Archiv für den Monat: Januar 2012

Nichts Besonderes vom 50. VGT

Der 50. VGT ist gestern zu Ende gegangen. Die Ergebnisse bzw. die Empfehlungen der Arbeitskreise stehen inzwischen online, man kann sie hier nachlesen. Nun ja, wer sich die Mühe macht, wird feststellen, dass so richtig „etwas Knalliges“ nicht dabei ist. Am interessantesten erscheinen mir noch die Enpfehlungen der Arbeitskreise I und V. Die lauten:

Arbeitskreis I:

Ansprüche naher Angehöriger von Unfallopfern

I. Schmerzensgeld für Angehörige
Eine finanzielle Entschädigung für nächste Angehörige Getöteter kann als Symbol für Mitgefühl mit dem seelischen Leid Genugtuung schaffen und ein Gefühl von Gerechtigkeit vermitteln. Die nach der Rechtsprechung gegebenen Ansprüche Angehöriger wegen eines „Schockschadens“ werden dem derzeit nicht gerecht.  In den Fällen fremd verursachter Tötung eines nahen Angehörigen soll ein Entschädigungsanspruch für Ehe- und Lebenspartner sowie Eltern und Kinder
geschaffen werden. Nach Auffassung des Arbeitskreises sollte dieser durch die Legislative entwickelt werden. Die Bemessung sollte den Gerichten nach den Umständen des Einzelfalls überlassen bleiben.

II. Ausweitung der Ersatzfähigkeit von Unterhaltsschäden.

Der Gesetzgeber möge prüfen, ob der Schadensersatzanspruch nach § 844 Abs. 2 BGB auf faktisch bestehende und/oder vertraglich geregelte Unterhaltsberechtigungen ausgeweitet werden sollte.

Arbeitskreis V:

Fahrlässige Körperverletzung und Tötung im Straßenverkehr als Straftat?

In einer Zeit steigender Mobilität läuft grundsätzlich jeder Verkehrsteilnehmer Gefahr, einen Unfall zu verursachen. Jedoch verdienen die Rechtsgüter Leben und Gesundheit potenzieller Unfallopfer höchstmöglichen Schutz. Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Arbeitskreis Folgendes:

I. Es besteht keine Veranlassung zur Entkriminalisierung der fahrlässigen Tötung im Straßenverkehr. Angesichts der Bedeutung des Lebens als höchstes Rechtsgut gilt dies auch bei leichter Fahrlässigkeit.
II. Fahrlässige Körperverletzungen im Straßenverkehr können mit den bereits vorhandenen Mitteln des materiellen und prozessualen Rechts angemessen behandelt werden. Insbesondere mit der Einstellungsmöglichkeit nach § 153 a StPO (Einstellung gegen Auflage) verfügt die Praxis gerade im Bereich des Straßenverkehrs über ein weithin genutztes Instrument der Entkriminalisierung.
III. Allerdings empfiehlt der Arbeitskreis dem Gesetzgeber, in den Katalog des § 153 a StPO ausdrücklich auch die Möglichkeit einer verkehrserzieherischen Maßnahme aufzunehmen.
IV. Im Bereich der fahrlässigen Körperverletzung im Straßenverkehr beobachtet der Arbeitskreis mit Sorge eine unterschiedliche Einstellungspraxis bei den Staatsanwaltschaften. Die Landesjustizverwaltungen und in diesem Rahmen die
Generalstaatsanwaltschaften sollten sich dieser Frage annehmen und werden aufgefordert, zur Vereinheitlichung der Praxis in Ergänzung zu Nr. 243 Abs. 3 RiStBV Richtlinien und Verwaltungsanordnungen zu erlassen.

Lesetipp: Die Zweier-Besetzung in der Hauptverhandlung als dauerhafter Regelfall – Zur Neuregelung der §§ 76 GVG, 33b JGG

Seit Kurzem ist StRR 01/2012 online. Für einen Monat haben wir daher auf der Startseite von Heymanns Strafrecht den Beitrag „Die Zweier-Besetzung in der Hauptverhandlung als dauerhafter Regelfall – Zur Neuregelung der §§ 76 GVG, 33b JGG“ von Richter am Amtsgericht Dr. Axel Deutscher, Bochum (StRR 2012, 10) zum kostenlosen Download bereitgestellt.

Bewährungswiderruf – nur kein Kontakt zum Bewährungshelfer reicht nicht

Die Bewährung kann nach § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB u.a. dann widerrufen werden, wenn sich der Verurteilte der Aufsicht und Leitung seines Bewährungshelfers entzieht. Was manchmal übersehen wird: Das allein reicht nicht, denn es heißt in 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 „und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass sie [die verurteilte Person]  erneut Straftaten begehen wird“ . Dazu das OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2011 – III 3 Ws 212/11.

Anlass zu der Besorgnis im Sinne des § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass der Verurteilte erneut Straftaten begehen wird, besteht, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine ungünstige Legalprognose vorliegen, wobei der Weisungsverstoß bzw. die mangelhafte Kooperation mit dem Bewährungshelfer allein eine solche nicht rechtfertigen.

Kann man ja mal dran denken und an der Stelle argumentieren.

