Archiv für den Monat: Februar 2012

Beschlagnahme beeendet – wer bekommt die sichergestellten Gegenstände?

An sich ist die Antwort auf die Frage, an wen nach Beendigung einer Beschlagnahme sichergestellte Gegenstände herauszugeben sind, verhältnismäßig einfach. Herauszugeben sind sie an den letzten Gewahrsamsinhaber. Allerdings besteht dann eine Ausnahme, wenn die sichergestellter Gegenstände durch strafbare Handlungen in den Besitz des Betreffenden gelangt sind.

So (auch) das OLG Celle, Beschl. v. 10.01.2012 –  1 Ws 7/12:

In der Sache kann das Rechtsmittel indessen keinen Erfolg haben. Zwar sind sichergestellte Gegenstände, sofern sie – wie vorliegend – nicht eingezogen wurden, nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens grundsätzlich an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben, weil regelmäßig derjenige Zustand wiederhergestellt werden soll, in den durch die vorläufigen Maßnahmen für die Zwecke des Verfahrens eingegriffen wurde (vgl. nur KK-Nack, § 94 Rn. 24; Meyer-Goßner, § 94 Rn. 22). Weshalb die Strafkammer im Urteil vom 1. Februar 2011 eine Entscheidung nach § 73 ff StGB nicht getroffen, und auch die Staatsanwaltschaft insoweit kein Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hat, erschließt sich nicht.
Eine Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber (vorliegend der Drittbeteiligte Me.) kommt aber dann nicht in Betracht, wenn die sichergestellten Gegenstände zweifelsfrei durch irgendeine – wenn auch möglicherweise eine nicht in das Verfahren einbezogene – Straftat in den Besitz des Betreffenden gelangt sind (OLG Düsseldorf NStZ 1984, 567; OLG Hamm NStZ 1985, 376; OLG Schleswig NStZ 1994, 99; LG Hildesheim NStZ 1989, 336). Dies gilt für den Beschuldigten, und auch für einen Drittbeteiligten – bzw. wie vorliegend nach Abtretung für dessen Zessionar. Denn es wäre mit einem geordneten Strafverfahren nicht zu vereinbaren, wenn der Staat sich anderenfalls am Aufrechterhalten eines rechtswidrigen Zustands beteiligen und „Rechtsbrechern die Früchte ihrer Tat sichern“ müsste (LR-Schäfer a.a.O., Rn. 15). Hierzu hat die Strafkammer im Rahmen des rechtskräftigen Urteils vom 1. Februar 2011 als auch im Rahmen der angefochtenen Entscheidung festgestellt, dass das sichergestellte Geld aus Drogengeschäften stammte und bei dem Drittbeteiligten, der als Kurier für dieses Geld eingesetzt worden war, sichergestellt wurde. Hiernach kann keinem Zweifel unterliegen, dass es sich um inkriminiertes Geld handelt und eine Rückgabe nach den dargelegten Grundsätzen deshalb fraglos ausscheidet. Ein Verletzter ist offensichtlich nicht bekannt, so dass das Geld letztlich dem Fiskus zufallen wird.“

Ist z.B. für BtM-Verfahren nicht ganz unwichtig.

Ordnungsgemäße Abrechnung eines Zeithonorars

Machen wir zum Wochenende mal wieder ein wenig Gebührenrecht mit dem Hinweis auf das OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.10.2011 – I 24 U 47/11, der sich (noch einmal) zur i.S. des § 10 RVG ordnungsgemäßen Abrechnung eines Zeithonorars verhält.

Nach dem Inhalt des Beschlusses gilt § 10 RVG auch für die Vereinbarung eines Zeithonorars. Mit Blick auf Sinn und Zweck der gesetzlich vorgeschriebenen Abrechnung (Transparenzgebot) sei § 10 Abs. 2 Satz. 1 RVG auf die vereinbarte Vergütung analog anzuwenden, soweit die Eigenart der vereinbarten Vergütung eine nähere Spezifizierung erfordert und zulässt. D.h. es muss im Einzelnen dargelegt/spezifiziert werden, was man getan hat.

250 €/500 € – sind das noch geringfügige Geldbußen?

