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Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse: Arbeitsloser: Ja, Rentner. Nein?

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Das OLG Hamm hat am 20.03.2012 zwei Beschlüsse erlassen, die für mich nicht miteinander in Einklang stehen. In beiden Verfahren hatten die AG jeweils Geldbußen von 1.000 € festgesetzt. In beiden Verfahren waren zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen keine näheren Feststellungen getroffen worden. In einem Verfahren hat das OLG die Rechtsbeschwerde verworfen. In dem anderen Verfahren hat es das amtsgerichtliche Urteil wegen Lücken in den Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen.

Der Unterschied:

  • In dem dem OLG Hamm, Beschl. v., 20.03.2012 – III 3 RBs 440/11 – zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich bei dem Betroffenen um einen Rentner. Da sagt das OLG: Allein der Umstand lässt nicht auf außergewöhnliche schlechte Verhältnisse schließen, die besondere Feststellungen erfordert hätten.
  • In dem dem OLG Hamm, Beschl. v. 20.03.2012 – III 3 RBs 441/11 – zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich bei dem Betroffenen um einen Arbeitslosen. Da sagt das OLG:Die Arbeitslosigkeit des Betroffenen ist regelmäßig als Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen und erfordert tatsächliche Feststellungen zu der Frage.

M.E. passen die beiden Beschlüsse nicht zusammen: Es ist zwar richtig, dass allein der Umstand, dass der Betroffene Rentner ist nicht sofort auf außergewöhnliche schlechte wirtschaftliche Verhältnisse schließen lässt. Aber: Muss nicht der Umstand, dass es – wie es wohl allgemein bekannt ist – eine große Zahl Rentner gibt, die nur eine kleine Rente beziehen, die oft nicht oder nicht viel höher als Arbeitslosengeld ist, dazu führen, dass im Urteil dargelegt werden muss, welche Rente der betroffene Rentner erhält? Wenn ich das nicht weiß, muss man m.E. zugunsten des Betroffenen davon ausgehen, dass er nur eine kleine Rente bekommt und dann Feststellungen fehlen, wie er davon die Geldbuße von 1.000 € zahlen soll.

Ich hätte im zweiten Fall auch aufgehoben.

Sag mir, wer du bist, und ich sage dir, was es kostet…

Das AG verurteilt den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 360 €. Dagegen die Rechtsbeschwerde, mit der die sog. Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) erhoben wird. Die greift im OLG Hamm, Beschl. v. 12.12.2011 – III-3 RBs 403/11 durch:

…Ausweislich der Urteilsgründe hat das Amtsgericht die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, die auch die Tätigkeit des Betroffenen als Universitätsprofessor beinhalten, auf die angeblich durch den Verteidiger hierzu abgegebene Einlassung des Betroffenen gestützt. Mit seiner Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene unter Mitteilung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. August 2011 zu Recht, dass Angaben zu den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Soweit der vom persönlichen Erscheinen entbundene und deswegen in der Hauptverhandlung abwesende Betroffene laut Protokoll zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Sache vernommen wurde, ist das Protokoll widersprüchlich und entfaltet diesbezüglich keine Beweiskraft.

Auf dem zulässig gerügten Verfahrensverstoß beruht das angefochtene Urteil. Es ist nicht auszuschließen, dass das Amtsgericht auf eine geringere Geldbuße erkannt hätte, wenn es die angesichts der Höhe der Geldbuße notwendigen Feststellungen (vgl. Göhler, OWiG, 15. Auflage, §17, Rdnr. 21 ff, 29) zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen prozessordnungsgemäß getroffen hätte und diese sich als unterdurchschnittlich herausgestellt hätten. In seiner Begründung für das Fahrverbot hat sich das Amtsgericht nach dem Inhalt des Urteils sogar ausdrücklich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen gestützt, indem es ausführt:

„… allerdings ist es ihm aufgrund seines Einkommens als Universitätsprofessor möglich, für die Zeit des Fahrverbots einen Fahrer zu beschäftigen.“.

Also: Es müssen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen schon Angaben in der Hauptverhandlung gemacht werden: Egal von wem, entweder also vom vertretungsberechtigten Verteidiger oder vom – anwesenden (!!) – Betroffenen.

250 €/500 € – sind das noch geringfügige Geldbußen?

