Archiv für den Monat: Juli 2015

Akteneinsicht verweigert – kein Rechtsmittel!

© Avanti/Ralf Poller - Fotolia.com

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Umstritten ist derzeit in Rechtsprechung und Literatur die Frage, ob dem Beschuldigten gegen die Verweigerung von Akteneinsicht durch das Gericht ein Rechtsmittel (dann die Beschwerde) zusteht, oder ob dem § 305 Satz 1 StPO entgegensteht. Während die Rechtsprechung das früher bejaht hat, mehren sich inzwischen die Stimmen, die den Beschuldigten insoweit auf die Revision verweisen. Und das zut seit einiger Zeit auf Meyer/Goßner/Schmitt. Dieser Auffassung angeschlossen hat sich das OLG Nürnberg im OLG Nürnberg, Beschl. v. 18.05.2015 – 1 Ws 189/15:

Die grundsätzlich nach § 304 Abs. 1 StPO statthafte Beschwerde ist aufgrund § 305 S. 1 StPO unzulässig, § 305 S. 2 StPO greift nicht.

Zu den im Sinne von § 305 S. 1 StPO nicht beschwerdefähigen Entscheidungen zählen auch die Verfügungen des Strafkammervorsitzenden, wenn diese der Urteilsvorbereitung dienen, bei der Urteilsfällung der nochmaligen Überprüfung unterliegen und vom Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen überprüft werden können (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 305 Rn. 1 und 3 m. w. N.).

Eine derartige Entscheidung ist vorliegend gegeben. Der Vorsitzende der Strafkammer behandelte den Antrag vom 04.03.2015 auf Zugang zu auf zwei verfahrensgegenständlichen externen Festplatten gesicherten Daten zutreffend als Beweisermittlungsantrag. Die Zurückweisung dieses Antrags durch den Vorsitzenden steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens mit Urteil vom 17.04.2015. Das Urteil konnte nur ergehen, da die Strafkammer die Auswertung des auf den beiden Festplatten gespeicherten Mailverkehrs nicht veranlasst sah, also die Entscheidung des Vorsitzenden vom 10.03.2015 prüfte und für tragfähig erachtete.

Die Verweigerung von Akteneinsicht und von Einsicht in Beweismittel in der Zeit zwischen Eröffnungsbeschluss und Urteilsfällung können vom Angeklagten aufgrund § 305 S. 1 StPO nicht mit der Beschwerde angegriffen werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss des 3. Strafsenats vom 27.02.2003, StV 2004, 362, 363 m. w. N). Dies würde zu einer unnötigen Aufspaltung des Rechtsweges und zu einem unzulässigen Eingriff in die Prüfungskompetenz des Revisionsgerichts führen. Die Frage, ob es erforderlich gewesen wäre, die auf den beiden externen Festplatten enthaltenen Daten zu überprüfen und in die Hauptverhandlung einzuführen, ist alleine im Revisionsverfahren im Rahmen einer Verfahrensrüge zu klären.

Die Entscheidung des Vorsitzenden betraf in der vorliegenden Konstellation lediglich den Angeklagten, da die Ablehnung des Antrags auf Einsichtnahme in den Inhalt der Festplatten sich nur auf den Fortgang seines Verfahrens auswirkte und Rechte Dritter gewahrt blieben. § 305 S. 2 StPO ist somit nicht einschlägig.

Anders gelagert war insoweit die Entscheidung des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 11.02.2015 (StraFo 2015, 102 ff.), da dort die Rechte der am Verfahren nicht beteiligten Telefongesprächspartner betroffen waren, so dass § 305 S. 1 StPO der Zulässigkeit der dortigen Beschwerde der Staatsanwaltschaft wegen § 305 S. 2 StPO nicht entgegenstand. Auch die in der Beschwerdebegründung erwähnte Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (NJW 2012, 2742, 2743) befasste sich mit den Persönlichkeits- und Datenschutzinteressen Dritter, so dass entsprechendes gilt.“

Für mich ist die Auffassung im Hinblick auf das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf rechtliches Gehör nicht so ganz überzeugend. Aber: Was will man machen?

