Der Kollege Ferner hatte am 16.10.2010 zur Entscheidung des AG München 222 C 23309/08 gepostet (vgl. hier). Zu dem Zeitpunkt lag wohl nur die PM des AG zu der Entscheidung vor. Inzwischen gibt es den Volltext, so dass man sich näher mit der Entscheidung befassen kann.
Zunächst bleibt festzuhalten, dass die Entscheidung vor der neuen BGH-Entscheidung zu § 3a RVG ergangen ist. Ob sie unter deren Geltung auch so ergangen wäre bzw. hätte ergehen dürfen, erscheint fraglich. Mich erstaunt dann schon, was die Amtsrichterin in Bezug auf die Bedeutung der Angelegenheit für den Beschuldigten ausführt: leicht überdurchschnittlich, und: Auch das Kammergutachten ist von Interesse :-(. Das kommt zu einem angemessen Gebührenbetrag von 768,15 €. Bei der vom Verteidiger geltend gemachten Zeitaufwand – ich komme auf gut 10,5 Stunden – immerhin ein Betrag von rund 73 €. M.E. erübrigt sich hier ein Kommentar.