Archiv für den Monat: August 2011

Spendenaufruf: Rettet das Familienrecht im Saarland, oder: Da vergleicht m.E. ein Professor Birnen mit Äpfeln

Der Kollege Fuchs hatte am Samstag einen Beitrag zur Festschrift des DAV zu dessen 140. Gründungsjahr, der den interessanten Titel hatte: „Irgendein Professor über das Verhältnis zwischen Anwaltschaft und Rechtswissenschaft nach 1945„. Interessant denke ich, kannste ja mal lesen. Und bin dann sehr erstaunt, dass ich mich bzw. eins meiner Werke dort auch wieder finde. Nicht beim Kollegen Fuchs, aber in dem von ihm besprochenen Artikel von Prof. Louis Pahlow, „Anwaltschaft und Rechtswissenschaft nach 1945“. Nämlich das mit dem Kollegen Willemsen verfasste „Handbuch für die nichteheliche Lebensgemeinschaft, 3. Aufl.  2008„.

Nun mag sich mancher fragen, was hat Burhoff mit der nichehelichen Lebensgemeinschaft zu tun? Ok, das ist ein anderer Bereich. Aber mancher fragt sich sicher auch: Was hat Burhoff mit dem Verhältnis zwischen Anwaltschaft und Rechtswissenschaft nach 1945 zu tun? Habe ich mich auch gefragt und den Kollegen Fuchs um einen Abdruck des Artikels aus der Festschrift mit dem Titel: „Anwaltschaft und Rechtswissenschaft nach 1945“ gebeten. Den hat er mir dankenswerter Weise geschickt und ich habe ihn inzwischen auch gelesen – ist nicht so ganz einfach. Aber: Ich glaube, ich habe es verstanden, was der Prof. Pahlow sagen will.

Prof. Pahlow kritisiert in einem Teil seines Beitrags die anwaltliche Literatur als zu wenig wissenschaftlich. Er belegt bzw. will das belegen mit einigen Literaturbeispielen u.a. aus dem familienrechtlichen Bereich. Darunter eben auch unser Handbuch. In der entsprechenden Passage heißt es (S. 365 f. .., ich zitiere ohne Fn.)“

„2. Besonderheiten in der Form
…. Weiterlesen

Vorläufiges Berufsverbot für den Rechtsanwalt – muss schon zeitnah kommen

Der angeklagte Rechtsanwalt wird mit nicht rechtskräftigem Urteil des Landgerichts im Berufungsverfahren wegen versuchter Strafvereitelung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt; gleichzeitig wird gegen den Angeklagten ein Berufsverbot für die Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Dauer von drei Jahren verhängt. Mit Beschluss vom selben Tag hat die Berufungskammer gegen den Angeklagten gemäß § 132a StPO dann ein vorläufiges Berufsverbot für die Tätigkeit als Rechtsanwalt verhängt. Dagegen die Beschwerde des Angeklagten, die beim OLG Nürnberg Erfolg hatte.

Zur Sache kann man leider wenig sagen, da insoweit der OLG Beschluss „dünn ist“, da er nur auf die landgerichtliche Entscheidung Bezug nimmt. Aber verfahrensrechtlich ist zumindest ein vom OLG angesprochener Punkt von Interesse. Das OLG führt im OLG Nürnberg, Beschl. v. 26.07.2011 – 1 Ws 31o/11 aus:

….Allein das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 70 StGB i.V.m. § 132a StPO rechtfertigt ein vorläufiges Berufsverbot jedoch noch nicht. Wegen der überragenden Bedeutung von Art. 12 Abs. 1 GG muss hinzukommen, dass die als Präventivmaßnahme mit Sofortwirkung ausgestaltete Anordnung wegen ihrer erheblichen Intensität und irreparablen Wirkung erforderlich ist, um bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Hauptverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter abzuwehren, die aus einer Berufsausübung durch den Angeklagten resultieren können (vgl. BVerfG EuGRZ 2006, 197, BVerfGE 48, 292). Daran fehlt es vorliegend, da die Berufungskammer in diesem Zusammenhang alleine auf die im Rahmen des § 70 StGB zu prüfende Wiederholungsgefahr abgestellt und nicht auch geprüft hat, aufgrund welcher konkreten Gefahrenlage ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Urteils nicht verantwortet werden kann.