Klassischer Fehler XXVII: „Gewinnstreben“, aber ohne Folgen

© Alex White - Fotolia.com

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In meinen Augen wird im BGH, Beschl. v. 01.06.2015 – 4 StR 91/15 – ein klassischen Fehler im Bereich der Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäbungsmitteln angesprochen, bleibt dann aber ohne Folgen für das angefochtene Urteil:

„Das Landgericht durfte dem Angeklagten nicht straferschwerend anlasten, dass er „aus reinem Gewinnstreben“ mit Betäubungsmitteln Handel getrieben hat (BGH, Beschlüsse vom 9. November 2010 – 4 StR 532/10, StV 2011, 224; vom 29. April 2014 – 2 StR 616/13). Der Senat kann hier jedoch ausschließen, dass die Einzelstrafen, die nach der Menge des gehandelten Betäubungsmittels abgestuft sind und ganz überwiegend die gesetzliche Mindeststrafe nur gering überschreiten, auf dem Rechtsfehler beruhen.“

Bei solchen oder ähnlichen Formulierungen in tatrichterlichen BtM-Urteilen müssten an sich alle Alarmglocken schellen, oder?

Ich will nicht nach Bulgarien (zurück)

entnommen wikimedia.org Uploaded by Fry1989

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Ob der Verfolgte in einem beim KG anhängigen Ausliferungsverfahren sich selbst gegen das Auslieferungsersuchen des bulgarischen Staats mit dem Satz „Ich will nicht nach Bulgarien (zurück)“ geweht hat, weiß ich nicht. Jedenfalls könnte man aber den Satz über den KG, Beschl. v. 15.04.2015 – (4) 151 AuslA 33/15 (36/15) – schreiben und würde damit ins Schwarze treffen. M.E. hat das KG wohl zu Recht ein Auslieferungshindernis i.S. des § 73 Satz 2 IRG angenommen. Nach dieser Vorschrift i.V.m. Art. 6 des Vertrages über die Europäische Union und Art. 3 EMRK besteht ein solches, wenn zu besorgen ist, dass die Untersuchungshaft und – bei einer Verurteilung – die Strafhaft gegen den Verfolgten im Falle seiner Auslieferung in einer Justizvollzugsanstalt vollzogen würden, die europäischen Mindeststandards nicht genügt und in der er einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. OLG Celle StraFo 2015, 75; OLG Bremen BeckRS 2014, 10396). Und davon geht das KG aus bzw. muss es ausgehen:

„Die für den Vollzug vorgesehene Justizvollzugsanstalt in S. verfügt nach dem Bericht des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT) vom 29. Januar 2015 – CPT/Inf (2015) 12 – über 676 Haftplätze.Zum Zeitpunkt des in der Zeit vom 24. März bis zum 3. April 2014 durchgeführten Besuchs der Delegation des CPT in Bulgarien war das gesamte, damals mit 885 Inhaftierten belegte Gefängnis überfüllt. Zellen waren u.a. mit sechs Insassen (auf 9 m²), 13 Insassen (auf 24 m²) oder acht Insassen (auf 16 m²) belegt. Teile des Gebäudes waren baufällig, Wände waren mit Schimmel bedeckt und Fenster zerbrochen. Das gesamte Gefängnis war von Ungeziefer befallen. Zum Teil hatten die Gefangenen bei kleinen und hoch in den Wänden eingelassenen Fenstern in den überfüllten Zellen kaum Zugang zu natürlichem Licht und Frischluft. Die Betten bestanden teilweise nur aus verschlissenen Matratzen und schmutzigen Decken. Die sanitären Einrichtungen waren in einem Zustand fortgeschrittenen Verfalls und extrem verschmutzt, in Teilen des Gefängnisses werden sie als „grauenhaft“ beschrieben. Das CPT berichtet außerdem über Korruption von endemischen Ausmaßen (auch) in dem Gefängnis in S., wobei Insassen dazu genötigt werden, für die Gewährung ihnen gesetzlich zustehender Rechte Zahlungen an das Gefängnispersonal zu leisten.

