, obwohl die Voraussetzungen dafür tatsächlich nicht vorlagen. So habe er zusammen mit den jeweils weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission den vermeintlichen Sportschützen bestandene Sachkundeprüfungen bescheinigt, obwohl diese entweder gar nicht stand stattfanden oder er diesen die zu erwartenden Fragen nebst den dazugehörigen Antworten zuvor in unzulässiger Weise verraten hatte. Außerdem habe er den Gebern für die von ihnen gezahlten Gelder wahrheitswidrig eine vermeintlich einjährige Vereinszugehörigkeit und damit die regelmäßige Teilnahme am Schießtraining bescheinigt.“

In dem Beschluss nimmt das OLG Stellung zu der Frage, ob der Beschuldigte als Amtsträger i.S. von § 11 StGB anzusehen ist. Die Frage wird bejaht. Der Beschuldigte war nach Auffassung des OLG „Amtsträger gem. § 11 Abs. 1 Nr. 2c Variante 2 StGB.“ Mit der Durchführung der Sachkundeprüfung habe der Beschuldigte zusammen mit den weiteren Mitgliedern des Prüfungsausschusses des SSV H. Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen und der Beschuldigte sei insoweit auch zur Wahrnehmung dieser Aufgaben bestellt. Warum und wieso kann man in dem umfangreich begründeten OLG-Beschluss nachlesen.

Bei mir kommentiert Justin Bieber :-)

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Zum Wochenauftakt dann aus dem „Kessel Buntes“ 🙂 :

Wenn man sich mit Bloggern unterhält, kommt man schnell zu dem Thema „Kommentatoren“. Vor allem natürlich wegen der Inhalte von Kommentaren, wobei „Troll-Kommentare“eine große Rolle spielen (im Moment ist allerdings Ruhe, ich will es jedoch nicht verrufen). Aber die Rede ist dann auch von der Anonymität von Kommentatoren. Ja, ich weiß – und ich brauche dazu keinen Kommentar 🙂 : Das BVerfG sagt, „man darf das“ usw.  Aber muss man auch? Nun, die Frage lasse ich mal an dieser Stelle offen bzw. meine dazu nur: Wenn man eine Meinung hat, kann/sollte man sie auch offen vertreten. Aber das ist dann eine andere Frage.

Die Anonymität beim Blogkommentieren führt dann aber manchmal zum Schmunzeln, und zwar über die Namen, unter denen kommentiert wird. Das sind dann „Ich“, „Leser“, „Eumel“, „Idefix“, „Frik“ – und „Gast“, was besonders interessant ist, wenn zu einem Beitrag verschiedene „Gast“Kommentatoren kommentieren. Natürlich gibt es auch – das will ich nicht vergessen Klarnamen. Und über einen Klarnamen war ich dann doch erstaunt und natürlich auch erstaunt, dass „er“ mein Blog liest (?): Justin Bieber !!!!. Ja, er hat  kommentiert, und zwar meinen Beitrag vom vergangenen Montag: „5.000.000 Besucher – die Marke ist auf Burhoff-Online „geknackt“….„.

Kommentiert worden ist mit:

„5 Millionen Seitenabrufe habe ich TÄGLICH.“

Und ich habe es nicht lassen können – natürlich 🙂 – und habe geantwortet mit:

„Ja, und? Das interessiert mich wenig. Ich mag die Musik von Justin Bieber – wer ist das? – eh nicht.“

Aber dennoch vielen Dank, lieber Justin Bieber für den Kommentar. Es war übrigens einer von – wenn WordPress richtig gezählt hat – inzwischen 12.601.

Sonntagswitz: Ich war auf Borkum – also Ostfriesen

© Teamarbeit - Fotolia.com

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In der letzten Woche war ich ein paar Tage auf Borkum. Bin jetzt zwar nicht mehr auf der Insel, aber für Ostfriesenwitze sollte es dann doch nocht reichen. Also:

Der junge Ostfriese geht zum Standesamt, um ein Aufgebot zu bestellen.
Und wo ist die Braut?“,  fragt der Beamte.
Staunt
der Ostfriese: „Braut? Ich denke, die bekommt man hier !“


Ein Ostfriese zu seinem Nachbarn:
„Ich habe jetzt ein Zahlenschloß an meinen Schweinestall
machen lassen. Alle Ziffern sind Fünfen, aber ich sage nicht, in welcher Reihenfolge.“


Zwei ostfriesische Polizisten finden eine Leiche vor dem Gymnasium.
Fragt der eine: „Wie schreibt man eigentlich
Gymnasium?“
„Keine Ahnung!“
„Komm, wir schleifen sie besser vor die
Post!“


Etwas aus einem ostfriesischen Gerichtssaal.
„Angeklagter, warum kommen Sie mit einem Knueppel zur
Verhandlung?“
„In der Vorladung stand doch, für meine Verteidigung hätte
ich selbst zu sorgen!“