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„Keep cool“, und nicht einfach abhauen aus der Hauptverhandlung

© sss78 – Fotolia.com

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Man kann ja manchmal sicherlich verstehen, dass eine Verurteilung und die anschließende Urteilsbegründung den Angeklagten aufregen und er denkt: Nur noch weg bei so viel Ungerechtigkeit. Das – oder Ähnliches – hatte wohl auch ein Angeklagter im Bezirk des OLG Bamberg gedacht und hatte die Hauptverhandlung zwar nach vollständiger Begründung des Urteils, aber noch vor Erteilung der mündlichen Rechtsmittelbelehrung eigenmächtig verlassen. Seine Sprungrevision war dann verspätet und er hat Wiedereinsetzung beantragt. Die hat das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 01.07.2014 – 3 Ss 84/14 – nicht gewährt:

„Der Angekl. hat unbeschadet der Ankündigung im vorgenannten Schriftsatz entgegen § 45 II 1 StPO einen Wiedereinsetzungsgrund weder glaubhaft gemacht noch sonst durch den Vortrag entsprechender Tatsachen hinreichend dargelegt. Vom Erfordernis der Glaubhaftmachung war der Angekl. insbesondere nicht deshalb befreit, weil er – wovon der Senat nach Aktenlage gemäß § 274 StPO auszugehen hat – nach vollständiger Eröffnung der Urteilsgründe in seiner Anwesenheit, jedoch noch vor Erteilung der mündlichen Rechtsmittelbelehrung im Sinne der §§ 35a S. 1 und S. 2, 312 ff. StPO den Sitzungssaal eigenmächtig verlassen hat. Denn die gesetzliche Vermutung des § 44 S. 2 StPO hebt auch bei unterbliebener Rechtsmittelbelehrung nur das Erfordernis fehlenden Verschuldens des Antragstellers auf. Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis ist jedoch auch in diesem Fall erforderlich (BGH, Beschl. v. 16.08.2000 – 3 StR 339/00 [bei Nack] = NStZ 2001, 45; OLG Düsseldorf NStZ 1989, 242 und NStZ 1986, 233 m. zust. Anm. Wendisch und schon MDR 1984, 71; OLG Frankfurt NStZ-RR 2007, 206; vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt StPO 57. Aufl. § 44 Rn. 22 und KK/Maul StPO 7. Aufl. § 44 Rn. 36, jeweils m.w.N.). Insoweit hat der Angekl. allerdings mit keinem Wort dargelegt oder sich gar ausdrücklich darauf berufen, die einwöchige Einlegungsfrist in Folge der unterbliebenen Belehrung, nämlich aufgrund Unkenntnis der Rechtsmittelfrist versäumt zu haben. Auch sonst lässt sich nach dem Zusammenhang seiner zum Wiedereinsetzungsgesuch gegebenen Begründung (OLG Frankfurt a.a.O.) nicht erkennen, dass gerade die fehlende Belehrung ihn an der Fristwahrung gehindert hat. Nur ergänzend bemerkt der Senat, dass von einer unverschuldeten Säumnis hier keine Rede sein kann. Indem der Angekl. im Anschluss an die Verkündung des Urteils eigenmächtig den Sitzungssaal verlassen hat, hat er die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung willentlich mit der Folge vereitelt, dass die gesetzliche Vermutung des § 44 S. 2 StPO keine Anwendung findet. In einem solchen Fall ist das Gericht auch unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge nicht verpflichtet, die Rechtsmittelbelehrung schriftlich nachzuholen, da der Angekl. dies durch sein Verhalten verwirkt hat. Vielmehr hätte sich der Angekl. eine sich daraus ergebende Unkenntnis über die Rechtsmittelfrist als eigenes Verschulden zurechnen zu lassen, so dass eine – gegebenenfalls von Amts wegen zu gewährende – Wiedereinsetzung auch in der Sache nicht in Betracht käme (OLG Köln, Beschl. v. 04.06.2009 – 2 Ws 272/09 [bei Juris] = NStZ 2009, 655 [Ls]; vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.03.1984 – 4 Ws 69/84 = ZfZ 1984, 218).“

Also: Keep cool und nicht einfach abhauen, sonst könnte es Folgen haben

 

Die unterlassene Benachrichtigung des Verteidigers – welche Folgen hat sie?

© angelo sarnacchiaro - Fotolia.com

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In Zusammenhang mit Wiedereinsetzungsfragen spielt häufig die Problematik eine Rolle, welche Folgen die – entgegen der Regelung in § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO/51 Abs. 3 Satz 3 OWiG – unterlassene Benachrichtigung des Verteidigers von einer an den Angeklagten/Betroffenen bewirkten Zustellung hat. Dazu gibt es eine weitgehend einhellige Rechtsprechung, aus der zuletzt auf den KG, Beschl. v. 09.01.2014 – 2 Ws 2/14 – hinzuweisen ist, nämlich – so aus den Leitsätzen:

Das Unterbleiben der Benachrichtigung nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der an den Angeklagten/Betroffenen  bewirkten Zustellung und den Lauf der hierdurch in Gang gesetzten Beschwerdefrist.

Der Verstoß begründet jedoch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wenn die Fristversäumnis darauf beruht und nicht besondere Umstände vorliegen, die dem Angeklagten/Betroffenen Anlass geben mussten, für die Einhaltung der Frist auch selbst Sorge zu tragen.

Und: Erhält der Verteidiger eine Abschrift „zur Kenntnisnahme“ ohne weitere Hinweise, stellt das keine ordnungsgemäße Benachrichtigung i.S.d. §§ § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO ; 51 Abs. 3 Satz 3 OWiG dar, da diese Form der Mitteilung nicht dem Zweck dieser Vorschrift genügt (LG Aurich StRR 11, 348 für § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO).

Frankiert musste die Rechtsmittelschrift schon sein, wenn man Wiedereinsetzung haben will

entnommen wikimedia.org Urheber Fotografie: Frank C. Müller, Baden-Baden

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Manchmal habe ich bei Wiedereinsetzungsentscheidungen Zweifel, ob die Anforderungen nicht doch ein wenig hoch gesetzt werden. Aber manche Fragen sind auch für mich eindeutig. So der OLG Hamm, Beschl. v. 22.04.2014 – 5 RVs 30/14. Da hatte der Angeklagte gegen das seine Berufung verwerfende Urteil des LG mit privatschriftlichem Schreiben  „Einspruch“ (= Revision) eingelegt. Die wird nicht begründet und daher als unzulässig verworfen. Gegen den Verwerfungsbeschluss, der dem Angeklagten am 31. Januar 2014 zugestellt worden ist, richtet sich der Angeklagte mit privatschriftlichem Schreiben vom 07.02.2014, welches am 12. 02.2014 beim LG eingegangen ist. Darin führt der Angeklagte  aus, der Brief sei nach Aufgabe zur Post am 07. 02.2014 sodann am 11. Februar 2014 zurückgekommen, da er ihn versehentlich nicht frankiert habe.

Dazu das OLG unter Bezug auf den GStA

„Die gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsge­richts nach § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegende Eingabe des Angeklagten vom 07.02.2014 ist unzulässig, da sie nicht rechtzeitig innerhalb der Frist des § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO angebracht worden ist. Der An­trag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist innerhalb von einer Woche ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses zu stellen. Die Frist hierfür endete am 07.02.2014. Die fragliche Eingabe ging jedoch erst am 12.02.2014 bei Gericht ein.

Soweit der Angeklagte auf seiner Eingabe vom 07.02.2014 (Bl. 87 d. A.) am 11.02.2014 vermerkt hat, das Schreiben sei dem Landgericht nicht rechtzeitig zuge­gangen, da er vergessen gehabt habe, den Brief zu frankieren, was er zu entschuldi­gen bitte, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits deswegen nicht in Betracht, da sich aus dem Vorbringen des Angeklagten ergibt, dass er nicht ohne Verschul­den an der Einhaltung der Frist gehindert war.

Ungeachtet dessen wäre der Antrag auf Entscheidung des Revisionsge­richts auch unbegründet, weil das Landgericht Essen die Revision des Angeklagten zu Recht als unzulässig verworfen hat. Gemäß § 345 StPO ist eine Revision innerhalb eines Mo­nats ab Zustellung des Urteils zu begründen, wobei dies seitens des Angeklagten nur in einer von einem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle geschehen kann. Eine derartige Begrün­dung ist bei Gericht aber nicht eingegangen.“

Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung.

