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Geldbuße II: Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse, oder: Schätzung, wenn der Betroffene schweigt

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Als zweite Entscheidung des Tages dann noch einmal der OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.12.2109 – (1 B) 53 Ss-OWi 675/19 (398/19). Auf den hatte ich schon einmal in Zusammenhang mit den Anforderungen an die richterliche Urteilsunterschrift hingewiesen (vgl. Nochmals: Die Urteilsunterschrift, oder: Welche Anforderungen müssen erfüllt sein?9.

Hier jetzt die Ausführungen des OLG zur Geldbuße. Die GStA hatte die als unzureichend angesehen, nachdem das AG eine Geldbuße von 440 EUR festgesetzt hatte. Anders das OL:

c) Entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg erweist sich auch der Rechtsfolgenausspruch sowohl hinsichtlich der erkannten Geldbuße als auch hinsichtlich des erkannten Fahrverbotes als frei von Rechtsfehlern.

aa) Der Generalstaatsanwaltschaft ist darin beizupflichten, dass zu den erörterungsbedürftigen wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2, 1. Halbsatz OWiG dem Grunde nach auch die Umstände gehören, die geeignet sind, die Fähigkeit des Täters zu beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen. Die Wertgrenze einer “geringfügigen Ordnungswidrigkeit“, bei der Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht erforderlich sind (§ 17 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz OWiG), wird durch die Oberlandesgerichte zwischenzeitlich unterschiedlich gezogen. Teilweise wird mit Blick auf § 80 Abs. 2 OWiG die Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse dann für entbehrlich gehalten, wenn die Geldbuße 100 € nicht übersteigt (vgl. OLG Düsseldorf VRS 97, 214; OLG Hamm VRS 92, 40; OLG Hamm SchlHA 2004, 264), in Anlehnung an die für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde maßgebliche Wertgrenze (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG) setzt eine große Mehrheit der Obergerichte die Wertgrenze bei über 250 Euro an (vgl. OLG Celle NJW 2008, 3079; OLG Jena VRS 110, 443, 446; OLG Jena VRS 113, 351; OLG Köln ZfSch 2006, 116; OLG Düsseldorf NZV 2000, 426; OLG Düsseldorf NZV 2008, 161; KG VRS 111, 202; OLG Bamberg GewArch 2007, 389, 390; BayObLG DAR 2004, 594; OLG Zweibrücken NZV 1999, 219; OLG Zweibrücken NZV 2002, 97; Senatsbeschluss vom 8. Juni 2010 – 1 Ss (OWi) 109 B/10).

Die gegen den Beschwerdeführer mit dem angefochtenen Urteil erkannte Geldbuße beträgt 440,00 Euro und liegt über dem Schwellenwert. Dennoch ist das Tatgericht zu einer Schätzung der Einkommensverhältnisse oder zur Annahme durchschnittlicher Vermögensverhältnisse dann berechtigt, wenn der Betroffene Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen verweigert oder das Gericht den Angaben dazu keinen Glauben schenken kann. In diesen Fällen dürfte in den Vordergrund rücken, dass den Bußgeldkatalogen durchschnittliche wirtschaftliche Verhältnisse der Betroffenen zu Grunde liegen (vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., Rdnr. 29 m.w.N.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Mit dem Antrag des Betroffenen auf Entbindung von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung nach §§ 73 Abs. 2, 74 Abs. 1 OWiG, worauf der Betroffenen einen Anspruch hat, ist im Regelfall die Anerkennung der Fahrereigenschaft mit der Erklärung verknüpft, keine weiteren Angaben vor Gericht zu machen. Ein solcher Fall ist hier gegeben, so dass das Tatgericht von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen hatte ausgehen dürfen, indem es auf die Regelgeldbuße erkannt und überdies von einer Erhöhung des Geldbuße infolge der Vorbelastung abgesehen hat.

OWi II: Vorsatz bei mehr als 100% Überschreitung außerorts, oder: Wie sind die wirtschaftlichen Verhältnisse?

