Monatsarchiv: März 2014

Sonntagswitz: Dämliche Diebe (u.a.) XXIX

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Ich habe schon länger nichts mehr zu den dämlichen Dieben pp. gemacht. Die ein oder andere Nachricht hängt aber noch in meinem Ordner, und zwar u.a. diese:

In Grömitz stahl ein Autodieb einen roten Golf, Baujahr 1976.

Schon nach wenigen Kilometern gab das Gefährt seinen Geist auf.

Daraufhin ließ der Autodieb den Golf stehen, klemmte aber einen Zettel hinter den Scheibenwischer: „Scheißauto. Hat keine 15 Minuten gehalten!“

Anmerkung: Nicht dämlich, sondern dreist 🙂

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In Louisiana kam ein Mann in ein kleines Straßenlokal, legte eine 20$-Note auf den Tresen und bat um Wechselgeld. Als der Angestellte die Kasse öffnete, zog der Mann eine Pistole und verlangte das gesamte in der Kasse befindliche Geld, welches er auch prompt ausgehändigt bekam. Der Mann nahm das Geld aus der Kasse und floh, wobei er die 20$-Note auf dem Tresen zurückließ.

Die Gesamtsumme seines Raubzuges? Fünfzehn Dollar.

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Ziemlich haben sich Diebe in Saarmund bei Potsdam angestellt, als sie versuchten, den Geldautomaten einer Bank zu stehlen.

Sie setzten mit einem geklauten LKW rückwärts durch die gläserne Eingangsfront in die Bank und verbanden den Automaten mit Hilfe eines Seiles mit der Anhängerkupplung des Lastwagens.

Danach fuhren sie an und entkamen mit der aus ihrer Verankerung gerissenen Beute – dem Kontoauszugsdrucker...

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und: – schon nicht mehr zum Lachen:

In den Wind schlug ein Einbrecher alle gutgemeinten Warnungen vor den Gefahren des Sonnenbadens, als er während eines Einbruchs in ein Krankenhaus in Salisbury eine Sonnenbank entdeckte.

Flugs entledigte sich seiner Kleidung und legte sich unter die Höhensonne. Die Zeituhr stellte er auf 45 Minuten ein.

Stunden später suchte der Mann erneut Hospital auf. Doch dieses Mal kam er als Patient – vor Schmerzen halb wirr und über und über mit Brandblasen bedeckt. Da er immer noch den Arztkittel trug, den er bei dem Einbruch in Salisbury entwendet hatte, riefen die misstrauisch gewordenen Schwestern die Polizei. Wie sich herausstellte, hatte der Sonnenanbeter sein Sonnenbad unter einer Spezialmaschine genommen, mit der Verbrennungsopfer behandelt werden. Dabei hatte er die maximale Behandlungsdauer von 10 Sekunden um das dreihundertfache überschritten. Nach Aussagen der Ärzte wird er für sein Leben vernarbt bleiben.

Wochenspiegel für die 10 KW., das war (schon) U.Hoeneß, ein guter Cop und Warten auf „die Kohle“

© Aleksandar Jocic – Fotolia.com

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Die Wochenzahl ist schon zweistellig, man meint aber, es sei gerade noch Silvester gewesen. So schnell geht es und so schnell ist auch immer eine Woche rum und es steht wieder die Frage an: Über was berichtet man aus den vergangenen Tagen. In der nächsten Woche wird es sicherlich nicht schwer sein, denn morgen beginnt ja nun der Steuerprozess gegen U. Hoeneß und die 3,5 Mio €, die hinterzogen worden sein sollen, sind schon ein Pfund. Da ist es nicht so einfach, damit noch zu einer Bewährungsstrafe zu kommen. Man wird sehen, was die Verteidigung macht und wie sie agiert. Bis dahin berichten wir erst mal noch aus der vergangenen Wochen, und zwar über:

  1. vorab eine Abstimmung zu U. Hoeneß: Wie endet das Verfahren?,
  2. dazu passt: Reform der Selbstanzeige – Steuerhinterziehern droht eine höhere Bestrafung,
  3. das NSU-Verfahren, mit: NSU-Prozess: Verfassungsschützer kommen, Tatortrekonstruktion Kassel wird gezeigt,
  4. das Elefantengedächtnis des (Ermittlungs)Richters,
  5. Guter Cop – böser Cop, Radfahren verboten, der Kollege Hoenig wird uns hoffentlich auf dem laufenden halten 🙂 ,
  6. den Blamateuer unter den Oberstaatsanwälten, oder auch „Vollmachtstheater“ – ein Dauerbrenner, der nicht sein muss,
  7. den verlorenen Schlüssel und die Schadensersatzpflicht des Mieters, vgl. u.a. auch hier und hier,
  8. Unglaublich – 9 Monate Wartezeit auf einen Kostenfestsetzungsbeschluss aus München, wozu auch passt: Die, die auf der Kohle sitzen,
  9. den Vors.RiBGH Th. Fischer und den Fall Edathy, u.a. hier,
  10. und dann war da noch der BGH zur Verjährung von Regressansprüchen gegen Rechtsanwälte.

Alkohol am Zügel – wann „absolute“ Trunkenheitsfahrt?

entnommen wikimedia.org Urheber TUBS

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Urheber TUBS

Der „absolute Promille-Grenzwert“ von 1,1 ‰ gilt für alle Führer von Kfz, die ein solches Fahrzeug als Kraftfahrer führen, also auch für alle Kraftradfahrer (Motorrad, Motorroller, Moped oder Mofa), ebenso für motorisierte Krankenfahrstühle (OLG Nürnberg, VRR 2011, 111 m. Anm. Deutscher) oder für „Pocketbikes“ (vgl. OLG Dresden VRR 2014, 27). Insoweit alles ohne Probleme.

Aber was ist mit Führern anderer Fahrzeuge, wie z.B. (Pferde)Kutschen? Insoweit ist die Rechtsprechung nicht einheitlich, absolute Grenzwerte i.o. Sinn gibt es nicht. Für Pferdekutscher hat z.B. das AG Köln 1989 Fahruntüchtigkeit bei 1,7 ‰ noch nicht gesehen. Anders jetzt das OLG Oldenburg im OLG Oldenburg, Urt. v. 25.02.2014 – 1 Ss 204/13, über das bisher nur in der (Tages)Presse (vgl. aber auch hier bei LTO) berichtet worden ist. Das geht von der Geltung der 1,1 ‰-Grenze auch für Kutscher aus.

Hintergrund der Entscheidung war eine Kutschfahrt im August 2012, bei der der Kutscher mit fast 2 ‰ alkoholisiert war. Das LG Osnabrück war davon ausgegangen, dass für die absolute Fahruntüchtigkeit weder die 1,1-Promille-Grenze für Kraftfahrer noch die 1,6-Promille-Grenze für Fahrradfahrer anzuwenden sei. Eine Kutsche sei ja langsam unterwegs und es komme nicht auf den Gleichgewichtssinn an.

Die StA ist in die Revision gegangen und hatte beim OLG Oldenburg Erfolg. Das ist von der 1,1-‰Grenze ausgegangen, heißt es bei LTO, da Kutscher  im Straßenverkehr vielfältige Anforderungen erfüllen müssten: „Ein Pferd sei grundsätzlich zu keiner angemessenen Eigenreaktion fähig, sondern verlasse sich auf den Fahrer. Der Gespannführer müsse anders als ein Radfahrer jederzeit in der Lage sein, schnell zu reagieren und seine für die Führung der Pferde wichtige Stimme sowie die Fahrleinen einsetzen zu können.“

Die Fahrerlaubnis kann nach § 69 StGB nicht entzogen werden. Pferde sind zwar kräftig, aber die Kutsche ist kein „Kraftfahrzeug“.

Auch mit Silikonbrüsten leistungsfähig….

koji6aca - Fotolia.com

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So richtig etwas für den samstäglichen „Kessel Buntes“ ist die Meldung des VG Berlin zum VG Berlin, Urt. v. 22.01.2014 – VG 7 K 117.13, über das auch schon andere Blogs berichtet haben. Die Überschrift der PM 17/2014 des VG Berlin war/ist ja auch ein richtiger „Hingucker“, wenn es dort heißt:“Brustimplantat kein Hindernis für den Polizeidienst“.

