Archiv für den Monat: Juli 2012

Lesenswert! OLG Hamm zur Fahrlässigkeit bei der Drogenfahrt – Es gibt keinen Automatismus

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Die Amtsgerichte nehmen, wenn nach einer Drogenfahrt eine Überschreitung der Wirkstoffkonzentration im Blut nach den Empfehlungen der sog.  Grenzwertkommission festgestellt (THC 1ng/ml; Morphin 10ng/ml; BZE 75ng/ml; XTC 25ng/ml; MDE 25ng/ml; Amphetamin 25ng/ml), häufig automatisch und ohne weitere Feststellungen einen zumindest fahrlässigen Verstoß gegen § 24a StVG an. Offensichtlich wird die Entscheidung des BVerfG vom 21.12.2004 (StV 2005, 386 mit Anm. Nobis = VRR 2005, 34 m. Anm. Lorenz), nach der der Wirkstoffnachweis erst ab bestimmten Werten den Rückschluss erlaube, der Betroffene habe bei seiner Verkehrsteilnahme unter einer tatbestandlich relevanten Wirkung eines Rauschmittels gestanden, in der Praxis immer noch häufig missverstanden. Denn tatsächlich hatte sich das BVerfG in der seinerzeitigen Entscheidung zu den Anforderungen an die Feststellungen des subjektiven Tatbestandes gar nicht geäußert, sondern allein zu den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 24 a Abs. 2 StVG Stellung genommen und diese verfassungskonform einschränkend ausgelegt (so schon OLG Hamm VRR 2005, 194).

Für die Annahme von Fahrlässigkeit reicht deshalb weder allein die objektive Feststellung einer über dem Grenzwert liegenden Wirkstoffkonzentration noch der vom Betroffenen eingeräumte Konsum einige Zeit vor der Fahrt, um ohne weiteres den Schluss zuzulassen, der Betroffene habe die mögliche Rauschwirkung erkennen können und müssen. Vielmehr muss die Vorstellung des Täters unter Würdigung sämtlicher zur Verfügung stehender Beweismittel vom Tatgericht festgestellt werden. Von Bedeutung sind dabei vor allem der Zeitablauf seit dem letzten Konsum, die Höhe der noch festgestellten Wirkstoffkonzentration sowie deren Vereinbarkeit mit der Einlassung des Betroffenen (vgl. OLG Hamm, a.a.O; Burhoff in Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWI-Verfahren, 3. Aufl. 2012, Rn. 517; zu allem a. noch Deutscher VRR 2011, 8 ff.).

Auf diese Grundsätze hat jetzt noch einmal der OLG Hamm, Beschl. v. 15. 6. 2012 – III-2 RBs 50/12– hingewiesen: Er stellt darüber hinaus klar, dass selbst Ausfallerscheinungen, die für den Betroffenen nicht ohne weiteres erkennbar sind, nicht ohne nähere Feststellungen den Rückschluss auf fahrlässiges Verhalten zulassen.

Lesenswert!

Lieber in Haft als zurück zur Freundin

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Aus der Abteilung Kurioses stammt die Meldung, auf die ich gerade in der Tagespresse gestoßen bin (vgl. auch hier). Ein 22-Jähriger bittet die Polizei ihn lieber in die JVA zu bringen als zurück zu Freundin, mit der es offenbar Beziehungsstress gibt. Da gegen Bewährungsauflagen verstoßen worden ist – also offenbar bereits widerrufen ist – kann man seiner Bitte nachkommen.

Also neuer Haftgrund: Abwendung von weiterem Beziehungsstress :-)?

Aus neun mach eins – aus eins mach (wieder) neun – ist für die Kasse interessant

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Gebührenrechtlich interessant ist der LG Bremen, Beschl. v. v. 13.06.2012 – 5 Qs 146/12. Nicht wegen der allgemeinen Ausführungen des LG zur Terminsgebühr, denn es  ist unebstritten, dass der Rechtsanwalt/Verteidiger die Terminssgebühr bereits dann verdient, wenn ein (gerichtlicher) Termin stattgefunden hat, an dem er teilgenommen hat. Dabei ist grundsätzlich ausreichend, wenn der Rechtsanwalt anwesend ist. Er muss im Termin keine besonderen Tätigkeiten erbracht haben. Der Umfang der Tätigkeiten hat nur über die Zeitdauer und damit mittelbar Auswirkungen.