Zwar wird grundsätzlich auch die konkrete Gefahr erheblicher Rechtsverletzungen durch die Art und Schwere der vorgeworfenen Taten indiziert. Diese Indizwirkung geht jedoch verloren, wenn zwischen dem Begehungszeitpunkt und der vorläufigen Maßnahme nach § 132a StPO ein erheblicher Zeitraum liegt und außerdem feststeht, dass der Beschwerdeführer in dieser Zeitspanne keine weiteren gleichgelagerten oder ähnlichen Straftaten verübt hat bzw. Anhaltspunkte hierfür ersichtlich sind (OLG Brandenburg StV 2001, 106).

Da nach Sachlage jedoch keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschwerdeführer, außer der ihm gegenständlich für den 15.5.2008 zur Last gelegten Tat, weiterer gleichgelagerter oder ähnlicher Fälle verdächtig ist, und außer der Art und Schwere der vorgeworfenen Tat auch sonst keine Umstände ersichtlich sind, die eine konkrete Gefahr im dargestellten Sinne begründen könnten, war der angefochtene Beschluss aufzuheben.“

Also: Aufhebung wegen langen Zeitablaufs und damit im Grunde Übertragung der Rechtsprechung zur nicht mehr zulässigen vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach langer Zeit (vgl. dazu vor kurzem das KG).

Heute kein Sonntagswitz, sondern ein Ausflug nach Schilda

Ein Blog lebt ja auch ein wenig von seinen Lesern, die auf interessante Themen/Entscheidungen hinweisen oder aber auch Bildmaterial zur Verfügung stellen, über das man berichten kann. Daher habe ich mich über die Mail eines Kollegen sehr gefreut, der mir eine kleine Ausbeute von Bildern zu unsinnigen Verkehrsschildern bzw. Verkehrsschilderkombinationen zur Verfügung gestellt hat. Die will ich heute dann anstelle des sonst üblichen Sonntagswitzes bringen, verbunden mit dem Aufruf: Wer auch über solche „Schmankerl“ verfügt: Ich nehme sie hier gerne. Wo der Kollege die Bilder geschossen hat, verschweigen wir lieber. Sonst muss sich die Gemeinde noch umbenennen in „Schilda“.

Ich würde ja gerne ein Voting veranstalten oder eine Hitliste anlegen mit einem „High-Score“. Geht aber technisch leider nicht. Nur so viel: Meine persönlichen Favoriten sind die Treppe und der Fuß- oder Radweg – ja, was ist es denn nun? 🙂 🙂

Wochenspiegel für die 31. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

  1. das beherrschende Thema der letzten Tage, nämlich die 3.000 € Schadenersatz für M. Gäfgen wegen der Folter, vgl. u.a. hier, hier, hier, hier, hier, und hier, zum Teil m.w.N.,
  2. das Dauerthema Kachelmann, das die Blogs immer noch und immer wieder beschäftigt, vgl. auch hier,
  3. Probleme der Kollegin Braun mit in ihrem Namen unternommenen Betrugsversuchen, vgl. auch hier, hier und hier,
  4. eine etwas eigenartigen Betrugsverdacht,
  5. das Masseninkasso eines Kollegen und den AnwGH NRW,
  6. die Durchsuchung einer Rechtsanwaltskanzlei,
  7. das Fahrradfahren auf dem Bürgersteig – in MS gar nicht so selten :-),
  8. die unverzügliche Aufforderung zur MPU,
  9. das GEZ-Gebühren befreite Seniorenbeförderungsauto,
  10. und dann war da noch der Arbeitsunfall (?) auf der Dienstreise.

 

Tat unter Alkohol – deshalb Pflichtverteidiger?

Den Automatismus: Tat unter Alkohol,  deshalb Beiordnung eines Pflichtverteidigers, gibt es nicht. Darauf weist ein schon etwas älterer KG-Beschluss hin, auf den ich erst jetzt gestoßen bin (vgl. KG, Beschl. v.22.09.2009 – (3) 1 Ss 350/09 [130/09]). Wenn es diesen Automatismus gäbe, würde das sicherlich auch zu einer wahren Inflation von Beiordnungen führen. Deshalb (?) schränkt das KG ein und führt aus:

Allein der Umstand, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten unter Alkoholeinfluss stehend begangen haben soll, begründet für sich genommen noch keinen notwendigen Fall der Verteidigung. Etwas anderes gilt aber, wenn der bei dem zum Tatzeitpunkt erheblich alkoholisierten Angeklagten langjährige Alkoholabhängigkeit und ggf. eine Epilepsieerkrankung zusammentreffen. Dann ist der Angeklagte nach Auffassung des KG wohl unfähig, sich selbst zu verteidigen, und es liegt ein Beiordnungsgrund nach § 140 Abs. 2 StPO vor.