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Die zweite OWi-Entscheidung kommt mit dem OLG Brandenburg, Beschl. v. 11.06.2019 – (2 B) 53 Ss-OWi 132/19 (95/19) – aus Brandenburg. Sie hat zwei Themenkreise zum Inhalt, und zwar einmal die Frage des Vorsatzes bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung – das AG hatte bei einer Überschreitung um mehr als 100 % Vorsatz bejaht – und dann die Frage der Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen bei einer Geldbuße von 1.250 €. Beim Vorsatz ist das OLG dem AG gefolgt, bei den wirtschaftlichen Verhältnissen hat es die Feststellungen des AG als nicht ausreichend angesehen.

„Dass das Tatgericht einen vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß bejaht hat, liegt nach den getroffenen Feststellungen nahe und ist daher nicht zu beanstanden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass aufgestellte Verkehrszeichen von den Verkehrsteilnehmern auch wahr-genommen werden. Die Möglichkeit, dass ein Kraftfahrer ein Zeichen übersehen hat, braucht nur dann in Rechnung gestellt zu werden, wenn sich hierfür konkrete Anhaltspunkte ergeben oder der Betroffene dies im Verfahren einwendet (vgl. BGHSt 43, 241, 250). Ein Übersehen der Zeichen ist von dem Betroffenen ausweislich der Urteilsgründe nicht geltend gemacht worden, dies war in Anbetracht des sogenannten Geschwindigkeitstrichters auch fernliegend.

Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist der Grad der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz für fahrlässiges bzw. vorsätzliches Handeln (vgl. KG NZV 2004, 598). Je höher die prozentuale Überschreitung ausfällt, desto eher wird sie von einem Kraftfahrer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit kennt, auf Grund der stärkeren Fahrgeräusche und, der schneller vorbeiziehenden Umgebung bemerkt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Mai 2013 – 1 Ss (OWiZ) 85/13 -, juris). Bei einer Überschreitung um beinahe 50% liegt auch außerorts ein solches Bewusstsein nahe (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2006 – 1 Ss 25/06 -, juris m. w. N.). Bei der vorliegend festgestellten Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um mehr als 100% unterliegt die Annahme vorsätzlichen Handelns keinen Bedenken, sofern – wie hier – keine besonderen Umstände vorliegen.

Allerdings hält der Rechtsfolgenausspruch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, weil das angefochtene Urteil keine Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen enthält.

Zwar sind derartige Feststellungen entbehrlich, wenn bei der Festsetzung der Regelgeldbuße auch von mehr als 250,00 Euro keine Anhaltspunkte für außergewöhnlich gute oder außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse vorhanden sind und der Betroffene – wie hier – keine Angaben zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht hat (Senatsbeschluss vom 28. Juli 2016 – 2B Ss-OWi 149/16; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 1 Ss (OWi) 92/13). Teilweise wird anerkannt, dass dieser Grundsatz auch bei Erhöhung des Regelsatzes auf bis zu 500 Euro wegen vorsätzlicher Tatbegehung gelten soll (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 20. April 2017-1 OLG 151 SsBs 62/16).

Vorliegend hat das Amtsgericht allerdings die Regelgeldbuße von 600 Euro (lfd. Nr. 11.3.10 BKat) wegen vorsätzlicher Begehung gem. § 3 Abs. 4a BKatV verdoppelt und unter Berücksichtigung der Vorahndungen nochmals auf 1.250 Euro erhöht. Bei dieser Sachlage durfte sich das Gericht nicht damit zufrieden geben, dass mangels Einlassung des Betroffenen eine wirtschaftliche Überforderung nicht feststellbar wäre (UA S. 7). Dass eine weitere Aufklärung ohne Erfolg geblieben wäre, ist nicht ersichtlich. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der Bezugnahme auf einen vom Gericht erteilten Hinweis vom 17. Mai 2018, dessen Inhalt nicht mitgeteilt wird. Auch lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen, dass der in der Hauptverhandlung anwesende und mit nachgewiesener Vollmacht versehene Verteidiger ausdrücklich zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen befragt worden ist.

