Archiv für den Monat: Juni 2015

Die Sorgfaltspflicht im Ehrenamt, oder: Pflichtenmaßstab für den Fußballjugendtrainer

entnommen wikimedia.org Urheber Josue007

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Der ein oder andere Leser wird sich sicherlich noch an das Posting „Ein Lattentreffer und seine Folgen für den (Jugend)Trainer“ zum AG Detmold, Urt. v. 21.01.2015, 2 Cs 41 Js 489/13 erinnern. Das AG ßhatte den Jugendtrainer eines Fußballvereins, der ein Hallenfußballturnier für Mannschaften der D-Jugend organisiert hatte, wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, weil ein 11-jähriger Fußballspieler durch ein umgekipptes und unzureichend gesichertes Hallenfußballtor verletzt worden war. Dazu passt dann der OLG Hamburg, Beschl. v. 28.04.2015 – 1 Rev 13/15 -, auf den ich in dem Posting zu AG Detmold ja schon bereits verwiesen hatte; der liegt mir jetzt im Volltext vor.

Er behandelt einen tragischen Unglücksfall ebenfalls im Jugendfussball. Der Angeklagte war Fußballtrainer einer C-Jugendmannschaft. Am 17.05.2013 wies er nach dem Training gegen 20.00 Uhr, als die Mannschaft den Platz bereits verlassen hatte, seine Spieler darauf hin, dass die nicht zum ersten Mal zu Trainingszwecken auf die Pfosten gekippten, jeweils knapp 200 kg schweren Fußballtore wieder „zusammen aufgestellt“ werden müssten. Einen ausdrücklichen Hinweis, dass die Tore nur unter seiner Aufsicht aufgestellt werden dürfen, erteilte der Angeklagte nicht. Nach dieser Aufforderung begab sich der Angeklagte in einen Geräteraum. Der 13-jährige F drängte daraufhin den 14-jährigen G und den 12-jährigen S dazu, die Tore schnell aufzustellen. F lief sodann – gefolgt von G und S – in Richtung eines Tores, vor dem der 7-jährige, nicht zur Mannschaft gehörende Geschädigte E mit einem Freund Fußball spielte. Nachdem F den E vergeblich aufgefordert hatte wegzugehen, hob er das Tor an. Als dieses bis zum Kipppunkt angehoben war, setzte die Hebelwirkung ein und das Tor schnellte in die aufrechte Position zurück, ohne dass F das Tor noch aufhalten konnte. E wurde von der Querverstrebung am Kopf getroffen und mit diesem zwischen Boden und Querverstrebung eingeklemmt. Er verstarb wenige Stunden später an den Folgen seiner Verletzungen.

Das AG hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen (§ 222 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt. Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hatte beim OLG Hamburg Erfolg. Das OLG nimmt zu den Sorgfaltspflichten Stellung:

„Art und Maß der anzuwendenden Sorgfalt bestimmen sich bei alledem nach den Anforderungen, die bei objektiver Betrachtung der Gefahrenlage ex ante an einen besonnenen und gewissenhaften Menschen in der konkreten Lage und sozialen Rolle des Handelnden zu stellen sind (BGH, Urt. vom 19. April 2000 – 3 StR 442/99, NJW 2000, 2754, 2758; BGH, Urt. vom 13. März 2003 – 2 StR 239/02, NStZ 2003, 657, 658; BGH, Urt. vom 4. September 2014 – 4 StR 473/13, NJW 2015, 96, 98). Ob der Täter sorgfaltswidrig gehandelt hat, muss in allgemeiner Form durch Abwägung aller rechtlich relevanten Belange unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles bestimmt werden. Dabei dürfen sozial anerkannte Tätigkeiten, wie etwa im Sport, nicht so eingeschränkt werden, dass sie ihres eigentlichen Wesens entkleidet werden (BayObLG, Urt. vom 8. November 1960 – RReg 3 St 83/1960, JR 1961, 72, 739; LK-Vogel, 12. Aufl., § 15 Rn. 216).