Nein interessanter wegen der Häufigkeit des Anfalls der Gebühren bei folgender Konstellation: Gegen den Betroffenen sind neun Bußgeldverfahren anhängig, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden werden (als keine Verschmelzungsverbindung). In der Hauaptverhandlung nimmt der Betroffene dann den Einspruch im führenden Verfahren zurück. Es ergeht dann „Auf Antrag des Betroffenen und seines Verteidigers“ folgender Beschluss: Die verbundenen Verfahren 73 OWi 630 Js 6155/11, 6963/11, 12684/11, 13223/11, 16869/11, 19310/11, 21843/11 und 620 Js 24772/11 werden jeweils abgetrennt und gemäß § 47 Abs.2 OWG eingestellt. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.“

Ergebnis: Die verbundenen Verfahren folgen (wieder) eigenen Regeln. Dazu das LG Bremen:

Deshalb hat der Verteidiger in diesem Verfahren nach Abtrennung von dem führenden Verfahren die Terminsgebühr in allen verbunden gewesenen Verfahren verdient, denn sie sind „jeweils“ von dem führenden Verfahren abgetrennt und sonach (gesondert) eingestellt worden. Zumindest bis zur Verfahrenseinstellung ist über die Verfahrenseinstellung auch Hauptverhandlung geführt worden, denn die Verfahrenseinstellung ist innerhalb und nicht außerhalb der Hauptverhandlung erfolgt.“

Und verdient wird nicht nur achtmal die Terminsgebühr, sondern auch die übrigen Gebühren mal acht.Die insoweit bereits entstandenen Gebühren sind durch die Verbindung nicht verloren gegangen. 🙂

Den Rechtsanwalt freut das sicherlich. 😀

Notwehr gegen den Fotografen „einer großen deutschen Boulevard-Zeitung“…

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Wer kennt sie nicht? Eine große deutsche Boulevard-Zeitung. Die hatte zu einem Termin beim AG Hamburg-Wandsbek einen Fotografen geschickt. Und dann passierte nach den Feststellungen, die später das LG Hamburg getroffen hat, Folgendes:

Am 04.05.2010 sollte um 9.00 Uhr im Amtsgericht Hamburg-Wandsbek eine Hauptverhandlung gegen den Angeklagten wegen des Vorwurfs einer Körperverletzung stattfinden. Es ging um einen Nachbarschaftsstreit, bei dem auch Hunde eine Rolle spielten. Das Verfahren stand auf der Presseliste der Staatsanwaltschaft, so dass auch ein Fotograf einer großen deutschen Boulevard-Zeitung, der später geschädigte Zeuge H., anwesend war. Als der Angeklagte im Treppenhaus erschien, begann der Zeuge ihn zu fotografieren. Der Angeklagte war hierüber überrascht und erbost und forderte den Zeugen lautstark auf, sein Tun einzustellen. Der Zeuge H. reagierte hierauf nicht, sondern fotografierte den Angeklagten weiter. Auch die erneute lautstarke Aufforderung, das Fotografieren einzustellen, ignorierte der Zeuge und schlug dem Angeklagten vor, er möge sich doch ein Blatt Papier oder die mitgeführte Tasche vor das Gesicht halten. Der Angeklagte hielt sich stattdessen zunächst die Hand vor das Gesicht, ging dann, als der Zeuge weiter fotografierte, wütend auf ihn zu, holte mit dem rechten Arm aus und schlug mit bedingtem Körperverletzungsvorsatz mit der flachen Hand wuchtig gegen das Objektiv der Kamera, die der Zeuge gerade vor sein Gesicht hielt. Durch den Schlag wurde die Kamera in das Gesicht des Zeugen gedrückt. Der Zeuge taumelte etwas zurück und schubste den Angeklagten von sich weg. Er erlitt infolge des Schlages Schmerzen im Oberkiefer, Kopfschmerzen und ein Taubheitsgefühl im Bereich der Frontzähne, ferner eine gerötete Stelle auf dem Nasenrücken, die nicht behandelt werden musste. Die Kopfschmerzen waren am nächsten Tag verschwunden, die übrigen Schmerzen und das Taubheitsgefühl nach wenigen Tagen.
Am nächsten Tag erschien in der Zeitung ein Artikel über den Prozess, dem ein Bild des Angeklagten beigefügt war. Auf zivilrechtliche Intervention des Angeklagten verpflichtete sich der Verlag, keine Bilder des Angeklagten zu veröffentlichen. In dem damaligen Strafverfahren wurde der Angeklagte freigesprochen.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek hat den Angeklagten deswegen wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10,- Euro verurteilt. Die vom Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen hat das Landgericht verworfen. Die Revision des Angeklagten hatte Erfolg. Dazu die Leitsätze aus dem OLG Hamburg, Beschl. v. 05.04.2012 – 3 – 14/12 (Rev):