Messer nicht gesehen – kein besonders schwerer Raub – so einfach ist das…

Der BGH, Beschl. v. 08.11.2011 – 3 StR 316/11 behandelt eine Raubproblematik,die m.E. auf der Hand liegt. Ausgangspunkt war folgendes Sachverhalt:

Die Angeklagten überfielen zusammen mit dem gesondert Verfolgten Y. aufgrund eines gemeinsamen Tatplans nachts auf offener Straße zwei Passanten. Während Y. dem Zeugen K. ein Teppichmesser an den Hals hielt und der Angeklagte S. dessen Taschen durchwühlte, forderte der Angeklagte B. von der Zeugin L. die Herausgabe von deren Handtasche. Die Zeugin hatte zwar das Teppichmesser nicht gesehen, gab aber aufgrund der von ihr als gefährlich und bedrohlich eingeschätzten Situation die Handtasche heraus, aus welcher der Angeklagte B. das Portemonnaie mit 50 € Bargeld, Kredit- und EC-Karten und Ausweispapieren entnahm. Parallel zu diesem Geschehen gelang es dem Zeugen K. , an einem Haus die Klingel zu betätigen. Beim Erscheinen einer Person in der Haustüre flüchteten die Täter, ohne diesem Zeugen etwas weggenommen zu haben…

Dazu der BGH – m.E. zutreffend:

b) Damit ist entgegen der Ansicht des Landgerichts der Tatbestand des vollendeten besonders schweren Raubes gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erfüllt. Eine Waffe oder – wie hier – ein anderes gefährliches Werkzeug wird nur dann im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB „bei der Tat verwendet“, wenn der Täter den Gegenstand als Raubmittel zweckgerichtet einsetzt und wenn das Opfer die Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben mittels des Gegenstandes wahrnimmt und somit in die entsprechende qualifizierte Zwangs-lage versetzt wird (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5). Da die Zeugin L. das Teppichmesser nicht bemerkte, wurde es bei der Tat ihr gegenüber nicht als Drohmittel verwendet. Die Feststellungen ergeben indes einen zum Nachteil dieser Zeugin begangenen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB, da der gesondert Verfolgte Y. bei der Tat ein gefährliches Werkzeug bei sich führte. Bei dieser Tatqualifikation wird eine Kenntnis des Opfers von der Existenz des gefährlichen Werkzeugs nicht vorausgesetzt.

Und zu den Konkurrenzen:

d) Der vollendete schwere Raub zum Nachteil der Zeugin L. und der versuchte besonders schwere Raub zum Nachteil des Zeugen K. stehen im Verhältnis der Idealkonkurrenz, § 52 StGB. Anders als in den Fällen, in denen sich die Tat nur gegen ein Opfer richtet (BGH, Beschluss vom 1. September 2004 – 2 StR 313/04, BGHR StGB § 250 Abs. 2 Nr. 1 Verwenden 5), tritt hier der versuchte besonders schwere Raub nicht hinter dem vollende-ten schweren Raub zurück. Raub und räuberische Erpressung sind Willensbeugungsdelikte. In das höchstpersönliche Rechtsgut der Willensfreiheit haben die Angeklagten zum Nachteil beider Zeugen eingegriffen. Wer durch eine Handlung höchstpersönliche Rechtsgüter von mehreren Personen angreift, begeht dadurch die gleiche Tat mehrmals (BGH, Urteil vom 28. April 1992 – 1 StR 148/92, BGHR StGB § 253 Abs. 1 Konkurrenzen 2). Wenn der Täter mehrere Personen an der Ausübung von Widerstand gegen eine Wegnahme hindern will, ist der Tatbestand mehrfach erfüllt (BGH aaO für den Fall der Nöti-gung mehrerer Personen zur Vornahme einer vermögensschädigenden Hand-lung). Hieraus ergibt sich, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden die ange-messene Bewertung des Tatunrechts die Annahme von Tateinheit erfordert.“

Akteneinsicht beim AG Nauen – gibt es nicht….., aber dafür „Erzwingungshaft“? :-)

Akteneinsicht in die Bedienungsanleitung und die Lebensakte hatte der Rechtsanwalt, der den Betroffenen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verteidigt, beantragt. Die Verwaltungsbehörde hat das abgelehnt. Dagegen hat der Verteidiger Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Den hat das AG Nauen im AG Nauen, Beschl. v.09.01.2012 – 34 OWiE 138/11 – weitgehend abgelehnt.

Tenor des Beschlusses: Akteneinsicht ja, aber bitte da, wo die Bedienungsanleitung aufbewahrt wird. Allerdings: Ist der Beschluss eigenständig begründet. M.E. nein, denn das AG führt nur die Entscheidungen anderer Gerichte an, die in der Vergangenheit bereits ebenso entschieden haben. Mit den davon abweichenden überwiegenden Auffassung setzt es sich nicht auseinander. Das gehört aber m.E. zu einer (guten) Begründung dazu.

Und: Das AG scheint es eilig gehabt zu haben. Sonst hätte es sicherlich gemerkt, dass es einen Beschluss in einer „Erzwingungshaftsache“ erlassen hat. So weit sind wir noch nicht, liebes AG. Wir sind noch im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde.