Geldbuße III: Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse, oder: Reduzierung der Geldbuße

© PhotoSG - Fotolia.com

© PhotoSG – Fotolia.com

Nach Geldbuße I und Geldbuße II (vgl. zu Geldbuße I hier: Geldbuße I: Gesamtgeldbuße? und zu Geldbuße II hier: Geldbuße II: Geldbuße gegen eine juristische Person, oder: Wirtschaftlicher Vorteil?) dann noch eine amtsgerichtliche Entscheidung, und zwar den AG Herford, Beschl. v. 14.12.2016 – 11 OW 665/16. Die Betroffene ist wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 24a Abs. 1 StVG verurteilt worden. Es wird aber nicht die Regelgeldbuße von 1.000 € festgesetzt, sondern die wird, nachdem das AG festgestellt hat, dass die Betroffene arbeitslos ist und Leistungen nach SGB XII in Höhe des Regelsatzes, abzüglich eines Rentenbetrags von 42,75 € und zuzüglich der Unterkunftskosten, erhält, auf 500 € reduziert.

Aufgrund der wirksamen Einspruchsbeschränkung ist davon auszugehen, dass die Betroffene gegen § 24a Abs. 1 StVG verstoßen und damit fahrlässig das Fahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,43 mg/l im Straßenverkehr geführt hat. Dabei handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, für die nach dem Bußgeldkatalog bei einem vorherigen Verstoß gegen § 24 a StVG im Regelfall eine Geldbuße von 1.000,00 € und ein Fahrverbot von 3 Monaten vorgesehen ist (Ziff. 241.1 BKat; Tatbestandsnummer 424613).

In Abweichung hiervon ist es bei der Betroffenen angemessen, unter Berücksichtigung der unter Ziff. I, festgestellten wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 500,00 € festzusetzen. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Bei einer Geldbuße ab 250,00 € i.S.d. § 17 Abs. 3 S. 2 HS. 1 OWIG sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen (BayObLG, DAR 2004, 593). Dabei können auch die in der BKatV vorgesehenen Regelsätze unterschritten werden, wenn ein Festhalten dazu führen würde, dass gegen den arbeitslosen Betroffenen eine unverhältnismäßige, weil von ihm nicht leistbare Sanktion festgesetzt wird (Göhler – Gürtler, OWiG, 15. Auflage, § 17 Rn. 21). Dies trifft hier zu. Aus den Leistungsbescheiden der Betroffenen geht hervor, dass diese im September 2016 Leistungen in Höhe von 794,98 erhalten hat sowie im Juli 2016 Leistungen in Höhe von 695,29 E. Davon entfällt jeweils ein Teilbetrag von 291,29 € auf Unterkunftskosten. Eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 nicht erbringbar und würde auch im Falle einer Ratenzahlung eine extreme Belastung der Betroffenen mit sich bringen. Daher ist davon auszugehen, dass die Betroffene von einer Geldbuße i.H.v. 500,00 ausreichend gewarnt ist. Bei der angesetzten Höhe der Geldbuße. wurde ebenfalls berücksichtigt, dass die Betroffene bereits eine einschlägige Voreintragung hat, auch wenn nicht außer Betracht bleiben darf, dass der vorherige Verstoß bereits einige Zeit zurückliegt.“

Und Ratenzahlung gibt es auch noch. Kann sich also „lohnen“, auch das AG mal zu einem Blick auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Mandaten zu bewegen.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert