Und dann zum Abschluss zwei Entscheidungen zu Bußgeldverfahren, die ihren Ursprung nicht im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren haben.
Zunächst erfolgt der Hinweis auf den OLG Jena, Beschl. v. 27.08.2026 – 3 ORbs 132 SsBs 24/26. Der Beschluss hat seinen Ursprung in einem Bußgeldverfahren wegen vorsätzlicher Nichtzahlung des Mindestlohns nach einem Ermittlungsverfahren wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt gemäß § 266a StGB. Der Beschluss bringt ein wenig Arbeit für den BGH, den es handelt sich um einen Vorlagebeschluss, mit dem das OLG Auskunft für den Beginn der Verjährungsfrist in den Fällen des § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) haben möchte. Zu dem Beschluss folgende Leitsätze:
1. Die Verjährungsfrist beginnt bei Taten nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) bereits mit dem Verstreichen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen.
2. Im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Brandenburg vom 8.12.2021 – wird die Sache zur Beantwortung der Frage, wann bei Taten nach § 21 Abs. 1 Nr. 13 MiLoG (Nr. 9 bzw. 11 a. F.) zu laufen beginnt, dem BGH vorgelegt.
Die zweite Entscheidung stammt mit dem LG Trier, Beschl. v. 12.08.2026 – 5 Qs 77/26 – vom LG Trier. Sie äußert sich zur Anordnung von Erzwingungshaft, und zwar mit folgenden Leitsätzen:
1. Zahlungsunfähigkeit i.S. des § 96 OWiG liegt erst vor, wenn der Betroffene selbst bei Ausschöpfung aller ihm zur Verfügung stehenden Geldquellen, der Einschränkung seiner Lebenshaltungskosten und unter Anspannung sämtlicher finanzieller Erwerbsobliegenheiten nicht in der Lage ist, die Geldbuße zu zahlen.
2. Auch die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens steht der Anordnung der Erzwingungshaft gemäß § 96 OWiG nicht entgegen.

