Archiv für den Monat: Juli 2015

„Sie, Herr Angeklagter, gehen sie ruhig, wir brauchen Sie nicht“, oder: Die selbstgestrickte StPO

entnommen wikimedia.org Urheber Turris Davidica

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„Sie, Herr Angeklagter, gehen sie ruhig, wir brauchen Sie nicht.“, so oder so ähnlich hat offenbar der Vorsitzende einer Berufungskammer beim LG Berlin darauf reagiert, als er bemerkt hat, dass der Dolmetscher, der wegen der Sprachunkundigkeit des Angeklagten erforderlich war, in der Hauptverhandlung fehlte. Jedenfalls kann man das in etwa dem Verfahrensablauf entnehmen, den das KG seinem KG, Beschl. v. 10.04.2015 – (2) 121 Ss 58/15 (26/15) zugrunde gelegt hat:

„Der Angeklagte ist, nachdem er zur Anklage vernommen war, zum Fortsetzungstermin am 7. November 2014 erschienen. Nachdem das Gericht das Fehlen eines Dolmetschers bemerkt hatte, wurde der der deutschen Sprache nicht mächtige Angeklagte vom Vorsitzenden gefragt, ob er nicht bereit wäre, den Saal zu verlassen. Da der Angeklagte dies nicht verstand, wandte sich – mit Einverständnis des Vorsitzenden – die Nebenklagevertreterin in spanischer Sprache an den Angeklagten, der daraufhin den Saal verließ. Die Sitzung wurde um 8.59 Uhr ohne den Angeklagten fortgesetzt. Sodann wurde ein Gutachten (zu etwaigen Spermaspuren an der Kleidung der Nebenklägerin) auszugsweise verlesen. Danach ergänzte die Nebenklägerin ihren Adhäsionsantrag um einen weiteren Feststellungsantrag. Im Anschluss daran wurde die Sitzung um 9.05 Uhr beendet.“

Und es kommt, was kommen muss(te): Die Verfahrensrüge, die dann – was m.E. auch auf der Hand liegt – auch Erfolg hatte. Denn:

„a) Eine Fortsetzung ohne den Angeklagten gemäß § 231 Abs. 2 StPO war vorliegend nicht möglich. Denn dann hätte der Angeklagte der Hauptverhandlung eigenmächtig fern geblieben sein müssen. Das ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „Eigenmacht“ liegt vor, wenn der Angeklagte wissentlich und ohne Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe der weiteren Hauptverhandlung fern bleibt (vgl. BGH NJW 2011, 3249, 3252). Ein eigenmächtiges Ausbleiben ist dagegen zu verneinen, wenn der Angeklagte in dem Glauben ist, nicht zum Termin erscheinen zu müssen, etwa weil das Gericht ihm das Ausbleiben entweder gestattet oder den Anschein hervorgerufen hat, es sei mit seiner Abwesenheit einverstanden (vgl. BGHSt 37, 249, 252; 3, 187, 190; OLG Celle StraFo 2012, 140).