Darüber hinaus merkt der Senat Folgendes an:

Dem Angeklagten war auch deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil er sein privatschriftliches Antragsschreiben ausweislich seiner eigenhändigen Datumsangabe erst am 07. Februar 2014, dem letzten Tag der Frist gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO, verfasst und auf den Postweg gebracht hat. Angesichts dessen konnte er – ungeachtet der vergessenen Frankierung – nicht damit rechnen, dass der Antrag noch fristgerecht beim Landgericht Essen eingehen werde.

Da passte also gar nichts.

Falsche Adressierung des Rechtsmittels – Wiedereinsetzung?

AusrufezeichenFolgender Ausgangsfall: Vom LG Mönchengladbach wird mit Urteil vom 05.09.2013 die Unterlassungsklage eines Klägers abgewiesen. Das schriftlich begründete Urteil wird dem Kläger am 10.09.2013 zugestellt. Am 10.10.2013 geht beim OLG Köln die Berufung des Prozessbevollmächtigten des Klägers ein.  Die Eingangsgeschäftsstelle des OLG Köln teilt dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass das OLG Köln für Berufungen gegen Urteile des LG Mönchengladbach nicht zuständig sei. Daraufhin beim OLG Düsseldorf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich Berufung gegen das Urteil des LG eingelegt. Zur Begründung seines Wiedereinsetzungsgesuchs hat der Kläger vorgetragen, die Berufungsschrift sei fälschlich an das OLG Köln adressiert worden. Bei Unterzeichnung der Berufungsschrift habe sein Prozessbevollmächtigter diesen Fehler bemerkt und seine Mitarbeiterin angewiesen, die Anschrift zu korrigieren. Diese Korrektur sei irrtümlich unterblieben.

Das reichte dem OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.11.2013 – I-15 U 172/13 – so nicht. Das OLG vermisst (zusätzliche) Sicherheitsvorkehrungen, die sicher stellen, dass ein bemerkter Fehler auch beseitigt wird.

„Hierbei gehört die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem angestellten Büropersonals nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst sorgfältig zu überprüfen. Die Aufgabe darf in einem so gewichtigen Teil wie der Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts auch gut geschultem und erfahrenem Büropersonal eines Rechtsanwalts nicht eigenverantwortlich überlassen werden. Der Prozessbevollmächtigte einer Partei muss die Rechtsmittelschrift deswegen vor Unterzeichnung auf die Vollständigkeit, darunter auch auf die richtige Bezeichnung des Rechtsmittelgerichts überprüfen (BGH, Beschluss vom 05.06.2013 – XII ZB 47/10, MDR 2013, 1061-1062 m.w.N.).

Allerdings darf der Rechtsanwalt auch bei einem so gewichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss. Wird eine solche Anweisung nur mündlich erteilt, müssen freilich ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen werden, dass die Erledigung nicht in Vergessenheit gerät. Auch in diesem Fall genügt die klare und präzise Anweisung, die Erledigung sofort vor allen anderen Arbeiten vorzunehmen. Die Gefahr, dass eine solche sofort auszuführende Weisung sogleich vergessen oder aus sonstigen Gründen nicht befolgt wird, macht eine nachträgliche Kontrolle ihrer Ausführung dann nicht erforderlich (vergleiche BGH a.a.O.).