Die Antwort auf die Frage, ob es sich bei Geldbußen von 250/500 € noch um geringfügige Geldbußen handelt, hat Bedeutung für den erforderlichen Umfang zu den wirtschaftlichen Verhältnissen im Urteil des Amtsrichters. Das OLG Jena, Beschl. v. 01.09.2011 – 1 Ss Bs 66/11 beantwortet die Frage mit „grundsätzlich ja“, und führt dazu aus:

„Es ist auch nicht zu beanstanden, dass in dem Urteil nähere Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen fehlen.
Entbehrlich sind solche Feststellungen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 Hs. 2 OWiG in der Regel bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten. Als geringfügig sieht der Senat in ständiger Rechtsprechung solche Ordnungswidrigkeiten an, die im konkreten Fall mit einer Geldbuße von nicht mehr als 250 € geahndet werden. Nach ebenfalls gefestigter Rechtsprechung des Senats sind konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen ausnahmsweise aber auch bei einer Geldbuße bis zu 500 € entbehrlich, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht erkennbar vom Durchschnitt abweichen, weil Anhaltspunkte für außergewöhnlich schlechte oder außergewöhnlich gute wirtschaftliche Verhältnisse fehlen, und es sich bei der festgesetzten Geldbuße um den im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsatz handelt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22.12.2004, Az.: 1 Ss 282/04).

Ergebnis/Folgerung: Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen muss also vorgetragen werden.

Vorsatz bei der Drogenfahrt – Höhe der Geldbuße – alles nicht ausreichend begründet….

Oft übersehen, von den OLG aber immer wieder gefordert und angemahnt – die tatsächlichen Feststellungen zum Vorsatz, also zur subjektiven Seite, und auch zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn es um höhere Geldbußen geht. Beides vermisst das OLG Bremen, Beschl. v. 24.06.2011 – Ss (Bs) 120/11 und hat deshalb das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben. An sich nichts bahnbrechend Neues, aber eine Erinnerung an den Verteidiger, bei der Begründung der Sachrüge, den Finger in diese ggf. vorliegenden Wunden zu legen. Im Beschluss heißt es:

…Diesen Anforderungen wird der angefochtene Beschluss nicht gerecht, da er keine Feststellungen zu den subjektiven Tatbestandsmerkmalen enthält und insoweit die Annahme einer vorsätzlichen Tatbegehung nicht zu tragen vermag. Die Generalstaatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang zutreffend darauf hin, dass die im Blut des Betroffenen festgestellte Betäubungsmittelkonzentration von 2,2 ng/l THC den Nachweisgrenzwert von 1,0 ng/l THC nur geringfügig überschritten hat und vor diesem Hintergrund eine fahrlässige Tat ernstlich in Betracht zu ziehen war.

Auch der Rechtsfolgenausspruch weist durchgreifende sachlich-rechtliche Mängel auf.

Die getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um die Verhängung einer Geldbuße und die Anordnung des Fahrverbotes rechtfertigen zu können. Das angefochtene Urteil enthält nämlich keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen, insbesondere den wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen des Betroffenen. Damit ist es dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich zu prüfen, ob die Festsetzung der Geldbuße auf den Regelsatz von 500,00 Euro durch das Tatgericht rechtsfehlerfrei erfolgt ist.

Grundlage für die Zumessung der Geldbuße sind gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG in erster Linie die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, der den Täter trifft. In zweiter Linie kommen gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG hierfür auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters in Betracht. Zwar bleiben diese in der Regel unberücksichtigt, wenn die Ordnungswidrigkeit „geringfügig“ ist. Diese Geringfügigkeitsgrenze wird aber derzeit bei 250,00 Euro angenommen. Bei einer nach dem Bußgeldkatalog vorgesehenen Geldbuße in Höhe von 500,00 Euro sind außergewöhnlich schlechte oder gute wirtschaftliche Verhältnisse in die

Zumessungserwägungen aufzunehmen (vgl. Göhler, OWiG, 15. Auflage Rn. 29, Mitsch in KK-OWiG, 3. Auflage, § 17 Rn. 92). Die Notwendigkeit, hierzu Feststellungen zu treffen, entfällt nicht deshalb, weil der Regelfall aus Ziffer 242 BKat vorliegt. Denn gemindert ist in solchen Fällen für den Tatrichter allein der notwendige Begründungsaufwand (vgl. OLG Hamm vom 28.06.2003, 3 Ss Owi 182/03).“

Bringt zumindest Zeitgewinn und der kann dann im zweiten Durchlauf von Bedeutung sein/werden.