Angesichts des unwidersprochenen Vortrags der Revision ist vorliegend davon auszugehen, dass der Vorsitzende das Ausbleiben des Angeklagten nicht nur hingenommen, sondern – durch seine in Gestalt einer Frage formulierte Bitte – sogar selbst initiiert hat. Grund hierfür war offenkundig, dass an diesem Verhandlungstag kein Dolmetscher zugegen war und der Vorsitzende – zu Recht – eine Fortsetzung der Verhandlung scheute, da dies mit dem Anspruch des Angeklagten aus § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG unvereinbar gewesen wäre. Ebenso gesetzwidrig war es jedoch, die erforderliche Heranziehung eines Dolmetschers dadurch zu umgehen, den Angeklagten zu bitten, den Saal zu verlassen. Zwar war, nachdem der Angeklagte den Saal verlassen hatte, die Bestellung eines Dolmetschers überflüssig geworden. Doch war das Vorgehen des Vorsitzenden in keiner Weise mit dem Recht und der Pflicht des Angeklagten zur fortdauernden Anwesenheit in der Hauptverhandlung (§§ 230 ff. StPO) in Einklang zu bringen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Angeklagte der „Anregung“ des Vorsitzenden letztlich widerspruchslos gefolgt ist und auch keiner der anderen Verfahrensbeteiligten – namentlich der Verteidiger und die Staatsanwältin –gegen eine solche Vorgehensweise Bedenken erhoben hätte. Es kann offen bleiben, ob – was indes fernliegt – darin eine stillschweigende Übereinkunft gesehen werden kann, ohne den Angeklagten zu verhandeln. Denn die Anwesenheitspflicht des Angeklagten steht grundsätzlich nicht zur Disposition der Verfahrensbeteiligten; sie ist – vorbehaltlich einzelner, hier nicht einschlägiger Ausnahmeregelungen wie etwa §§ 231c, 233 StPO – einer „konsensualen Regelung“ von vornherein nicht zugänglich (vgl. BGH NJW 1973, 522; OLG Brandenburg StraFo 2015, 70; OLG Hamm StV 2007, 571).“

Sollte man als Vorsitzender einer Berufungsstrafkammer vielleicht auch selbst drauf kommen, oder: Muss ich mich so vom Revisionsgericht belehren lassen? Ich verstehe nun wirklich nicht. Man kann sich doch „seine StPO“ nicht selbst stricken.

Nebenkosten(abrechnung) auch im Strafvollzug

Wasserkocher„Auch Kleinvieh macht Mist“, und zwar sowohl für denjenigen, der einen nur kleinen Geldbetrag immer wieder zahlen, als auch für denjenigen, der Leistungen, die an sich nicht viel kosten, kostenfrei zur Verfügung stellen muss. Das weiß jeder, der sich insbesondere auch mit Nebenkosten im Mietrecht befassen muss. Das wird dann häufig um kleine/kleinste Beträge heftig gestritten. Und mit so einem Streit um „Nebenkosten“ hat auch der OLG Naumburg, Beschl. v. 30.01.2015 – 1 Ws (RB) 36/14 – zu tun, allerdings mit einer Besonderheit. Es geht um „Nebenkosten“ im Strafvollzug bzw. um die Frage, ob einem Gefangenen der Strom zum Betreiben (s)eines Wasserkochers und (s)eines Fernsehens kostenfrei zur Verfügung gestellt werden muss. Darum hatten sich ein Gefangener und die JVA, in der er seine Strafe verbüßte, gestritten. Die Sache ist dann zum OLG gekommen und das OLG Naumburg meint – hier die Leitsätze:

  1. Unter Berücksichtigung der allgemeinen Bedürfnisse eines Strafgefangenen deckt die Benutzung eines Gerätes zur Zubereitung von heißem Wasser, etwa Wasserkocher oder Kaffeemaschine, sowie eines Radios und eines Fernsehgerätes über die bereits von der Justizvollzugsanstalt kostenlos zur Verfügung gestellte elektrische Energie zur Nutzung eines Elektrorasierers und einer elektrischen Zahnbürste hinaus den durch das Existenzminimum gesicherten Grundbedarf des Gefangenen.
  2. Die Gewährung effektiven Grundrechtsschutzes gebietet jedoch nicht grundsätzlich die kostenlose Zurverfügungstellung von elektrischer Energie durch die Justizvollzugsanstalt. Diese ist vielmehr berechtigt, sowohl das Bedürfnis nach heißem Wasser oder aber nach Information anderweitig zu befriedigen, soweit den Gefangenen eine Nutzung im zureichenden Maße möglich ist.

Im entschiedenen Fall gab es den Strom dann aber kostenfrei:

„Eine solche effektive Gewährung des Grundbedarfs der Strafgefangenen ist dann nicht mehr gegeben, wenn anhand der konkreten Ausgestaltung der Gemeinschaftsnutzung von Küchen und Fernsehgeräten durch die Antragsgegnerin festzustellen ist, dass den Gefangenen eine Nutzung nicht in zureichendem Maße möglich ist. Dies ist vorliegend der Fall.