2. Vor diesem Hintergrund sind die Sorgfaltspflichten eines ehrenamtlichen Übungsleiters anhand von Verhaltensregeln der Sportverbände, des geistig-sittlichen Reifegrades der Teilnehmer und den zeitlichen und örtlichen Gegebenheiten sowie mit Blick darauf zu bestimmen, dass der Übungsleiter ehrenamtlich eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit entfaltet.

a) Sorgfaltspflichten können dabei durch Verhaltensregeln der Sportverbände als Regelwerk ohne Rechtsnormqualität vorgegeben sein, die zwar keine verbindliche Kraft gegenüber der Allgemeinheit entfalten, aber wichtige Anhaltspunkte dafür bieten können, welche sichernden Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen nach der allgemeinen Lebenserfahrung notwendig erscheinen und was insoweit geboten ist (vgl. LK-Jähnke, a. a. O., Rn. 5; LK-Vogel, a. a. O., Rn. 219 f; Schroeder/Kauffmann, Sport und Recht, S. 21, 26 f).

b) Maßgeblich für den Pflichtenmaßstab eines Übungsleiters ist zudem der geistig-sittliche Reifegrad der Teilnehmer zum Tatzeitpunkt. Neben der Dauer der Mitgliedschaft der Teilnehmer in einer Mannschaft ist dabei namentlich in den Blick zu nehmen, wie die Mannschaftsmitglieder untereinander ihre Verantwortlichkeit einschätzen und wie eingespielt sie aufeinander sind. Von Bedeutung ist ferner die bisherige Regelkonformität der Teilnehmer gegenüber Aufforderungen des Übungsleiters sowie der Aspekt, dass Jugendliche auch in Sportvereinen eine zunehmende Selbstständigkeit und Verantwortungsübernahme erlernen sollen.

c) Kommen – wie hier – nicht an dem Training beteiligte Dritte zu Schaden, ist maßgeblich, inwieweit deren Hinzutreten vorhersehbar war. Dabei ist namentlich zu berücksichtigen, wie das Trainingsgelände nach außen abgegrenzt und gegen den Zutritt Dritter gesichert ist, insbesondere, ob diesen rechtlich der Zutritt gestattet ist und ob diese sich dort üblicherweise aufhalten.“

Eine Entscheidung, die m.E. im ehrenamtlichen Bereich für die dort Tätigen eine gewisse Entlastung bringt. Will man nämlich überhaupt noch sicher stellen, dass in der Vereinsarbeit (auch) ehrenamtliche Übungsleiter tätig sind, wird man bei den bei der Prüfung einer Sorgfaltspflichtverletzung zu berücksichtigen Faktoren auch einen ehrenamtlichen Charakter der zu beurteilenden Tätigkeit nicht aus dem Auge verlieren dürfen. Das OLG hat im Übrigen nicht aufgehoben und frei gesprochen, sondern aufgehoben und „nur“ zurückverwiesen. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass das nächste Tatgericht ausreichende Feststellungen für einen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung werde treffen können. In dem Zusammenhang formuliert das OLG mit: „ – sollte es zwingend zu neuer Hauptverhandlung kommen müssen –“. Ein deutlicher Hinweis, der m.E. in Richtung Einstellung nach § 153 a StPO zielt.

Umdenken bei der Berufungsverwerfung ist angesagt – Neziraj lässt grüßen

© Berlin85 - Fotolia.com

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Manchmal geht es dann doch schneller als erwartet. Seit Herbst 2014 befand sich der „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe“ (vgl. und BR-Drucks. 491/14) im Gesetzgebungeverfahren. Er enthielt zwei für die Praxis wesentliche Gesetzesänderungen, und zwar:

  • Berufungsverwerfung (§ 329 Abs. 1 StPO) und die insoweit überfällige Umsetzung der EGMR-Rechtsprechung
  • Änderungen im RVG mit der Änderung der „Eingangsgebührenstufe“ in Teil 5 VV RVG – die Anpassung an die Punktereform 2014 . und eine Klarstellung in § 53 RVG.

Ich hatte mit dem Gesetzesbeschluss dazu erst nach der Sommerpause 2015 gerechnet. Nun hat der Bundestag am vergangenen Freitag dann schon entschieden und – bei Enthaltung der Opposition – den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe (BT-Drs. 18/3562) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (BT-Drs. 18/5254) angenommen. Bisher wurde eine Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen , wenn der Angeklagte zu Beginn der Berufungshauptverhandlung ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint, selbst wenn für ihn ein Verteidiger mit schriftlicher Vertretungsvollmacht erschienen war (§ 329 Abs. 1 StPO). Der EGMR hatte das moniert in Sachen Neziraj moniert (vgl. Der EGMR und der Abgesang auf die Berufungsverwerfung – hier ist der Volltext). Künftig muss das Berufungsgericht stets prüfen, ob die Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung erforderlich ist. Die Anwesenheit ist für eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts immer dann erforderlich, wenn eine solche Entscheidung allein aufgrund der vom anwesenden Verteidiger für den Angeklagten abgegebenen Erklärungen nicht möglich ist. Mal sehen,w as daraus wird, und ob es dem EGMR reicht.

