Archiv für den Monat: März 2013

Wer zu früh kommt/beantragt, den bestraft das OLG…

© Gina Sanders – Fotolia.com

Als ich den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.01.2013 – 2 AR 51/12 – gelesen habe, habe ich gedacht: Den M. Gorbatschow zugeschriebenen Satz: „Wer zu spät kommt, den bestraft das Leben“, kann man auch abwandeln in: „Wer zu früh kommt (beantragt), den bestraft das Leben/das OLG aber ggf. auch“.

Worum geht/ging es? Der Rechtsanwalt war Pflichtverteidiger des Angeklagter, der vom Vorwurf des Betruges vom LG frei gesprochen worden ist. Nach Bewilligung mehrerer Vorschusszahlungen wurden zuletzt am 6. 6. 2011 die Pflichtverteidigergebühren und Auslagen des Verteidigers festgesetzt. Mit Antrag vom 15. 3. 2012 begehrte der Antragsteller darüber hinaus die Festsetzung und Auszahlung der Differenz zwischen den Mittelgebühren eines Wahlanwalts und den ihm bereits ausbezahlten gesetzlichen Gebühren. Diesem Antrag wurde mit einemKostenfestsetzungsbeschluss vom 28. 3. 2012 in vollem Umfang entsprochen und die Differenz-Gebühren festgesetzt. Mit Schriftsatz vom 5. 4. 2012 beantragte der Verteidiger schließlich die Festsetzung einer die gesetzlichen Gebühren übersteigenden Pauschgebühr. Der Vertreter der Staatskasse ist diesem Antrag, dem nicht zu entnehmen ist, ob er die Bestimmung des § 42 oder diejenige des § 51 RVG zur Grundlage hat, entgegengetreten. Das OLG hat den Antrag zurückgewiesen.

Begründung:

„Mit dieser dreifachen Wahlmöglichkeit ist der Pflichtverteidiger eines freigesprochenen Angeklagten – lässt man die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung außer Betracht – besser gestellt als ein Wahlverteidiger. Hat er indessen seine Wahl getroffen und auf einem der aufgezeigten Wege eine gerichtliche Entscheidung erlangt, sind die anderen Möglichkeiten ausgeschlossen. Es liegt auf der Hand, dass einem Verteidiger, dem eine Pauschgebühr gemäß § 51 RVG bewilligt worden ist, nicht auch noch eine Pauschgebühr gemäß § 42 RVG zugesprochen werden kann. Gleiches gilt für den umgekehrten Fall. Ferner ist ein Antrag auf Feststellung einer Pauschgebühr gemäß § 42 RVG unzulässig, wenn über einen Antrag auf Festsetzung der Wahlverteidigergebühren abschließend entschieden ist (Thüringer OLG Rpfleger 2008, 98 und 2011, 177f.; OLG Celle StraFo 2008, 398; OLG Bamberg DAR 2011, 237). Schließlich besteht nach Ansicht des Senats keine Möglichkeit der Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG, wenn dem Antrag die Bestimmung und antragsgemäße Festsetzung der Wahlverteidigergebühren gemäß §§ 52, 14 RVG vorangegangen ist. Denn wenn der Verteidiger gemäß § 14 RVG nach eigenem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, zu denen auch die für die Bewilligung einer Pauschgebühr gemäß § 51 RVG maßgeblichen Kriterien, Umfang und Schwierigkeit der Tätigkeit des Rechtsanwalts, an erster Stelle gehören, die für angemessen erachteten Gebühren verbindlich bestimmt hat, ist kein Raum mehr für die Annahme, diese Gebühren seien für ihn unzumutbar.“

Ich bin mir noch nicht sicher, ob das OLG damit richtig liegt und ob nicht die Unterschiede zwischen dem Anspruch des Angeklagten und dem eigenen Anspruch des Verteidigers auf die gesetzlichen Gebühren, wozu ja auch die Pauschgebühr gehört, verwischt werden. Für § 42 RVG folge ich dem OLG, bei § 51 RVG kann man es m.E. auch anders sehen. Jedenfalls: Was lernt man daraus als Verteidiger? Man muss sich schon genau überlegen, welchen Antrag man wann stellt. Ist das Bestimmungsrecht aus § 14 RVG erst einmal ausgeübt, dann war es das.