Die durch das Landgericht festgestellten Nutzungsmöglichkeiten der Gemeinschaftseinrichtungen durch die Strafgefangenen in der Justizvollzugsanstalt … decken den Grundbedarf der Gefangenen nicht, soweit eine Nutzung nur zu den Aufschlusszeiten möglich ist. Diese würden zwar nach Auffassung des Senats zwischen Montag und Freitag ausreichen, soweit eine Nutzung des Gemeinschaftsfernsehens hier zwischen 10:00 und 11:00 Uhr, zwischen 14:45 und 17:00 Uhr und zwischen 18:00 und 21:00 Uhr und darüber hinaus eine Küchenbenutzung bereits ab 6:00 Uhr möglich ist. Am Wochenende genügen die Möglichkeiten der Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen jedoch nicht mehr zur Deckung des Grundbedarfs. Nach den Feststellungen des Landgerichts ist hier eine Küchennutzung nicht uneingeschränkt und nur bis 18:00 Uhr möglich. Auch die Benutzung des Gemeinschaftsfernsehgerätes ist nur zwischen 9:00 und 11:00 Uhr und zwischen 14:00 und 18:00 Uhr möglich. Das Landgericht hat hier zu Recht festgestellt, dass diese Zeiträume nicht genügen, den Grundbedarf der Gefangenen effektiv zu decken. Tatsächlich wären die Strafgefangenen bei einer ausschließlichen Benutzung des Gemeinschaftsfernsehgerätes von wesentlichen Informationsquellen ausgeschlossen, soweit ihnen die Möglichkeit genommen ist, wesentliche Bestandteile des Fernsehprogramms, etwa die Hauptnachrichtensendungen, zu sehen.

Gleiches gilt für eine Küchennutzung nur zu den Aufschlusszeiten, soweit die Gefangenen nach den Feststellungen des Landgerichts Mahlzeiten für den jeweiligen Abend und den nachfolgenden Morgen zumindest am Wochenende bereits zum Mittag bekommen und diese dann in den durch die Antragsgegnerin im Haftraum zur Verfügung gestellten Kühlschrank aufbewahren. Eine Beschränkung der Möglichkeit heißes Wasser nach 18:00 Uhr und vor 9:00 Uhr zuzubereiten, schränkt die Gefangenen hier aber über Gebühr ein.

Soweit eine ausreichende Benutzung der Gemeinschaftseinrichtungen durch die Antragsgegnerin nicht gewährleistet ist, steht den Strafgefangenen jedoch ein Anspruch auf kostenlose Bereitstellung von elektrischer Energie zu, um einen effektiven Grundrechtsschutz zu gewährleisten.“

„Butter bei die Fische“ II: Was ist ein „Fußgängerüberweg“?

© Pink Badger - Fotolia.com

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Ich hatte ja schon über den BGH, Beschl. v. 21.05.2015 – 4 StR 164/15 berichtet, und zwar soweit es in ihm um die Anforderungen an die Feststellungen bei einer Verurteilung wegen Straßenverkehrsgefährdung ging (vgl. Ist das denn so schwer?, oder: Butter bei die Fische im Verkehrsrecht). Der Beschluss behandelt allerdings noch eine weitere Frage, die ebenfalls einen Hinweis wert ist.

Der Angeklagte war vom LG u.a. auch wegen eines Verstoßes gegen § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB, also falsches Fahren an einem Fußgängerüberweg, verurteilt worden. Dazu hieß es im Urteil, dass der der Angeklagte mit seinem Pkw „gleichgültig gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern mit derart überhöhter Geschwindigkeit [fuhr], dass er von der Fahrbahn abkam, auf den in gleicher Fahrtrichtung eingerichteten Fahrradschutzstreifen geriet und einen mit einer Lichtzeichenanlage versehenen „Fußgängerüberweg“ überfuhr. Dort kollidierte er mit der rechten Front seines Fahrzeugs mit dem Vorderrad des Fahrrads des am „Fußgängerüberweg“ wartenden Zeugen C.