Solche zusätzlichen Sicherheitsvorkehrungen hat der Kläger in seinem Wiedereinsetzungsgesuch weder dargelegt noch glaubhaft gemacht. Seine Ausführungen beschränken sich darauf, dass sein Prozessbevollmächtigter seine Mitarbeiterin mit der Korrektur der fehlerhaften Adressierung beauftragt habe und diese Mitarbeiterin gleichwohl die Korrektur der fehlerhaften Adressierung versehentlich unterlassen habe, weil sie während des Korrekturvorgangs durch ihre weitere Tätigkeit am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei abgelenkt worden sei. Nach diesem Sachvortrag kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass eine klare und präzise Weisung zur sofortigen Korrektur der fehlerhaften Adressierung fehlte und deswegen die Absicherung ihrer Ausführung zusätzlicher Vorkehrungen bedurfte. Gerade weil die Kanzleimitarbeiterin des Prozessbevollmächtigten des Klägers am Empfang der Rechtsanwaltskanzlei tätig war und in einer solchen Arbeitssituation immer die Gefahr besteht, dass über die Erledigung der Aufgaben am Empfang (z.B. Annahme von Telefongesprächen, Aufnahme von Mandanten) eine Anordnung zur Änderung der falsch erstellten Rechtsmittelschrift in Vergessenheit gerät und damit gerade keine unverzügliche Korrektur sichergestellt war, durfte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht allein auf seine Kanzleiangestellte verlassen, sondern er hätte die unverzügliche Korrektur der Rechtsmittelschrift verlangen müssen und diese erst danach unterzeichnen dürfen (vergleiche hierzu BGH, Beschluss vom 08.02. 2012- XII ZB 165/11, NJW 2012, 1591-1594). Offensichtlich war die Kanzleimitarbeiterin des Klägers durch ihre Aufgaben am Empfang so abgelenkt, dass sie sich noch nicht einmal später, als sie die Berufungsschrift an das OLG Köln faxte und hierzu die Faxnummer in das Faxgerät eingab, daran erinnerte, dass ihr seitens des Prozessbevollmächtigten des Klägers aufgetragen worden war, die Adressierung zu ändern.“

Bei dem zeitlichen Ablauf brauchte das OLG wohl nicht dazu Stellung zu nehmen, ob das OLG Köln nicht die Berufungsschrift hätte an das OLG Düsseldorf schicken können/müssen. Hätte eh nicht mehr gepasst.

Verteidiger plötzlich krank – dann Nachholung der Verfahrensrüge möglich

© Stefan Rajewski - Fotolia.com

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Was häufig im Revisionsrecht übersehen wird: I.d.R. wird keine Wiedereinsetzung zur sog. Nachholung von Verfahrensrügen gewährt. Das ist insbesondere dann misslich, wenn im Revisionsverfahren ein neuer Verteidiger die Verteidigung übernimmt. Davon gibt es im Grunde nur zwei Ausnahmen, nämlich einmal, dass dem Angeklagten die zur Begründung der Verfahrensrüge erforderliche Akteneinsicht nicht rechtzeitig gewährt worden ist und zum anderen eine plötzliche Erkrankung des Verteidigers. Auf den letzten Umstand weist der BGH, Beschl. v. 27.01.2014 – 1 StR 367/13 noch einmal hin:

Dem Wiedereinsetzungsgesuch liegt folgendes Geschehen zugrunde:

Nachdem der Angeklagte durch einen seiner beiden Verteidiger, Rechtsanwalt Sc. , fristgerecht Revision eingelegt hatte, wurde dem Angeklagten das Urteil am 13. April 2013 zugestellt. Bis zum Ablauf der Frist des § 345 Abs. 1 StPO am 13. Mai 2013 ging keine Revisionsbegründung ein. Am 23. Mai 2013 bat der weitere Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt N. , um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist und holte die bis dahin fehlende Begründung mit Schriftsatz vom 27. Mai 2013 u.a. mit der Erhebung zahlreicher Verfahrensrügen nach. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat Rechtsanwalt N. unter Vor-lage einer ärztlichen Bescheinigung vorgetragen, aufgrund einer bei ihm zwischen dem 8. und dem 18. Mai 2013 bestehenden, durch eine Zahnerkrankung bedingten Arbeitsunfähigkeit an der rechtzeitigen Erstellung der Revisionsbegründung gehindert gewesen zu sein.

Die Wiedereinsetzung war zu gewähren, weil der Angeklagte ohne sein Verschulden daran gehindert war, innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO sein Rechtsmittel unter Einschluss der zahlreichen Verfahrensrügen zu begründen. Wie der Senat bereits entschieden hat (Senat, Beschluss vom 14. August 1984 – 1 StR 322/84, NStZ 1985, 204), rechtfertigt eine kurz vor  Ablauf der Begründungsfrist eintretende Erkrankung des mit der Revisionsbegründung beauftragten Rechtsanwaltes ausnahmsweise die hier begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung (Nachholung) von Verfahrensrügen.“

Gebracht hat es nichts: Wiedereinsetzung ist zwar gewährt worden, aber die Revision hatte dann doch keinen Erfolg