1. Ein Schlag mit der Hand gegen die von einem Pressefotografen vor seinem Gesicht gehaltene Kamera erfüllt nicht ohne weiteres den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung durch Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs.
2. Das Anfertigen von Bildern ohne Einverständnis des Betroffenen stellt keine Verletzung des § 22 KunstUrhG dar, sondern einen Eingriff in das sich aus Art. 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 GG ergebene allgemeine Persönlichkeitsrecht (Recht am eigenen Bild).
3. Der Eingriff in das Recht am eigenen Bild entfällt nicht etwa deshalb, weil das später veröffentlichte Bild in der Presse durch einen Balken über die Augenpartie verfremdet werden könnte. Es reicht, wenn der Angeklagte nur durch einen eingeschränkten Personenkreis identifiziert werden könnte.
4. Der weite Schutz gegen das Anfertigen von Bildnissen ist im Wege der Abwägung der im Widerstreit liegenden Interessen begrenzt, wenn er mit anderen grundgesetzlichen geschützten Interessen kollidiert. Im Ergebnis ist die Anfertigung eines Bildnisses in dem Umfang zulässig, in dem es nach §§ 22, 23 KunstUrhG verbreitet werden darf.
5. Als relative Personen der Zeitgeschichte nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KunstUrhG kommen Angeklagte dann in Betracht, wenn die ihnen zur Last gelegte Tat über das täglich Wiederkehrende hinausgeht und einiges Aufsehen erregt hat. Ob und in welchem Umfang die Allgemeinheit ein das Persönlichkeitsinteresse überwiegendes Informationsinteresse hat, ist aufgrund einer wertenden Abwägung aller betroffenen Interessen und Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Zugunsten des betroffenen Angeklagten ist dabei zu berücksichtigen, dass er sich in einem Strafverfahren regelmäßig in einer für ihn ungewohnten und belastenden Situation befindet, weil er zur Anwesenheit verpflichtet ist und es gerade für ihn durch Bildveröffentlichungen durchaus zu Prangerwirkungen oder Beeinträchtigungen seines Anspruchs auf Vermutung der Unschuld sowie auch einer späteren Resozialisierung kommen kann.
6. Bei sog. Kleinkriminalität liegt ein Überwiegen des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer Abbildung des Angeklagten eher fern.
7. Gegenüber einem rechtswidrigen Anfertigen von Bildnissen ist der Angeklagte zur Notwehr gemäß § 32 StGB berechtigt. Er muss sich nicht darauf beschränken, sein Gesicht zu verdecken, sondern darf die Verteidigung wählen, die den Angriff sofort und endgültig beendet.

 

Beweisantrag mal wieder zu schnell abgelehnt, oder: Auch im Bußgeldverfahren gilt zunächst mal die Amtsaufklärungspflicht

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Die Amtsrichter greifen im Bußgeldverfahren, wenn es um die Ablehnung von Beweisanträgen geht, gern zum scharfen Schwert des§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG. Man ist immer wieder erstaunt,  was alles zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sein soll. Und das, obwohl die OLG immer wieder daran erinnern, dass das Tatgericht nur dann befugt ist, unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr, 1 OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Verletzt ist die Aufklärungspflicht aber dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag. So jetzt in einem das OLG Brandenburg im OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.06.2012 –  53 Ss-OWi 237/12 (155/12:

Es muss bereits eine Beweisaufnahme stattgefunden haben, aufgrund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht mehr erforderlich sein.