Im Verfahren ging es um die Einstellung einer Bewerberin für den Polizeivollzugsdienst. Die war mit der Begründung zurückgewiesen worden, es fehle ihr wegen Brustimplantaten an der gesundheitlichen Eignung. Das VG Berlin sagt: So nicht, geht nicht. Aus der PM:

Die Klägerin hatte sich im Jahr 2012 für den Dienst in der Berliner Schutzpolizei beworben. Der Polizeipräsident in Berlin lehnte die Bewerbung mit der Begründung ab, die Brustimplantate begründeten ihre gesundheitliche Nichteignung. Sie könne nicht zu Einsätzen, die das Tragen von Schutzkleidung erforderten, herangezogen werden, da mit dem hiermit verbundenen Druck ein größeres Risiko einer Fibrosebildung (d.h. einer krankhaften Vermehrung des Bindegewebes) einhergehe.

Nachdem die Klägerin im vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch unterlegen war, hat die die 7. Kammer nunmehr die Rechtswidrigkeit der Rechtsauffassung des Beklagten festgestellt. Hintergrund ist eine zwischenzeitliche Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Aktuell dienstfähigen Bewerbern darf danach die gesundheitliche Eignung nur noch abgesprochen werden, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass es zu einer Frühpensionierung oder zu regelmäßigen und langen Erkrankungen kommen wird. Die Kammer hat festgestellt, dass diese Grundsätze auch für die Einstellung von Polizeianwärtern gelten. Bei der Klägerin sei weder feststellbar, dass sie durch die Implantate weniger leistungsfähig sei, noch, dass sie bei der Dienstausübung erheblich mehr gefährdet sei als andere Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Die Befragung einer Fachärztin habe ergeben, dass typische Polizeieinsätze und das Tragen der Schutzkleidung die Klägerin nicht höher gefährden würden als Bewerberinnen ohne Brustimplantate. Eine Frühpensionierung oder lange Erkrankungszeiten seien daher nicht überwiegend wahrscheinlich.

Und: das VG hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Berufung und die Sprungrevision zugelassen. Schön, dann werden wir zu der (wichtigen) Frage demnächst etwas von höherer Stelle hören/lesen 🙂 .

Fahrlässige Tötung – Sorgfaltspflichten beim Rechtsabbiegen im Kreuzungsbereich

Ein trauriger Anlass hat zu dem OLG Hamm, Beschl. v. 09.0 9.2013 – 3 Ws 134/13 – geführt, der sich mit den Sorgfaltspflichten eines Lkw-Fahrers beim Rechtsabbiegen in Kreuzungsbereichen mit Fußgänger- und Radfahrerfurten befasst.  Ein Lkw-Fahrer hatte beim Rechtsabbiegen mit seinem Sattelzug einen Radfahrer erfasst und so schwer verletzt, dass dieser verstorben ist.

Das OLG Hamm fordert, dass ein Lkw-Fahrer beim Abbiegen im Kreuzungsbereich mit Fußgänger- und Radfahrerfurten Schrittgeschwindigkeit fahren muss. Beschleunigt der Lkw-Fahrer während eines Rechtsabbiegevorgangs im Kreuzungsbereichen mit Fußgänger- und Radfahrerfurten auf eine Geschwindigkeit von zumindest 16 km/h, sodass der Bereich gebotener Schrittgeschwindigkeit deutlich überschritten ist, handelt er nach Auffassung des OLG sorgfaltspflichtwidrig. Kommt es zu einer Kollision mit einem Radfahrer, der dann an den Folgen des Unfalls später verstirbt, kann dem Lkw-Fahrer der Vorwurf fahrlässiger Tötung gemäß § 222 StGB gemacht werden. Dies gilt nach Auffassung des OLG zumindest dann, wenn der Lkw-Fahrer bei angemessener Geschwindigkeit den Geschädigten so frühzeitig hätte erkennen können, dass er noch rechtzeitig vor dem Erreichen der Fußgänger- und Radfahrerfurt einen Bremsvorgang hätte einleiten können und auf diese Weise die Kollision und damit die Tötung des Geschädigten hätte verhindern können.

Die Entscheidung weist zudem eine verfahrensrechtliche Besonderheit auf. Die Angehörigen des Getöteten hatten das Klageerzwingungsverfahren (§ 172 StPO) betrieben und hatten damit (teilweise) beim OLG Erfolg. Der Antrag der Witwe war also zulässig (vgl. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 6. Aufl., 2013, Rn. 1849 ff.), was in der Praxis mehr als selten ist. Das OLG hat dann die Anklageerhebung angeordnet.