Archiv für den Monat: Januar 2012

Manchmal kommt die Rechtsprechung des BGH schnell bei den OLG an…

Manchmal geht es in der Tat schnell mit der Ankunft der Rechtsprechung des BGH bei den OLG. So hat der BGH gerade erst im Urteil v. 02.11.2011 – 3 StR 332/11 – die Frage der Anwendbarkeit des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO auf Videofilme verneint (vgl. hier), da liegt schon kurze Zeit später mit dem OLG Jena, Beschl. v. o5.01.2012 – 1 Ss Bs 112/11, der mir der Kollege, der ihn „erstritten“ hat, hat zukommen lassen, die erste OLG-Entscheidung zu der Thematik vor, die die BGH-Rechtsprechung im OWi-Verfahren umsetzt.

Das OLG Jena verneint mit dem BGH die Anwendbarkeit mit der Folge, dass die tatsächlichen Feststellungen des AG-Urteils nicht ausreichten. War zwar keine Täteridentifizierung, aber für den Bereich gilt die Rechtsprechung natürlich auch.

Was hat der „Jahrestag des Kriegsendes“ mit der Fertigung eines Schriftsatzes zu tun?

Die Antwort auf die Frage in der Überschrift: „Was hat der „Jahrestag des Kriegsendes“ mit der Fertigung eines Schriftsatzes zu tun?“ lautet schlicht: Nichts, und hat dazu geführt, dass das OLG Hamm – in einem Zivilverfahren – bei einem Richter, der in der mündlichen Verhandlung so einen verspätet eingegangenen Schriftsatz kommentiert hatte, die Besorgnis der Befangenheit bejaht hat. Genau hat der Richter sich wie folgt geäußert: „es sei schön, dass sich der Beklagtenvertreter noch am 08.05.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes, die Mühe gemacht habe, einen Schriftsatz zu fertigen“.

Dazu das OLG Hamm, Beschl. v. 06.10.2011 – I-32 W 19/11:

Kommentiert ein Richter den Eingang einer Klageerwiderung, die außerhalb der hierfür gesetzten Frist zwei Tage vor der mündlichen Verhandlung erstellt worden ist, mit den Worten „es sei schön, dass sich der Beklagtenvertreter noch am 08.05.2011, einem Sonntag und immerhin dem Jahrestag des Kriegsendes, die Mühe gemacht habe, einen Schriftsatz zu fertigen“, so stellt dies eine verbale Entgleisung und grobe Unsachlichkeit dar und kann nach den Umständen des Einzelfalls die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.“

Und:

„Der Senat verkennt hierbei nicht, dass es bei einer verspäteten Vorlage von Schriftsätzen – insbesondere in oder unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung – zu Auseinandersetzungen zwischen Prozessbevollmächtigten und Gericht kommen kann, die eine gereizte Reaktion verständlich machen können. Der Richter ist dann nicht verpflichtet, gänzlich emotionslos zu reagieren und kann seinen Unmut durchaus mit deutlichen Worten und offen zum Ausdruck bringen. Er muss aber die Grenzen einer zulässigen Wortwahl beachten und darf sich nicht – wie im vorliegenden Fall geschehen – zu einer verbalen Entgleisung und groben Unsachlichkeit hinreißen lassen...“

Sonntagswitz: Zum Thema „Winter“ – war gar nicht so einfach…

Heute habe ich es bei der Suche mal mit „Juristen“ und „Winter“ versucht. Die Ausbeute war nicht so ganz doll, nur diesen –

Was gibt es nur im Sibirischen Winter?
Anwälte mit den Händen in den eigenen Taschen.“

von hier, als bin ich bei „Winter“ geblieben:

Gehen 2 Indianer zu ihrem Medizinmann und fragen: „Kannst Du uns sagen, wie in diesem Jahr der Winter wird ?“

Der Medizinmann schmeisst einen Haufen kleiner Steinchen auf den Boden und sagt: „Das wird ein sehr kalter Winter, sammelt viel Holz zum Heizen.“

Am anderen Tag kommen noch einige Indianer zu ihm und fragen dasselbe. Auch ihnen sagt er: „Sammelt viel Holz.“

Auch von anderen Staemmen kommen die Indianer und immer sagt er dasselbe. „Sammelt viel Holz !“