Und das kann ärgerlich sein. Vor allem, wenn man dann im OLG, Beschluss auch noch liest: „Im vorliegenden Fall hat der Verteidiger die Mittelgebühren, die einem Wahlverteidiger zustehen würden, bestimmt; von der hier nicht fern liegenden Möglichkeit, höhere Gebühren zu bestimmen, hat er keinen Gebrauch gemacht…“ :-(. Der letzte Satz musste nicht sein ….

Die Untreue der (Berufs)Betreuer

© Gina Sanders – Fotolia.com

Gestritten wird beim OLG Celle um die Aufrechterhaltung eines dinglichen Arrestes, auf der Grundlage eines Sachverhalts, so wie ihn das Leben leider schreibt bzw. geschrieben hat:

Der Beschuldigte B. betreibt ein Gewerbe der ambulanten Seniorenbetreuung. Weitere Beschuldigte des gegen ihn betriebenen Ermittlungsverfahrens sind drei Berufsbetreuer, nämlich die Rechtsanwältin W. aus H., die Rechtsanwältin Dr. R.-A. aus H. und der Beschuldigte C. B., sowie der Notar C.-D. H. aus H. Den Beschuldigten wird im Grunde zur Last gelegt, in der Form eines kollusiven Zusammenwirkens betreute und testierunfähige Senioren dazu veranlasst zu haben, einen oder auch mehrere der Beschuldigten, vor allem aber den Beschuldigten B., durch letztwillige Verfügungen als Erben oder Vermächtnisnehmer einzusetzen. Dem Beschuldigten H. wird zur Last gelegt, am Verfassen notarieller Testamente sowie nachfolgend an der Testamentsvollstreckung mitgewirkt zu haben. Daneben wird den beschuldigten Berufsbetreuern sowie dem Beschuldigten B. zur Last gelegt, ebenfalls in kollusivem Zusammenwirken Zahlungen aus dem Vermögen der Betreuten an den Beschuldigten B. geleistet zu haben, obwohl dieser hierfür keine adäquate Gegenleistung erbracht habe. Dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts zufolge sollen seit Januar 2002 dem Beschuldigten insgesamt 787.766,66 Euro zugewendet worden sein, und zwar 629.936,50 Euro infolge letztwilliger Verfügungen zu seinen Gunsten und 118.827,06 Euro für – fragliche – Dienstleistungen, wovon ein Betrag in Höhe von insgesamt 374.095,76 Euro bereits zur Auszahlung an den Beschuldigten B. gelangt ist. Im Hinblick auf die Einzelheiten der den Beschuldigten zur Last gelegten Taten kann auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts Hannover Bezug genommen werden. Die dortigen Angaben werden durch die erfolgte Aufhebung nicht grundsätzlich in Frage gestellt.

Das OLG Celle nimmt im OLG Celle, Beschl. v. 13.02.2013 – 1 Ws 54/13 – auch zur Frage der (Teilnahme an einer ) Untreue Stellung und bejaht die:.

