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Das zulässige Verbot der Internetnutzung als Bewährungsauflage….

© Maksim Kabakou Fotolia.com

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Auch mit Strafvollstreckung zu tun hat der OLG Hamm, Beschl. v. 10.11.2015 – 1 Ws 507 u. 508/15. Der Verurteilte ist wegen Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu mehreren Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt worden. Die StVK hat die Vollstreckung der Strafreste in beiden Sachen nach Verbüßung von Zwei-Dritteln der erkannten Strafen zur Bewährung ausgesetzt. In dem Beschluss hat es dem Verurteilten (u.a.) folgende Weisung erteilt: „5. Dem Verurteilten wird darüber hinaus untersagt, einen Internetanschluss zu betreiben oder in sonstiger Weise vorzuhalten und zu nutzen.“ Die Weisung hat der Verurteilte angegriffen. Er hat dazu angeführt, dass er für eine angestrebte Umschulung bei der E Akademie das Internet benötige. Ferner sei eine Arbeitsplatzsuche ohne Internet kaum möglich und die Kommunikation mit Ämtern und die Wohnungssuche sei wesentlich erschwert. Die Umschulungsmaßnahme erfordert eine Internetnutzung „vor Ort“, während Hausaufgaben nicht aufgegeben werden. Die Bewährungshelferin des Verurteilten hat sich  dafür ausgesprochen, dem Verurteilten eine Internetnutzung in den Räumlichkeiten der E Akademie zu gestatten. Diese Gestattung hat die StVK dann ausgesprochen.

Inzwischen hat er erneut die Aufhebung der Weisung beantragt. Den Antrag hat die StVK zurückgewiesen. Das OLG hat das bestätigt:

„….Die Weisung selbst ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Sie untersagt den Betrieb jeglichen Internetanschlusses durch den Verurteilten selbst, bzw. das sonstige Vorhalten und die Nutzung eines jeglichen Internetanschlusses durch den Verurteilten. Durch das Schreiben der Strafvollstreckungskammer wurde hiervon die Nutzung eines Internetanschlusses (also nicht der eigene Betrieb oder das sonstige Vorhalten) zum Zwecke der Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme ausgenommen.

Einer Zustimmung des Verurteilten zu der vorliegenden Weisung bedurfte es nicht (vgl. § 56c Abs. 3 StGB).

Die Weisung stellt keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Verurteilten (§ 56c Abs. 1 S. 2 StGB). Sie verstößt nicht gegen das Grundrecht der Informationsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, auf das sich der Verurteilte mit seinen Hinweisen auf die Gepflogenheiten der heutigen Kommunikation, insbesondere bzgl. der Erschwernisse bei dem Inhalt von Informationen im Rahmen der Arbeits- und Wohnungssuche, offenbar berufen will. Zwar ist der Schutzbereich der Informationsfreiheit betroffen, da die Informationsfreiheit der Internetnutzer die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen aus dem Internet als einer allgemein zugänglichen Quelle erfasst (BVerfG NJW 2012, 3423; VG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2014 – 27 K 7499/13 – [juris]). Das Internet ist technisch geeignet und dazu bestimmt, der Allgemeinheit, d. h. einem individuell nicht bestimmbaren Personenkreis, Informationen zu verschaffen (vgl. zu dieser allgemeinen Voraussetzung: BVerfG, Beschl. v. 25.04.1972 – 1 BvL 13/67 – [juris] = BVerfGE 33, 52).

Das Grundrecht ist aber nicht vorbehaltslos gewährleistet. Eine Weisung nach § 56c Abs. 1 StGB unterfällt dem Gesetzesvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG; danach finden die Rechte aus Art. 5 Abs. 1 GG „ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze“. § 56c Abs. 1 StGB ist ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 1. Alt. GG. Ein allgemeines Gesetz liegt vor, wenn es sich nicht gegen eine bestimmte Meinung richtet (BVerfG, Beschl. v. 25.04.1972 – 1 BvL 13/67 – [juris] = BVerfGE 33, 52). Die gesetzliche Grundlage für die Erteilung von Weisungen im Rahmen der Bewährung richtet sich nicht gegen die Abgabe oder den Erhalt bestimmter Meinungen, ist also „allgemein“ (vgl. auch: OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.09.2010 – 3 Ws 839/10 – [juris]). ….“

Der Fernfahrer, der Berlin nicht verlassen darf – Berufsverbot?

