Archiv für den Monat: April 2012

Sonntagswitze: Heute mal wieder mit Ostfriesen

Da ich gerade auf dem Weg nach Borkum bin, heute mal wieder Ostfriesenwitze, passt ganz gut :-):

Kommt ein Ostfriese in den Baumarkt und will eine ne Leiter kaufen. Die zwei Verkäufer schlagen die Hände über dem Kopf zusammen. Einfach so können wir dem keine Leiter verkaufen, wir müssen oben ein Stoppschild anbringen, sonst passiert was.
Am nächsten Tag sehen die beiden den Ostfriesen wieder, Kopf verbunden, Arme gebrochen.
„Oh Gott , was ist denn Ihnen passiert?“
„Ja“, sagt der Ostfriese, das war so: „Ich klettere die Leiter rauf, oben kam ein Stoppschild, ich sah nach links, dann nach rechts , kam nichts …“

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Der Ostfriese kauf eine Motorsäge. Der Verkäufer erzählt: „Mit dem Modell können Sie mindestens 30 Bäume am Tag fällen.“
Der Ostfriese geht in den Wald. Am ersten Tag schafft er drei Bäume, am zweiten fünf, am dritten sogar sieben. Trotzdem ist er nicht zufrieden und geht in den Laden zurück.

Schaut der Verkäufer: „Sprit ist drin, Zündkerzen okay, ich verstehe nicht, wieso Sie damit Probleme haben. Probieren wir sie doch einmal aus.“ Also wirft er die Säge an.
Sagt der Ostfriese: „Hey, was ist das denn für ein Lärm?“

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Ein Verbrecher ist aus dem Gefängnis ausgebrochen. Zum Glück gibt es Fotos, die den Mann von allen vier Seiten zeigen. Das BKA schickt Kopien davon an alle Polizeidienststellen im ganzen Bundesgebiet.
Schon am nächsten Tag kommt ein Telegramm aus Ostfriesland: „Fotos erhalten. Alle vier bei Fluchtversuch erschossen!“
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Wie versenkt man ein ostfriesisches Uboot? – Einfach anklopfen, einer macht bestimmt auf …
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Woran erkennt man den einzigen Ostfriesen in einer U-Boot-Besatzung?  – Am Fallschirm …

 

Wochenspiegel für die 15. KW, das war verbotene Liebe, der Preis der Freiheit und der schuldige Osterhase

Wir berichten aus der vergangenen Woche über

  1. verbotene Liebe oder das Inzest-Urteil aus Straßburg,
  2. die Stimmen zur Entscheidung des KG v. 20.02.2012 – 1 Ws 72/08 – betreffend Erstattung von SV-Kosten nach einem Freispruch, vgl. auch hier, hier
  3. das Verfahren gegen Olaf Tank, vgl. u.a. auch hier,
  4. den Rollerführerschein,
  5. den Musterentwurf zu Lockerungen im Strafvollzug,
  6. die Datenhehlerei,
  7. „heiteres Fotoraten„,
  8. das OLG Köln und die filesharenden Kinder,
  9. Honorarfragen,
  10. und dann war da noch der schuldige Osterhase

Lesetipp: Rechtsprechung zu Teil 4 und 5 VV RVG

Auf meiner Homepage burhoff-online steht jetzt der von mir stammende Beitrag aus RVGreport 2012, 132: „Rechtsprechungsübersicht zum Paragrafenteil des RVG aus dem Jahr 2011 – Teil 2“ zum kostenlosen Download online . Der Beitrag enthält in tabellarischer Form eine Zusammenstellung der Rechtsprechung der letzten Monaten zum VV, im Wesentlichen betreffend die Teil 4 und 5 VV RVG.

Bei der Gelegenheit dann – wie immer – ein wenig Werbung mit dem Hinweis auf  „Burhoff (Hrsg.), RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., 2012“.

Terminsgebühr – Wird mit ihr auch die Vorbereitung der Hauptverhandlung abgegolten?

© Gina Sanders - Fotolia.com

Die Frage, ob mit der Terminsgebühr im Strafverfahren auch die Vorbereitung der Hauptverhandlung abgegolten wird oder nicht, ist m.E. zu bejahen. Die Frage war auch in der Vergangenheit nicht ernsthaft umstritten, bis jetzt das OLG Bremen in OLG Bremen, Beschl. 24.11.2011 – II AR 115/10 die Frage anders gesehen und die Vorbereitungsarbeiten bei der Verfahrensgebühr eingeordnet hat. M.E. falsch. Warum, habe ich im Kommentar und auch in RVGreport ausgeführt. Darauf verweise ich. Und ich verweise darauf, dass der BGH es offenbar auch anders sieht.

In BGH, Beschl. v.  19.03.2012 – 1 StR 180/06 und 1 StR 254/10 betreffend die Bewilligung einer Pauschgebühr heißt es nämlich:

Für die Beteiligung an den Hauptverhandlungen und deren Vorbereitung ist dem Antragsteller eine Pauschvergütung durch den Bundesgerichtshof zu bewilligen, weil die gesetzlich bestimmte Gebühr in Höhe von 228,00 Euro gemäß Nr. 4132 des Vergütungsverzeichnisses (für einen Verhandlungstag unter fünf Stunden Dauer bei einem nicht in Haft befindlichen Angeklagten) in Anbetracht des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit der Sache nicht zumutbar ist. Der maßgebliche Aufwand der Verteidigung lag hier vor der Hauptverhandlung. Der Antragsteller hatte sich zur Vorbereitung seiner Plädo-yers mit weit überdurchschnittlich umfangreichen Revisionsbegründungen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin sowie mit den schriftlichen Stellung-nahmen des Generalbundesanwalts hierzu auseinanderzusetzen.“

Klageerzwingungsverfahren: (Noch höhere) Anforderungen beim „Unterlassunsgedelikt“

Beim OLG Bamberg war ein Klageerzwingungverfahren wegen eines durch Unterlassen begangenen Betruges – Täuschung durch unterlassene Aufklärung – anhängig. Das OLG Bamberg, Beschl. v. 08.03.2012 – 3 Ws 4/12 hat den Antrag als unzulässig verworfen.  Zur Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrags  wegen Betrugs durch Unterlassen im Rahmen gegenseitiger Rechtsgeschäfte gehöre auch der substantiierte Vortrag von Tatsachen, aus denen sich im Sinne der §§ 263 Abs. 1  i.V.m. 13 Abs. 1 StGB erhebliche Aufklärungs­pflichten des Beschuldigten ergeben können. Und daran fehlte es im Beschluss.