Da zwischen der Festsetzung der Geldbuße und der Anordnung des Fahrverbots ein innerer Zusammenhang besteht, ist der Rechtsfolgenausspruch insgesamt aufzuheben, zumal auch die Begründung der Verhängung eines Fahrverbots von drei Monaten nicht frei von Rechtsfehlern ist. Zutreffend weist der Rechtsbeschwerdeführer darauf hin, dass die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, dass sich das Gericht bewusst war, dass bei besonderen Umständen nicht nur von einem Fahrverbot abgesehen, sondern auch dessen Dauer verringert werden kann.“

Strafzumessung III: Geldbuße im OWi-Verfahren über 250 €, oder: Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

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Die dritte Entscheidung des Tages stammt dann nicht aus dem Strafbereich, sondern aus einem OWi-Verfahren. Das OLG Schleswig hat im OLG Schleswig, Beschl. v. 17.12.2018 – 2 SsOWi 206/18 (135/18) – zum erforderlichen Umfang der Feststellungen betreffend die Geldbuße, wenn die 250 € übersteigt, Stellung genommen.

„…..Hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs hat die Rechts-beschwerde auf die allgemeine Sachrüge hin jedoch – vorläufigen – Erfolg.

Zum einen ist ausweislich der im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen nicht erkennbar, ob und auf welche Weise das Amtsgericht Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Betroffenen getroffen hat. Bei der Bemessung einer Geldbuße von mehr als 250,– € besteht eine Verpflichtung des Gerichts zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse des Betroffenen, so dass außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die Zumessungserwägungen aufzunehmen sind (Senat, Beschluss vom 21. Dezember 2010 – 2 SsOWi 191/10 (150/10) – NZV 2011, 410 f; auch bei juris).“

An der Stelle ist das OLG Schleswig (immer noch) recht streng, während andere OLG das weiter sehen (vgl. z.B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.01.2017 – 2 Ss OWi 1029/16) und auch bei Geldbußen über 250 € nicht unbedingt Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verlangen. Aber: Eine Vorlage zum BGH war nicht erforderlich, denn das OLG hat noch ein weiteres „Haar in der Suppe“ gefunden, was zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs geführt hat:

„Zum anderen mag – wie die Formulierung „entspricht dem Regelsatz“ in den Entscheidungsgründen verdeutlicht – dem Amtsgericht noch bewusst gewesen sein, dass bei der Verhängung eines Fahrverbots vom Regelfall durchaus nach oben oder unten abgewichen werden kann. Allerdings fehlen Ausführungen dazu, die dem Senat ermöglichen würden, es zu überprüfen, ob das Amtsgericht sich der Wechselwirkung der Bemessung des Fahrverbots und der Geldbuße bewusst gewesen ist. Insbesondere hat es weder die Frage geprüft, ob wegen Vorliegens einer außergewöhnlichen Härte von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden kann, noch hat es sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob nicht von der Verhängung eines Fahrverbots bei gleichzeitiger Erhöhung der festgesetzten Geldbuße abgesehen werden konnte, weil bei dem Betroffenen der mit dem Fahrverbot erstrebte Besinnungs- und Erziehungseffekt auch auf eine solche Weise erreicht werden kann (Senatsbeschluss vom 21. Dezember 2010 a. a. O.).“

Geldbuße III: Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, oder: Reduzierung der Geldbuße

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Nach Geldbuße I und Geldbuße II (vgl. zu Geldbuße I hier: Geldbuße I: Gesamtgeldbuße? und zu Geldbuße II hier: Geldbuße II: Geldbuße gegen eine juristische Person, oder: Wirtschaftlicher Vorteil?) dann noch eine amtsgerichtliche Entscheidung, und zwar den AG Herford, Beschl. v. 14.12.2016 – 11 OW 665/16. Die Betroffene ist wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt worden. Es wird aber nicht die Regelgeldbuße von 1.000 € festgesetzt, sondern die wird, nachdem das AG festgestellt hat, dass die Betroffene arbeitslos ist und Leistungen nach SGB XII in Höhe des Regelsatzes, abzüglich eines Rentenbetrags von 42,75 € und zuzüglich der Unterkunftskosten, erhält, auf 500 € reduziert.