Die Antwort auf die Frage, ob es sich bei Geldbußen von 250/500 € noch um geringfügige Geldbußen handelt, hat Bedeutung für den erforderlichen Umfang zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Urteil des Amtsrichters. Das OLG Jena, Beschl. v. 01.09.2011 – 1 Ss Bs 66/11 beantwortet die Frage mit „grundsätzlich ja“, und führt dazu aus:

„Es ist auch nicht zu beanstanden, dass in dem Urteil nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen fehlen.
Entbehrlich sind solche Feststellungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 OWiG in der Regel bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Als geringfügig sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung solche Ordnungswidrigkeiten an, die im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250 € geahndet werden. Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Senats sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausnahmsweise aber auch bei einer Geldbuße bis zu 500 € entbehrlich, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennbar vom Durchschnitt abweichen, weil Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte oder außergewöhnlich gute wirtschaftliche Verhältnisse fehlen, und es sich bei der festgesetzten Geldbuße um den im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsatz handelt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22.12.2004, Az.: 1 Ss 282/04).

Ergebnis/Folgerung: Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen muss also vorgetragen werden.

Ich hatte den „richtigen“ Schlüssel – hilft gegen Diebstahl im besonders schweren Fall nicht unbedingt

Mit einem „Nachschlüsseldiebstahl“ befasst sich das KG, Urt. v. 28.11.2011 – (4) 1 Ss 465/11 (271/11). Folgerung aus der Entscheidung: Die Einlassung, „ich hatte den richtigen Schlüssel“ , hilft nicht immer/ganz. Die Leitsätze:, so weit sie dazu von Interesse sind:

  1. „Ein verschlossenes Behältnis ist gegen Wegnahme auch dann besonders gesi-chert, wenn der Täter dieses mit dem zuvor aufgefundenen Schlüssel öffnet, der jedenfalls nicht im Schloss steckte oder als erkennbar zum Behältnis gehörig direkt daneben lag.
  2. Der Täter stiehlt auch dann eine durch ein verschlossenes Behältnis besonders gesicherte Sache, wenn er als Unberechtigter durch Täuschung einen gutgläubigen Dritten dazu bewegt, den zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Zugangscode für den Schließmechanismus zu verwenden.

BAK zwischen 2,3 und 2,7 Promille – Herabsetzung der Hemmungsfähigkeit

Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – 5 StR 517/11 – hebt eine Verurteilung wegen Totschlags im Rechtsfolgenausspruch auf. Begründung: Verkennung der Voraussetzungen des § 21 StGB durch die Strafkammer. Dazu der BGH:

..Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten verneint, obgleich dieser die Taten in stark alkoholisiertem Zustand begangen hatte (maximale Blutalkoholkonzentration 2,75 ‰, wahrscheinliche Blutalkoholkonzentration von 2,33 ‰, UA S. 30). Zur Begründung führt es im Anschluss an ein mündlich erstattetes Gutachten der Sachverständigen aus, dass „der Grad der Alkoholisierung wenig aussagekräftig sei, da der Angeklagte zum Tatzeitpunkt alkoholgewöhnt gewesen sei. Der Angeklagte habe angege-ben, dass er sich angetrunken, aber nicht schwer betrunken gefühlt habe. Sein Erinnerungsvermögen habe sich nicht wesentlich eingeschränkt gezeigt, er habe betont, gewusst zu haben, was er tat.“ Überdies spreche für eine genaue Planung der Tat, dass „der Angeklagte über einen längeren Zeitraum geplant Personen zur Verteidigung um sich geschart habe und den Angreifern letztlich gezielt im Erdgeschoss zuvorgekommen sei.“ Schließlich spreche sein „gezieltes Rückzugsverhalten“, in dem er sich freiwillig gestellt und auf Notwehr beru-fen hat, gegen „eine relevante Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit“ (UA S. 30 f.).b)

Diese Begründung hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand. Bei einem Täter, der zur Tatzeit eine Blutalkoholkonzentration zwischen 2,3 und 2,7 ‰ aufwies, ist die Annahme einer erheblichen Herabsetzung seiner Hemmungsfähigkeit regelmäßig in einem hohen Grad wahrscheinlich (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1986 – 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 31; Beschluss vom 31. Mai 1988 – 3 StR 203/88, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 13; vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 20 Rn. 21 mwN). Eine erheblich verminderte Hemmungsfähigkeit lässt sich bei einer solchen beträchtlichen Alkoholisierung nur ausschließen, wenn gewichtige Anzeichen für den Erhalt einer Hemmungsfähigkeit sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 1997 – 1 StR 511/95, BGHSt 43, 66, 68 ff.; Beschluss vom 26. November 1997 – 2 StR 553/97, NStZ-RR 1998, 107; hierzu ferner Fischer, aaO, Rn. 22 ff.).“