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Achtung: Videomessung: OLG Oldenburg kommt zum Beweisverwertungsverbot

Die Frankfurter Rundschau meldet auf der Grundlage einer Pressemitteilung des OLG Oldenburg:

„Verkehrssünder dürfen nicht mit Bußgeldern belegt werden, wenn sich ihr Verkehrsverstoß nur durch Aufnahmen aus einer stationären Dauervideoanlage beweisen lässt. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, wie die OLG-Pressestelle am Mittwoch bekanntgab.

Bereits im August hatte das Bundesverfassungsgericht beschlossen, dass eine Dauervideoüberwachung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung eingreift und dafür eine – bisher nicht vorhandene – gesetzliche Grundlage nötig wäre. Karlsruhe hatte aber offen gelassen, ob die Aufnahmen deshalb generell nicht mehr als Beweismittel benutzt werden dürften; dafür komme es auf die Umstände des Einzelfalls an. Seitdem haben Amtsgerichte unterschiedlich darüber geurteilt.

Als offenbar erstes OLG hat jetzt das Oldenburger Gericht rechtskräftig entschieden, dass Aufnahmen aus stationären Dauervideoanlagen generell nicht als Beweismittel gegen Verkehrssünder verwendet werden dürfen. Die Daten seien ohne gesetzliche Grundlage erhoben worden und stellten „einen schweren Eingriff in die Grundrechte einer Vielzahl von Personen dar, die sich im Straßenverkehr korrekt verhalten“, heißt es in dem Beschluss.

Auf Nachfrage der FR sagte eine OLG-Sprecherin, die Rechtslage wäre „eventuell anders zu beurteilen“, wenn für die pauschale Dauerüberwachung eine Rechtsgrundlage geschaffen würde. Unproblematisch seien auf jeden Fall Radaranlagen oder Verfolgungsfahrten mit Videokamera, solange damit nur individuelle Verkehrsverstöße festgehalten würden.

Im vorliegenden Fall bestätigte das Oberlandesgericht einen Freispruch des Amtsgerichts Osnabrück für einen Autofahrer, der auf der A 1 zu dicht aufgefahren war. Wegen des „Beweisverwertungsverbots“ konnten die Aufnahmen aus einer Dauervideoanlage nicht gegen ihn verwandt werden.

(Aktenzeichen: Ss Bs 186/09)“

Na, das wird ja fröhlich. Es stellt sich die Frage einer Vorlage an den BGH – s. OLG Bamberg

OLG Rostock: Widerspruch in der HV gegen Videomessung erforderlich

Also: Nicht vergessen. Sonst wird es mit dem Beweisverwertungsverbot mit Sicherheit nichts.

Nochmals Videomessung: Einstellung durch Amtsgerichte

Videomessung und kein Ende. Die Verkehrsrechtsanwälte weisen in ihrem Newsletter in der letzten Woche auf einige amtsgerichtliche Entscheidungen hin, in denen die Verfahren  wegen eines Abstandsverstoßes, der durch Einsatz des Verkehrskontrollsystems Typ VKS festgestellt wurde, eingestellt worden sind. Steht leider nicht so ganz viel drin in den Entscheidungen. Aber vielleicht hilft es ja. es handelt sich um:

AG Bad Kreunach, Beschl. v. 22.10.2009

AG Arnstadt, Beschl. v. 04.11.2009

AG Oberhausen, Beschl. v. 22.10.2009

Entscheidung aus Bamberg ist da: Rechtsgrundlage für Videomessung ist § 100h StPO

Der Kollege Dr. Gieg vom OLG Bamberg hat gerade den Beschluss des OLG Bamberg vom 16.11.2009 – 2 Ss 1215/09 übersandt. Darin geht jetzt auch der 2. Senat des OLG Bamberg davon aus, dass § 100 h Abs. 1 Nr. 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG für die von der Poli­zei in Bayern im Rahmen des sog. Brückenabstandsmessverfahrens (VAMA) durch­geführten anlassbezogenen Videoaufzeichnungen zur Identifizierung Betroffener eine hin­reichende gesetzliche Rechtsgrundlage für damit verbundene Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Die Entscheidung betrifft das Urteil des AG Schweinfurt vom 31.08.2009, das damit rechtskräftig geworden ist. Zum Inhalt kann ich noch nichts Genaues sagen. Den Beschluss muss ich mir erst mal in Ruhe zu Gemüte führen.

Videomessung: OLG Bamberg antwortet kurz und zackig…..

Da ist die erste Antwort aus Bayern vom OLG Bamberg auf die mit der Videomessung zusammenhängenden Fragen. Das OLG Bamberg hat jetzt zu einem Beschluss des AG Erlangen Stellung genommen (vgl. Beschl. v. 15.10.2009 – 2 Ss 1169/09). In dem kurzen Beschluss – er enthält nicht mehr als einen Zusatz – heißt es:

„Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil erfolgte die Bildaufnahme im Zuge der Ermittlung der dem Betroffenen angelasteten Abstandsunterschreitung verdachtsabhängig. Rechtsgrundlage hierfür ist § 100 h Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG. Die damit verbundene Einschränkung des Rechts des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung ist aus Gründen der Ver­kehrssicherheit und damit aus überwiegendem Allgemeininteresse auch und gerade nach Maßgabe der von der Verteidigung geltend gemachten Entscheidung des Bun­desverfassungsgerichts vom 11.82009, Az. 2 BvR 94:1108, gerechtfertigt (s. dort ins­besondere Abschnitt 17).“

Mich überrascht der Beschluss nicht, allerdings habe ich Schwierigkeiten mit der Ermächtigungsgrundlage. Die scheint mir für andere Fälle „gemacht“ zu sein.