Aufgrund der wirksamen Einspruchsbeschränkung ist davon auszugehen, dass die Betroffene gegen § 24a Abs. 1 StVG verstoßen und damit fahrlässig das Fahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l im Straßenverkehr geführt hat. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, für die nach dem Bußgeldkatalog bei einem vorherigen Verstoß gegen § 24 a StVG im Regelfall eine Geldbuße von 1.000,00 € und ein Fahrverbot von 3 Monaten vorgesehen ist (Ziff. 241.1 BKat; Tatbestandsnummer 424613).

In Abweichung hiervon ist es bei der Betroffenen angemessen, unter Berücksichtigung der unter Ziff. I, festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € festzusetzen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Bei einer Geldbuße ab 250,00 € i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 HS. 1 OWIG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen (BayObLG, DAR 2004, 593). Dabei können auch die in der BKatV vorgesehenen Regelsätze unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den arbeitslosen Betroffenen eine unverhältnismäßige, weil von ihm nicht leistbare Sanktion festgesetzt wird (Göhler – Gürtler, OWiG, 15. Auflage, § 17 Rn. 21). Dies trifft hier zu. Aus den Leistungsbescheiden der Betroffenen geht hervor, dass diese im September 2016 Leistungen in Höhe von 794,98 erhalten hat sowie im Juli 2016 Leistungen in Höhe von 695,29 E. Davon entfällt jeweils ein Teilbetrag von 291,29 € auf Unterkunftskosten. Eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 nicht erbringbar und würde auch im Falle einer Ratenzahlung eine extreme Belastung der Betroffenen mit sich bringen. Daher ist davon auszugehen, dass die Betroffene von einer Geldbuße i.H.v. 500,00 ausreichend gewarnt ist. Bei der angesetzten Höhe der Geldbuße. wurde ebenfalls berücksichtigt, dass die Betroffene bereits eine einschlägige Voreintragung hat, auch wenn nicht außer Betracht bleiben darf, dass der vorherige Verstoß bereits einige Zeit zurückliegt.“

Und Ratenzahlung gibt es auch noch. Kann sich also „lohnen“, auch das AG mal zu einem Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandaten zu bewegen.

Geldbuße von mehr als 250 € – dann wollen wir wissen, ob du die bezahlen kannst

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Nichts wesentlich Neues bringt der OLG Frankfurt, Beschl. v. 19.06.2015 – 2 Ss OWi 474/15, aber: Er ruft noch einmal in Erinnerung, dass die OLG i.d.R. ab einer Geldbuße von 250 € Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen erwarten. Denn: Sie wollen prüfen können, ob er zahlen kann und ihn die Geldbuße nicht zu stark trifft:

„Daneben kann das Rechtsbeschwerdegericht im vorliegenden Fall allerdings auch nicht überprüfen, ob das Amtsgericht die Verhängung einer deutlichen Erhöhung der Regelgeldbuße von 70,00 € auf 420,00 € zu Recht als angemessen erachtet hat, denn das Amtsgericht hat es hier rechtsfehlerhaft unterlassen, Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen zu treffen.

Gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 OWiG sind bei der Bußgeldbemessung auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen. Insoweit ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass bei einer relativ hohen Geldbuße – ab einer die Geringfügigkeitsgrenze von 250,00 € (vgl. Göhler, OWiG, 16. Aufl., § 17 Rn. 24; Senat – 2 Ss-OWi 486/11) – auch die Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigt werden muss, weil es von ihr abhängt, wie empfindlich und damit nachhaltig die Geldbuße den Täter trifft (ständige Rechtsprechung des angerufenen Senats, vgl. u.a. – 2 Ss-Owi 65/12; — 2 Ss-OWi 483/09; ebenso Göhler, a.a.O., § 17 Rn. 22 m. N.). Dies lässt sich vorliegend jedoch anhand der Urteilsgründe, denen sich keine Feststellungen zur familiären (Unterhaltsverpflichtungen?) beruflichen und finanziellen Situation des Betroffenen entnehmen lassen, nicht beurteilen. Insoweit wären daher ergänzende Feststellungen zu treffen, sofern das Amtsgericht im Rahmen der erneuten Verhandlung wieder die Verhängung einer Geldbuße von mehr als 250,00 € in Betracht ziehen sollte.“