Das reicht dem BGH (auch nicht):

c) Im Fall II. 5 der Urteilsgründe belegen die Feststellungen nicht, dass der Angeklagte gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB an einem Fußgängerüberweg falsch gefahren ist.

315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB erfasst nur das Falschfahren an Fußgängerüberwegen im Sinne des § 26 StVO. Das sind allein die durch Zeichen 293 (Zebrastreifen) markierten Fahrbahnflächen (vgl. BGH, Urteil vom 15. April 2008 – 4 StR 639/07, NZV 2008, 528, 529; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 102; SSW-StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315c Rn. 17 mwN), an denen zu Fuß Gehende und ihnen gleichgestellte Verkehrsteilnehmer nach § 26 Abs. 1 Satz 1 StVO vor Fahrzeugen uneingeschränkt Vorrang haben und Fahrzeug Fahrende gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 StVO sowie § 41 Abs. 1 StVG i.V.m. Anlage 2 und Zeichen 293 besonderen Pflichten unterliegen (Einzelheiten bei König in: Hentschel/König/ Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO, § 26 Rn. 18-21, 23-25 mwN). Dass es sich bei der Unfallstelle um eine mit „Zebrastreifen“ markierte Fahrbahnfläche und damit um einen Fußgängerüberweg im Sinne der § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB, § 26 StVO gehandelt hat, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden. Die Verwendung des Rechtsbegriffes „Fußgängerüberweg“ vermag die Angabe der zu dessen Ausfüllung erforderlichen Tatsachen nicht zu ersetzen (§ 267 Abs. 1 Satz 1 StPO). Schließlich bleibt auch offen, ob die angeführte Lichtzeichenanlage in Betrieb war und deshalb ihre Lichtzeichen nach § 37 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 StVO einer etwa bestehen-den Vorrangregel oder Vorrang regelnden Verkehrszeichen vorgingen (vgl. da-zu König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., StVO, § 26 Rn. 11 mwN; zum persönlichen Schutzbereich des § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c StGB siehe König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 315c Rn. 103 mwN).“

Also auch hier: „Butter bei die Fische“ = Tatsachen ins Urteil.

Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen in der Revision

© eyetronic Fotolia.com

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Ist ein Zeuge bereits einmal vernommen und entlassen, ist es i.d.R. schwierig, seine erneute/nochmalige Vernehmung durchzusetzen. Da hilft dann nur ein entsprechend begründeter Beweisantrag, in dem dargelegt wird, zu welchen Themen der Zeuge warum – noch einmal – gehört werden soll. Aber das ist jetzt gar nicht das Thema, sondern: Die Schwierigkeiten gehen nämlich weiter, und zwar dann, wenn dieser Beweisantrag abgelehnt worden ist und das mit der Revision gerügt werden soll. Dann sind besondere Voraussetzungen in der Verfahrensrüge zu erfüllen, soll die Rüge nicht scheitern. Dazu verhält sich (noch einmal) der BGH, Beschl. v. 01.06.2015 – 4 StR 21/15:

„a) Die Verfahrensrügen, die die nochmalige Vernehmung der Zeugin J. zum Gegenstand haben, greifen – wie der Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 14. April 2015 ausgeführt hat – nicht durch. Ergänzend bemerkt der Senat:

Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit dieser Rügen. Wird in der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits angehörten Zeugen geltend gemacht, muss nämlich mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat (BGH, Urteile vom 13. Dezember 2001 – 5 StR 322/01; vom 21. März 2002 – 5 StR 566/01; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 2012 – 1 StR 407/12). Denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wiederholung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 – 3 StR 211/01, NStZ-RR 2002, 257, 258 f. – bei Becker; vom 18. Februar 2004 – 2 StR 462/03, NStZ 2004, 630, 631; Urteil vom 16. Juni 2005 – 3 StR 338/04) und ob der An-trag als Beweisantrag zu verbescheiden war oder als Beweisanregung abgelehnt werden durfte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 – 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73, 80).