Der Senat teilt zunächst ausdrücklich die Auffassung des Landgerichts, dass – indessen nur bei Annahme von zureichenden, tatsächlichen Feststellungen ? das dem Beschuldigten B. zur Last gelegte Verhalten geeignet sein kann, den Tatbestand der Teilnahme an einer Untreue nach Maßgabe der §§ 266 Abs. 1, Abs. 3, 26, 27, 28 Abs. 1 StGB zu erfüllen. Auch insoweit kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der hier angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden, denen gegenüber auch das Beschwerdevorbringen nicht durchgreift. Hierbei unterliegt keinem Zweifel, dass ein Betreuer einer Vermögensbetreuungsflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB unterliegt (Fischer, Strafgesetzbuch, 60. Aufl., § 266 Rn. 48) und dass diese auch über den Tod des Betreuten hinaus wirkt (vgl. OLG Stuttgart, NStZ 1999, 622; RGSt 45, 434, 435). Ebenfalls nicht zu beanstanden ist die Auffassung, dass ein Betreuter als undoloses Werkzeug gegen sich selbst eingesetzt werden kann, jedenfalls dann, wenn dieser nicht mehr im Sinne von § 2229 Abs. 4 BGB in der Lage war, ein Testament zu errichten und der Zustand des Betreuten hierzu bewusst ausgenutzt wurde. Auch die Annahme, dass bereits zu Lebzeiten eines Betreuten eine hinreichend konkrete Vermögensgefährdung bereits dann eintreten kann, wenn dieser nicht mehr testierfähig war und somit keine Möglichkeit mehr besteht, eine letztwillige Verfügung zu ändern, unterliegt keinen Bedenken. Die Entscheidung des OLG Stuttgart (a.a.O.) steht dem gerade nicht entgegen. Dies gilt erst recht nach Eintritt des Todesfalls und ohnehin dann, wenn auf die letztwilligen Verfügungen Vermögenswerte bereits ausbezahlt worden sind. Dass – bei Annahme einer Testierunfähigkeit – die fraglichen Testamente anfechtbar sind, schließt die Annahme zumindest einer konkreten Vermögensgefährdung ebenso wenig aus wie der Umstand, dass zumindest außerhalb des Geltungsbereichs von § 14 Abs. 5 HeimG das Einsetzen eines Betreuers als Erben zwar rechtlich nicht ausdrücklich untersagt ist, ein gleichwohl aufgesetztes Testament indessen sittenwidrig sein kann (vgl. hierzu OLG Braunschweig, FamRZ 2000, 1189).

 

Absenkung der Geldstrafe bei „einkommensschwachen Angeklagten“?

© vege – Fotolia.com

Bei der Bemessung einer Geldstrafe läuft in der Regel der Automatismus ab: Ermittlung des Nettoeinkommens geteilt durch 30 gleich Tagessatz. Ganz so einfach ist es allerdings nicht, wenn es sich um eine hohe Geldstrafe bei einkommensschwachen Personen handelt. Denn diese werden durch eine Geldstrafe ggf. mehr getroffen als „Normalverdiener“. Deshalb ist bei ihnen ggf. eine Absenkung der Geldstraße in Betracht zu ziehen. So auch noch einmal der KG, Beschl. v. 02. 11. 2012 – (4) 121 Ss 146/12 (265/12) :

„bb) Das Landgericht hat zudem zwei Gesichtspunkte nicht erkennbar bedacht, die bei der Bestimmung der Tagessatzhöhe zu berücksichtigen waren:

Zum einen ist bei einer hohen Geldstrafe – d.h. regelmäßig einer solchen, die 90 Tagessätze übersteigt – eine Absenkung der Tagessatzhöhe in Betracht zu ziehen, um einer progressiven Steigerung des Strafübels entgegen zu wirken (vgl. Senat, Beschluss vom 8. November 2007 – (4) 1 Ss 367/07 (245/07) -; OLG Stuttgart StV 2009, 131 m.w.N.). Denn mit der zunehmenden Zahl der Tagessätze steigert sich die Fühlbarkeit der Geldstrafe bei gleich bleibender Tagessatzhöhe nicht in entsprechender Weise, sondern sie wächst progressiv. Das auf dem Nettoeinkommensprinzip aufgebaute Tagessatzsystem kann deshalb zu einem Einwirkungsübermaß und desozialisierenden Folgen führen, die nicht mehr mit der Pflicht des Richters zu vereinbaren sind, im Rahmen einer sachgerechten Strafzumessung alle Wirkungen zu bedenken, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind (§ 46 Abs. 1 Satz 2 StGB). Bleiben solche Folgen auch unter Berücksichtigung von nach § 42 StGB einzuräumenden Zahlungserleichterungen bestehen, ist eine Verringerung der Tagessatzhöhe erforderlich (vgl. BGHSt 26, 325, 330 ff.; 34, 90, 93; OLG Frankfurt am Main NStZ-RR 2007, 167; StV 2007, 470; 2009, 137; Senat aaO m.w.N.).