Durchgreifende Fortschritte vermochte das CPT auch bei seinem vom 13. bis zum 20. Februar 2015 durchgeführten erneuten Besuch in Bulgarien nicht festzustellen. Fehlende Fortschritte und teilweise sogar Verschlechterungen waren vielmehr Veranlassung, am 26. März 2015 eine öffentliche Erklärung nach Art. 10 Abs. 2 der Europäischen Konvention zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe abzugeben (CPT/Inf (2015) 17). Nach den Feststellungen des CPT bei seinem Besuch im Februar 2015 ist Gewalt unter den Gefangenen und Korruption ein andauerndes Problem (auch) im S.er Gefängnis. Unverändert steht den meisten Gefangenen in S. nur eine Zellenfläche von wenig mehr als 2 m² zur Verfügung. Gebäude und sanitäre Einrichtungen sind weiter verfallen. Die Mehrheit der Gefangenen hat nachts keinen Zugang zu einer Toilette.

Angesichts der vom CPT getroffenen Feststellungen, die durch die nur sehr allgemein gehaltenen Darlegungen des Generaldirektors der Hauptdirektion „Strafvollzug“ nicht entkräftet werden, ist für eine Auslieferung derzeit kein Raum. Der Senat erwartet nicht, dass durch eine erneute Anfrage in Bulgarien noch eine völkerrechtlich verbindliche Zusicherung einer menschenrechtskonformen Unterbringung – z.B. in der Justizvollzugsanstalt Vr., die ausweislich der CPT-Berichte nach umfassenden Renovierungen einen besseren Standard aufweist – erlangt werden kann.“

Vielleicht wäre es besser, mal dorthin ein paar Euros zu schicken…..

Jura novit curia – Rechtsgutachten für 5.950 € bezahlen wir nicht

© fotomek - Fotolia.com

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Der Leitsatz des OLG Celle, Beschl. v. 20.04.2015 – 1 Ws 135/15 lautet:

„Kosten eines Angeklagten für ein von ihm veranlasstes privates Rechtsgutachten, das sich allein mit der Frage eingetretener Verjährung einer zur Last gelegten, im Inland begangenen Geldwäsche befasst, gehören nicht zu seinen notwendigen Auslagen.“

Passen würde m.E. auch: Jura novit curia. Denn das ist letztlich die Quintessenz der Entscheidung. In dem Verfahren war dem ehemaligen Angeklagten Unterstützung einer kriminellen Vereinigung (§ 129 StGB) und Geldwäsche (§ 261 Abs. 1, 2. Alt. StGB) vorgeworfen worden. Konkret wurde ihm zu Last gelegt, zu Gunsten einer Gruppe von 17 Mitangeklagten im Zeitraum 1996 bis Dezember 1999 von Litauen aus über ein Offshore-Konto seiner Firma S. Ltd. auf G. Geldtransfers zur Verschleierung illegaler Erlöse aus dem Verkauf von Deutschland nach Litauen geschmuggelter Zigaretten durchgeführt zu haben. Der Verteidiger hatte u.a. Verfolgungsverjährung geltend gemacht und dazu ein von ihm zur Frage der Verjährung eingeholtes, 14 Seiten umfassendes Rechtsgutachten eines Prof. Dr. B. aus P. vorgelegt. Nach Einstellung des Verfahrens wurden ihm Rahmen der Kostenerstattung auch die für das Gutachten verauslagten 5.950 € geltend gemacht.