Doch der Medizinmann ist sich nicht ganz sicher. Er denkt sich: „Ich muss doch mal beim Wetteramt anrufen, ob das denn auch richtig ist.“ Gesagt – getan. Er geht zum Telefonieren und fragt den Herrn vom Wetteramt: „Koennen Sie mir bitte sagen, wie in diesem Jahr der Winter wird ?“

Der Herr vom Wetteramt antwortet ihm: „Das wird ein ganz harter Winter ! Die Indianer sammeln Holz wie die Verrueckten.“

Warum fährt in Ostfriesland im Winter hinter der Braut ein Mistwagen her? Damit die Fliegen von der Braut abgelenkt werden…

Und dann habe ich noch den gefunden – hat aber nichts mit Jura zu tun:

„Ein Mann geht im Winter zum Eisangeln. Er schlägt ein Loch ins Eis und angelt. Da hört er plötzlich eine Stimme aus dem Nichts: „Hier gibt es nichts zu angeln!“
 Der Mann packt seine Sachen zusammen, geht ein Stück weiter und beginnt dort zu Angeln. Wieder ertönt die Stimme: „Hier gibt es nichts zu angeln!“
 Er packt also seine Sachen und schlägt ein Stück weiter wiederum ein Loch ins Eis und hält seine Angel hinein. Und wieder erklingt diese Stimme: „Hier gibt es nichts zu angeln!“
 Darauf ruft der Mann erschrocken: „Wer bist du? Etwa Gott?
 „Nein, du Idiot! Ich bin der Stadionsprecher der Eissporthalle!“

Wochenspiegel für die 4. KW, das war Christian Wulff als Lügner (?), Streit beim BGH und das Schweigen beim AG

Wir berichten über:

  1. Ghostwriting bei Juristen, vgl. auch hier,
  2. das Ergebnis von Eingangskontrollen bei Gericht,
  3. das Schweigen am Amtsgericht E. (den Betroffenen wird es freuen),
  4. die Fachanwaltsprüfung,
  5. die Frage, ob Christian Wulff als Lügner bezeichnet werden darf,
  6. die Abrechnung eines Zeithonorars,
  7. das Fahren auf dem Radweg,
  8. nochmals über den Streit beim BGH,
  9. Überwachte MDB,
  10. und dann war da noch die Mehrwertsteuererhöhung für Pferde.

Beugehaft im Buback-Verfahren – auch da gilt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz

Der BGH, Beschl. v. 10.01.2012 – StB 20/11 setzt sich mit der Anordnung von Beugehaft (§ 70 StPO) im Verfahren gegen Verena Becker beim OLG Stuttgart auseinander (Anordnung gegen Christa Eckes; vgl. hier die PM des BGH und auch hier) und arbeitet m.E. schon heraus, worauf (auch) bei der Anordnung von Beugehaft zu achten ist: Das ist Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung insbesondere des Freiheitsgrundrechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2, Art. 104 Abs. 2 Satz 1 GG sowie des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Dabei stellt der BGH unter der Überschrift „Verhältnismäßigkeit“ ab auf folgende Kriterien:

  • unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze für die Anordnung/den Vollzug von Haft die Frage der gesundheitlichen Auswirkungen, die hier als massiv lebensbedrohend angesehen worden sind,
  • die Bedeutung der Tat – Tötung von drei Menschen -, weshalb die  Aufklärungspflicht des Gerichts deshalb für die Prozessbeteiligten einen unverzichtbaren Anspruch darauf begründe, dass die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen und alle tauglichen und erlaubten Beweismittel erstreckt werd, die für die Entscheidung von Bedeutung, wobei grds. die Beweisaufnahme auch  Aussagen von Zeugen umfassen kann, die – wie hier – nach dem Ergebnis der Ermittlungen zum Tathergang selbst keine eigenen Wahrnehmungen zu bekunden in der Lage sind, sondern allenfalls als Zeugen vom Hörensagen qualifiziert werden können.

In dem Zusammenhang lässt der BGH zwar offen, macht aber dennoch deutlich, was er vom dem Beweiswert der Zeugenaussage hällt, wenn er ausführt:

Der Senat lässt offen, wie groß die Bedeutung der Beantwortung der vom Oberlandesgericht gestellten Fragen für den Ausgang des Verfahrens sein kann, insbesondere wie wahrscheinlich es ist, dass die Angeklagte gerade bei dem Zusammentreffen mit der Zeugin etwa 31 Jahre nach der Tat ihr möglicherweise bekannte Einzelheiten bezüglich der Tatbegehung preisgegeben hat.

M.E. nicht so ganz viel.