Ob hierfür – auch angesichts der Besonderheiten des Falles (vgl. UA S. 35 f.) – der bloße Vortrag ausreicht, die Zeugin sei in ihrer früheren Ver-nehmung weder zu den nunmehr behaupteten Tatsachen befragt worden noch habe sie sich hierzu geäußert, kann dahinstehen. Die Rügen sind nämlich jedenfalls wegen fehlenden Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO) unbegründet…….“

Der „sozialkonforme“ Betroffene und das drohende Fahrverbot

© ExQuisine - Fotolia.com

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Bei manchen Beschlüssen/Urteilen ist man über die ein oder andere Formulierung erstaunt. So ich beim AG Landstuhl, Urt. v. 11.5. 2015 – 2 OWi 4286 Js 1077/15, in dem es im Zusammenhang mit der Ablehnung des Absehens von einem Fahrverbot u.a. heißt:

„Selbst wenn jedoch die Abwägung der Einschränkungen des Betroffenen in die Nähe der Unverhältnismäßigkeit hätte geraten können, wäre diesem im vorliegenden Fall wegen eigenverantwortlichen Herbeiführens der Situation der Unverhältnismäßigkeit der Wegfall des Fahrverbots nicht zugute gekommen (Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2014, S. 388, spricht von „Vorverschulden“). Denn der Betroffene hatte nach Erlass des Bußgeldbescheids am 20.10.2014 bei Tatzeit im November 2013 zuerst die Möglichkeit, in der Nebensaison seiner Baufirma zwischen November und März das Fahrverbot anzutreten. Diese hat er nutzlos verstreichen lassen. Und selbst nachdem die Hauptverhandlung schon terminiert war hat der Betroffene den bereits genannten zweiwöchigen Krankenhausaufenthalt absolviert, den er problemlos mit einem Urlaub von 14 Tagen hätte kombinieren können, um das Fahrverbot zu absolvieren. Wer solche Gelegenheiten verstreichen lässt, kann sich nicht später auf eine Unverhältnismäßigkeit des Fahrverbots berufen. Denn der Betroffene muss ab Erhalt des Bußgeldbescheides Vorbereitungen dafür treffen, das Fahrverbot sozialkonform zu absolvieren (OLG Hamm, NZV 2005, 495; Krumm, NZV 2007, 561). Tut er dies – wie hier – nicht, kann dies im Rahmen der Abwägung nicht zu einem für ihn günstigen Ergebnis führen.“

So weit, so gut. Und es ist zutreffend, dass der angeführte OLG Hamm, Beschl. in NZV 2005, 495 dem Betroffenen aufgibt, seine Urlaubsplanung dem Grund nach auf ein drohendes Fahrverbot einzustellen. Nun, was heißt denn jetzt aber „sozialkonform“. Mit dem Begriff kann ich in dem Zusammenhang nichts anfangen. Und das AG scheint mir auch weit über das hinauszugehen, was das OLG Hamm gefordert hat, nämlich einstellen bei der Urlaubsplanung. Daraus wird dann gleich: Kombination eines Krankenhausausenthaltes mit einem 14 tägigen Urlaub. Als ob man, wenn es ins Krankenhaus geht, keine andere Gedanken hätte als das drohende Fahrverbot.

Im Übrigen: Ob der Verweis auf die fehlende Vorbereitung nun wirklich zieht? Ich habe da so meine Zweifel. Passen kann der Verweis, wenn der Betroffene – wie beim AG Landstuhl – seinen Einspruch auf die Rechtsfolgen beschränkt hat. Schwieriger wird die Rechtslage allerdings, wenn der Betroffene die ihm zur Last gelegte Ordnungswidrigkeit bestreitet. Denn dann bestand aus seiner Sicht überhaupt kein Anlass, sich auf ein Fahrverbot vorzubereiten. Dann wird man ihm aber auch nicht zur Last legen dürfen, wenn er das nicht getan hat. Oder?