Die gibt es nicht, sagt (auch) das OLG Celle. Denn: Jura novit curia:

„Auch wenn man die Frage des Verjährungsbeginns wegen der umstrittenen Zuordnung des Geldwäschetatbestands zu den abstrakten oder konkreten Gefährdungsdelikten als schwierig bezeichnen mag, so handelt es sich dabei nicht um ein sehr abgelegenes Rechtsgebiet. Die Frage der Verfolgungsverjährung nach deutschem Recht, zumal bei Straftatbeständen aus dem Strafgesetzbuch – wie hier -, gehört vielmehr zu den Kernmaterien des Strafprozesses. Dies belegen auch der Umfang und der Inhalt des eingeholten Rechtsgutachtens. Dem steht auch nicht entgegen, dass der Vorsitzende der Wirtschaftsstrafkammer im Rahmen seiner Anregung einer Einstellung vom 16. Oktober 2014 selbst die Auffassung vertreten hat, dass die Klärung der von der Verteidigung aufgezeigten Verjährungsprobleme noch „umfangreiche Ermittlungen zur Rechtslage bezüglich einer Strafbarkeit der Geldwäsche und Steuerhinterziehung in den Tatjahren in Litauen“ erfordern würde und dazu Gutachten eingeholt werden müssten (Bl. 37 Bd. XXI d.A.). Die gerichtliche Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Rechtsgutachtens in Bezug auf Fragen des ausländischen Rechts ist nämlich zulässig (BGH NJW 1994, 3364, 3366; LR-Becker StPO 26. Aufl. § 244 Rn. 8). Hierzu verhält sich jedoch das vorgelegte Privatgutachten nicht; es betrifft ausschließlich die inländische Rechtslage. Bestand und Auslegung des inländischen Rechts sowie seine Anwendung auf den Entscheidungsfall sind aber einer Beweiserhebung nicht zugänglich (vgl. BGHSt 32, 68; LR-Becker aaO; KK/StPO-Krehl 7. Aufl. § 244 Rn. 3; Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 244 Rn. 49; jew. mwN). Dies wäre von einem Verfahrensbeteiligten auch mit Blick auf die Pflicht zur wirtschaftlichen Prozessführung (vgl. KG aaO) zu berücksichtigen gewesen.“

Im Übrigen: 5.950 € für 14 Seiten ist nun gerade auch kein Schnäppchen. Aber es kommt ja sicherlich auch auf den Gehalt des Gutachtens an 🙂 .

Der besoffene Fußgänger auf der BAB – MPU

© monticellllo - Fotolia.com

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Gegenstand des VG Neustadt a.d. Weinstraße, Beschl. v. 16.6.2015 – 1 L 442/15.NW – war etwa folgender Sachverhalt: Dem Antragsteller des Verfahresn war nach Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen eines Alkoholdelikts diese im Anschluss an eine positiv verlaufene medizinisch-psychologische Begutachtung im Jahr 2011 wiedererteilt worden. Im Rahmen der Untersuchung wurde ausführlich auf den vorangegangenen Alkoholmissbrauch eingegangen, konkret: auf die Frage, ob der Antragsteller künftig in der Lage sein würde, zu einem kontrollierten Trinkverhalten zurück zu finden und Fahren vom Alkoholkonsum zu trennen. Der Antragsteller hatte insoweit auch vorgetragen, er werde künftig nur noch zu bestimmten Anlässen Alkohol konsumieren und bestimmte Alkoholmengen nicht überschreiten. Auf Grundlage dieser Angaben des Antragstellers sah die Begutachtungsstelle keine Gefahr von Überkonsum und Kontrollverlusten. Am 14.2.2015 wurde der Antragsteller, der als Fußgänger auf der Autobahn nach Hause unterwegs war, von der Verkehrspolizei aufgegriffen. Die gemessene Blutalkoholkonzentration betrug 1,79 Promille, zudem war der Antragsteller orientierungslos und lief in Schlangenlinien.