Zum anderen kann es bei besonders einkommensschwachen Personen, die am Rande des Existenzminimums leben, geboten sein, unter Berücksichtigung der nach § 42 StGB möglichen, zeitlich grundsätzlich nicht beschränkten Zahlungserleichterungen und unter Beachtung der Notwendigkeit der Wahrung der Strafe als ernsthaft fühlbares Übel die Tagessatzhöhe unterhalb eines Dreißigstels des monatlichen Nettoeinkommens festzusetzen, weil diese Personen bei strikter Einhaltung des Nettoeinkommensprinzips härter als normal Verdienende getroffen werden (vgl. OLG Köln aaO und StV 1993, 365; OLG Stuttgart aaO und NJW 1994, 745; OLG Frankfurt am Main StV 2007, 470; 2009, 137; OLG Hamburg NStZ 2001, 655; OLG Celle NStZ-RR 1998, 272 und StV 2009, 131; OLG Dresden NJW 2009, 2966 und Beschluss vom 7. August 2000 – 1 Ss 323/00 – [juris]; OLG Oldenburg NStZ-RR 2008, 6; Fischer, StGB 59. Aufl., § 40 Rn. 11a, 24; Häger in LK, StGB 12. Aufl., § 40 Rn. 37; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB 28. Aufl., § 40 Rn. 8 m.w.N.).“

 

Sonntagswitz: Heute mal (wieder) zum Urlaub/zu Ferien usw.

© Teamarbeit – Fotolia.com

Mein Kurztrip nach Mallorca in der vergangenen Woche hat mich auf die Idee gebracht, mal wieder nach ein paar Urlaubwitzen zu suchen und die einzustellen. Das sind dann geworden:

Fragt der eine Mann den anderen „Wie war denn dein Urlaub?“
Antwortet der: „Hör bloß auf! Meine Frau wurde zur Schönheitskönigin gewählt, du kannst dir ja vorstellen, was das für ein Kaff war.“

——————————————————————-

Flug nach Mallorca. Der Flugkapitän begrüßt nach dem Start die Passagiere an Bord: „… wir haben jetzt die Flugreisehöhe von 9000m erreicht, das Wetter ist gut…“ Doch plötzlich schreit er: „Aaaaaah …. verdammt nochmal…!“

Dann 2 Minuten Totenstille an Bord. Endlich meldet sich der Kapitän wieder: „OK, liebe Passagiere, entschuldigen Sie die Unterbrechung, aber die Stewardess hat eine heiße Tasse Kaffee auf meine weiße Hose vergossen – Sie sollten sie jetzt mal von vorne sehen…“

Da ruft ein Passagier: „Sie sollten erst mal meine Hose von hinten sehen…“

——————————————————————–

Fragt der Bahnbeamte einen Reisenden, der völlig atemlos einem Zug nachschaut:
„Haben sie den vielleicht verpasst?“
„Nein – ich habe ihn verjagt!“

(Anmerkung: Kann es bei der DB kaum geben, da die Züge eh fast alle verspätet sind :-)).

———————————————————————

Obwohl die Ehehälfte seit Monaten kränkelt, ist der Mann für „zwei Wochen Mallorca im Frühling“. Da sitzen sie nun am Hafen von Portal Nous und halten Händchen. Er: „Weißt du, Mausi, wenn einer von uns beiden sterben sollte, bleib ich auf Mallocra!“

Ach so – bevor es wieder Kommentare gibt: Kommen z.T. von dieser Seite.

Wochenspiegel für die 10. KW, das war immer wieder Mollath, das Ipad im Einsatz und der Streitwert von 1,88 €

Wenn man ein paar Tage nicht zu Hause war, dann ist die Zusammenstellung eines Wochenspiegels eine gute Gelegenheit, sich einen Überblick zu verschaffen, was in den Tagen in den Blogs so alles passiert ist und über was sich das Berichten lohnt. Wir berichten also über:

  1. nochmals den Fall Mollath,
  2. den Fahrtantritt ohne Bahncard,
  3. das Ipad im Einsatz,
  4. das Ping-Verfahren beim LG Osnabrück,
  5. das Zeugnisverweigerungsrecht eines Journalisten,
  6. die Frage, ob das 2. KostRMoG ein großer Wurf wird oder nicht,
  7. das Verfahren mit einem Streitwert von 1,88 €,
  8. Schadensersatz bei einer unzulässigen Schufa-Meldung,
  9. die verbotene Navihilfe beim Autofahren – wenn mit einen Mobiltelefon „navigiert“ wird,
  10. den NSU-Prozess und das 1.000-jährige Reich.