© massimhokuto - Fotolia.com

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Die Führungsaufsicht ist unbeliebt, eben weil sie doch tief in die Lebensführung des Probanden eingreift. Das musste jetzt auch ein Verurteilter aus Berlin erfahren. Der stand nach einer Verurteilung wegen schwerer Vergewaltigung u.a. unter Führungsaufsicht. Eine der Weisungen ging dahin, dass der Verurteilte, der beruflich als Fernfahrer tätig war/sein wollte, seinen Wohn- und Aufenthaltsort Berlin nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle verlassen durfte. Darin sah der Verurteilte ein Berufsverbot und hatte sich gegen diese Weisung an das KG gewandt. Dort hatte er keinen Erfolg. Denn diese Weisung findet – so das KG, im KG, Beschl. v. 11.06.2015 – 2 Ws 124/15:

„findet ihre gesetzliche Grundlage in § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB. Sie bezweckt, der Aufsichtsstelle die planmäßige Überwachung des Verurteilten zu erleichtern. Der Verurteilte soll sich dieser Aufsicht nicht dadurch entziehen, dass er den Bereich, in dem die Aufsicht wirksam ausgeübt werden kann, verlässt (Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 a.a.O.). Hierdurch wird zudem die kurzfristige Erreichbarkeit für etwaige „Gefährderansprachen“ oder sonstige erforderliche Kontakte zwischen Verurteilten einerseits und (vor allem) Führungsaufsichtsstelle und Bewährungshelfer andererseits gewährleistet. Die Weisung ist ferner örtlich und – entgegen dem Vorbringen des Verteidigers – auch zeitlich hinreichend bestimmt. Grundsätzlich ist es im Rahmen einer Weisung nach § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB möglich, dem Verurteilten – wie hier geschehen – jegliches Verlassen, also auch ein nur kurzfristiges Verlassen eines Gebietes zu untersagen (OLG Nürnberg, Beschluss vom 11. März 2013 – 1 Ws 307/12 – [juris]; Senat, Beschluss vom 23. Januar 2014 a.a.O.). Die Weisung ist auch verhältnismäßig. Insbesondere stellt sie keine unzumutbaren Anforderungen an die Lebensführung des Beschwerdeführers (§ 68b Abs. 3 StGB) und weist keine Ermessensfehler auf. Das Landgericht hat die Weisung mit der Delinquenzgeschichte des Beschwerdeführers hinreichend begründet. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte fünf von den im vorangegangenen Urteil festgestellten neun Verstößen gegen die Weisungen während der Führungsaufsicht außerhalb Berlins begangen. Die Kammer sieht zudem einen Rückfall des Verurteilten in frühere Verhaltsmuster vor allem auf Grund der Angaben des Verurteilten zu seiner zukünftigen Lebensplanung und dem geäußerten Wunsch nach Umgang zu Minderjährigen als überwiegend wahrscheinlich an. Unter diesen Umständen ist die durch die Kammer vorgenommene Abwägung zwischen den persönlichen Interessen des Verurteilten und den Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit nicht zu beanstanden. Im Hinblick auf die Größe des Berliner Stadtgebiets und seiner vielfältigen Einkaufs-, Arbeits-, Erholungs- und Beschäftigungsmöglichkeiten beschneidet die Weisung die Lebensführung des Verurteilten nicht in unzumutbarer Weise.

Dies gilt auch, soweit die Weisung klarstellt, dass die Aufnahme einer über die Landesgrenze Berlins hinausgehenden beruflichen Tätigkeit als Fernfahrer der Erlaubnis der Aufsichtsstelle bedarf. Gesetzliche Grundlage ist auch insoweit § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB und nicht § 68 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB. Denn die Weisung untersagt dem Verurteilten nicht generell die Ausübung einer Tätigkeit als Kraftfahrer, sondern nur die Ausübung der Tätigkeit außerhalb der Grenzen Berlins. Sie knüpft damit nicht an die Tätigkeit als solche, sondern an den Ort ihrer Ausübung an. Die Weisung kommt entgegen dem Vorbringen der Verteidigung auch keinem Berufsverbot gleich. Ein generelles Berufsverbot beinhaltet die Weisung gerade nicht. Denn dem Verurteilten, der keinen Beruf erlernt hat, bleibt zum einen mit Ausnahme des von der Weisung umfassten Verbots hinsichtlich der Aufnahme einer ihn außerhalb Berlins führenden Tätigkeit als Fernfahrer jedwede andere Berufstätigkeit gestattet, insbesondere auch eine solche als Kraftfahrer mit Einsatzgebiet innerhalb Berlins. Zum anderen spricht die Weisung kein generelles Verbot der Aufnahme einer Tätigkeit als Fernfahrer aus, sondern stellt eine solche nur unter den Vorbehalt der Erlaubnis der Aufsichtsstelle. Die Weisung enthält damit lediglich ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt innerhalb der Berufsausübung (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Januar 2011 – 3 Ws 1208/10 – [juris]) und ist als solches zumutbar und verhältnismäßig. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG auf der Stufe der Berufsausübung ist verfassungsrechtlich bereits dann gerechtfertigt, wenn er durch vernünftige Erwägungen des Allgemeinwohls legitimiert ist (BVerfG, Entscheidung vom 11. Juni 1958 – 1 BvR 596/56 – [juris]). Vorliegend rechtfertigt der in der angefochtenen Entscheidung genannten Schutz der Allgemeinheit vor erneuten Straftaten des Verurteilten den Eingriff (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. August 2009 – 2 Ws 207/09 –).“

„weg von Spiel und Sportplätzen“ – ist das als Aufenthaltsverbot bestimmt genug?

Im Recht der Führungsaufsicht spielen Weisungen nach § 68b StGB eine große Rolle. Dabei geht es vor allem häufig um die Frage der Bestimmtheit einer Weisung. Damit musste sich dann vor einiger Zeit auch mal wieder das KG befassen, und zwar in Zusammenhang mit einem Aufenthaltsverbot. Dem Verurteilten war die Weisung erteilt worden, sich nicht auf Spiel- und Sportplätzen aufzuhalten und sich diesen nicht weiter als bis auf 50 Meter zu nähern (§§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 68d StGB). Das hatte er als zu unbestimmt angesehen. Der KG, Beschl. v. 22.01.2014 – 2 Ws 14/14 – sagt: Nein, ist bestimmt genug.

„b) Auch die nach §§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 68d StGB angeordnete Erweiterung des Aufenthaltsverbotes auf Örtlichkeiten, die regelmäßig von Kindern und Jugendlichen aufgesucht werden, begegnet keinen Bedenken, sondern ist – wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend dargelegt hat – angesichts der vielfachen Kontaktaufnahmen zu Minderjährigen nach Erlass des Beschlusses vom 18. November 2011 erforderlich, um die gebotene Unterstützung und Kontrolle des Verurteilten zu gewährleisten.

Die Weisung genügt auch dem Bestimmtheitserfordernis. Da eine enumerative Aufzählung aller denkbaren Orte, die dem Verurteilten Gelegenheit oder Anreiz zu weiteren Straftaten bieten können, regelmäßig nicht möglich oder tunlich ist, muss es grundsätzlich ausreichen, solche Örtlichkeiten, deren Aufsuchen dem Verurteilten untersagt werden soll, ihrer Art nach zu bezeichnen (vgl. BGHSt 58, 136; BGHR StGB § 145a Verbot gem. § 68b Abs 1 Nr 2 1; Fischer, StGB 61. Aufl., § 68b Rdn. 4; a.A. OLG Jena, Beschluss vom 23. April 2013 – 1 Ws 106/13 – juris); denn andernfalls würde § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB weitgehend leerlaufen. Im vorliegenden Fall wird durch die beispielhafte Benennung von Spiel- und Sportplätzen ausreichend klar, dass lediglich solche Orte gemeint sind, an denen sich nach ihrer Zweckbestimmung Kinder und Jugendliche typischerweise aufhalten (dazu vgl. BGH a.a.O.; vgl. auch BVerfG NJW 2008, 2493). Der Verurteilte als Adressat der Weisung kann dieser daher mit  genügender Sicherheit entnehmen, welche Örtlichkeiten er zu meiden hat (dazu vgl. BVerfG NStE Nr. 5 zu § 56c StGB).“

Wer trägt eigentlich die Kosten für Urinkontrollen?

entnommen wikimedia.org Autor: Jove

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Ein Verurteilter steht unter Führungsaufsicht. Im Rahmen der Weisungen sind ihm vierteljährliche Urinkontrollen (Alkohol- und Drogenscreening) auferlegt (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 StGB) und es ist bestimmt worden, die dafür entstehenden Kosten, selbst zu tragen. Frage: Muss der Verurteilte die entstehenden Kosten nun tatsächlich immer selbst tragen?

Die Antwort gibt u.a. das KG. Nach seiner im KG, Beschl. v. 01.10.2013 – 2 Ws 476/13 vertretenen Auffassung wohl grundsätzlich ja,aber dann nicht, wenn die Weisung unverhältnismäßig ist.  Und das hat das KG – mit der h.M. – angenommen, denn:

„b) Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Strafvollstreckungskammer, dass es dem Verurteilten zuzumuten ist (§ 68b Abs. 3 StGB), die Kosten für die auf zwei Jahre begrenzten Kontrollen zu tragen, und zwar unabhängig davon, wie diese Kosten einzuordnen sind (vgl. Thüringer OLG NStZ-RR 2011, 296; Hanseatisches OLG Bremen NStZ 2011, 216; OLG Dresden NStZ 2009, 268). Unter Berücksichtigung eines Einkommens von 382 Euro (ALG II Regelsatz) erscheinen monatliche Belastungen von ungefähr 25 Euro hierfür zu hoch.“

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2014 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft

Mach den Führerschein – sonst gibt es keine Bewährung

© J. Steiner – Fotolia.com

Der Verurteilte ist schon mehrfach wegen verschiedener Verkehrsdelikte, u.a. auch Fahren ohne Fahrerlaubnis, aufgefallen. Letztlich muss er eine Freiheitsstrafe verbüßen. Als die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wird ihm die Weisung erteilt, eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Jetzt ist die Bewährung widerrufen worden. Der OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.09.2012 – 4a Ws 35/12 – befasst sich u.a. mit der Zulässigkeit dieser Weisung, die das OLG grds. bejaht:

Die Erteilung einer Weisung nach § 56c StGB zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ist grundsätzlich zulässig (Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56c Rn. 7). Der Katalog des § 56c Abs. 2 StGB ist erkennbar („… namentlich…“) nicht abschließend (Fischer, StGB, 59. Auflage, § 56c Rn. 5). Weisungen, die anders als Auflagen nach § 56b StGB nicht der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, sondern dem Verurteilten bei seiner Resozialisierung helfen sollen, müssen vielmehr für diese Zweckerreichung grundsätzlich geeignet sein und sich an der Zumutbarkeitsgrenze des § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB messen lassen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur zulässig, sondern kann es im Einzelfall auch zweckmäßig sein den Verurteilten zum Erwerb einer solchen Fahrerlaubnis anzuweisen, die ihm die Teilnahme am deutschen Straßenverkehr ermöglicht (Seiler DAR 1974, 260; Händel DAR 1977, 309; AG Karlsruhe, ZfSch 2001, 333).

Auch einen Verstoß gegen das für Auflagen und Weisungen nach den §§ 56b, 56c StGB aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Zwar ist eine entsprechende Bewährungsweisung im Bewährungsbeschluss so klar zu definieren, als dass dem Verurteilten der Verlauf der roten Linie, bei deren Überschreiten er mit einem Widerruf der Strafaussetzung rechnen muss, deutlich vor Augen steht (BVerfG Beschluss vom 24. September 2011, 2 BVR 1165/11, zitiert nach […]). Um dem zu genügen war es vorliegend jedoch nicht erforderlich dem Verurteilten bestimmte Einzelschritte auf dem Weg zum Erwerb einer Fahrerlaubnis vorzugeben und ihm insoweit Fristen zu setzen.

Auch war der Beschwerdevortrag des Verurteilten dahingehend, dass die Erteilung einer Weisung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis gem. § 56c Abs. 3 StGB seiner Einwilligung bedurft hätte, zurückzuweisen. Selbst wenn im Vorfeld der Erlangung einer Fahrerlaubnis die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung notwendig ist und im Zuge dieser Alkohol- und Drogenabstinenz durch entsprechende Screenings nachgewiesen werden muss, führt dies schon deshalb nicht zu einer Einwilligungsbedürftigkeit, da dies selbst bei der direkten Anordnung von Drogenscreenings nicht der Fall ist, sofern diese mit keinem körperlichen Eingriff verbunden sind (LG Berlin, StV 1997, 642).

Aber:

„Gleichwohl durfte die Weisung vorliegend nicht erteilt werden, da sie an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellt (§ 56c Abs. 1 Satz 2 StGB). Dem Verurteilten war zum Zeitpunkt der Reststrafenaussetzung und entsprechenden Weisungserteilung mit Beschluss vom 06. Juli 2007 bereits zuvor, nämlich am 19. August 2005 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden. Diese wurde jedoch unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip aus Art. 7 Abs. 1e der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006-126-EG) erteilt, was sich direkt aus der Führerscheinurkunde ergibt, so dass sie nicht zur Teilnahme am deutschen Straßenverkehr berechtigt (EuGH NZV 2008, 270).

Da jeder EU-Bürger jedoch gem. Art. 7 Abs. 5a der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie nur Inhaber eines einzigen Führerscheines sein darf und daher alle Mitgliedsstaaten gem. Art. 7 Abs. 5b EGRL es abzulehnen haben, dem Führerscheininhaber einen weiteren Führerschein zu erteilen, stand einem etwaigen, weisungsgemäßen Antrag des Verurteilten auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bei einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde die Existenz der tschechischen Fahrerlaubnis entgegen. Der Verurteilte hätte daher diese Weisung nur dann erfüllen können, wenn er gleichzeitig auf seine tschechische Fahrerlaubnis verzichtet hätte….“