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Schadensminderungspflicht, oder: Anmietung eines „teureren“ Mietwagens

© psdesign1 - Fotolia.com

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Im Rahmen der Unfallschadenregulierung spielt für den Geschädigten häufig der Ersatz von Mietwagenksoten eine große Rolle. Dabei geht es dann i.d.R. auch um die Frage der Zumutbarkeit einer kostengünstigeren Anmietung eines/des Mietwagens. Das ist/war auch Gegenstand es BGH, Urt. v. 26.04.2016 – VI ZR 563/15. In ihm hatte der BGH über restliche Mietwagenkosten zu entscheiden, die der Kläger gegenüber der beklagten Haftpflichtversicherung geltend machte. Es war am 27.o9.2012 zu einem Verkehrsunfall gekommen, für den die Beklagten haften. Das war unstreitig. Am Vormittag des 28.09.2012 führte der Kläger mit einem Mitarbeiter der beklagten Versicherung ein Telefongespräch über den Verkehrsunfal. Dabei soll ihm – so die Versicherung – angeboten worden sei, ihm einen Mietwagen zu einem günstigen Tagespreis zu vermitteln. Darauf soll der Kläger aber nicht eingegangen sein. Er mietete vielmehr am Nachmittag des 28.09.2012  der Kläger bei einer Autovermietung ein seinem unfallbeschädigten PKW vergleichbares Mietfahrzeug an. Für die Mietdauer bis zum 12.10.2012 berechnete ihm das Mietwagenunternehmen Kosten i.H.v. rd. 1.600 €. Die Beklagte zahlte an den Kläger lediglich Mietwagenkosten i.H.v. rd. 600 €, die bei Anmietung eines Mietfahrzeuges zu einem Tagesmietpreis von 38 € angefallen wären. Dre Kläger hat die Differenzbetrag von rd. 1.000 € nebst Zinsen mit der Klage geltend gemacht. Und er ist bei AG und LG und dann auch beim BGH gescheitert.

Dazu die Leitsätze der BGH-Entscheidung:

  1. Die Frage, ob der vom Geschädigten gewählte Mietwagentarif erforderlich war im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, kann ausnahmsweise offen bleiben, wenn feststeht, dass dem Geschädigten ein günstigerer Tarif in der konkreten Situation „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wäre, so dass ihm eine kostengünstigere Anmietung unter dem Blickwinkel der ihm gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB obliegenden Schadensminderungspflicht zugemu-tet werden konnte (im Anschluss an Senatsurteil vom 2. Februar 2010 – VI ZR 139/08, aaO Rn. 12).
  2. In diesem Zusammenhang kann auch das Angebot des Haftpflichtversiche-rers an den Geschädigten, ihm eine günstige Anmietmöglichkeit zu vermitteln, beachtlich sein.

Entschieden hat das Verfahren die Beweisaufnahme beim AG und die darauf gründende tatrichterliche Beweiswürdigung, an die der BGH in der Revision ja grdunsätzlich gebunden ist:

„Nach alledem durfte sich auch das Berufungsgericht ohne Rechtsfeh-ler in tatrichterlicher Würdigung die Überzeugung bilden, dass die von der Beklagten vorgeschlagenen Anmietmöglichkeiten dem Kläger „ohne weiteres“ zugänglich gewesen wären. Aufgrund dieser Feststellungen ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht in der Anmietung eines teureren Mietfahrzeuges durch den Kläger einen Verstoß gegen die sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens gesehen und nur die Mietwagenkosten als ersatzfähig erachtet hat, die dem Kläger bei Wahrnehmung des Vermittlungsangebots der Beklagten entstanden wären. Die Revision zeigt keinen übergangenen Sachvortrag auf, wonach es dem Kläger unzumutbar gewesen sein könnte, den Mietwagen nicht von den von der Beklagten benannten Mietwagenunternehmen, sondern zu einem wesentlich höheren Preis bei dem von ihm ausgewählten Unternehmen anzumieten.“