Die Straßenverkehrsbehörde nahm diesen Vorfall zum Anlass, den Antragsteller erneut zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Fahreignungsgutachtens aufzufordern. Dies wurde mit der Befürchtung begründet, der Antragsteller könnte in seinen früheren Alkoholmissbrauch zurückgefallen sein. Nachdem der Antragstellers dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog die Behörde die Fahrerlaubnis wegen nicht ausgeräumter Zweifel auf der Grundlage von §§ 11 Abs. 8, 46 FeV. Der dagegen gerichtete Eilantrag hatte beim VG dann keinen Erfolg:

„Aufgrund des Vorfalls vom 14. Februar 2015 sind indessen berechtigte Zweifel aufgekommen, ob die im Gutachten zugrunde gelegte Verhaltensänderung des Antragstellers als Voraussetzung für eine positive Bewertung seiner Fahreignung weiterhin anhält.

Zwar hat er bei diesem Vorfall nach seinen Angaben „anlassbezogen“ im Sinne des Gutachtens vom 12. Dezember 2011 getrunken, dabei aber offensichtlich die zugestandenen Grenzen eines mäßigen, kontrollierten Trinkens überschritten. Insoweit greift sein Vortrag, er habe sich innerhalb der Vorgaben des medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 12. Dezember 2012 gehalten, zu kurz. Dass der Antragsteller die auf die Höchstmenge des konsumierten Alkohols bezogenen Vorgaben des Gutachtens am 14. Februar 2015 überschritten hat, zeigt zum einen die bei ihm gemessene Atemalkoholkonzentration von 1,79 ‰, die jedenfalls einen deutlich über 40 g hinausgehenden Alkoholgenuss belegt, auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass keine Blutalkoholkonzentration gemessen wurde (vgl. die Berechnung des Beklagten Bl. 67 VA) . Zum anderen zeigt aber auch das Verhalten des Antragstellers, dass er alkoholbedingt einen erheblichen, wenn nicht vollständigen Verlust seiner Steuerungsfähigkeit erlitten hatte, als er zu Fuß nach Hause gehen wollte und orientierungslos, in Schlangenlinien laufend auf der Autobahn von der Polizei aufgegriffen wurde. Dieses unkontrollierte Verhalten wies entgegen seiner Auffassung durchaus einen Verkehrsbezug auf, als damit eine erhebliche Unfallgefahr auch für andere Verkehrsteilnehmer einherging. Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass der Antragsteller bereits in der Vergangenheit alkoholisiert im Straßenverkehr auffällig wurde. Aus diesen Gründen sind die von ihm zitierten Entscheidungen des OVG RP vom 5. Juni 2007 (10 A 10062/07.OVG) und des BayVGH vom 4. Januar 2006 (11 CS 05.1878) auf seinen Fall nicht übertragbar. Vielmehr besteht aufgrund der neuerlichen Auffälligkeit des Antragstellers Anlass zur Klärung, ob er in den früheren missbräuchlichen Konsum von Alkohol zurück gefallen ist und damit erneut die Gefahr besteht, dass er nicht hinreichend sicher zwischen Trinken und Fahren trennen kann (vgl. OVG RP, Beschluss vom 15. Juni 2010 – 10 B 10465/120.OVG -).

Dies gilt unabhängig davon, ob diese Gefahr am 14. Februar 2015 nicht bestand, weil der Antragsteller sein Fahrzeug bei dem konkreten Anlass nicht mit sich geführt hat. Voraussetzung für ein dauerhaft zuverlässiges Trennen zwischen Trinken und Fahren ist nämlich nach dem Gutachten vom 12. Dezember 2011, dass der Antragsteller einen alkoholbedingten Kontrollverlust hinreichend sicher vermeiden kann. Ob die dazu im Zeitpunkt des Gutachtens erarbeiteten Strategien noch tragfähig sind, kann nur durch eine erneute medizinisch-psychologische Begutachtung geklärt werden.“