Damit ist das Gericht unter Befreiung von dem Verbot der Beweisantizipation befugt, Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr, 1 OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 Satz 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt. Verletzt ist die Aufklärungspflicht dann, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahe lag (vgl. OLG Köln VRs 88, 376; OLG Düsseldorf NStZ 1991, 542 f.; Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 77 Rdn, 11, 12),

Bei der Verwendung eines so genannten standardisierten Messverfahrens zum Beleg einer Geschwindigkeitsüberschreitung, zu denen auch das hier verwendete Lasermessgerät Riegl VG 21- T zählt, ist einzubeziehen, dass in diesem Fall nur eingeschränkte tatsächliche Feststellungen erforderlich sind (vgl. BGHSt 39, 221; 43, 277, 283 f.). Indes wird anerkannt, dass sich eine weitere Aufnahme zur Aufklärung auf ein standardisiertes Messverfahren gestützten Beweisführung aufdrängt oder diese doch nahe liegt, wenn konkrete Anhaltspunkte für technische Fehl-funktionen des Messgerätes (vgl. OLG Köln VRs 88, 376 ff.; OLG Hamm NZV 2007, 155 f.; Göhler a.a.O. § 77 Rdn. 14) behauptet werden.

 Gleiches muss gelten, wenn – wie hier – unter anderem die fehlerhafte Durchführung der in der Gebrauchs- bzw. Bedienungsanleitung des Herstellers vorgeschriebenen Funktionstests behauptet werden. Denn die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze für so genannte standardisierte Messverfahren gelten nur dann, wenn das jeweilige Messgerät vom Bedienungspersonal auch standardmäßig, das heißt, im geeichten Zustand, seiner Bauartzulassung entsprechend und gemäß der vom Hersteller mitgegebenen Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung verwendet worden ist, und zwar nicht nur beim eigentlichen Messvorgang, sondern auch und gerade bei dem ihm vorausgegangenen Gerätetest (vgl. OLG Hamm NZV 2009, 248 f).

 Nur durch diesen Test kann mit der für eine spätere Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation tatsächlich mit der vom Richter bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellt (vgl. OLG Koblenz DAR 2006, 101 f.; OLG Celle NZV 2010,414-415).

 Der Verteidiger hat in seinen Beweisanträgen, die er in der Begründung der Rechtsbeschwerde wiedergegeben hat, konkret und substantiiert dargelegt, dass die Messbeamtin den vorgeschriebenen Display- bzw. Visiertest nicht entsprechend den Herstellerangaben in der Bedienungs- bzw. Gebrauchsanweisung durchgeführt hat. Das Amtsgericht hat die Beweisanträge mit der Begrün-dung zurückgewiesen, dass die Funktionsweise des Messgeräts und die durchzuführenden Tests bei dem vorliegenden verwendeten Messgerät dem Gericht aus unzähligen Verfahren gerichtsbekannt sei. Zudem habe die Messbeamtin M., die als Zeugin vernommen worden sei, ausführliche Angaben zu der durch sie durchgeführten Messungen nebst den durch sie durchgeführten Tests gemacht. Danach seien die Tests und auch die Messung einwandfrei durchgeführt worden. Es bedürfe daher weder der Einsicht in die Bedienungsanleitung, noch der Verlesung des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Y. oder auch der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens.

 Das Amtsgericht hat in seinen Urteilsgründen jedoch keine Feststellungen getroffen, welche konkreten Anforderungen der Hersteller an die Durchführung des Funktionstest stellt, wie sie vom Bedienungspersonal ordnungsgemäß durchzuführen sind und ob insbesondere die Messbeamtin die entsprechenden Herstellervorgaben tatsächlich eingehalten hat. Auch hat es keine Feststellungen getroffen, ob die vorgeschriebenen Tests nach jedem Anhaltevorgang bzw. Standortwechsel vorgenommen worden sind.

 Es hat auch nicht hinreichend dargelegt, dass der Amtsrichter aus eigener Sachkunde in der Lage ist zu beurteilen, dass die Funktionstests einwandfrei durchgeführt worden sind. Hierzu lassen die Urteilsgründe vermissen, ob dem Tatgericht tatsächlich die Bedienungsanleitung für das vorliegende Gerät bekannt war. Das Amtsgericht hat zudem keine Feststellungen getroffen, ob insbesondere für die Durchführung des Tests der Visiereinrichtung die Entfernungsvorgaben des Her-stellers eingehalten worden sind.

 Wegen der konkreten und substantiierten Behauptungen des Verteidigers des Betroffenen zur Fehlerhaftigkeit des Display- und Visiertests durch die Messbeamtin sowie der nicht hinreichend belegten eigenen Sachkunde des Tatrichters hat es jedenfalls nahe gelegen, der beantragten Beweiserhebung nachzugehen oder aber weitere Feststellungen zur ordnungsgemäßen Durchführung des Funktionstests zu treffen, etwa durch Beiziehung der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung für das verwendete Laser-Messgerät.