Folge jedenfalls: Ich darf/muss dann in zwei Projekten nacharbeiten, und zwar sowohl in der 8. Auflage für das „Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung“, die für den Spätsommer/Herbst ansteht – schon mal vormerken im Budget 🙂 , als auch in der 22. Auflage des Gerold/Schmidt. Nun ja, kann man nicht ändern.

Pflichtverteidiger? Wenn Akteneinsicht erforderlich ist, dann ja

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Einem Angeklagten wird neben einem Mitangeklagten, der durch einen Wahlverteidiger vertreten ist, vorgeworfen, am 09.08.2012 und am 20.06.2013 jeweils durch zwei Straftraten einen gemeinschaftlichen Diebstahl im besonders schweren Fall begangen zu haben. Die Anklageschrift bezieht sich hierzu auf insgesamt 10 Zeugen sowie diverse Durchsuchungsberichte, Aufnahmen von Überwachungskameras sowie einen DNA-Untersuchungsbericht nebst Treffermeldung. Es ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers beantragt worden,. was das AG abgelehnt hat.

Das LG Magdeburg richtet es dann im LG Magdeburg, Beschl. v. 02.06.2015 – 25 Qs 828 Js 75909/13 – und bestellt nach § 140 Abs. 2 StPO wegen „schwieriger Beweisführung“, vor allem aber weil zur Verteidigung Akteneinsicht erforderlich ist.

„Gemäß § 140 Abs. 2 StPO ist einem Angeklagten bei schwieriger Sach- und Rechtslage ein Pflichtverteidiger beizuordnen. Dies ist vorliegend im Hinblick auf den Anklagevorwurf der Fall. Beide Angeklagten sind nicht geständig zu den erhobenen Vorwürfen, im Rahmen der Beweiswürdigung sind u. a. Spuren auszuwerten sowie Indizien zu würdigen. Eine sinnvolle Verteidigung ist angesichts der Sach- und Rechtslage nur bei Gewährung von Akteneinsicht möglich. Darüber hinaus haben die Akten einen entsprechenden Umfang. Insgesamt ist daher die Beiordnung eines Pflichtverteidigers wegen der schwierigen Sach- und Rechtslage erforderlich.“

Sicherlich „Mainstream“, aber kann man sicher immer mal gebrauchen.

Anfängerfehler: Die Krux mit dem Doppelverwertungsverbot

© J.J.Brown - Fotolia.com

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Wenn man die Rechtsprechung des BGH auf dessen Homepage verfolgt, kann man aus den dort veröffentlichten Entscheidungen m.E. ableiten: Die Landgerichte scheinen sich mit dem Doppelverwertungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB schwer zu tun. Viele Revisionen haben nämlich Erfolg, weil dagegen verstoßen worden ist bzw. der BGH das nicht ausschließen kann und damit Bedenken hinsichtlich der verhängten Strafe bestehen. So dann auch mal wieder der BGH, Beschl. v. 29.04.2015 – 2 StR 540/14 – betreffend eine Verurteilung wegen einer Körperverletzung:

„2. Der Strafausspruch unterliegt der Aufhebung, weil das Landgericht ausdrücklich strafschärfend gewertet hat, dass die Geschädigte „in allen Fällen Verletzungen davon trug bzw. Schmerzen erlitt“. Dies verstößt gegen § 46 Abs. 3 StGB. Denn das Landgericht legt – insbesondere in den Fällen 2 und 3 – nicht dar, worin es das an sich denkbare gesteigerte Unrecht sieht, das das Maß an Schmerzen und Verletzungen übersteigt, das allgemein mit einer Körperverletzungshandlung verbunden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. November 2001 – 3 StR 378/01 ). Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Bemessung sämtlicher Einzelstrafen auf diesem Rechtsfehler beruht; die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe können deshalb nicht bestehen bleiben. Da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt, können die Feststellungen bestehen bleiben; sie dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden. „

Anfängerfehler, oder?

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr für die Berufung oder für die Revision?

