Archiv für den Monat: Juli 2011

Sonntagswitz: Mal wieder – andere Länder, andere Sitten/Gesetze

Über das Ausscheiden der deutschen Frauen bei der Frauen-Fußball-WM macht man keine Witze. :-(. Daher habe ich lieber mal wieder gestöbert und nach kuriosen Gesetzen anderer Länder gesucht. Dabei bin ich auf das ein oder andere ganz Interessante gestoßen. Hier ein paar zur Auswahl:

Missouri:
In St. Louis darf die Feuerwehr Frauen nur dann aus brennenden Häusern retten, wenn sie vollständig bekleidet sind.

Alabama:
Männer dürfen ihre Ehefrauen nur mit einem Stock prügeln, dessen Durchmesser nicht größer ist als der ihres Daumens.

Florida:
Ledige, geschiedene und verwitwete Frauen dürfen an Sonn- und Feiertagen nicht Fallschirm springen.

Idaho:
Hier steht steht Sex im Auto unter Strafe, Polizisten, die die „Täter“ ertappen, müssen vor der Festnahme jedoch hupen und dann 3 Minuten warten.

Und dann noch:

Kentucky:
Frauen dürfen nicht im Badeanzug auf die Straße – es sei denn, sie wiegen weniger als 42 bzw. mehr als 92 Kilo, oder sie sind bewaffnet.

Mehr dann noch hier.

Wochenspiegel für die 27. KW., oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Wir berichten über:

  1. (Traditionsgemäß :-)) über Kachelmann – die Nachlese-, und zwar lesenswert hier, aber auch noch hier.
  2. Über die Falschbeschuldigungsquote bei Vergewaltigungsvorwürfen.
  3. Über eine kreative Radarfalle.
  4. Über Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.
  5. Über Hamburger Taxifahrer unter Betrugsverdacht.
  6. die Beschlagnahme von E-Mails.
  7. den Betrug mit EC-Karten.
  8. die Frage, ob die Presse über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens berichten muss,
  9. das Absehen vom Fahrverbot bei einem „Schichtdienstler“,
  10. Und: Über Burhoff und den Oldtimer.

Und hier etwas für die Busfahrer…

nämlich das OLG Bremen, Urt. v. 09.05.2011 – 3 U 19/10. Danach darf der Fahrer eines Linienbusses grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Fahrgäste entsprechend ihrer Verpflichtung selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Dies gelte auch beim Anfahren, es sei denn, die besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgasts musste sich dem Fahrer aufdrängen. Gebe es keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache des Sturzes eines Fahrgasts und seien andere Fahrgäste nicht gestürzt, spreche ein Anscheinsbeweis dafür, dass der Sturz jedenfalls weit überwiegend auf mangelnde Vorsicht des Fahrgasts zurückzuführen ist. Kann dieser Anscheinsbeweis nicht entkräftet werden, tritt die auf Seiten des Betreibers des Linienbusses zu berücksichtigende Betriebsgefahr gänzlich zurück.

Also: Immer schön festhalten.

Einschränkende Pflichtverteidigerbestellung – zulässig?

Die Antwort auf die Frage gibt u.a. das OLG Braunschweig, Beschl. v. 09.06.2011 – Ws 126/11: Ja, aber nur…

Ist ein wenig komplizierter das Ganze – und es geht auch um Gebühren. Zulässig ist die einschränkende Bestellung, wenn der Pflichtenkreis des Rechtsanwalts gegenständlich beschränkt wird (s.o z.B. nur Bestellung für eine mündliche Haftprüfung usw.). Diese Beschränkung ist dann bei der Vergütungsfestsetzung zu beachten und für die Staatskasse bindend. Dann werden auch nur die Gebühren festgesetzt, die dem Umfang der Bestellung entsprechen.

Grundsätzlich unzulässig ist hingegen die Beschränkung des Gebührenerstattungsanspruchs im Bestellungsbeschluss, etwa dahin, dass sich der Rechtsanwalt Gebühren, die ein bereits vorher beigeordneter Pflichtverteidiger erhält anrechnen lassen muss. Unzulässig und bei der Festsetzung unbeachtlich, weil diese Einschränkung gesetzlich nicht vorgesehen ist. Das „Aber“ in der o.a. Anwort beruht u.a.  darauf, dass „aber“ der Pflichtverteidiger sein Einverständnis erklären kann. Denn das OLG Braunschweig geht in dem Zusammenhang mit der h.M. davon aus, dass der Verzicht gegenüber der Staatskasse trotz der Regelung in § 49b Abs. 1 Satz 1 BRAO zulässig ist. Anders vor kurzem das OLG Naumburg.

Die Ansicht des OLG Braunschweig ist zu begrüßen, denn sie erleichtert die (einverständliche) Pflichtverteidigerauswechselung.

Und dann war da noch… Die Verschärfung der Strafen bei Gewalt gegen Einsatzkräfte

Es heißt in einer Mitteilung des BT vom 07.07.2011, die auch bei Heymanns Strafrecht über die Ticker gelaufen ist:

Bundestag verschärft Strafen bei Gewalt gegen Einsatzkräfte

Das im Strafgesetz geregelte Strafmaß bei Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wird von zwei auf drei Jahre angehoben. Der Bundestag folgte 07.07.2011 mit den Stimmen der Regierungskoalition gegen die Stimmen von Linksfraktion und Bündnis 90/Die Grünen bei Enthaltung der SPD-Fraktion einer Empfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drs. 17/6505) zu einem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Strafgesetzbuchs (BT-Drs. 17/4143).

Die Bundesregierung hatte ihren Gesetzentwurf damit begründet, dass Polizisten immer wieder Opfer von Gewalt würden. In den letzten Jahren habe es bei diesen Delikten eine Steigerung von mehr als 30 Prozent gegeben. Abgelehnt wurde ein Gesetzentwurf des Bundesrates (BT-Drs. 17/2165), der ähnliche Ziele verfolgte.

Folgende Dokumente finden Sie im Internetangebot des Deutschen Bundestages:

Den Gesetzentwurf des Bundesrates: BT-Drs. 17/2165 (PDF)
Den Gesetzentwurf der Bundesregierung: BT-Drs. 17/4143 (PDF)
Die Beschlussempfehlung samt Bericht des Rechtsausschusses: BT-Drs. 17/6505 (PDF)

Weitere Beiträge zum Gesetzgebungsverfahren:

15.12.2010 Polizisten schützen – Strafen verschärfen
10.11.2010 Saarländischer Innenminister fordert härtere Sanktionen bei Gewalt gegen Polizeibeamte
14.10.2010 Besserer Schutz für Polizeibeamte – Bundeskabinett beschließt Gesetzentwurf
28.06.2010 Bundesrat initiiert Strafrechtsänderungsgesetz
20.05.2010 Kürzere Wartezeiten bei Organspenden – Europäisches Parlament beschließt Richtlinie zu Qualitäts- und Sicherheitsstandards für Organtransplantationen
10.05.2010 Bundesrat will Schutz von Einsatzkräften verbessern
18.02.2009 Andere Akzente bei verbesserten Bedingungen für Organtransplantation vom Bundesrat gesetzt