© haru_natsu_kobo Fotolia.com

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Die Gebührenfrage vom vergangenen Freitag: Ich habe da mal eine Frage: Verfahrensgebühr für die Berufung oder für die Revision?, hat die Gemüter bewegt. Sie hat insgesamt – bis jetzt – 17 Kommentare bekommen, bei denen dann (natürlich) auch einer war, der in Richtung Gebührenschinderei ging – macht sich immer gut 🙁 . Allerdings wohl unter der (falschen) Annahme, dass die Frage sich darauf bezog, ob die Kollegin die Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren Nr. 4130 VV RVG und die Verfahrensgebühr für das Berufungsverfahren Nr. 4124 VV RVG abrechnen kann. Aber darum geht/ging es gar nicht, wie die Frage zum Posting schon zeigt(e): „Verfahrensgebühr für die Berufung oder für die Revision?“

Und zur Lösung? Nun, die Frage ist auf das Rechtsmittel der Kollegin hin entschieden worden, und zwar vom LG Memmingen im LG Memmingen, Beschl. v. 20.04.2015 – 5 Qs 15/15 jug, den mir die Kollegin freundlicherweise überlassen hat. Das LG hat den Unterschied zwischen Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG und N.r 4124 VV RVG festgesetzt. Begründung:

„Eine Revisionsbegründung ist eine Tätigkeit, die dem Revisionsverfahren zugerechnet wird.

Die Revisionsverfahrensgebühr entsteht jedoch nicht nur durch Fertigung der Revisionsbegründung, sondern bereits, wenn der Rechtsanwalt mit seinem Mandanten den weiteren Gang des Verfahrens berät und auch, wenn er zu von einem anderen Verfahrensbeteiligten, zum Beispiel der Staatsanwaltschaft, eingelegten Revision„ vor deren Revisionsbegründung Stellung nimmt. Die Revisionsverfahrensgebühr bleibt diesem Verteidiger auch dann nach allgemeiner Rechtsprechung erhalten, wenn zum Beispiel die Staatsanwaltschaft ihre Revision noch vor Abgabe einer Revisionsbegründung wieder zurücknimmt (vgl. hierzu auch Gerold/Schmidt, RVG, 19. Auflage VV 4130 Randziffer 4 ff).

Die Verteidigerin führt zu Recht aus, dass im Fall der Rücknahme der Berufung durch die übrigen Verfahrensbeteiligten sie ihrer beabsichtigten Revision nur durch die rechtzeitige Begründung ihrer Revision zum Erfolg und zur Verweisung an das Revisionsgericht verhelfen kann. Ein solches Vorgehen entspricht anwaltlicher Vorsicht und ist nicht unsinnig.

Wenn aber bereits die Beratung über die von einem Prozessbeteiligten eingelegte Revision die Revisionsverfahrensgebühr auslöst, dann kann für den Fall der Abgabe der fristgerechten Revisionsbegründung in einem Verfahren, in dem bereits die Wirkung des § 335 Abs. 3 S. 1 StPO eingetreten ist, nichts anderes gelten.

Damit ist die Revisionsverfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG antragsgemäß festzusetzen und die Staatskasse entsprechend zur Auszahlung anzuweisen.“

M.E. zutreffend. Zutreffend ist zwar der Hinweis des AG, dass das Verfahren in den Fällen unterschiedlicher Rechtsmittel gegen ein Urteil nach § 335 Abs. 2 StPO als Berufung geführt wird. Allerdings muss in solchen Konstellationen der Verteidiger, der Revision eingelegt hat, immer im Auge behalten, dass ggf. das von einem anderen Verfahrensbeteiligten eingelegte Rechtsmittel der Berufung zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird. Dann kann er die Fortsetzung des Verfahrens mit seiner Revision nur erreichen/sicher stellen, wenn diese rechtzeitig begründet worden ist. Ist das nicht geschehen, wird seine Revision als unzulässig verworfen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl. 2015, § 335 Rn. 17 m.w.N.). Das bedeutet, dass er – aus anwaltlicher Vorsorge – seine Revision auf jeden Fall begründen und den Mandanten entsprechend beraten muss, er also eine originäre Tätigkeit im Revisionsverfahren, die mit der Verfahrensgebühr Nr. 4130 VV RVG und eben nicht der Nr. 4124 VV RVG honoriert wird, erbringt. Und diese Revisionsverfahrensgebühr bleibt ihm – unabhängig davon, wie sich das Verfahren weiter gestaltet – erhalten. Das ist der Rechtsgedanke des § 15 Abs. 4 VV RVG.